Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-12-1061 u.a.
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.12.1061.u.a.
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über
a.die als Beschwerden zu behandelnden Berufungen 1. des *** und 2. der ***, beide in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *, (erstangefochtener Bescheid; protokolliert zu LVwG-AB-12-1061 [vormals: Senat-AB-12-1061), und
b.die als Beschwerden zu behandelnden Berufungen 1. der ***, vertreten durch *** und ***, Rechtsanwälte in ***, 2. des *** und 3. der ***, jeweils gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, (ebenfalls) ***, (zweitangefochtener Bescheid; protokolliert zu LVwG-AV-299/001-2015) sowie
jeweils betreffend ein Verfahren gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994
I.
den Beschluss gefasst:
1. Der Bescheid vom *** wird aufgrund der zu LVwG-AB-12-1061 protokollierten Beschwerden des *** und der *** gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
2. Die zu LVwG-AV-299/001-2015 protokollierten Beschwerden des *** und der *** gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom *** (betreffend Feststellung des Nichtvorliegens von Voraussetzungen und Untersagung der Erweiterung
3. der Betriebszeit) wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
4. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Beschlusses (Aufhebung des Bescheides vom *** und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde) ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
5. Gegen Spruchpunkt 2. dieses Beschlusses (Zurückweisung der zu LVwG-AV-299/001-2015 protokollierten Beschwerden) ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II.
zu Recht erkannt:
1. Spruchpunkt II. des Bescheides vom *** (betreffend Feststellung des Nichtvorliegens von Voraussetzungen und Untersagung der Erweiterung der Betriebszeit) wird aufgrund der zu LVwG-AV-299/001-2015 protokollierten Beschwerde der *** gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom *** wurde der *** (in der Folge: Anzeigerin) die Änderung bzw. Erweiterung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage in ***, ***, unter näher genannten Auflagen und – sich aus der einen Bestandteil dieses Genehmigungsbescheides bildenden Betriebsbeschreibung ergebenden – Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 8:00 bis 18 Uhr sowie Samstag von 8:00 bis 13:00 Uhr genehmigt.
Mit Schreiben vom ***, bei der belangte Behörde eingelangt am ***, übermittelte die Anzeigerin unter Beifügung von Einreichunterlagen ein Projekt, welches diesem Schreiben nach „im Anzeigeverfahren abzuhandeln ist“. Der dieser Anzeige beigelegten Projektbeschreibung ist u.a. anderem folgender Eintrag zu entnehmen:
„5) Geschäftszeiten Handel:
Mo-Fr 8:00 -19:00
Sa 8:00-17:00“
Laut einem Aktenvermerk vom *** wurde mit einem Vertreter der Anzeigerin erörtert, dass Gegenstand der Anzeige „im Wesentlichen die Errichtung einer geänderten Klimaanlage samt Deckengeräten, eines neuen Torluftschleiers sowie die Schaffung eines Aufstellungsraumes für die Klimaanlage“ sei.
Eine in der Folge von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom *** beschäftigt sich ausschließlich mit der Änderung der Klimaanlage.
Am *** wurde aufgrund dieser Anzeige eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher keine Auseinandersetzung mit den in der Projektbeschreibung angegebenen „Geschäftszeiten Handel“ erfolgte. Wörtlich wird darin ausgeführt:
„Am heutigen Tag beschäftigen sich die Stellungnahmen der [Amtssachverständigen] auf die Gegenüberstellung der angezeigten Änderung der Kälteanlage mit der bewilligten Kälteanlage, um festzustellen, ob diese Änderung mit Anzeige im Betriebsanlagenverfahren zur Kenntnis genommen werden kann.“
Mit Bescheid der belangten Behörde vom ***, *** (in der Folge: erstangefochtener Bescheid), nahm die belangte Behörde die Anzeige der Anzeigerin über Änderungen der gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage durch Errichtung einer abgeänderten Klimaanlage, eines neuen Torluftschleiers, Schaffung eines Aufstellungsraumes für die Klimaanlage sowie neue Einrichtung des Verkaufsraumes zur Kenntnis. Dieser Bescheid bildet seinem Spruch nach einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides; überdies wurde im Spruch dieses Bescheides aufgeführt, dass die angezeigte Änderung mit den Projektsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden und angeschlossen sind, übereinstimmen. Weiters wird ausgeführt, dass entgegen den Einreichunterlagen die Betriebszeiten der Klimaanlage unverändert gegenüber dem Genehmigungsbescheid vom ***, ***, mit werktags 8.00 bis 18.00 Uhr blieben.
