Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-494/001-2014
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.494.001.2014
Begründung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVG
§ 35 Abs. 2 Z 2 sowie § 70 Niederösterreichische Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015, in der Folge: NÖ BO 2014
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGG
Entscheidungsgründe:
I.Zum Sachverhalt:
Mit Schreiben vom *** wurde die Marktgemeinde *** von der Bezirkshauptmannschaft X auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass sich auf mehreren Grundstücken der KG ***, so ua. auf den im Eigentum der Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) befindlichen Grst. Nrn. *** und ***, offensichtlich konsenslos errichtete Bauwerke befänden. Die Gemeinde wurde dazu aufgefordert, die Grundstücke gegebenenfalls zu besichtigen und die Bauwerke auf deren Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung zu überprüfen.
Am *** fand in Anwesenheit des Bürgermeisters und der Beschwerdeführerin, sowie unter Beiziehung eines Bausachverständigen eine Überprüfung der Grst. Nrn. *** und ***, KG ***, an Ort und Stelle statt. Dabei wurde festgestellt, dass entlang der nordwestlichen Grundgrenze südöstlich der Teichfläche eine Gerätehütte aus Profilblechen im Ausmaß von 8 x 4 Metern und einer Höhe von etwa 2,5 Metern bestehe. Diese diene vor allem zur Unterbringung der Geräte und Gartenmöbel, die im Sommer auf dem Grundstück aufgestellt würden. Bei der nordöstlichen Einbuchtung des Teiches befinde sich ein Gebäude aus Holz, das aus einem Aufenthaltsraum um Ausmaß von 6 x 5 Metern und in weiterer Folge aus einem 11 x 5 Meter großen Gebäudeteil bestehe, in dem das WC, die Dusche, ein Matratzenlagerraum und ein großer Wohnraum mit Heizmöglichkeit und Kücheneinrichtung vorhanden sei. Dieser Gebäudeteil werde sowohl südwestlich als auch nordwestlich von einer Spaltbodenterrasse auf Pfeilern umwehrt, die auch als Terrasse genutzt werde.
Die Grundstücke Nrn. *** und ***, KG ***, sind im geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ mit dem Zusatz „extensive Freizeitnutzung“ ausgewiesen.
Im Zeitraum zwischen *** bis *** wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde ***, ua. für die Grst. Nrn. *** und ***, KG ***, angestrebt. Mit Schreiben vom *** teilte die Aufsichtsbehörde der Marktgemeinde *** mit, dass der im Gemeinderat am *** beschlossenen 14. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt werden müsste und gab dem Gemeinderat unter einem gemäß § 21 Abs. 12 Niederösterreichisches Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976) die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 8 Wochen. Begründend führte die Aufsichtsbehörde hierzu unter Hinweis auf das eingeholte Gutachten des raumordnungsfachlichen Sachverständigen vom *** aus, die beabsichtigte 14. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes widerspreche dem örtlichen Entwicklungskonzept; weiters seien die Bestimmungen der NÖ Planzeichenverordnung nicht eingehalten, und im Verordnungstext sei die 20. Novelle des NÖ ROG 1976 noch nicht berücksichtigt.
In der Gemeinderatssitzung vom *** wurde die beabsichtigte Versagung der Genehmigung der in Rede stehenden Flächenwidmungsplanänderung durch die Aufsichtsbehörde vom Gemeinderat einstimmig zur Kenntnis genommen.
Mit Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** unter Hinweis auf das Schreiben der NÖ Landesregierung vom *** mitgeteilt, dass die geplante Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes zur Änderung der Flächenwidmung nicht möglich sei. Die auf den Grst. Nrn. *** und ***, KG ***, bestehenden Bauwerke seien daher nicht bewilligungsfähig und infolgedessen gemäß § 35 Niederösterreichische Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) ein Abbruchauftrag zu erlassen. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen gegeben.
Mit Schreiben vom *** gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme im Verfahren ab.
Mit Bescheid vom *** trug der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BauO 1996 auf, die konsenslos errichteten und nachträglich nicht bewilligungsfähigen Bauwerke (Gerätehütte aus Profilblechen im Ausmaß von 8 x 4 Metern und einer Höhe von etwa 2,5 Metern, und Gebäude aus Holz, das aus einem Aufenthaltsraum um Ausmaß von 6 x 5 Metern und in weiterer Folge aus einem 11 x 5 Meter großen Gebäudeteil bestehe) samt Terrasse auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, KG ***, unverzüglich, längstens jedoch bis zum ***, abzutragen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen.
