LVwG N LVwG-AV-165/001-2015

LVwG-AV-165/001-2015Tribunale amministrativo regionale23 lug 2015

Regest

Zuständigkeitsübertragung; Betriebsanlage; Projektänderung; Versagungsgrund; Prüfung von Varianten;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-165/001-2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.165.001.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die Beschwerde der ***, des Herrn *** und des Herrn ***, alle vertreten durch ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens und Versagung einer Baubewilligung

I.

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit damit die Zurückweisung des Bauansuchens vom *** hinsichtlich des Abbruches der bestehenden KFZ-Werkstätte wegen Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** bekämpft wird, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II.

den Beschluss gefasst:

1. Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit das Bauansuchen vom *** hinsichtlich des Neubaues einer Wohnhausanlage abgewiesen wird und die Berufung im Übrigen abgewiesen wird, gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 1 und 2 NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 1090/2-19 in der Fassung LGBl. Nr. 18/2015, in der Folge: NÖ Bau-Übertragungsverordnung

§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015, in der Folge: NÖ BauO 2014

§ 20 Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23, in der Folge: NÖ BauO 1996

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Mit Schreiben vom ***, bei der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Stadtgemeinde ***) eingelangt am ***, beantragten die ***, Herr *** und Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Abbruch der KFZ-Werkstätte und für den Neubau einer Wohnhausanlage auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, beide KG ***, mit der Adresse ***, ***.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung war im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke die Widmung Bauland-Kerngebiet, die geschlossene Bauweise, sowie Bauklassen II,III vorgeschrieben. Auf den Grundstücken wird eine KFZ-Werkstätte betrieben.

Mit Schreiben vom ***, zugestellt am ***, teilte die Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführern mit, dass nach erfolgter Prüfung der Einreichunterlagen gemäß § 20 NÖ BauO 1996 beabsichtigt sei, das Bauansuchen abzuweisen. Dieses Schreiben lautete folgendermaßen:

„[…]

Bei der Stadtgemeinde *** ist das Bauansuchen vom *** zum Abbruch der KFZ-Werkstätte und dem Neubau einer Wohnhausanlage auf den Grundstücken Nr. *** (EZ ***) sowie *** (EZ ***), beide KG ***, am *** eingelangt. Nach erfolgter Vorprüfung der Einreichunterlagen gemäß § 20 NÖ Bauordnung 1996 teilen wir Ihnen mit, dass beabsichtigt ist, dieses Bauansuchen abzuweisen.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit für den Abbruch der bestehenden KFZ-Werkstätte bei der Bezirkshauptmannschaft X als zuständiger Bau- und Gewerbebehörde liegt (§ 1 NÖ Bau- Übertragungsverordnung). Sie werden aufgefordert, ihr Ansuchen betreffend den Abbruch bei der zuständigen Behörde einzubringen.

Ein formeller Mangel der Einreichung besteht darin, dass die rechtlich gesicherten Grundgrenzen nicht geklärt sind (das Grundstück Nr. ***, KG *** liegt nicht im Grenzkataster).

Das Bauansuchen ist allerdings aufgrund der nachstehenden inhaltlichen Mängel jedenfalls abzuweisen:

Es ist beabsichtigt Grundgrenzen zu überbauen, was gemäß § 49 (1) NÖ Bauordnung 1996 unzulässig ist.

Weiters entspricht die Anordnung der Baukörper bzw. der Hauptfenster nicht den rechtlichen Erfordernissen und den Bestimmungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde ***. Aufgrund der Festlegung der geschlossenen Bauweise müsste die gegen die östliche Grundgrenze des Grundstücks Nr. ***, KG *** gerichtete Außenwand, in der sich Hauptfenster befinden, einen Abstand zu dieser Grenze von zumindest 11 m (zulässige Gebäudehöhe an der Grundgrenze am Nachbargrundstück) aufweisen (vgl. § 107 Abs. 3 NÖ Bautechnikverordnung 1997). Dies ist nicht eingehalten, sodass die Belichtungsflächen für Aufenthaltsräume bereits jetzt nicht gewährleistet sind und auch zukünftig nicht gewährleistet werden können.

Weiters ist zwar die Wohnhausanlage im Bereich der *** in ‚geschlossener‘ Bauweise projektiert, ein weiterer, südwestlich gelegener Wohnblock ist hingegen in ‚offener‘ Bauweise projektiert, was den Anforderungen des Bebauungsplanes im Hinblick auf die auf diesem Grundstück festgelegte geschlossene Bauweise widerspricht.

Weiters ist der zweite Fluchtweg für das Anleitern durch die Feuerwehr, welcher gemäß § 46 Abs. 2 NÖ Bautechnikverordnung max. 8,0 m über dem anschließenden Gelände liegen darf- zumindest für den südöstlich gelegenen Bauteil- nicht gewährleistet. Die Feuerwehrzufahrt ist nicht entsprechend der TRVB 134 dimensioniert, sodass die Sicherheit von Personen und Sachen gefährdet ist.

Zur Wahrung des Parteiengehörs geben wir Ihnen hiermit die Möglichkeit bis *** (einlangend bei der Baubehörde) schriftlich dazu Stellung zu nehmen.“

Die Beschwerdeführer nahmen zu diesem Schreiben durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom *** Stellung und ersuchten zum einen um Fristerstreckung bis ***, da die Vorbereitungszeit zur Antwort auf das gegenständliche Schreiben relativ kurz bemessen sei und die Fragen der Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens teilweise auf Sachverständigenebene zu klären und umfangreiche Abklärungen erforderlich seien. Zum anderen wurde vorgebracht, es bestehe mangels präziser Formulierung des Schreibens vom *** Unklarheit darüber, ob es sich hierbei „um eine Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG“ handle, „dh konkret um einen Verbesserungsauftrag gem § 13 Abs. 3 AVG“. Es werde daher um Bekanntgabe ersucht, ob es sich beim gegenständlichen Schreiben vom *** um einen Verbesserungsauftrag zum Bauansuchen vom *** handle.

Aus anwaltlicher Vorsicht und mangels ausreichender Vorbereitungszeit werde unter Vorbehalt von entsprechendem, ergänzendem Vorbringen folgende vorläufige Stellungnahme erstattet:

Die Vorgehensweise, das Bauansuchen nach erfolgter Vorprüfung der Unterlagen gemäß § 20 NÖ BauO 1996 abzuweisen, wäre grundlegend verfehlt, da zunächst eine Aufforderung zur Projektänderung zu ergehen habe. Widerspreche ein Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen der NÖ BauO 1996, könne jedoch der Widerspruch durch eine Modifikation des Vorhabens (Projektänderung) aus der Welt geschafft werden, dürfe die Baubehörde nicht mit einer Versagung vorgehen. Sie habe vielmehr den Bauwerber zur Änderung seines Projekts aufzufordern. Nur dann, wenn sich der Bauwerber weigere, eine solche Änderung vorzunehmen, sei das Bauvorhaben als Ganzes abzulehnen (Hinweis auf Hauer/Zaussinger, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht, 2001). Könne ein Projekt durch eine Planänderung einer Bewilligung zugeführt werden, sei dem Bauwerber die Möglichkeit einer solchen Projektsänderung einzuräumen (Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur).

