Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-504/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.06.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.504.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die RichterinHR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt ***, ,, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (Berufsdetektiv gemäß § 311 Gewerbeordnung) erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bescheid des Bürgersbürgermeisters der Stadt *** vom ***, Zl. ***, wird aufgehoben.
Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom ***, Zl. ***, wurde betreffend den Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung „Berufsdetektiv gemäß § 311 der Gewerbeordnung 1973“ im Standort ***, ***, Registernummer ***, entzogen.
Die Behörde stützte diese Entscheidung auf die Rechtsgrundlagen des § 13 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 iVm § 87 Abs. 1 Z 2 leg.cit.
Begründend verwies die Behörde auf den Beschluss des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, mit welchem rechtskräftig der Konkurs über die *** (FN ***) mangels Kostendeckung aufgehoben wurde.
Gemäß Firmenbuchauszug sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufhebung des Konkurses alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter dieses Unternehmens gewesen und es sei ihm somit ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der *** zugekommen, weshalb der Ausschlussgrund von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 5 GewO 1994 gegeben sei.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass tatsächlich weder ein in § 13 Abs. 4 noch ein in § 13 Abs. 5, 2. Satz, GewO 1994 angeführter Umstand vorliege. Diese beiden Gesetzesstellen bezögen sich ausschließlich auf Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung. Das gegenständliche Gewerbe habe damit nichts zu tun.
Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt möge unter § 13 Abs. 3 GewO 1994 subsumierbar sein. Auf diese Norm werde in § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 allerdings nicht verwiesen, weshalb eine Rechtsgrundlage zur Entziehung der Gewerbeberechtigung fehle.
Der angefochtene Bescheid sei daher rechtsgrundlos und willkürlich ergangen.
Der Einschreiter stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Von folgendem maßgeblichen Sachverhalt ist auszugehen:
Der Beschwerdeführer war vor der mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom ***, Zl. ***, verfügten Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung betreffend die *** u.a. Inhaber der Gewerbeberechtigung Berufsdetektiv gemäß § 311 Gewerbeordnung 1994 mit dem Standort ***, ***, Registernummer: ***.
Entsprechend dem Firmenbuchauszug betreffend die ***, FN ***, war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen, der die selbständige Vertretungsbefugnis für dieses Unternehmen seit *** innehat.
Am *** wurde betreffend die ***, ***, ***, FN ***, der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom *** wurde die Schließung des Unternehmens angeordnet.
Mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom ***, Zl ***, wurde rechtskräftig der Konkurs über die *** (FN ***) mangels Kostendeckung aufgehoben.
In rechtlicher Hinsicht wurde darüber erwogen:
Gemäß § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs. 4 oder 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.
Nach § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn (Z1) das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wird, und (Z2) der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdateien Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Nach § 13 Abs. 5, 1. Satz, GewO 1994 ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist.
Nach § 13 Abs. 5, 2. und 3. Satz, GewO 1994 ist die natürliche Person, wenn auf den Rechtsträger ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 4 zutrifft, nur von der Ausübung eines Gewerbes, das die Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Nach § 85 Z 2 GewO 1994 endigt die Gewerbeberechtigung mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5, 1. Satz.
In mehreren Fällen ist die Gewerbebehörde gezwungen, die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Die Gewerbeordnung regelt in § 87 diese Tatbestände, die zur Entziehung führen.
Bei der Entscheidung über eine solche Entziehung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der zuständigen Gewerbebehörde liegt.
Die Tatbestandselemente, an welche sich eine Entziehung der Gewerbeberechtigung zu knüpfen hat, sind in § 87 GewO 1994 ausreichend determiniert angeführt.
Die Behörde hat als Rechtsgrundlage für die Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung § 87 Abs. 1 Ziffer 2 GewO 1994 herangezogen. Als Entziehungsgrund im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung kommt somit nur einer der Umstände nach § 13 Abs. 4 oder Abs. 5, 2. Satz, GewO 1994, nicht auch ein solcher nach § 13 Abs. 5, 1. Satz, GewO 1994 in Betracht.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist insofern zu folgen, als § 13 Abs. 5, 2. Satz, GewO 1994 den Ausschluss der natürlichen Person nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, betrifft.
Auch ist den Ausführungen des Beschwerdeführers zu folgen, dass § 87 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 nicht den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 3 GewO 1994 beinhaltet.
Unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 85 Z 2 GewO 1994 war jedoch festzustellen, dass mit dem Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5, erster Satz, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung automatisch endet.
Die automatische Endigung der Gewerbeberechtigung tritt zum einen dann ein, wenn der Insolvenzfall das Vermögen des Gewerbeinhabers selbst betrifft, zum anderen dann, wenn ein Gewerbeinhaber maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers hat und dieser Rechtsträger von einem Insolvenzfall betroffen ist, der ebenfalls mit einer Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens einhergeht.
Dieser in § 13 Abs. 5, 1. Satz, GewO 1994 geregelte Fall bewirkt, dass auf die natürliche Person, die maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des insolventen Rechtsträgers hat oder hatte, ein Ausschlussgrund zutrifft. Dieser Ausschlussgrund bildet, wenn er nach der Begründung der Gewerbeberechtigung eintritt, einen Endigungsgrund (Andreas Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung, Band 2).
Betreffend die ***, ***, ***, wurde unbestrittener Maßen mit Beschluss vom *** die Insolvenz mangels Kostendeckung aufgehoben.
Die beschwerdeführende Partei zieht (auch) in der Beschwerde nicht in Zweifel, dass betreffend die ***, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und selbständig nach außen vertretungsbefugtes Organ der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (Beschluss des Landesgerichtes *** vom ***) war, das Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Unternehmen mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und dass ferner der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird (dieser Zeitraum beträgt 3 Jahre), noch nicht abgelaufen ist.
Weiters war als feststehend anzusehen, dass die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers (Bescheid vom ***) vor Vorliegen des oben bezeichneten, Bezug habenden Ausschlussgrundes erteilt wurde.
Es war somit vom Vorliegen des Eintritts des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 und § 13 Abs. 5, 1. Satz, GewO 1994 und somit vom Vorliegen des Endigungsgrundes nach § 85 Ziffer 2 GewO 1994 auszugehen.
Da die Behörde nur im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag einer Person mit Bescheid feststellen muss, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO 1994), gegenständlich ein Feststellungsantrag des Beschwerdeführers nicht vorlag und Zweifel über die Endigung der Gewerbeberechtigung auf Grund der klaren Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 85 Z 2 GewO 1994 nicht bestanden, war der angefochtene Bescheid, zumal dieser eine Entziehung einer nicht mehr existenten Gewerbeberechtigung aussprach, spruchgemäß aufzuheben.
Da die Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich von der Lösung einer Rechtsfrage abhing und ein sonstiger Sachverhalt, dessen Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, nicht aufgeworfen wurde, konnte unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 EMRK von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zur Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.