LVwG N LVwG-AB-14-4231

LVwG-AB-14-4231Tribunale amministrativo regionale17 apr 2015

Regest

Hauptwohnsitz; Schulerhaltungsbeitrag;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AB-14-4231

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4231

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Marktgemeinde ***, in ***, ***, gegen den Bescheid des Obmannes der Mittelschulgemeinde ***, in ***, ***, vom *** betreffend Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für das Kalenderjahr *** den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Der angefochtene Bescheid wird in dem Umfang aufgehoben, als mit ihm ein Schulerhaltungsbeitrag für die Schülerin *** vorgeschrieben wurde. Insoweit wird die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Hauptschulgemeinde *** zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Obmanns der Mittelschulgemeinde *** vom *** wurde der Marktgemeinde *** auf Grund des am *** vom Schulausschuss der Mittelschulgemeinde *** beschlossenen ordentlichen Voranschlages über den Schulaufwand für das Haushaltsjahr *** ein Schulerhaltungsbeitrag von insgesamt € 7.850,-- vorgeschrieben. Begründet wurde dies damit, dass sich die Ermittlung der Schulumlagen „auf die Erstellung des Voranschlages durch die Schulgemeinde, die Anzahl der aus der dortigen Gemeinde stammenden Schüler und die gesetzlichen Bestimmungen“ stütze.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Marktgemeinde *** vom ***. In der Begründung wird vorgebracht, dass mit Bescheid vom *** der Marktgemeinde *** die Schulumlage für das Kind ***, geboren *** in Höhe von € 1.962,50 vorgeschrieben worden sei. Insgesamt seien mit dem Bescheid für vier Kinder € 7.850,-- vorgeschrieben worden. Das Kind *** sei über die NÖ Jugendwohlfahrt dem Landesjugendheim *** am zugeteilt worden. Sie sei als Integrationsschülerin geführt worden. Beim Hauptschuleintritt sei jedoch in der Marktgemeinde *** keine Integrationsklasse vorgesehen gewesen, sodass die Schülerin der Hauptschule *** zugeteilt worden sei, wo sie die Möglichkeit zum Besuch einer Integrationsklasse gehabt hätte. Die Zuweisung sei vom Bezirksschulrat am *** erfolgt. Gemäß § 2 Abs. 3 Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992 idgF, seien Menschen, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, nicht zu melden, die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind. Da es für Gemeinden mit Jugendwohlfahrtseinrichtungen zu einer unzumutbaren Kostenbelastung führen würde, habe § 53 (offenbar gemeint: des NÖ Pflichtschulgesetzes) in Übereinstimmung mit § 8 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes die Kostentragung der Wohnsitzgemeinde auferlegt. Diese würde auch die Kosten tragen, wenn die Einweisung in eine Jugendwohlfahrtseinrichtung nicht erfolgt wäre und der Schüler eine Schule aus dem eigenen Sprengel besucht hätte. Die Gesetzesbestimmung gehe daher immer von dem Wohnsitz aus, der zum Zeitpunkt der Einweisung in die Jugendwohlfahrteinrichtung bestanden hat bzw. falls dieser geändert werde, vom neuen Wohnsitz. § 53 NÖ Pflichtschulgesetz unterscheide bewusst zwischen dem Ort der Jugendwohlfahrteinrichtung, an dem ein Schüler wohnt, und dem Hauptwohnsitz, der in der Regel bei den Eltern oder einem Elternteil ist.

*** sei am *** in das Landesjugendheim *** über die NÖ Jugendwohlfahrt eingewiesen worden. Sie sei vom *** bis *** in der Gemeinde *** mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, sei aber am *** von dieser Hauptwohnsitzgemeinde amtlich abgemeldet worden. Einen Nebenwohnsitz hätte sie in *** vom *** bis *** geführt. Vom *** bis *** sei sie ohne Hauptwohnsitz gewesen. Dieser Missstand sei am *** behoben worden. Auf Grund dessen, dass die Eltern laut Auskunft des Landesjugendheimes teilweise ohne Hauptwohnsitz gemeldet gewesen seien bzw. sich die Eltern teilweise im Gefängnis befunden hätten und das Kind nicht bei einem Elternteil mit Hauptwohnsitz gemeldet werden hätte können, sei *** am *** mit Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde *** gemeldet worden. Von der Familie *** befänden sich derzeit insgesamt fünf Kinder im Landesjugendheim und seien auf Grund des beschriebenen Umstandes alle mit Hauptwohnsitz in *** gemeldet worden.