Weiters sei auch der Hinweis falsch, dass die Zuständigkeit für den Abbruch der bestehenden KFZ-Werkstätte bei der Bezirkshauptmannschaft X liege. Vielmehr falle der Abbruch oder die Auflassung einer Betriebsanlage nicht unter die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 NÖ BauO 1996 iVm § 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung. Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei seien nur dann auf die Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wenn eine Betriebsanlage einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfe. Vom Abbruch oder der Auflassung einer Betriebsanlage sei hingegen im Gesetzeswortlaut nicht die Rede. § 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung sei somit schon aufgrund seines Wortlautes für den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Diese Auffassung dürfe in Wahrheit auch die Stadtgemeinde *** teilen, da sie ansonsten in ihrem Schreiben vom *** nicht weiter auf das gegenständliche Bauansuchen eingehen hätte dürfen. Die alleinige Zuständigkeit für das gegenständliche Bauvorhaben liege daher beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz.

Die Einreichpläne seien weiters nicht mangelhaft. Wenn die Liegenschaft im Grenzkataster nicht vorhanden sei, seien die aus einem Teilungsplan ersichtlichen Grundgrenzen, oder wenn ein solcher nicht vorliege, die Grenzen aus einer Naturaufnahme bzw. aus einem Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten zu entnehmen. Die gegenständlichen Einreichpläne würden auf einer Naturaufnahme beruhen, welche mit dem aktuellen Grundstückskataster aus dem Grundbuch übereinstimme.

Ebenfalls treffe es nicht zu, dass durch das Bauvorhaben in unzulässiger Weise Grundgrenzen überbaut würden. Die gegenständlichen Grundstücke würden unter einem noch als Bauplatz vereinigt werden, die zugehörigen Pläne seien durch einen beauftragten Geometer bereits in Arbeit.

Die weiteren Hinweise der Baubehörde (hinsichtlich der Anordnung der Hauptfenster, der Frage der unzulässigen Projektierung des südwestlich gelegenen Wohnblockes in offener Bauweise und betreffend den zweiten Fluchtweg für das Anleitern durch die Feuerwehr und die Dimensionierung der Feuerwehrzufahrt) würden seitens der Bauwerber überprüft werden, die Einreichpläne würden erforderlichenfalls adaptiert. Es sei auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach die Behörde dem Bauwerber in erster Linie die Modifikation seines Projektes nahezulegen hätte, wenn durch eine Modifikation eine Bewilligungsfähigkeit des Projektes bewirkt werden könne. Die Bauwerber seien gegenständlich bereit und willig, ihre Einreichunterlagen entsprechend anzupassen; ein Versagungsgrund für das gegenständliche Bauvorhaben liege jedenfalls nicht vor.

1.2. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz das Ansuchen der Beschwerdeführer um baubehördliche Bewilligung zum Abbruch der KFZ-Werkstätte und Neubau einer Wohnhausanlage auf den Grst. Nrn. *** und ***, beide KG ***, gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BauO 1996 iVm § 20 Abs. 3 leg. cit. ab und führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsgrundlagen hierzu begründend aus, das gegenständliche Projekt sei mangelhaft. Aus dem beigelegten Lageplan gehe hervor, dass die gemeinsame Grundgrenze der beiden Grundstücke Nrn. *** und ***, beide KG ***, überbaut werden solle, was gemäß § 49 Abs. 1 NÖ BauO 1996 unzulässig sei. Den Darstellungen der Katastralmappe der Stadtgemeinde *** sei zu entnehmen, dass das Grundstück Nr. ***, KG ***, nicht im Grenzkataster liege und daher der Nachweis der rechtlich gesicherten Grundgrenzen im Sinne des § 19 NÖ BauO 1996 fehle. Diese Frage sei eine Vorfrage zum Bauverfahren und wäre ein entsprechender Nachweis darüber spätestens im Zuge der Einreichung beizulegen gewesen. Aus den Darstellungen im Lageplan gehe weiters hervor, dass beabsichtigt sei, die Wohnhausanlage im Bereich der *** geschlossen zu errichten. Es sei noch geplant, ein weiteres, südwestlich gelegenes Gebäude in offener Bauweise zu errichten. Dies widerspreche dem Bebauungsplan, welcher die geschlossene Bauweise festlege.

Aus den Einreichplänen ergebe sich darüberhinaus, dass der Abstand von der Außenwand der Wohnhausanlage gegen die östliche Grundgrenze 5,50 m betrage und sich bei zwei erkerähnlichen Vorsprüngen, auf einer Länge von etwa jeweils 7,74 m auf 4,00 m reduziere. Auf dem östlich davon gelegenen Nachbargrundstück Nr. ***, KG ***, welches laut Bebauungsplan ebenfalls im Bauland-Kerngebiet liege und mit der geschlossenen Bauweise und Bauklasse II,III festgelegt sei, bestehe ein Gebäude direkt an der gemeinsamen Grundgrenze. Dieses weise laut Bauaktenstand eine Gebäudehöhe von zumindest 5,90 m auf, sodass für die Wohnräume im Erdgeschoß der projektierten Wohnhausanlage der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster nicht gewährleistet werden könne. Es bestehe außerdem auf dem Nachbargrundstück – unter Ausnutzung der derzeit geltenden Festlegungen im Bebauungsplan – die Möglichkeit an der Grundgrenze eine der Bauklasse III entsprechende, 11 m hohe Brandwand zu errichten. Um den freien Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster für die projektierte Wohnhausanlage zu gewährleisten, sei ein Mindestabstand von 11,00 m zu dieser Grundgrenze einzuhalten. Aus den Einreichunterlagen gehe weiters hervor, dass die Feuerwehrzufahrt zu gering bemessen worden sei, außerdem könne zumindest für den südöstlich gelegenen Bauteil der zweite Fluchtweg im Sinne des § 46 NÖ Bautechnikverordnung nur über eine von der Feuerwehr im Einsatzfall bereitzustellende Fluchtleiter führen. Die Fluchtstelle dürfe nicht höher als 8,00 m über dem Gelände liegen. Insgesamt sei eine Abänderung des gegenständlichen Antrages, wie in § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 vorgesehen, nicht möglich, da die Abänderungen so wesentlich wären, dass von einem gänzlich neuen bzw. anderen Bauvorhaben ausgegangen werden müsse. Insbesondere der Mangel der Planung eines südwestlich gelegenen Wohnblocks in offener Bauweise und der erforderliche Mindestabstand von 11 m zur östlichen Grundgrenze seien nur durch eine vollständige Neuplanung behebbar. Aufgrund der eindeutigen und weitreichenden Mängel des Einreichprojektes sei dem Fristerstreckungsantrag der Bauwerber nicht Folge zu geben. Das Ausmaß der durch die Beschwerdeführer beantragten Frist von 3 Monaten zeige „im Übrigen, dass sie offenbar selbst vom Erfordernis einer umfassenden Neuplanung ausgehen“. Eine solche könne jedoch „nicht Zweck des Parteiengehörs zum eingereichten Vorhaben sein“.