Begründend führte der Bürgermeister hierzu aus, vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, sei aufgrund eines Orthofotos festgestellt worden, dass sich ua. auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, KG ***, offensichtlich konsenslos errichtete Bauwerke befänden. Mit Schreiben der BH X vom *** sei der Bürgermeister der Marktgemeinde *** ersucht worden, zu diesen Behauptungen eine sachdienliche und zweckmäßige Stellungnahme abzugeben, wobei die Grundstücke zu besichtigen und die Bauwerke auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen wären. Die Baubehörde sei weiters im Schreiben der NÖ Umweltanwaltschaft vom *** ersucht worden, den Sachverhalt zu erkunden, da der schwerwiegende Verdacht auf widmungswidrige Bauführung im Grünland bestehe. Im Rahmen der baubehördlichen Überprüfung vom *** sei festgestellt worden, dass entlang der nordwestlichen Grundgrenze südöstlich der Teichfläche eine Gerätehütte aus Profilblechen im Ausmaß von 8 x 4 Metern und einer Höhe von etwa 2,5 Metern bestehe. Diese diene vor allem zur Unterbringung der Geräte und Gartenmöbel, die im Sommer auf dem Grundstück aufgestellt würden. Bei der nordöstlichen Einbuchtung des Teiches befinde sich ein Gebäude aus Holz, das aus einem Aufenthaltsraum um Ausmaß von 6 x 5 Metern und in weiterer Folge aus einem 11 x 5 Meter großen Gebäudeteil bestehe, in dem das WC, die Dusche, ein Matratzenlagerraum und ein großer Wohnraum mit Heizmöglichkeit und Kücheneinrichtung vorhanden sei. Dieser Gebäudeteil werde sowohl südwestlich als auch nordwestlich von einer Spaltbodenterrasse auf Pfeilern umwehrt, die auch als Terrasse genutzt werde.
Aufgrund der bestehenden und weiterhin geltenden Widmung seien die auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, KG ***, vorhandenen und nicht bewilligten Bauwerke nicht bewilligungsfähig und sei gemäß § 35 NÖ BauO 1996 ein Abbruchbescheid zu erlassen. Die gegenständlichen Bauwerke seien konsenslos im Grünland errichtet worden und widersprächen den Bestimmungen des genannten Gesetzes sowie des NÖ ROG 1976. Von der Behörde sei daher der Abbruch der unzulässigen Bauwerke anzuordnen.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, der Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig und verstoße gegen Verfahrensvorschriften. Es sei nichts darüber gesagt, wie lange die Gebäude schon bestehen würden. Der Baubestand sei bereits zum Zeitpunkt des Kaufs der Liegenschaft durch die Eltern der Beschwerdeführerin im Jahr *** vorhanden gewesen. Die in Rede stehenden Flächen hätten zur damals selbständigen Gemeinde *** gehört. Die Marktgemeinde *** verfüge über keinen zusammenhängenden Bauaktenbestand aus dieser Zeit. Die Gebäude seien nicht konsenslos; die Baubehörde hätte diese Frage näher zu prüfen gehabt.
Mit dem bekämpften Bescheid vom *** gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und führte dazu aus, die gegenständliche Fläche sei seit *** als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ mit dem Zusatz „extensive Freizeitnutzung“ gewidmet. In Anbetracht dieser Widmung stehe fest, dass die in Rede stehenden Bauwerke konsenslos im Grünland errichtet worden seien und damit im Sinne des § 15 Abs. 3 NÖ BauO 1996 den Bestimmungen des NÖ ROG 1976 widersprächen. Die nicht näher begründete Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Marktgemeinde *** über keinen zusammenhängenden Bauaktenbestand verfüge, könne nicht nachvollzogen werden. Fakt sei, dass die gegenständlichen Bauwerke ohne jegliche Bewilligung errichtet worden seien. Eine nachträgliche Bewilligung sei aus den genannten Gründen auszuschließen, es sei von konsenslos errichteten, im Widerspruch zur bestehenden Widmung stehenden Bauwerken auszugehen. Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BauO 1996 sei daher der Abbruch der Bauwerke anzuordnen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Ausweisung der gegenständlichen Bauwerke als erhaltenswerte Gebäude im Grünland sei festzuhalten, dass dies unzulässig sei, da entgegen der Ansicht der Berufungswerberin eine Konsensmäßigkeit der Bauwerke nicht zu vermuten sei, sondern sogar ausgeschlossen werden könne.
