Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-599/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.07.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.599.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Hubmayr als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, in ***, ***, vom *** gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt X vom ***, Zahl: ***, mit welchem einer Berufung vom *** gegen den „Verpflichtungsbescheid“ vom *** keine Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtsenates dahingehend abgeändert, dass die Berufung vom *** gegen den „Verpflichtungsbescheid“ vom *** als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit als „Verpflichtungsbescheid“ bezeichneter Erledigung des Magistrates der Stadt X vom ***, EDV-Nummer ***, wurden Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) für die Liegenschaft *** in *** zwei Restmülltonnen mit je 120 Liter Inhalt zugeteilt.
Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer dagegen das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Mülltonnen den Mietern zuzuteilen wären.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt X vom *** wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Da der Beschwerdeführer Eigentümer des Objektes sei, sei er verpflichtet worden.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Herrn *** an das Landesverwaltungsgericht vom ***, in welcher mit umfangreicher Begründung die Gesetz- und Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet wird, da die Mülltonnen den Mietern zuzuteilen wären.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013:
§ 18. …
…
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist.
…
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde von Herrn *** ein Bescheid des Stadtsenates der Stadt X vom *** angefochten.
Mit diesem Bescheid wurde über eine Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom *** gegen eine als „Verpflichtungsbescheid“ bezeichnete Erledigung vom *** inhaltlich abgesprochen.
Fraglich ist, ob es sich bei dieser Erledigung vom *** überhaupt um einen Bescheid handelt. Ein Bescheid muss jedenfalls den Anforderungen des § 18 AVG an die Genehmigung schriftlicher Erledigungen entsprechen.
Ein mittels Textverarbeitung erstellter Bescheid stellt nach überwiegender Auffassung eine elektronisch erstellte Erledigung dar (vgl. dazu Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 125 und FN 288), auf der gemäß § 82a AVG bis zum 31.12.2010 weder eine Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur vorhanden sein musste.
Mit § 82 Abs. 20 Z. 1 AVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 2014 § 82a AVG außer Kraft gesetzt.
Nunmehr sind gemäß § 18 Abs. 3 AVG in der geltenden Fassung schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift die Amtssignatur treten. Eine Genehmigungsfiktion (vgl. § 96 BAO) ist dem AVG fremd.
Die gegenständliche Erledigung weist keine Amtssignatur auf, weshalb für deren Bescheidqualität die Unterschrift des Genehmigungsberechtigten (des Bürgermeisters oder eines gemäß § 51 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz ermächtigten Bediensteten) erforderlich ist.
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Bescheides gehört die Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat. Fehlt dieses wesentliche Erfordernis eines Bescheides, dann mangelt dem betreffenden Schriftstück die Bescheidqualität schlechthin. (Hinweis auf E vom 3.7.1979, 1478/78, VwSlg 9903 A/1979, E 18. Juni 1985, 84/04/0214, E 10.11.1988, 88/08/0048, E 18.01.1989, 88/03/0184)
Die Urschrift eines Bescheides muss mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen sein (Hinweis E 6.12.1985, 85/18/0029), widrigenfalls der Erledigung die Bescheidqualität fehlt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 18 AVG, E 22 wiedergegebene Rechtsprechung) - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 11. Dezember 2002, Zl. 2002/12/0264, sowie die Beschlüsse des VwGH vom 12. Dezember 2001, Zl. 2000/03/0135, und vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062).
Diese Rechtsprechung gilt auch für die geltende Rechtslage mit der Maßgabe, dass an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift eine elektronische Beurkundung durch elektronische Signatur oder auf andere Weise erfolgen kann, die die Nachweisbarkeit der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges ausreichend sicherstellt (vgl. den Beschluss des VwGH vom 24. Oktober 2007, Zl. 2007/21/0216).
Davon kann nur abgesehen werden, wenn die der Partei zugestellte Ausfertigung eine dem § 18 Abs. 3 AVG entsprechende Unterfertigung durch den Genehmigenden (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2004, § 18 Rz. 12; Walter/Thienel, aaO, E 30, sowie den Beschluss des VwGH vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062).
Den vorgelegten Verwaltungsakten ist kein Geschäftsstück zu entnehmen, das die eigenhändig gesetzte Genehmigung des genehmigenden Organes aufweist. Das Verwaltungsgericht konnte aus den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht erkennen, dass die Urschrift des Erstbescheides unterschrieben oder amtssigniert worden wäre. Das im Akt liegende vervielfältigte Schriftstück kann daher für sich allein keine Bescheidqualität der Erledigung begründen.
Auch die dem Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung, von welcher mit der Berufung eine Kopie mit handschriftlichen Vermerk des Beschwerdeführers („Gegen diesen Bescheid hebe ich Berufung ein.“) übermittelt wurde, trug keine Unterschrift.
Das als „Verpflichtungsbescheid“ bezeichnete behördliche Schriftstück, das weder eine Unterschrift eines Genehmigenden noch eine Amtssignatur aufweist, leidet an einem wesentlichen Fehler, sodass dem Schriftstück infolge dieses Mangels Bescheidqualität nicht zukommt und es als "Nichtbescheid" zu qualifizieren ist.
Natürlich kann dem Beschwerdeführer nicht das Risiko zugemutet werden, die sich als Bescheid präsentierende Verwaltungserledigung unbeachtet zu lassen und nicht zu bekämpfen. Insofern fordert die - zwar bedeutungslose - Bezeichnung als "Verpflichtungsbescheid" einen nicht rechtskundigen Adressaten aus Gründen der Prozessvorsicht geradezu heraus, dagegen Rechtsmittel zu erheben.
Ungeachtet dessen handelt es sich bei der gegenständlichen Erledigung des Magistrates vom *** mangels Unterschrift eben nicht um einen Bescheid, sodass es der Berufung des Beschwerdeführers an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand mangelt.
Somit hätte die Berufung gegen diese Erledigung mangels eines tauglichen Berufungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Stattdessen hat die Berufungsbehörde die (als Bescheid nicht existente) erstinstanzliche Zuteilung von Müllbehältern im Berufungsbescheid bestätigt und dadurch die unzulässige Berufung inhaltlich erledigt.
Die inhaltliche Erledigung einer solchen unzulässigen Berufung an Stelle der gebotenen Zurückweisung stellt sich als rechtswidrig dar, wäre doch auf Grund der Berufungserledigung des Stadtsenates davon auszugehen, dass eine bescheidmäßige Zuteilung von Müllbehältern vorliegt, wovon aber angesichts des fehlenden Bescheidcharakters der erstinstanzlichen Erledigung nicht die Rede sein kann.
Der Stadtsenat hat somit eine Zuständigkeit zur inhaltlichen Entscheidung in Anspruch genommen, die ihm angesichts des fehlenden Bescheidcharakters der erstinstanzlichen Erledigung nicht zukam. Diese Unzuständigkeit der Behörde war vom Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG von Amtswegen aufzugreifen.
Allein aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Ergänzendes:
Nach § 9 NÖ AWG 1992 sind die Grundstückseigentümer im Pflichtbereich grundsätzlich verpflichtet, Abfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient erfassen und behandeln zu lassen.
Die Zuteilung von Müllbehältern hat dementsprechend an den Grundstückseigentümer zu erfolgen. Die Zuteilung von Müllbehältern an Wohnungsmieter ist im NÖ AWG 1992 nicht vorgesehen.
3.3. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.