In der gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht erhobenen Berufung werfen sie der Baubehörde zum einen vor, in Vorgesprächen zum eingereichten Bauvorhaben sei den Beschwerdeführern seitens Gemeindevertretern mitgeteilt worden, es solle in ihrer Stellungnahme zum Schreiben vom *** um eine entsprechend lange Fristerstreckung bis nach den Gemeinderatswahlen in Niederösterreich im Jänner *** angesucht werden, damit ihr Bauansuchen entsprechend behandelt werden könne. Vor diesem Hintergrund sei der Fristerstreckungsantrag bis *** zu verstehen. Es sei nicht einzusehen, dass dies den Beschwerdeführern seitens der Baubehörde I. Instanz nunmehr zur Last gelegt und damit versucht werde, „ihr Ansuchen um Baubewilligung entsprechend leicht vom Tisch zu bekommen“. Auch die mit Datum vom *** für den gegenständlichen Bereich verhängte Bausperre verfolge offenbar bloß den Zweck, das gegenständliche Bauansuchen der Beschwerdeführer „abzudrehen“. Wie aus einer Darstellung der von den Liegenschaften betroffenen Bausperre hervorgehe, deren Zweck die Wahrung des gewachsenen betrieblichen Charakters der bestehenden Betriebe sein solle, befänden sich rings um die antragsgegenständlichen Liegenschaften vornehmlich Liegenschaften, welche Wohn- und Erholungszwecken dienen sollten, wie z.B. eine große Wohnhausanlage mit Badeteich, ein Tennisplatz und mehrere Wohnhäuser. Es bleibe den Beschwerdeführern verborgen, welcher betriebliche Charakter hiermit gesichert werden solle.

In der Sache bringen die Beschwerdeführer in der Berufung zur Frage der Überbauung von Grundstücksgrenzen (erneut) vor, die dem Bauvorhaben zugrunde liegenden Grundstücke würden noch als Bauplatz vereinigt. Gemäß § 23 Abs. 3 der NÖ BauO 1996 bestehe die Möglichkeit, die Bauplatzerklärung des betroffenen Grundstücks zum Bauplatz auch noch im Baubewilligungsbescheid vorzunehmen. Selbst dann, wenn das gegenständliche Bauansuchen gegen § 49 Abs. 1 NÖ BauO 1996 verstoße, habe die Baubehörde dies nicht zum Anlass nehmen dürfen, das Bauansuchen gemäß § 20 Abs. 4 NÖ BauO 1996 abzuweisen. Wenn die Baubehörde die Beseitigung eines Hindernisses im Sinne des § 20 Abs. 1 NÖ BauO 1996 für möglich halte, sei dies den Bauwerbern binnen 8 Wochen ab Einlangen des Antrags mitzuteilen. Es sei der Baubehörde daher möglich gewesen, die Behebung des gegenständlichen Hindernisses durch eine Projektänderung den Bauwerbern aufzutragen. Zum Vorwurf, dass das Grundstück Nr. ***, KG ***, nicht im Grenzkataster liege und daher der Nachweis der rechtlich gesicherten Grundgrenzen im Sinne des § 19 NÖ BauO 1996 fehle, führt die Berufung aus, die gegenständlichen Einreichpläne würden auf einer Naturaufnahme beruhen, die mit dem aktuellen Grundstückskataster aus dem Grundbuch übereinstimme. Die Einreichpläne, welche von einem dafür befugten Ziviltechnikerbüro erstellt worden seien, seien daher nicht mangelhaft. Die Einhaltung der geschlossenen Bebauungsweise sei weiters deshalb nicht verletzt, da nach § 70 NÖ BauO 1996 die Gebäude in geschlossener Bebauungsweise entweder von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze oder bis zu einer Baufluchtlinie (z.B.: Eckbauplätze) zu bauen seien. Zudem würden Gebäude und Gebäudegruppen mit geschlossener, einheitlicher baulicher Gestaltung an oder gegen Straßenfluchtlinien ebenfalls als geschlossene Bebauungsweise gelten. Weiters gelte die geschlossene Bebauungsweise bis zum hinteren Bauwich (Hinweis auf Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht, 2012). Der südwestlich gelegene Wohnblock grenze an seiner südlichen Gebäudeaußenmauer an den hinteren Bauwich. Damit werde die geschlossene Bauweise nicht verletzt. Selbst wenn dieser Mangel jedoch zutreffen sollte, seien die Bauwerber bereit, die Einreichunterlagen entsprechend zu adaptieren, was der Baubehörde auch bereits in der Stellungnahme vom *** mitgeteilt worden sei. Hinsichtlich des Lichteinfallswinkels unter 45 Grad habe die Baubehörde I. Instanz gar nicht geprüft, ob das bewilligte Bauvorhaben den Lichteinfall unter 45 Grad auf dem Nachbargrundstück und in der projektierten Wohnhausanlage überhaupt beeinträchtige. Zu klären wäre nämlich insbesondere gewesen, ob überhaupt Hauptfenster in Richtung des Nachbargrundstückes zur Ausführung gelangen und in welcher Entfernung diese von der Grundstücksgrenze zulässig seien. Im Hinblick darauf, dass die unmittelbar an die Bauliegenschaft angrenzende Liegenschaft des Nachbarn an der angrenzenden Front keine Hauptfenster aufweise, könne damit keine subjektiv-öffentliche Rechtsverletzung des Nachbarn erkannt werden. Weiters sei eine Abweisung des Bauansuchens auch aus diesem Grund unzulässig, da die Bauwerber auf ihren eingereichten Plänen nicht beharren und eine entsprechende Projektänderung in Aussicht gestellt worden sei. Eine Projektänderung könne in etwa so aussehen, dass die jeweiligen Wohnungsgrundrisse adaptiert werden, sodass die Hauptfenster des EG und im 1. Stock auf der östlichen Seite zur Wohnstraße zu liegen kämen und ebenfalls die Nebenfenster von Vorräumen und WCs westlich zum Nachbarn orientiert seien. Diese Änderungen würden lediglich nichttragende Wände betreffen. Auch der allenfalls geringfügige Mangel bezüglich der Feuerwehrzufahrt könne nicht zur Abweisung des Bauvorhabens führen, zumal die Projektwerber eine entsprechende Adaptierung des Bauvorhabens in Aussicht gestellt hätten. Bezüglich Fluchtleiter und Fluchtweg sei die Baubehörde darauf hinzuweisen, dass ein Fluchtweg genüge, wenn über diesen ein sicheres Verlassen des Gebäudes im Brandfall möglich sei. Diese Anforderungen erfülle das gegenständliche Bauvorhaben durch die aus den Einreichplänen ersichtlichen Stiegenhäuser. Eine Projektänderung könne dennoch etwa so aussehen, dass Rettungsleitern als 2. Rettungsweg zusätzlich angebracht werden würden, diese könnten auch zugänglich von Balkonen bzw. Loggien bis zur Höhe von 8 m montiert werden. Die Schlussfolgerung der Baubehörde hinsichtlich einer „wesentlichen Projektänderung“ sei jedenfalls verfehlt, wenn diese davon ausgehe, dass den Beschwerdeführern eine Verbesserung ihres Bauansuchens „gem § 13 Abs 8 in Verbindung mit § 20 Abs 3 NÖ BO“ nicht möglich gewesen wäre. Die Baubehörde hätte zunächst eine Aufforderung zur Projektänderung gegenüber den Bauwerbern zu erteilen gehabt. Widerspreche ein Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung, könne jedoch der Widerspruch durch eine Modifikation des Vorhabens (Projektänderung) aus der Welt geschaffen werden, dürfe die Baubehörde nicht mit einer Versagung vorgehen, sie müsse vielmehr den Bauwerber zur Änderung seines Projekts auffordern. Nur dann, wenn sich der Bauwerber weigere, eine solche Änderung vorzunehmen, sei das Bauvorhaben als Ganzes abzulehnen. Eine Projektänderung als „Wesensveränderung der Sache“, die zu einer Abweisung des Ansuchens auf Baubewilligung führe, sei zudem nur dann anzunehmen, wenn im Unterschied zwischen der Beantragung einer „normalen Baubewilligung“ eine „zB die Abweichungen vom Bebauungsplan inkludierende Baubewilligung erteilt werden müsste“. Da dies bei den – allenfalls seitens der Behörde angedachten – Änderungen nicht zutreffe, und sich das Projekt damit auch nicht wesentlich ändere, könne von einem unzulässigen „aliud“ nicht ausgegangen werden. Ein Wohngebäude bleibe ein Wohngebäude, selbst wenn dies aufgrund der Bebauungsvorschriften leicht abgeändert werden müsse, um genehmigungsfähig zu werden. Dadurch, dass den Bauwerbern zudem nicht einmal die Möglichkeit eingeräumt worden sei, ihre Planunterlagen nach § 13 Abs. 3 AVG zu verbessern, sei zudem das Recht der Bauwerber auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. Der Bauwerber habe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung, welcher im Instanzenzug durchsetzbar sei. Die Baubehörde habe daher den Bewilligungswerber allenfalls zu Antragsänderungen aufzufordern, um das Projekt genehmigungsfähig zu machen; sie habe also grundsätzlich danach zu trachten, das eingereichte Projekt bewilligungsfähig zu machen (Verweis auf Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht, 2012). Eine derartige Bereitschaft sei bisher seitens der Baubehörde nicht vorgelegen; die wahren Hintergründe für ein derartiges Vorgehen würden den Beschwerdeführern in Anbetracht der dargelegten Rechtslage verborgen bleiben. Jedenfalls bestehe auf einen entsprechenden Verbesserungsauftrag hin jederzeit die Bereitschaft auf Abänderung der Einreichunterlagen.