Die gegen diesen Berufungsbescheid an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichtete Beschwerde bringt Folgendes vor:
„[…]
Gegen den oben genannten Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** als Baubehörde 2. Instanz, der mir am *** zugestellt wurde, erhebe ich binnen offener Frist nachstehende
BESCHWERDE
gemäß Art. 132 Abs.1 Z.1 B-VG
an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in meinem gesetzlich gewährleisteten Recht darauf, dass mir bei Fehlen der hiefür normierten Voraussetzungen kein baubehördlicher Abbruchauftrag erteilt wird, verletzt. Konkret verletzt mich der angefochtene Bescheid in meinem Recht auf Unterbleiben eines Auftrags zum Abbruch eines Gebäudes, für das kraft Rechtsvermutung ein baubehördlicher Konsens besteht.
Weiters erachte ich mich in meinem Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens- konkret auf amtswegige Erforschung der materiellen Wahrheit, d.h. auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Auftrages im Sinne des § 35 NÖ BauO vollständig geprüft wird -verletzt. Insbesondere wäre eine Prüfung, ob die gegenständlichen Gebäude tatsächlich ohne die hierfür erforderliche Bewilligung errichtet worden sind und ob allenfalls die Annahme eines vermuteten Konsenses zu bejahen ist, geboten gewesen.
Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten:
Ich bin grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nrn. *** und ***, KG ***. Bezüglich des Baubestands auf diesen Parzellen wurde vom Bürgermeister als Baubehörde 1. Instanz ab dem Jahr *** ein baupolizeiliches Verfahren durchgeführt.
In diesem Verfahren wurde mir zwar Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es wurde dann aber der Bescheid des Bürgermeisters vom ***, GZ: *** erlassen, ohne auf meine Äußerungen im Verfahren einzugehen. Mit diesem Bescheid wurde mir aufgetragen, zwei Gebäude auf meinen Grundstücken ‚unverzüglich, längstens jedoch bis zum *** abzutragen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen‘. Der Bescheidbegründung war zu entnehmen, dass die Baubehörde erster Instanz die Gebäude als nicht bewilligt und aufgrund der Grünlandwidmung der Grundstücke als nicht bewilligungsfähig ansah.
Ich erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom *** Berufung an den Gemeindevorstand. Darin machte ich insbesondere geltend, dass es sich im vorliegenden Fall um ein seit Jahrzehnten vorhandenen Baubestand handle, für den der ‚vermutete Konsens‘ zum Tragen komme. Die Gebäude seien nicht konsenslos. Jedenfalls hätte die Baubehörde diese Frage näher prüfen müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde meine Berufung abgewiesen. ln der Begründung wurde sie zwar im Wortlaut wiedergegeben. Auf die strittige Frage der Konsenswidrigkeit des Gebäudes wurde jedoch nur mit sehr knappen Worten eingegangen: ln Anbetracht der seit dem Jahr *** festgelegten Widmung ‚Grünland -Land- und Forstwirtschaft‘ stehe fest, dass das gegenständliche Bauwerk konsenslos im Grünland errichtet worden sei. Die Behauptung, dass die Marktgemeinde *** über keinen zusammenhängenden Bauaktenbestand verfüge, könne nicht nachvollzogen werden. Es sei ‚Fakt‘, dass die gegenständlichen Bauwerke ohne jegliche Bewilligung errichtet worden seien.
Diese Begründung lässt erkennen, dass die belangte Behörde sowohl das Wesen der Rechtfigur des vermuteten Konsenses als auch ihre Aufgaben im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verkennt:
ln grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Baubehörde vor Erlassung eines baupolizeilichen Abbruchauftrags zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Auftrags vorliegen (VwGH 28.9.1999, 95/05/0341). Entscheidend ist, ob der Bau ohne die hiefür erforderliche Bewilligung ausgeführt worden ist. ln diesem Zusammenhang ist auch zu klären, ob die Annahme eines vermuteten Konsenses zu bejahen ist (VwGH 1.3.1983, 82/06/0153).
Mit der Begründung, dass es an einer Baubewilligung fehle, kann ein Auftrag nur erteilt werden, wenn der Bau zur Zeit seiner Errichtung bewilligungspflichtig war und auch zur Zeit des Auftrags noch bewilligungspflichtig ist (VwGH 30.1 .2007, 2004/05/0205).