Für die Marktgemeinde *** komme es auf Grund der Jugendwohlfahrtseinrichtung bzw. mit dem Landesjugendheim zu einer unzumutbaren Kostenbelastung auf Grund der Tatsache, dass sich derzeit im Landesjugendheim 30 Schulkinder befänden, wobei 27 Kinder die Volksschule, Neue Mittelschule bzw. Allgemeine Sonderschule in *** besuchen würden. Weiters würde ein Kind die Schule ***, ein Kind die Volksschule *** und ein Kind die Hauptschule *** besuchen.

Von den 30 Kindern gebe es 13 Härtefälle betreffend Hauptwohnsitz. Bei diesen 13 Kindern hätte bei der Zuweisung in das Landesjugendheim *** seitens der Jugendwohlfahrt kein Hauptwohnsitz eines Elternteiles angegeben werden können, da die Mutter teilweise stationär auch in das Landesjugendheim aufgenommen worden sei, ein Elternteil verstorben sei, kein Kontakt zu einem Elternteil bestehe, Eltern teilweise ohne Hauptwohnsitz gemeldet seien, sich Eltern teilweise im Gefängnis befänden, Kinder Asylwerber seien oder sich die Eltern ins Ausland abgesetzt hätten. Aus diesen Gründen seien diese 13 Kinder in *** zum Hauptwohnsitz angemeldet worden.

Das hätte für die Marktgemeinde *** starke finanzielle Folgen betreffend Leistung

der Schulerhaltungsbeiträge. Daher werde auf den § 53 Abs. 2 des NÖ Pflichtschulgesetzes verwiesen, wonach das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten könne, wenn eine nach Abs. 1 des § 53 verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen sei. Im Landesjugendheim *** befänden sich Kinder aus ganz Niederösterreich. Daher wäre es richtig im Hinblick eines gerechten Ausgleiches, wenn die Kosten auch von der Allgemeinheit, nämlich vom Land Niederösterreich, getragen würden.

Da es sich im Fall des Kindes *** um eine Zuweisung durch die Jugendwohlfahrt handle, falle dieser in die Ermessensbestimmung des § 53 Abs. 2 des NÖ Pflichtschulgesetzes. Nach bisherigen Erfahrungen könnte ein solcher Fall vom Land übernommen werden. Auf Grund der angespannten finanziellen Lage und angesichts der weiteren Härtefälle im Landesjugendheim sei es der Marktgemeinde *** nicht zumutbar, einen Schulerhaltungsbeitrag für *** zu leisten. Es werde daher der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid aufzuheben.

Mit Schreiben vom *** legte der Obmann der Mittelschulgemeinde *** die Beschwerde unter Anschluss einer Kopie des Bescheides (ohne Voranschlag für das Haushaltsjahr *** und das Sitzungsprotokoll) und des Zustellnachweises dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

Erwägungen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1

B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz bildet die Rechtsquelle für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen“ hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend festgehalten, dass eine Zurückweisung der Sache insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Behörde den maßgebenden Sachverhalt (§ 37 AVG) bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 53 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz (in der Fassung des Art. 151 Abs. 9 B-VG) hat für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, die Gemeinde des Hauptwohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

§ 53 Pflichtschulgesetz wurde 1996 geändert, und zwar in Entsprechung einer Änderung des § 8 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, welcher lautet:

„§ 8. (1) Die gesetzlichen Schulerhalter haben für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.

(2) Sofern mehrere Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel (§ 13) gehören oder in sonstiger Weise an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligt sind, kann die Landesgesetzgebung bestimmen, daß die beteiligten Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben. Handelt es sich dabei um Gebietskörperschaften verschiedener Bundesländer, so richtet sich die Beitragsleistung nach den Vorschriften, die im Land des gesetzlichen Schulerhalters gelten. In jenen Fällen, in denen sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Wohnort richtet (§ 13 Abs. 7), kann die Landesgesetzgebung auch bestimmen, daß nicht an einer öffentlichen Pflichtschule beteiligte Gebietskörperschaften Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten haben, wenn Schulpflichtige, deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, lediglich zum Schulbesuch oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen oder mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen; eine derartige Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn

(3) ….

(4) ….“

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes vom 19. Mai 1993 wird Folgendes festgehalten:

„Die vorgesehenen Neuregelungen im Bereich des Schulpflichtgesetzes und des Schulorganisationsgesetzes sollen den Eltern das Recht einräumen, ihre Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf entweder in eine Sonderschule oder in eine Volksschule, die den erforderlichen sonderpädagogischen Förderbedarf nicht decken kann, zu geben.

Sofern die übliche Sprengelvolksschule im konkreten Fall den sonderpädagogischen Förderbedarf nicht decken kann, jedoch eine entsprechende Volksschule, die das Kind besuchen kann, zur Verfügung steht, muss Vorkehrung getroffen werden, dass die den Förderbedarf deckende Schule ohne Probleme für die Erziehungsberechtigten besucht werden kann.