1.3. Mit Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass „das Bauansuchen vom *** hinsichtlich des Abbruchs der bestehenden KFZ-Werkstätte wegen Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** zurückgewiesen und hinsichtlich des Neubaus einer Wohnhausanlage abgewiesen“ wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führt die Berufungsbehörde zusammengefasst aus, aus § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung ergebe sich, dass die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X davon abhänge, ob es sich im betreffenden Fall um eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage handle; sie hänge aber nicht davon ab, dass das konkrete baubehördlich bewilligungspflichtige Vorhaben auch nach der Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtig sei. Bei genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen im Gemeindegebiet der Stadt *** bestehe aufgrund der mit Wirksamkeitsbeginn ab *** bestehenden Übertragung eine umfassende baubehördliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X, von der nur die in § 2 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung angeführten Angelegenheiten ausgenommen seien. Insbesondere auch der Abbruch eines Gebäudes, das Teil einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage sei, sei bei der Bezirkshauptmannschaft einzureichen. Im Fall einer KFZ-Werkstätte bestehe kein Zweifel, dass es sich um eine gemäß §§ 74 und 77 GewO genehmigungspflichtige Betriebsanlage handle. Es sei auch nicht behauptet worden, dass der gewerbebehördliche Konsens für die Betriebsanlage bereits untergegangen wäre. Daraus ergebe sich, dass der Abbruch von Bauwerken, die der Betriebsanlage gedient hätten, in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X falle. Die Neuerrichtung eines Gebäudes an der Stelle der Betriebsanlage aber, das keinen gewerblichen Zwecken diene, unterliege der allgemeinen baubehördlichen Zuständigkeit. Die Einreichung des Abbruchvorhabens sei somit bei der unzuständigen Behörde erfolgt. In einem solchen Fall sei das Ansuchen gemäß § 6 AVG auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Behörde weiterzuleiten; dies gelte jedoch nicht, wenn der Antragsteller auf einer Entscheidung durch die unzuständige Behörde beharre. In diesem Fall sei das Ansuchen bescheidmäßig zurückzuweisen. Der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom *** sei ein solches Beharren auf der Zuständigkeit der Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz zu entnehmen. Das Bauansuchen betreffend den Abbruch sei daher nicht an die Bezirkshauptmannschaft X weiterzuleiten, sondern zurückzuweisen gewesen. Da mit dem erstinstanzlichen Bescheid das Bauansuchen dagegen zur Gänze abgewiesen worden sei, sei diese Entscheidung, gestützt auf die umfassende Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde, dahingehend richtigzustellen gewesen.