Handelt es sich bei einem Gebäude um einen alten Bestand, so hat dieser unter bestimmten Voraussetzungen die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich (‚vermuteter Konsens‘).
Diese Rechtsfigur bedeutet, dass dann, wenn keine Unterlagen über eine Baubewilligung vorhanden sind, der Baubestand aber seit Jahrzehnten unbeanstandet existiert und der zur Zeit seiner Errichtung geltenden Bauordnung entspricht, dieser als bewilligt gilt, wenn keine Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme vorliegen (vgl. z.B. VwGH 30.1.2014, 2013/05/0010).
Von einem vermuteten Konsens ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn aus der Entstehungszeit für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht lückenlos auffindbar sind (VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835). Es genügt freilich, dass der Zeitpunkt der Erbauung eines Gebäudes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint (vgl. VwGH 20.9.1994, 94/05/0109). Es kommt also nicht darauf an, dass aus dem relevanten Zeitraum überhaupt keine Akten mehr vorliegen.
Ich habe in meiner Berufung darauf hingewiesen, dass die Bauwerke auf meinem Grundstück jedenfalls bereits seit den frühen ***er-Jahren vorhanden sind. Weiters wies ich darauf hin, dass der Bauaktenbestand aus dieser Zeit nicht vollständig ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Marktgemeinde *** erst mit *** aus der Zusammenlegung der vormals selbstständigen Gemeinden *** und *** entstanden ist. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass die in den ***er- und ***er-Jahren in großer Zahl vorgenommenen Gemeindezusammenlegungen eine Zäsur hinsichtlich der Aktenführung darstellten, d.h. dass die damals entstandenen ‚Großgemeinden‘ zumeist- wenn überhaupt - nur über sehr lückenhafte Unterlagen aus der Zeit vor der Gemeindezusammenlegung verfügen.
Auch in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde von Gemeinden und der Aufsichtsbehörde wiederholt darauf hingewiesen, dass die Archivbestände ab der Gemeindezusammenlegung vollständig seien (vgl. z.B. VwGH 10.5.1994, 94/05/0093; 31.3.2005, 2004/05/0014). Für die Zeit davor gilt dies offenbar nicht!
Auf diese Umstände habe ich, wie gesagt, bereits in meiner Berufung hingewiesen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen, da es aufgrund der gegebenen Rahmenbedingungen (Zeitpunkt der Gemeindezusammenlegung und Alter des Baubestands) jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der vermutete Konsens zum Tragen kommt.
Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass die Baubehörde im Zusammenhang der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses für ein jahrzehntelang unbeanstandet gebliebenes Gebäude ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen hat (Erkenntnisse vom 18.2.2003, 2001/05/1151; 23.2.1999, 97/05/0267; 1.9.1998, 98/05/0088 u.v.a.).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiters, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Bauwerke noch kein Flächenwidmungsplan in Geltung stand. Ein solcher wurde - wie die belangte Behörde selbst ausführt - erst im Jahr *** erlassen. Dies bedeutet, dass Gebäude, die vor dem Jahr *** errichtet wurden, keineswegs im Widerspruch zu den damals maßgeblichen bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften standen.
Es ist somit in keiner Weise nachvollziehbar, warum die belangte Behörde meint, von der heute gegebenen Widmungsrechtslage auf die Konsenslosigkeit der Gebäude rückschließen zu können. Richtigerweise kommt meines Erachtens für das gegenständliche Gebäude der vermutete Konsens zum Tragen, weil der Gegenbeweis, dass die erforderliche Baubewilligung nicht erteilt worden sei, nicht erbracht wurde. Der Umstand, dass aus den Akten kein Hinweis auf die Erteilung einer Baubewilligung entnommen werden kann, ist aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls nicht relevant.
Zumindest aber trifft die belangte Behörde der Vorwurf, dass sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Nach dem Grundsatz der ‚Erforschung der materiellen Wahrheit‘ wäre sie verpflichtet, von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen. Sie kann ihre Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes nicht auf eine Partei überwälzen. Die Parteien sind zwar verpflichtet, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungsverpflichtung geht jedoch nicht so weit, dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen könnte, wozu sie von Amts wegen verpflichtet ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 Rz 6 u.a.).