Gegen diesen Bescheid erhoben *** und *** Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom ***, *** (in der Folge: zweitangefochtener Bescheid), wurde mit Spruchpunkt I. durch Berufungsvorentscheidung „Teil I.“ des erstangefochtenen Bescheides insoweit abgeändert, als im Spruch des Bescheides die Wortfolge „Die in der den Projektsunterlagen angeschlossenen Betriebsbeschreibung angeführten geänderten Betriebszeiten (Montag-Freitag 8:00 – 19:00 Uhr, Samstag 8:00 – 17:00 Uhr) sind nicht Gegenstand dieses Bescheides.“ eingefügt wurde.
Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass für die in der der Änderungsanzeige vom *** (offenbar gemeint vom ***) angeschlossenen Betriebsbeschreibung beschriebene Änderung der Betriebszeiten, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Anzeigeverfahrens nicht gegeben sind. Die angezeigte Tätigkeit (zusätzliche Betriebszeit Montag-Freitag 18:00 – 19:00 Uhr, Samstag 13:00 – 17:00 Uhr) wurde untersagt.
Gegen Spruchpunkt I. des zweitangefochtenen Bescheides wurde sowohl von der Anzeigerin als auch von *** und *** ein Vorlageantrag eingebracht, welcher am *** bzw. am *** bei der belangten Behörde einlangte.
Gegen die mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom *** ausgesprochene Untersagung wurde sowohl von der Anzeigerin als auch von *** und *** eine Berufung eingebracht.
2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
2.1. Rechtslage:
2.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit 1. Jänner 2014 u.a. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren ging auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über.
2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idgF, lauten auszugsweise:
„§ 75. (1) […]
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten.
[…]
§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
[…]
[…]
[…]
[…]
(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 6 aufzubewahren.
[…]
§ 345. (1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für die nach diesem Bundesgesetz zu erstattenden Anzeigen, die bewirken, dass die Behörde Daten in das Gewerberegister neu einzutragen oder eingetragene Daten zu ändern hat.
(2) Die Anzeigen sind zu erstatten
[…]
(4) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind und in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, hat die Behörde die sich aus der Anzeige ergebende Eintragung in das Gewerberegister vorzunehmen und den Erstatter der Anzeige von der Eintragung zu verständigen.
(5) Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
(6) Die Behörde hat die Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, wenn die geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Der Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige einen Bescheid im Sinne des Abs. 5 zu erlassen. Für die den Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 anzuschließenden Belege gilt § 353. Im Fall einer Änderung gemäß § 81 Abs. 2 Z 7 darf mit dem Betrieb der geänderten Betriebsanlage erst nach Erlassung des Bescheides im Sinne des ersten Satzes begonnen werden.“
2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten auszugsweise:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
2.2. : Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass mit Einlangen der Vorlageanträge die Berufungsvorentscheidung (Spruchpunkt I. des zweitangefochtenen Bescheides) gemäß § 64a Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ex lege außer Kraft getreten ist und ab diesem Zeitpunkt die Berufungen (nunmehr Beschwerden) des *** und der *** gegen den erstangefochtenen Bescheid wieder offen waren und – infolge des Zuständigkeitsübergangs vom Unabhängigen Verwaltungssenat – darüber vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entscheiden ist.
Spruchpunkt II. des zweitangefochtenen Bescheides erfolgte jedoch nicht im Rahmen der Berufungsvorentscheidung, sondern stellt einen eigens anfechtbaren Bescheid dar. Mit Einlangen der Vorlageanträge ist dieser Spruchpunkt daher nicht außer Kraft getreten, sondern ist vielmehr über die dagegen erhobenen Berufungen (nunmehr Beschwerden) abzusprechen.