Zum Vorwurf der unzulässigen Überbauung von Grundstücksgrenzen führt die Berufungsbehörde aus, die Überbauung der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***, sei unstrittig, was nach § 49 Abs. 1 4. Satz NÖ BauO 1996 völlig unzulässig sei. Dieser Mangel habe gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 leg.cit. zur Abweisung des Bauansuchens zu führen. Nach der NÖ BauO 1996 könne immer nur ein Grundstück zum Bauplatz erklärt werden. Aus § 23 Abs. 2 3. Satz NÖ BauO 1996 ergebe sich, dass die Überbauung einer Grundstücksgrenze grundsätzlich der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehe. Nur in dem Fall, dass bereits ein Verfahren nach § 10 NÖ BauO 1996 betreffend die Änderungen von Grundstücksgrenzen durchgeführt worden sei, könne dieser Mangel durch die Vorschreibung einer aufschiebenden Bedingung überbrückt werden. Entscheidend sei, dass die in Rede stehende Grundstücksgrenze sowohl nach dem Kataster als auch nach dem Grundbuchsstand unverändert bestehe und bislang auch keine Nichtuntersagung gemäß § 10 Abs. 5 NÖ BauO 1996 vorliege. Zur Frage der mangelnden Gewährleistung des freien Lichteinfalls unter 45° auf Hauptfenster wurde ausgeführt, dass der Gebäudeteil „Stiege 3 und 4“ im Erdgeschoß und im 1. Obergeschoss je sechs Wohnungen, deren größter Aufenthaltsraum, nämlich eine Wohnküche sei, die erforderliche Belichtung über zur östlichen Grundstücksgrenze ausgerichtete Fenster erhalte. In vier Wohnungen gelte jeweils für ein weiteres, neben der Wohnküche angeordnetes Zimmer dasselbe. Der Abstand dieser Fenster zur erwähnten Grundstücksgrenze betrage zwischen 4,00 m und 5,50 m. Daraus ergebe sich, dass der Lichteinfall auf die Fenster im Erdgeschoss schon derzeit nicht gewährleistet sei, da sich auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit einer baubehördlich bewilligten Höhe von zumindest 5,90 m befinde, das konsensgemäß an die Grundstückgrenze angebaut sei. Bei Ausnützung der Bauklasse III auf dem Nachbargrundstück (Gebäudehöhe 11 m) sei die erforderliche Belichtung der erwähnten Fenster auch im 1. Obergeschoss nicht gewährleistet. Das Bauvorhaben sei aus diesem Grund nicht bewilligungsfähig. Für die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sei weiters im Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise festgelegt. Der südwestlich gelegene Wohnblock (Stiegen 5 und 6) stelle ein selbständiges, freistehendes Gebäude dar. Als solches werde er, ausgehend von den Festlegungen des Flächenwidmungsplans, von der öffentlichen Verkehrsfläche *** dauernd zu erkennen sein, somit könne von einer einheitlichen baulichen Gestaltung im Sinne des § 70 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1996 keine Rede sein. Die geschlossene Bebauungsweise sei somit nicht eingehalten. Hinsichtlich der Feuerwehrzufahrt sei auszuführen, dass § 43 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 nur dann entsprochen werde, wenn im Brandfall eine ungehinderte Zufahrt für die Feuerwehr vom öffentlichen Gut aus möglich sei. Der Einreichplan entspreche nicht den Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB) des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes und der österreichischen Brandverhütungsstellen. Weiters entsprächen die Fluchtwege nicht § 46 NÖ Bautechnikverordnung 1997. Es erübrige sich, auf den im Schreiben vom *** erwähnten Vorhalt, dass die rechtlich gesicherten Grenzen des Grundstücks Nr. ***, KG ***, nicht geklärt seien, sowie auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen einzugehen, da dieser Umstand nicht als maßgebender Grund für die Abweisung des Bauansuchens herangezogen worden sei. Es stelle sich somit nur noch die Frage, ob das Bauansuchen aufgrund der dargestellten inhaltlichen Mängel zu Recht abgewiesen worden sei, oder ob bloß geringfügige Mängel vorliegen würden, deren Beseitigung den Bauwerbern ermöglicht werden müsse. Die Berufungsbehörde sei grundsätzlich nicht verpflichtet, das Zutreffen aller Gründe für die Versagung der Baubewilligung, die von der Erstbehörde angenommen worden seien, zu überprüfen, wenn auch nur ein einziger davon eindeutig zutreffe. In Rechtskraft erwachse nämlich gegebenenfalls lediglich der auf das konkrete Bauvorhaben bezogene Spruch, nicht aber die Begründung. Den Bauwerbern sei dahingehend zuzustimmen, dass eine beantragte Baubewilligung nicht aufgrund formeller Mängel eines Bauansuchens, die einer Verbesserung zugänglich seien, aber auch nicht wegen geringfügiger inhaltlicher Mängel des Projekts, die durch eine Anpassung desselben behoben werden können, versagt werden dürfe, ohne dem Bauwerber zuvor die Möglichkeit einzuräumen, das Vorhaben zu adaptieren. Auch die Berufungsbehörde sei verpflichtet, dem Bauwerber diese Möglichkeit einzuräumen. Die Möglichkeit der Änderung eines Bauvorhabens sei aber durch § 66 Abs. 4 AVG beschränkt, als es sich noch um dieselbe Sache handeln müsse. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine wesentliche Projektänderung erforderlich. Eine Projektänderung, welche das Verrücken eines Bauvorhabens umfasse, ändere die Identität eines Projektes, da jede Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Bauvorhaben erteilt werde. Im vorliegenden Fall müssten die Abstände der Baukörper zu den Grundstücksgrenzen erheblich verändert werden. Einerseits müsse die Außenwand, die der östlichen Grenze des Grundstücks Nr. ***, KG ***, zugewandt sei, anstelle eines Abstandes von 4,00 bis 5,50 m zumindest einen solchen von 11 m aufweisen. Zum anderen müsse der südwestlich gelegene Wohnblock an die seitlichen Grundstücksgrenzen angebaut werden bzw. müsse durch eine umfassende Projektänderung zumindest der Eindruck der Geschlossenheit hergestellt werden. Weiters müsse zur Behebung des Mangels der Belichtung der gemäß vorliegendem Plan zum Grundstück Nr. ***, KG ***, ausgerichteten Hauptfenster eine umfassende Neuplanung dieses Baukörpers erfolgen. Diese notwendigen Änderungen würden jedenfalls das Wesen des Vorhabens berühren, weshalb über sie nicht im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens abgesprochen werden könne. Auf die Frage, ob auch die übrigen Mängel nur durch wesentliche Projektänderungen beseitigt werden können, sei daher nicht weiter einzugehen. Es sei weiter zu bedenken, dass die dargestellten Versagungsgründe nach wie vor nicht behoben worden seien. Dem Bauwerber sei zwar nahezulegen, sein Projekt entsprechend abzuändern, besondere Anforderungen, wie dieses „Nahelegen“ zu erfolgen habe, bestünden jedoch nicht. Somit sei dieser Anforderung schon mit dem Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom *** entsprochen worden. Es seien weiters seit Zustellung des genannten Schreibens bereits fünf Wochen verstrichen, dieser Zeitraum sei als ausreichend für eine gründliche Überarbeitung eines Bauprojektes anzusehen. Vergleichsweise mache dieser Zeitraum mehr als ein Drittel der gesetzlichen Entscheidungsfrist, die die Baubehörde erster Instanz gemäß § 5 Abs. 3 der NÖ BauO 1996 zu beachten habe, aus. Der Berufungsbehörde lägen im Vergleich zur ursprünglichen Einreichung völlig unveränderte Pläne vor, es sei kein einziger der aufgezeigten Mängel behoben worden. Indem die Berufungsbehörde auf der Basis der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Stadtrat gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden habe, sei somit festzuhalten, dass die Versagung der Baubewilligung im Ergebnis zu Recht erfolgte. Der Vorwurf schließlich, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom *** nicht erfolgt sei, sei in Anbetracht der eingehenden Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht nachvollziehbar und außerdem mit Erlassung des Berufungsbescheides saniert. Behauptungen, dass Gemeindevertreter den Beschwerdeführern in Aussicht gestellt hätten, das Bauansuchen werde erst Ende *** behandelt, gehe insofern ins Leere, als Baubehörde I. Instanz der Bürgermeister sei. Dass eine diesem zurechenbare Verfahrensanordnung, wie etwa eine Aussetzung des Baubewilligungsverfahrens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, ergangen sei, sei nicht einmal behauptet worden. Im Übrigen sei es den Berufungswerbern freigestanden, mit der Berufung modifizierte Pläne vorzulegen, um ihr ernsthaftes Bemühen, die Versagungsgründe zu beseitigen, darzutun. Nichts dergleichen hätten sie getan, im Gegenteil werde der Berufung die Behauptung vorangestellt, das Bauansuchen weise keine Mängel auf. Auf die Ausführungen betreffend eine Bausperrenverordnung des Gemeinderates sei schließlich nicht einzugehen, da diese Verordnung weder von der Baubehörde I. Instanz noch von der Berufungsbehörde angewendet worden sei.