Die Behörde darf daher einen Bescheid nicht erlassen, ehe sie den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt, also das nach den Umständen des einzelnen Falls gebotene oder zweckdinglich erscheinende Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sie hat durch Aufnahme und Würdigung aller in Betracht kommenden Beweismittel und unter Wahrung des Parteiengehöhrs von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu ermitteln und ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 RZ 89).
Die belangte Behörde hat, wie sich aus der Begründung des bekämpften Bescheids ergibt, auf eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gänzlich verzichtet, weil sie offenbar davon ausging, dass mich die Beweislast für die Konsensmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Gebäude treffe. Dies ist unzutreffend. Vielmehr oblag es der Behörde, von Amts wegen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens den maßgeblichen Sachverhalt - das ist in diesem Fall das Vorliegen einer Baubewilligung für den seit Jahrzehnten unbeanstandet vorhandenen Baubestand - zu ermitteln. Dies hat sie unterlassen.
Weiters ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid keine gesetzmäßige Begründung im Sinne des § 60 AVG enthält. Nach dieser Bestimmung sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheids hat so gestaltet zu sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die in§ 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dazulegen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 6). Die Begründung eines Bescheides hat die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie die Erwägungen, aufgrund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht wird, zu enthalten (vgl. VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020 u.v.a.).
Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des bekämpften Bescheids in keiner Weise. Sie beschränkt sich nämlich in Wahrheit darauf, meine Argumente ohne nähere Begründung als ‚nicht nachvollziehbar‘ abzuqualifizieren.
[…]“
Auf diesbezügliche Ermittlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich teilte die Marktgemeinde *** am *** mit, dass für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nrn. *** und ***, KG ***, zumindest vor dem Jahr *** keine Flächenwidmungsfestlegung bestand. Weiters wurde mitgeteilt, dass eine Gemeindezusammenlegung aus den Gemeinden *** und *** mit *** erfolgte.
II.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
1. Zu den Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1,2 und 3 VwGVG lauten:
„Erkenntnisse§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…]“
§§ 35 Abs. 2 Z. 2 sowie § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 lauten:
„§ 35Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
… Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn[…]2.für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.[…]“
„§ 70
Übergangsbestimmungen
(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
[…]“
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]“.
2. Rechtliche Erwägungen:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom *** gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Abbruchauftrag vom *** betreffend zweier auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, KG ***, bestehender Bauwerke keine Folge.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in ihrem „gesetzlich gewährleisteten Recht darauf, dass mit bei Fehlen der hierfür normierten Voraussetzungen kein baubehördlicher Abbruchauftrag erteilt wird, verletzt“. Die Gebäude seien nicht konsenslos. Der Baubestand bestehe bereits jahrzehntelang unbeanstandet. Es wäre eine Prüfung durch die Baubehörde, ob die gegenständlichen Gebäude ohne die hierfür erforderliche Bewilligung errichtet worden seien und ob die Annahme eines „vermuteten Konsenses“ zu bejahen sei, geboten gewesen.
Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des gänzlich fehlenden Ermittlungsverfahrens durch die Baubehörde im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses verhilft der Beschwerde - im derzeitigen Stadium des Verfahrens - zum Erfolg. Dies aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrem Vorbringen zusammengefasst darauf, dass die in Rede stehenden Bauwerke auf den Grst. Nrn. *** und ***, KG ***, bereits zu dem Zeitpunkt bestanden hätten, als das genannte Grundstück von ihren Eltern *** erworben worden sei. Weiters verweist die Beschwerde auf die Zusammenlegung der Gemeinden *** und *** Anfang der ***er Jahre und die Möglichkeit des Vorliegens nur lückenhafter Unterlagen aus der Zeit vor der Gemeindezusammenlegung. Schließlich wird vorgebracht, ein Flächenwidmungsplan ua. für die in Rede stehenden Grundstücke sei erst im Jahr *** erlassen worden.
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** ein Beseitigungsauftrag aufgrund des zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde geltenden § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 erlassen, weil für die auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, KG ***, errichteten Bauwerke keine Baubewilligung vorliege.
Auch gemäß der seit *** in Geltung stehenden, auf den vorliegenden Fall aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 anwendbaren und, soweit im vorliegenden Zusammenhang relevant, vergleichbaren Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z 2 leg. cit. hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks (ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14) anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag wie der vorliegende voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (z.B. VwGH vom 30.1.2007, Zl. 2004/05/0205 oder vom 27.6.2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030). Die Feststellung, dass die auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, KG ***, bestehenden Bauwerke baubehördlich bewilligungspflichtig sind und dies zum Zeitpunkt deren Errichtung auch waren, wird von der Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.