Die derzeitige Regelung schränkt die Beteiligung einer Gemeinde am Schulsachaufwand einer anderen Gemeinde stark ein, sodass es in Einzelfällen zu einer nicht gerechtfertigten zusätzlichen Belastung von Gemeinden kommt, die im Regelfall für die Tragung des Schulaufwandes zuständig sind. Die Neuregelung soll auch für die Sonderfälle einen entsprechenden Kostenausgleich ermöglichen; dies bedeutet, dass die Landesgesetzgebung für alle oder nur für einzelne Fälle Regelungen treffen kann, wobei auch die bisherige Regelung betreffend die Vermögensauseinandersetzung zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften bestehen bleiben kann.“

§ 53 NÖ Pflichtschulgesetz ist lediglich eine Bestimmung betreffend zumutbarer Kostentragung bzw. Kostenbeteiligung anderer Gemeinden außerhalb des betreffenden Sprengels. Da es für Gemeinden mit Jugendwohlfahrtseinrichtungen zu einer unzumutbaren Kostenbelastung führen würde, hat § 53 leg.cit. in Übereinstimmung mit § 8 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz die Kostentragung der Wohnsitzgemeinde auferlegt. Diese würde auch die Kosten tragen, wenn die Einweisung in eine Jugendwohlfahrtseinrichtung nicht erfolgt wäre und der Schüler eine Schule aus dem eigenen Sprengel besucht hätte. Die Gesetzesbestimmung geht daher immer von dem Wohnsitz aus, der zum Zeitpunkt der Einweisung in eine Jugendwohlfahrtseinrichtung bestanden hat bzw., falls dieser geändert wird, von dem neuen Wohnsitz.

§ 53 NÖ Pflichtschulgesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen dem Ort der Jugendwohlfahrtseinrichtung, an dem ein Schüler wohnt, und dem Hauptwohnsitz, der (in der Regel) bei den Eltern oder einem Elternteil, eventuell auch anderen Erziehungsberechtigten (z.B. Großeltern), ist.

Gemäß Art. 6 B-VG und § 1 Abs. 7 Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

Die Einweisung in ein Jugendwohnheim ist naturgemäß „volle Erziehung“ und bedingt, dass die Erziehungsberechtigung in diesem Ausmaß von den Kindeseltern bzw. einem Elternteil auf die Jugendwohlfahrt übergeht. Den Kindeseltern wird der weitere Kontakt zu dem betreffenden Kind während des Heimaufenthalts nur gewährt, wenn dies für das Kindeswohl erforderlich bzw. positiv ist. Ist der Aufenthalt für das Kind in dem Jugendheim nicht mehr erforderlich, so kann das Kind wieder in den Haushalt der Eltern bzw. des Elternteils oder eines anderen Erziehungsberechtigten zurückkehren.

Grundsätzlich sind Maßnahmen der Jugendwohlfahrt notwendige Eingriffe in das Leben eines Minderjährigen zu dessen Schutz bzw. bestmöglicher Entwicklung, die durch die Erziehungsberechtigten entweder gefährdet ist oder nicht ermöglicht werden kann.

Die Maßnahmen sollen jeweils nur für den unbedingt erforderlichen Teil der Erziehung und nur für den unbedingt erforderlichen Zeitraum erfolgen. Demgemäß wird auch in Fällen der Übernahme der vollen Erziehung durch den Wohlfahrtsträger und damit durch Einweisung in ein Jugendheim regelmäßig von der Jugendwohlfahrtsbehörde geprüft, welche Fortschritte der Minderjährige macht, wie sich die Beziehung zu den Eltern entwickelt und wann eine Rückführung möglich ist.

Regelmäßige Kontakte durch Besuche, Telefonate, Briefe oder auch teilweise Aufenthalte bei den Eltern in der elterlichen Wohnung sind von großer Wichtigkeit um die Beziehung zu den Eltern zu erhalten und zu verbessern. Die Maßnahmen der Jugendwohlfahrt sollen lediglich Hilfestellungen für Eltern und Kinder sein, die aufgrund der Beziehung zu den Eltern – unabhängig von der Intensität – ihren Lebensmittelpunkt am Wohnsitz der Erziehungsberechtigten (der Eltern, des Elternteils, eventuell der Großeltern) haben.

Der Hauptwohnsitz von Kindern ist daher grundsätzlich am Hauptwohnsitz der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, auch wenn sie im Rahmen einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt für eine nicht näher bestimmbare Zeit an einem anderen Ort wohnen; dies selbst dann, wenn dort eine Hauptwohnsitzmeldung erfolgt sein sollte.