1.4. In der gegen diesen Berufungsbescheid an das Landesverwaltungsgericht NÖ nunmehr erhobenen Bescheidbeschwerde wiederholen die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen und bringen darüber hinaus zusammengefasst vor, die Zuständigkeit für den Abbruch der bestehenden KFZ-Werkstätte liege nicht bei der Bezirkshauptmannschaft X. Der Abbruch oder die Auflassung einer Betriebsanlage falle nicht unter die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 NÖ BauO 1996 iVm § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung. Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei seien nur dann auf die Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wenn eine Betriebsanlage einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfe. Vom Abbruch oder der Auflassung einer Betriebsanlage sei hingegen im Gesetzeswortlaut nicht die Rede. Zudem begehe die Berufungsbehörde damit einen wesentlichen Verfahrensfehler, da der Bürgermeister für sich als Erstbehörde die entsprechende Zuständigkeit in Anspruch genommen habe. Eine Verneinung derselben durch die Berufungsbehörde sei zum jetzigen Zeitpunkt also gar nicht mehr möglich, es liege daher eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG vor.

Die Berufungsbehörde verkenne weiters, dass wenn ein Neu- oder Zubau eines Gebäudes auf einem Grundstück oder Grundstücksteil im Bauland geplant sei, das noch nicht zum Bauplatz erklärt worden sei, die Bauplatzerklärung auch noch im Baubewilligungsbescheid erfolgen könne. Eine Baubewilligung könne sich auch auf grundbücherlich noch nicht geschaffene Grundstücke beziehen. Hinsichtlich des nicht gewährleisteten Lichteinfalls auf Hauptfenster unter 45 Grad führt die Beschwerde aus, im Hinblick darauf, dass die unmittelbar an die Bauliegenschaft angrenzende Liegenschaft des Nachbarn an der angrenzenden Front keine Hauptfenster aufweise, könne damit keine subjektiv-öffentliche Rechtsverletzung des Nachbarn erkannt werden. Der Lichteinfall des Nachbarn könne gar nicht beeinträchtigt sein, da dieser zur Liegenschaft des Bauvorhabens hin eine Feuermauer errichtet habe, in welcher die Einbettung der Hauptfenster nicht zulässig sei. Die Beschwerdeführer ihrerseits würden jedoch diesbezüglich nicht auf ihren eingereichten Plänen beharren, sondern sei eine entsprechende Projektänderung möglich. Diese könne zu Beispiel so aussehen, dass die jeweiligen Wohnungsgrundrisse so adaptiert werden, sodass die Hauptfenster des EG und im 1. Obergeschoß auf der östlichen Seite zur Wohnstraße zu liegen kämen und ebenfalls die Nebenfenster von Vorräumen und WC’s westlich zum Nachbarn orientiert seien. Diese Änderungen würden lediglich nichttragende Wände betreffen. Es sei weiters die geschlossene Bauweise nicht verletzt. Die geschlossene Bebauungsweise gelte bis zum hinteren Bauwich. Da der südwestlich gelegene Wohnblock an seiner südlichen Gebäudeaußenmauer an den hinteren Bauwich grenze, werde damit die geschlossene Bauweise nicht verletzt. Selbst wenn jedoch die Anordnung der Baukörper der geschlossenen Bauweise widersprechen sollte, handle es sich um einen behebbaren Mangel in den Einreichunterlagen und sei die Abweisung des Bauansuchens aus diesem Grund rechtswidrig. Auch die weiteren Mängel in den Einreichunterlagen seien so gering, dass diese jedenfalls adaptiert werden könnten, zudem habe es bezüglich Feuerwehrzufahrt und Fluchtleiter/Fluchtweg Gespräche mit der Freiwilligen Feuerwehr *** gegeben und sei eine Lösung gefunden worden. Die Baubehörde sei grundlegend falsch vorgegangen, sie hätte zunächst eine Aufforderung zur Projektänderung gegenüber den Beschwerdeführern erteilen müssen. Widerspreche ein Bauvorhaben dem gesetzlichen Bestimmungen der NÖ BauO 1996, könne jedoch der Widerspruch durch eine Modifikation des Vorhabens aus der Welt geschafft werden, dürfe die Baubehörde nicht mit einer Versagung vorgehen. Sie habe vielmehr den Bauwerber zur Änderung seines Projekts aufzufordern. Nur dann, wenn sich der Bauwerber weigere, eine solche Änderung vorzunehmen, sei das Bauvorhaben als Ganzes abzulehnen. Das Projekt der Beschwerdeführer würde sich durch die angedachten Planänderungen nicht wesentlich ändern, somit könne von einem unzulässigen „aliud“ nicht ausgegangen werden. Die Änderungen des gegenständlichen Bauvorhabens würden insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen gewesen wäre. Durch die vorgenommene Modifikation sei das Wesen des Vorhabens nicht betroffen.