Nach der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss weiters eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen (vgl. z.B. auch VwGH vom 18.3.2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom 24.2.2004, 2003/05/0234).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann bei Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerkes auch die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses von Bedeutung sein, welche bei Altbauten, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, anwendbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 24.1.1991, Zl. 88/06/0214 oder vom 23.5.2002, Zl. 2001/05/0835).
Im Erkenntnis zu Zl. 2001/05/0835 vom 23.5.2002 sprach der Verwaltungsgerichtshof hierzu weiters Folgendes aus:
„[…] Der Verwaltungsgerichtshof hat in der von ihm entwickelten Rechtsprechung zur Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses festgehalten, dass die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes nur dann Platz greifen kann, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, Slg. Nr. 13.727/A, mit weiteren Nachweisen). Ein vermuteter Konsens kann also für Baulichkeiten, die um 1900 errichtet und für bestimmte Zwecke verwendet worden sind […] nur insofern angenommen werden, als nicht in einem Zeitpunkt, in dem die Archive üblicherweise ordnungsgemäß geführt und auch (schriftliche) Baubewilligungen erteilt worden sind, bauliche Abänderungen oder Umwidmungen vorgenommen wurden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. November 1992, Zl. 92/06/0152).
Bei der Prüfung der Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes unter dem Gesichtspunkt des vermuteten Konsens ist daher zu beachten, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Bauzuständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/17/0002, mit weiteren Nachweisen). Von einem vermuteten Konsens ist daher grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. November 1995, Zl. 93/06/0084). Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann aber grundsätzlich nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066, mit weiteren Nachweisen), wenn also hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über seine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben. Der Sinn dieser Rechtsprechung geht dahin, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen soll, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0052). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit kommt einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066).
[…]
Bezüglich der Annahme eines vermuteten Konsenses für die hier zu beurteilenden Änderungen am betroffenen Bauwerk, fehlt es jedoch im Beschwerdefall am erforderlichen Sachsubstrat. Um zweifelsfrei feststellen zu können, ob, in welchem Umfang und wann Änderungen an der Außenwand des der zweitmitbeteiligten Partei gehörigen Gebäudes zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin vorgenommen worden sind und ob daher im Sinne der oben dargestellten Rechtslage ein vermuteter Konsens insoweit mit Grund angenommen werden kann oder diese Änderungen zur Gänze konsenslos sind, hätten die Baubehörden allenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, die nach Begutachtung des Gebäudes aus dem Bauzustand und den verwendeten Materialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können, das Alter dieser Änderungen festzustellen gehabt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/06/0169); erst auf Grund dieser Feststellungen kann in der Folge - unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen hg. Rechtsprechung - in rechtlicher Hinsicht beurteilt werden, ob ein vermuteter Konsens für die vorgenommenen Änderungen angenommen werden kann, wobei insbesondere der zum Zeitpunkt der festgestellten Änderungen bestehenden Rechtslage und den damals erforderlichen Baubewilligungen Beachtung zu schenken ist. Die betroffene Partei trifft in diesem Zusammenhang eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob hiefür eine Baubewilligung erteilt wurde, weil es in der Regel der Eigentümer eines Bauwerkes ist, der zielführende Hinweise über das Vorliegen einer Baubewilligung geben kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 2000/05/0252).“
Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis zu Zl. 98/05/0088 vom 1.9.1998 Folgendes aus:
„[…] Der Verwaltungsgerichtshof hat […] in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes, bei welchem Unterlagen über eine seinerzeitige Baugenehmigung nicht auffindbar sind, von dem aber andererseits feststeht, daß von der Baubehörde Beanstandungen wegen eines fehlenden Konsenses niemals stattgefunden haben, die Rechtsansicht vertreten, es spreche in diesem Fall die Vermutung dafür, daß das Gebäude in seiner derzeitigen Gestaltung aufgrund einer nach den im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet worden ist, es sei denn, daß Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses für ein jahrzehntelang unbeanstandet gebliebenes Gebäude ist ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0026, u.v.a.). […]“
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zu der von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Berufung aufgeworfenen Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen; aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass die Baubehörde Feststellungen darüber getroffen hätte, zu welchem Zeitpunkt die verfahrensgegenständlichen Bauwerke errichtet worden sind, noch sich etwa mit der Frage des eines vollständigen und zusammenhängenden Aktenbestandes der Baubehörde auseinandergesetzt hätte. Vielmehr beschränkt sich der Gemeindevorstand zum Berufungsvorbringen hinsichtlich des möglichen Vorliegens eines vermuteten Konsenses lediglich auf die Aussage, die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Marktgemeinde *** über keinen zusammenhängenden Bauaktenbestand verfüge, könne „nicht nachvollzogen werden“; es sei „Fakt, dass die gegenständlichen Bauwerke ohne jegliche Bewilligung errichtet worden“ seien.