Diese Hauptwohnsitzgemeinde der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist daher in erster Linie zur Zahlung des Schulerhaltungsbeitrages heranzuziehen. Nur dann, wenn kein Anknüpfungspunkt des Kindes zum Wohnsitz der Eltern oder Erziehungsberechtigten besteht, wird deren Wohnsitzgemeinde nicht zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages verpflichtet werden können.

In der Berufung wird ausgeführt, dass *** auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt dem Landesjugendheim *** zugeteilt worden sei und sie sei mit *** in *** zum Hauptwohnsitz gemeldet worden sei, da sie vom *** bis *** keinen Hautpwohnsitz gehabt habe (gemeint wohl: nicht mit einem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei), da die Eltern teilweise im Gefängnis gewesen seien.

Selbst wenn die Hauptwohnsitzmeldung am Ort der Jugendwohlfahrtseinrichtung (mangels anderen Anknüpfungspunktes) ursprünglich zu Recht erfolgt sein sollte, so bedeutet dies nicht automatisch, dass dies auch noch zu dem für die Vorschreibung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 46 Abs. 3 erster Satz NÖ Pflichtschulgesetz) gilt.

Ob Sachverhaltselemente vorliegen, die erkennen lassen, dass der Hauptwohnsitz der Schülerin *** am Sitz der Jugendwohlfahrtseinrichtung oder vielmehr am Wohnsitz eines Elternteiles liegt, wurde jedoch von der Hauptschulgemeinde *** vor Erlassung des bekämpften Bescheides, mit dem der beschwerdeführenden Marktgemeinde *** der Schulerhaltungsbeitrag für das Haushaltsjahr *** vorgeschrieben wurde, nicht geprüft. Jedenfalls ist diesbezüglich weder der Begründung des Bescheides noch den Aktenunterlagen etwas zu entnehmen. Auch aus dem Berufungsvorbringen allein, wonach sich die Eltern der *** teilweise im Gefängnis befunden haben sollen und aus diesem Grund nicht anderswo als am Sitz der Jugendwohlfahrtseinrichtung ein Hauptwohnsitz errichtet werden hätte können, ergibt sich noch nicht zwingend, dass die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für das Haushaltsjahr *** an die beschwerdeführende Marktgemeinde *** zum maßgeblichen Zeitpunkt gegeben sind, da sich eine eventuell bestehende Beziehung zwischen dem Kind und deren Eltern, Elternteilen oder sonstigen Erziehungsberechtigten mittlerweile geändert haben kann.

Die Mittelschulgemeinde *** hat somit den relevanten Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt.

Im Rahmen eines noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens ist zu erheben, ob zum Zeitpunkt der Aufnahme im Landesjugendheim *** und seither den Eltern oder einem Elternteil eine Erziehungsberechtigung für die Schülerin *** zukam bzw. zukommt und gegebenenfalls wo deren Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes im Landesjugendheim *** lag und in der Folge gelegen ist.

Weiters ist zu erheben, ob Kontakte zu den Erziehungsberechtigten seitens der Einrichtung der Jugendwohlfahrt gewünscht sind oder unterbleiben sollen bzw. in welchem Ausmaß und in welcher Intensität soziale Beziehungen der Schülerin zum Herkunftsort bzw. zum Hauptwohnsitz der bzw. des Erziehungsberechtigten bestehen. Dabei kann es sich beispielsweise um Kontakte zu den Erziehungsberechtigten aber auch zu Freunden und Verwandten handeln. Eventuell bestehen sonstige Anhaltspunkte, dass die Schülerin trotz des Aufenthaltes im Landesjugendheim ihren Lebensmittelpunkt am Hauptwohnsitz eines Erziehungsberechtigten hat. Es ist zu erheben, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Schülerin wieder an den Hauptwohnsitz eines Erziehungsberechtigten zurückkehren wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie lange der Aufenthalt in der Jugendwohlfahrtseinrichtung dauern wird.

Erst nach Durchführung derartiger Ermittlungen ist unter Zugrundelegung des Ergebnisses festzustellen, an welchem Ort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Schülerin liegt, und demgemäß der Schulerhaltungsbeitrag vorzuschreiben (vgl. VwGH vom 20.12.2004, Zl. 2001/10/0209).

Dadurch, dass die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zur Beurteilung, ob einer Gemeinde bzw. welcher Gemeinde der Schulerhaltungsbeitrag für die Schülerin *** vorzuschreiben ist, unterlassen hat, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung – hinsichtlich des mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeitrages für diese Schülerin – vor.

Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Mittelschulgemeinde *** zurückzuverweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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