2.2.1. Zur Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde (Spruchpunkt I.1. der gegenständlichen Entscheidung):
2.2.1.1. Zur Rechtsmittellegitimation des *** und der ***:
*** und *** bewohnen unstrittig die Wohnungen Top *** und *** des Objektes ***, , GSt. Nr. *** und ., KG ***, EZ ***. Sie sind daher als Nachbarn der gegenständlichen Betriebsanlage iSd § 75 Abs. 2 GewO 1994 zu qualifizieren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt jedoch – wie auch die Anzeigerin in ihrem Rechtsmittel im Ergebnis ausführt – Nachbarn in Anzeigeverfahren nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 keine Parteistellung zu, weil § 356 Abs. 3 GewO 1994 die Parteistellung der Nachbarn in (Folge-)Verfahren betreffend Betriebsanlagen abschließend regelt und deren Parteistellung in Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs. 3 GewO nicht vorsieht (vgl. VwGH vom 3. September 1996, 96/04/0042, vom 22. März 2000, 2000/04/0062, vom 27. Juni 2007, 2006/04/0091 sowie vom 29. Oktober 2008, 2008/04/0164). In diesen Verfahren habe die Behörde die Tatbestandsvoraussetzungen etwa des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO vielmehr im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn zu klären. Den Nachbarn sei kein Recht eingeräumt, geltend zu machen, die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle seien von der Behörde zu Unrecht als gegeben angenommen worden (vgl. abermals VwGH vom 22. März 2000, 2000/04/0062 und vom 27. Juni 2007, 2006/04/0091). In seinem Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, 2008/04/0164, hat der Verwaltungsgerichtshof überdies ausgesprochen, dass er die Ansicht, „eine verfassungskonforme Interpretation verlange ein Abgehen von dieser Rechtsprechung und ähnlich wie bei §359b GewO 1994 das Bejahen der (beschränkten) Parteistellung der Nachbarn“, nicht zu teilen vermag.
Demgegenüber hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März 2012, B. 606/11, – in Auseinandersetzung mit der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – Folgendes ausgeführt:
„Im Beschwerdesachverhalt ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b GewO handelt, sondern um ein Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs 3 GewO; dieses ist der Sache nach die vereinfachte Variante eines Betriebsanlagenänderungsverfahrens. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Verfahren nach § 359b GewO auf Verfahren nach § 81 Abs3 GewO übertragen. Legt man die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Verfahren nach § 359b GewO zugrunde, wonach den Nachbarn in verfassungskonformer Auslegung des §359b Abs1 GewO Parteistellung hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen dieses Verfahrens zukommt (VfSlg. 16.103/2001, 16.259/2001), so wäre es verfassungsrechtlich bedenklich, den Nachbarn die Parteistellung in Anzeigeverfahren nach § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO schlechthin, also auch bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens überhaupt vorliegen, zu versagen und diese Beurteilung allein der Behörde zu überlassen. Ein derartiger Ausschluss der Parteistellung liefe letztlich auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Nachbarn, denen im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 81 Abs 1 GewO Parteistellung zukommt, einerseits, und jener Nachbarn, die deshalb keine solche Parteistellung haben, weil die Behörde zu Unrecht die Voraussetzungen des Änderungsanzeigeverfahrens angenommen hat, andererseits hinaus.
In verfassungskonformer Interpretation sind die Bestimmungen des § 81 Abs 3 iVm § 345 Abs 6 GewO daher dahingehend auszulegen, dass den Beschwerdeführern ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Voraussetzungen des § 81 Abs 3 iVm § 81 Abs 2 Z 9 GewO und daher eine auf die Beurteilung dieser Frage beschränkte Parteistellung zukommt. Dass § 81 Abs 3 GewO den Nachbarn nicht wie § 359b Abs 1 GewO Anhörungsrechte einräumt, hindert die Annahme einer beschränkten Parteistellung nicht (vgl. die dem Erkenntnis
VfSlg. 16.259/2001 zugrunde liegende Wertung, dass einer solchen Annahme nicht einmal der ausdrückliche Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn entgegensteht).“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schließt sich der verfassungskonformen Interpretation des Verfassungsgerichtshofes an.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass *** und ***, welche unbestritten unmittelbare Nachbarn der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage sind, Parteistellung hinsichtlich der Frage der Wahl des Anzeigeverfahrens durch die belangte Behörde zukommt und deren Berufung daher hinsichtlich dieser Frage zulässig ist.