Gegenständlich ist der Errichtungszeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Bauwerke aufgrund der diesbezüglich fehlenden Ermittlung durch die Baubehörde nicht aktenkundig und wird von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Voreigentümer - ihre Eltern - behauptet, dass die Bauwerke bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke im Jahr *** bestanden haben. Selbst wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Zeitraum von 30 bis 40 Jahren durchwegs als zu kurz bezeichnet wurde, um die Vermutung des Konsenses zu begründen (vgl. z.B. VwGH vom 18.9.2000, Zl. 2000/17/0052 mwN), dürfte demgegenüber jedoch möglicherweise ein Konsens vermutet werden, wenn es sich um ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes Gebäude handeln sollte (vgl. z.B. VwGH vom 19. Jänner 1993, Zl. 92/05/0322).
Im Hinblick auf den unbekannten Errichtungszeitpunkt der in Rede stehenden Bauwerke hätte der oben genannten Rechtsprechung des VwGH zufolge die Behörde, um zweifelsfrei feststellen zu können, ob ein vermuteter Konsens für diese Bauwerke angenommen werden kann oder ob diese konsenslos sind, allenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, die nach Begutachtung der Gebäude aus dem Bauzustand und den verwendeten Materialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können, das Alter der nunmehr vorhandenen Bauwerke festzustellen gehabt (z.B. VwGH vom 22.10.1992, Zl. 92/06/0169). Auch die Partei trifft eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob für ein bestimmtes Objekt eine Baubewilligung erteilt wurde. Gerade bei der Feststellung des konsensgemäßen Zustandes kommt dieser besondere Bedeutung zu, weil es in der Regel der Eigentümer eines Bauwerkes ist, der zielführende Hinweise über das Vorliegen einer Baubewilligung geben kann (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835).
Im vorliegenden Fall ist – abgesehen vom bislang unbekannten Errichtungszeitpunkt – derzeit auch noch nicht aktenkundig, ob für vergleichbare Bauführungen Akten über ordnungsgemäß geführte Bauverfahren und erlassene Bescheide aus dieser Zeit und Gegend aufliegen; dies auch im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Gemeindezusammenlegung. Der oben zitierten Rechtsprechung zufolge setzt der für die angefochtene Entscheidung wesentliche Ausschluss eines zu vermutenden Konsenses diese Feststellungen jedoch voraus. Aufgrund des insoweit gänzlich fehlenden Ermittlungsverfahrens der Baubehörde trägt der vorliegende Sachverhalt allein die angefochtene Entscheidung - derzeit - nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014,
Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Die belangte Behörde hat es bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke gänzlich unterlassen, die Berufungsbehauptung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des möglichen Vorliegens eines vermuteten Konsenses anhand des behördeneigenen Aktenarchivs einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, sodass aus baubehördlicher Sicht dazu jegliche (Sachverhalts-) Ermittlungen fehlen. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht daher in seinen wesentlichen Elementen nicht fest; es wird daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.
Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen zur Einwendung eines angeblich zu vermutenden Konsenses unter Wahrung des Parteigehörs durchzuführen haben. Im Zuge dessen wird im ersten Schritt unter der gebotenen Mitwirkung der Beschwerdeführerin und – soweit zusätzlich erforderlich – unter Heranziehung eines Bausachverständigen der Errichtungszeitpunkt festzustellen oder zumindest abzuschätzen sein und wird im zweiten Schritt im Hinblick auf diesen Errichtungszeitpunkt das Archiv der Baubehörde im Sinne der zitierten Rechtsprechung darauf zu durchsuchen sein, ob aus dieser Zeit und für diese Region Akten über durchgeführte Bewilligungsverfahren für vergleichbare Bauwerke auffindbar sind.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
III.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die unter II.2. zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.