Soweit die Anzeigerin in ihrer Beschwerde darauf verweist, dass in der Berufung keine Ausführungen betreffend die Rechtswidrigkeit der Wahl des Anzeigeverfahrens gemacht werden, ist lediglich auszuführen, dass die Berufungsbehörde nicht an die in der Berufung vorgebrachten Gründe gebunden ist, also zur Prüfung des angefochtenen Bescheides nicht nur im Rahmen der vorgebrachten Gründe ermächtigt ist. Vielmehr wird durch eine zulässige und rechtzeitig eingebrachte Berufung die Befugnis der Berufungsbehörde zur Entscheidung in der Sache gemäß § 66 Abs. 4 AVG, das heißt in der Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des mit der Berufung bekämpften Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, begründet (vgl. VwGH vom 28. Juni 1994, 93/04/0039, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Online, § 66 Rz 92). Da in einem Übergangsfall allfällige, sich aus dem VwGVG ergebende Einschränkungen hinsichtlich des Prüfungsumfanges des Verwaltungsgerichtes, die an Verfahrenshandlungen anknüpfen, die vor Inkrafttreten des VwGVG gesetzt wurden, nicht ohne weiteres zum Tragen kommen können (vgl. VwGH vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087), ist die Begründung der Berufung als ausreichend anzusehen, um die Frage der Wahl des Anzeigeverfahrens zu überprüfen. Eine andere Sichtweise erschiene auch unbillig, ist doch einem – insbesondere unvertretenen – Rechtsmittelwerber nicht zuzumuten, dass eine nach Erhebung seines Rechtsmittels erfolgte Gesetzesänderung ohne Weiteres zu seinen Lasten gehen sollte.
2.2.1.2. Zur Wahl des Anzeigeverfahrens:
Die belangte Behörde hat keinerlei Ermittlungsschritte zur Frage, ob durch die Erweiterung der Betriebszeiten die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 erfüllt sind, gesetzt. Dass eine derartige Erweiterung der Betriebszeit nicht von vorneherein ungeeignet ist das Emissionsverhalten einer Betriebsanlage – gegenüber den Nachbarn (vgl. den nunmehr geltenden § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994) – nachteilig zu beeinflussen hat die belangte Behörde in der Begründung zu Spruchpunkt II. des zweitangefochtenen Bescheides selbst festgehalten, allerdings ist das Landesverwaltungsgericht – anders als die belangte Behörde in ihrer Begründung des zweitangefochtenen Bescheides – nicht der Ansicht, dass dies „denkunmöglich“ ist, sondern vielmehr durch sachverständige Aussagen zu klären wäre. Eine Beurteilung dieser Frage als „denkunmöglich“ ist schon deshalb nicht möglich, da dem der Anzeige beigelegten Einreichprojekt keinerlei Ausführungen zu entnehmen sind, aus denen sich die mit der Erweiterung der Betriebszeit ergebenden Emissionen ergeben (vgl. § 345 Abs. 6 vorletzter Satz GewO 1994 zur Geltung des § 353 GewO 1994 auch im Anzeigeverfahren nach § 81 Abs. 3 und der damit einhergehenden Erforderlichkeit derartiger Angaben).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bescheidbeschwerden“) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere festgehalten, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde insbesondere dann in Betracht kommt, wenn diese erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen oder bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt hat (siehe VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG sind durch das völlige Fehlen von Ermittlungen zur Frage, ob durch die Erweiterung der Betriebszeit die Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens gegeben sind, erfüllt.
Aus diesen Gründen war den als Beschwerde zu behandelnden Berufungen Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde – sofern die Anzeigerin ihre Anzeige im Hinblick auf die Erweiterung der Betriebszeiten nicht einschränkt – unter Beiziehung von Sachverständigen Ermittlungsschritte zur Frage, ob durch die gegenständlich angezeigte Erweiterung der Betriebszeiten eine nachteilige Beeinflussung des Emissionsverhaltens der Betriebsanlage erfolgt, zu setzen haben.
2.2.2. Zur Zurückweisung der Beschwerden des *** und der *** gegen Spruchpunkt II. des zweitangefochtenen Bescheides (Spruchpunkt I.2. der gegenständlichen Entscheidung):
Aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung ergibt sich, dass diese nur jenen Parteien des Verfahrens zusteht, deren Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. zB VwGH vom 18. September 1991, Zl. 91/01/0035). Nichts anderes gilt seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht, ist doch auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht u.a. Prozessvoraussetzung, dass die Verletzung von Rechten durch den angefochtenen Bescheid zumindest möglich ist (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 4. Auflage, 207; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 1027; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Art. 132 B-VG, Rz 8; Leitl-Staudinger, Beschwerdelegitimation, Rz 13ff, in: Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch Verwaltungsgerichtsbarkeit, 326ff).
Mit dem von den Beschwerdeführern angefochtenen Spruchpunkt II. des zweitangefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass bei der von der Anzeigerin angezeigten Änderung (Erweiterung) der Betriebszeiten die Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens nicht vorliegen und untersagt, die „zusätzliche Betriebszeit von Mo-Fr 18.00 bis 19.00 Uhr, Sa 13.00 bis 17.00“ untersagt.
Eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer durch diesen Ausspruch der belangten Behörde ist nicht möglich, werden doch durch die Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Anzeigeverfahren nicht vorliegen und die Untersagung der angezeigten Tätigkeit, Rechte der Nachbarn nicht berührt.
2.2.3. Zur Aufhebung des Spruchpunkt II. des Bescheides vom *** (Spruchpunkt II.1. der gegenständlichen Entscheidung):
Gemäß § 64 Abs. 1 AVG hat eine rechtzeitige und zulässige Berufung aufschiebende Wirkung; dasselbe gilt gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG für Beschwerden.
Durch die – wie oben dargestellt rechtzeitige und zulässige – Berufung des *** und der *** gegen den erstangefochtenen Bescheid, liegt ein rechtskräftiger Abspruch über die Anzeige der Anzeigerin nicht vor, sodass Spruchpunkt II. des zweitangefochtenen Bescheides – entgegen der Meinung der Anzeigerin – nicht aufgrund eines Verstoßes der belangten Behörde gegen den Grundsatz der entschiedenen Sache aufzuheben ist.
Allerdings bestimmt in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren in erster Linie der Antragsteller was Gegenstand des Verfahrens ist; der Antrag legt fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens ist. Von der Behörde kann grundsätzlich nur über etwas abgesprochen werden, das beantragt wurde, insofern ist die Behörde an den Inhalt des Antrages des jeweiligen Antragstellers gebunden. Es ist ihr auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen (vgl. VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160).
Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde nicht berechtigt, lediglich über einen Teil der Anzeige – hier: betreffend die Erweiterung der Betriebszeit – abzusprechen.
Spruchpunkt II. des zweitangefochtenen Bescheides war daher mangels einer lediglich auf die Erweiterung der Betriebszeit gerichteten Anzeige zu beheben.
2.4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
2.4.1. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Aus diesem Grund konnte die Verhandlung betreffend die Zurückweisung der Beschwerden der *** und des *** gegen den zweitangefochtenen Bescheid sowie die Aufhebung dieses Bescheides aufgrund der Beschwerde der Anzeigerin entfallen.
2.4.2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung konnte bereits aufgrund der Aktenlage erfolgen, ergibt sich daraus doch unzweifelhaft und unbestritten, dass Ermittlungen hinsichtlich einer potentiellen nachteiligen Änderung des Emissionsverhalten der Betriebsanlage durch die Erweiterung der Betriebszeiten zu keinem Zeitpunkt erfolgt sind. Im Übrigen waren nur Rechtsfragen.
3. Zum Revisionsausspruch:
3.1. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
3.2. Hinsichtlich der zu Spruchpunkt I.1. ausgesprochenen Aufhebung und Zurückverweisung war die Revision zuzulassen, da die gegenständliche Entscheidung – mit Blick auf die vom Verfassungsgerichtshof geforderte verfassungskonforme Interpretation – von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach den Nachbarn im Anzeigeverfahren keine Parteistellung zukommt, abweicht und eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung schon aufgrund der zwischen Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof in dieser Frage bestehenden Judikaturdivergenz gegeben ist.
3.3. Hinsichtlich der zu Spruchpunkt I.2. ausgesprochenen Zurückweisung der Berufung war die Revision aufgrund der insoweit eindeutigen Rechtslage nicht zuzulassen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen VwGH vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0032). Hinsichtlich der zu Spruchpunkt II.1. ausgesprochenen Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.