1.5. Mit Schreiben vom ***, eingelangt am ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht NÖ die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Weiters brachte sie, zwischenzeitlich rechtsfreundlich vertreten, beim Landesverwaltungsgericht NÖ eine mit *** datierte Stellungnahme zur Beschwerde ein, in welcher sie zur Frage der von den Beschwerdeführern behaupteten Verpflichtung, es sei die Möglichkeit zur Projektänderung einzuräumen gewesen, vorbringt, der Verwaltungsgerichtshof judiziere seit einem näher bezeichneten Erkenntnis aus dem Jahr 1964, es gehöre zu den Pflichten der Baubehörde, den Bauwerber darauf hinzuweisen, in welchen Belangen sein Vorhaben dem Gesetz widerspreche und ihm nahe zu legen, sein Ansuchen entsprechend abzuändern. Nur im Fall der Weigerung zur Änderung des Projektes sei demnach mit Abweisung vorzugehen. Die große Mehrzahl der Erkenntnisse, in welchen sich der genannte Rechtssatz finde, beziehe sich jedoch auf Fälle, in denen von den Bauwerbern Projektsmodifikationen vorgenommen worden seien und in der Folge von anderen Parteien des Verfahrens geltend gemacht worden sei, es habe sich um eine unzulässige Änderung des Verfahrensgegenstandes gehandelt. In diesen Fällen habe der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig darauf verwiesen, dass die Baubehörde sogar verpflichtet sei, dem Bauwerber eine Projektänderung nahezulegen. In der gegenteiligen Konstellation der Abweisung eines Bauansuchens durch die Baubehörde führe die Judikaturlinie nur in Extremfällen zur Behebung des Bescheides, etwa dann, wenn die Baubewilligung, nachdem der Bauwerber einem Verbesserungsauftrag nachgekommen sei, aus einem anderen Grund, der ihm bis dato nicht vorgehalten worden sei, abgewiesen worden sei. Ähnlich sei der Fall zu werten, dass der Behörde bloß widersprüchliche Pläne vorgelegen seien und eine entsprechende Klarstellung möglich gewesen wäre, oder dass sie bis zur Feststellung eines Abweisungsgrundes gänzlich untätig geblieben sei. Im Erkenntnis vom 24.10.1985, Zl. 83/06/0258, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesagt, die Rechtsprechung, wonach eine Projektänderung dann einzuräumen sei, wenn damit ein Versagungsgrund aus der Welt geschafft hätte werden können, solle verhindern, dass einem Projektwerber gleichsam unvorbereitet eine Ablehnung zuteilwerde, ohne dass ihm die Möglichkeit der Anpassung des Vorhabens an das Gesetz ermöglicht werde. Im vorliegenden Fall könne keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführer die Abweisung des Bauansuchens unvorbereitet getroffen habe. Zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung sei den Beschwerdeführern bereits seit 5 Wochen der Vorhalt vorgelegen, dass ihr Projekt aus näher bezeichneten Gründen nicht bewilligungsfähig sei. Bis zur Entscheidung des Stadtrates sei von den Beschwerdeführern kein einziger der aufgezeigten Widersprüche zu den baurechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen behoben worden. Die nunmehr durch die Beschwerdeführer vorgelegten Pläne würden nicht die ursprünglichen Einreichunterlagen ersetzen, sondern sollten offenbar bloß zeigen, dass eine Anpassung des Projektes, sodass dieses bewilligungsfähig werde, möglich gewesen wäre. Ob dies zutreffe, ob also die mit der Beschwerde vorgelegten Pläne alle Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen würden, könne dahingestellt bleiben. Entscheidend sei, dass der belangten Behörde kein Bauansuchen vorgelegen sei, das sich auf ein bewilligungsfähiges Projekt bezogen habe; sie habe daher zu Recht die Abweisung des Bauansuchens vom *** bestätigt. Die Verpflichtung, dem Bauwerber die Gelegenheit zur Anpassung seines Vorhabens zu geben, bestehe dann nicht, wenn zur Herstellung der Bewilligungsfähigkeit eine wesentliche Änderung desselben erforderlich gewesen wäre. Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu; Grund für die Versagung der Baubewilligung sei die im Hinblick auf die Belichtungsvorschriften und auf die Bebauungsweise unzulässige Situierung von Gebäuden. Um die Bewilligungsfähigkeit herzustellen, müssten die Baukörper daher verschoben werden. Eine Umgruppierung der Wohnungen, wie in der Beschwerde angedeutet, die es ermögliche, die Hauptfenster jeweils an einer anderen Seite der Gebäude anzuordnen, würde eine erhebliche Reduzierung der Anzahl der Wohnungen und eine grundlegende Veränderung des Nutzungscharakters bewirken. Im Übrigen wäre der Widerspruch zum Bebauungsplan im Hinblick auf die festgelegte Bebauungsweise damit nicht behoben. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde eine Baubewilligung für ein in seinen Außenmaßen und damit auch in seiner Situierung exakt definiertes Gebäude erteilt, weshalb im Falle einer Abweichung davon von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen sei. Das erforderliche Verschieben der Baukörper würde somit im gegenständlichen Fall jedenfalls bewirken, dass von einem aliud gesprochen werden müsse. Dasselbe müsse gelten, wenn, wie in den (nunmehr) vorgelegten Plänen dargestellt, Wohngebäude nicht nur verkleinert, sondern im Inneren so umgestaltet würden, dass jede einzelne Wohnung einen völlig anderen Charakter aufweise. Dies ergebe sich auch aus dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des VwGH zu Zl. 93/05/0117 vom 8.3.1994; aus dem Umstand, dass der VwGH bei einer Bauführung im Grünland eine Verkleinerung des Baukörpers nicht als wesentliche Änderung gewertet habe, können keinerlei Rückschlüsse für einen Fall, in dem es um die Verschiebung eines Baukörpers im geregelten Baulandbereich gehe, gezogen werden. Wolle man davon ausgehen, dass die Baubehörde auch verpflichtet sei, dem Bauwerber ausdrücklich die Gelegenheit zur Einreichung eines aliud einzuräumen, wäre für den vorliegenden Fall insofern nichts gewonnen, als eine solche wesentliche Änderung nach ständiger Judikatur als Neueinreichung unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten und ein neues Bauansuchen im vorliegenden Fall wegen Widerspruchs zur nunmehr geltenden Bausperrenverordnung abzuweisen wäre.

1.6. Mit Schreiben vom *** erfolgte eine Replik der Beschwerdeführer, in welcher im Wesentlichen die bereits dargelegten Standpunkte wiederholt wurden.

2. Rechtsgrundlagen:

§§ 27 und 28 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG lauten:

„Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

[…]“

§ 24 Abs. 4 leg.cit. lautet:

„[…]

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§§ 1 und 2 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 1090/2-19, lauten:

„§ 1

Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, werden aus dem eigenen Wirkungsbereich folgender Gemeinden auf nachfolgende Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 2 genannten Angelegenheiten ausgenommen sind.

GemeindeBezirkshauptmannschaftenab

[…]


[…]“

„§ 2

Folgende Angelegenheiten werden nicht übertragen:

1. Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland, Verlegung der Grundstücksgrenze (§ 10 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015)

2. Bauplatzerklärung (§ 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015)

3. Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 12 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015)

4. Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung

(§ 31 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015)

5. Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

(§ 63 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015)

6. Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder

(§ 65 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015).“

§ 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 lautet:

„§ 70

Übergangsbestimmungen

(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.

Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

[…]“

§ 20 NÖ BauO 1996 lautet:

„Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,

2. der Bebauungsplan,

3. eine Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.

Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Z. 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfaßt ist.

(2) Wenn die Baubehörde eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, dann hat sie binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen.

(3) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

[…]“.

3. Rechtlich folgt:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4).

Seit dem 1. Februar 2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind.

Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am 31. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am 31. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze wie u.a. die NÖ BauO 1996 weiterhin anzuwenden sind.

Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO 1996.

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ BauO 1996 ist Baubehörde erster Instanz, soweit es sich nicht um eine Stadt mit eigenem Statut handelt, der Bürgermeister. Nach § 3 Abs. 1 leg.cit. fallen Aufgaben, die nach diesem Gesetz von den Gemeinden zu besorgen sind, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

Gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG kann auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach Maßgabe des Art. 119a Abs. 3 durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden.

§ 32 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung 1973 lautet:

"(4) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 33 Abs. 1."

Die NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1.090/2, bezieht sich in ihrer Promulgationsformel auf diese Gesetzesstelle. Gemäß § 1 dieser VO werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich der im Folgenden aufgezählten Gemeinden auf die im Folgenden genannten Bezirkshauptmannschaften zur Besorgung übertragen, wobei die im § 2 der Verordnung genannten Angelegenheiten (welche im Beschwerdefall nicht von Relevanz sind) ausgenommen sind.

Die Stadtgemeinde *** ist in § 1 der in Rede stehenden Verordnung im Folgenden aufgezählt; für diese wurden ab *** die „Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen“, aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft X übertragen.

Die Übertragung eines solcherart generell abstrakt umschriebenen Aufgabenbereiches, nämlich der örtlichen Baupolizei bei Angelegenheiten mit gewerberechtlichen Aspekten, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH vom 16.10.1999, VfSlg. 15639). Im genannten Erkenntnis hegte der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die durch Verordnung der Burgenländischen Landesregierung verfügte Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte Bezirkshauptmannschaft; der Grund für die Übertragung liegt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes darin, Baubewilligungsverfahren und gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren einer Verfahrenskonzentration bei einer Behörde zuzuführen und damit die negativen Auswirkungen der Kumulation von Bewilligungsverfahren, die von verschiedenen Behörden abzuführen seien, zu mildern.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom *** auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, liegenden KFZ Werkstätte durch die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom *** im Berufungsweg unter Anwendung des § 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung wegen Unzuständigkeit der Baubehörden der Stadtgemeinde *** zurückgewiesen.

Mit dieser rechtlichen Beurteilung ist die Berufungsbehörde im Ergebnis im Recht:

Dass es sich bei der in Rede stehenden KFZ-Werkstätte um eine gewerbliche Betriebsanlage, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedarf, handelt, ist unstrittig. Eine zeitlich bereits vorhergehende Erteilung der hierfür erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung schadet insofern nicht, als § 1 der Bau-Übertragungsverordnung auf eine zeitliche Abfolge nicht abstellt (vgl. VwGH vom 28.5.2013, Zl. 2013/05/0005). Dass die Genehmigung der Betriebsanlage gemäß § 80 Gewerbeordnung 1994 erloschen bzw. eine Auflassung der Anlage im Sinne des § 83 Abs. 6 leg.cit erfolgt wäre, behaupten die Beschwerdeführer nicht. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergeben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte.

Dass es sich weiters beim Abbruch der auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, derzeit bestehenden KFZ-Werkstätte um ein (nach § 14 Z. 7 NÖ BauO 1996) bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, wurde von keiner Partei des Verfahrens in Frage gestellt; auch das Verwaltungsgericht sieht nach Sachlage des vorliegenden Falles (die KFZ-Werkstätte ist unmittelbar an die Nachbargrundgrenze angebaut) keinen Anlass, diese Frage einer anderen rechtlichen Beurteilung zuzuführen.

Handelt es sich im vorliegenden Fall aber um den Antrag auf baubehördliche Bewilligung zum Abbruch - damit um eine Angelegenheit der örtlichen Baupolizei - einer gewerblichen Betriebsanlage, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedarf, sind die Voraussetzungen des § 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung erfüllt. Nach der auch vom Verfassungsgerichtshof im oben genannten Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Auslegung einer Verordnung, durch welche die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte Bezirkshauptmannschaft übertragen werden sollen, sollen eine gewerbliche Betriebsanlage betreffende Baubewilligungsverfahren und gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (mit alleiniger Ausnahme der hier nicht relevanten Angelegenheiten des § 2 der Verordnung) bei einer Behörde konzentriert sein. Richtigerweise führt die belangte Behörde im Rahmen ihrer am *** erstatteten Stellungnahme hierzu aus, die Zuständigkeitsübertragung von den Baubehörden der Gemeinde auf die Bezirkshauptmannschaft komme dann zum Tragen, wenn ein Bauvorhaben eine ihrer Art nach genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage betrifft. Es kommt, wie bereits oben ausgeführt, nicht darauf an, ob auch die den Gegenstand des betreffenden baubehördlichen Verfahrens bildende Maßnahme einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sondern darauf, ob die in Rede stehende Betriebsanlage an sich einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedarf.

Der diesbezüglichen Rechtsmeinung der Beschwerdeführer, auf die beantragte Baubewilligung für den Abbruch einer gewerblichen Betriebsanlage sei die NÖ Bau-Übertragungsverordnung nicht anwendbar, fehlt angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 1 der in Rede stehenden Verordnung jeder Rechtsgrund. Zur Frage, dass eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft im Zuge des Zuständigkeitsüberganges nach der Bau-Übertragungsverordnung auch für im Zusammenhang mit gewerblichen Betriebsanlagen stehende baubehördliche Abbruchverfahren besteht, vgl. etwa VwGH vom 17.6.2003, Zl. 2002/05/1503 oder vom 16.12.2003, Zl. 2001/05/0387.

Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführen, der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** hätte zu keinem Zeitpunkt über seine diesbezügliche Unzuständigkeit abgesprochen, dies sei – unzulässigerweise – erst durch die Berufungsbehörde im Zuge der Erlassung des Berufungsbescheides erfolgt, so ist dazu zu sagen, dass der Bürgermeister zwar mit Bescheid vom *** das Ansuchen der Beschwerdeführer auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Abbruch abgewiesen hat, dieser Fehler aber von der Berufungsbehörde im Zuge des Berufungsverfahrens erkannt und zulässigerweise saniert wurde.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die Berufungsbehörde war im vorliegenden Fall nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den diesbezüglichen Abspruch des Bürgermeisters richtigzustellen, da sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hätte (z.B. VwGH vom 23.4.1986, Zl. 85/03/0171). Zur Frage der Berechtigung der Berufungsbehörde, trotz Sachentscheidung der ersten Instanz die Zurückweisung auszusprechen vgl. z.B. VwGH vom 20.1.1978, Zl. 2963/76 oder vom 28.6.1994, Zl. 92/05/0063.

Insgesamt kann daher der bekämpfte Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** hinsichtlich der Zurückweisung des Bauansuchens vom *** betreffend den Abbruch der bestehenden KFZ-Werkstätte wegen Unzuständigkeit der Baubehörden der Stadtgemeinde *** nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Beschwerde war somit in diesem Punkt keine Folge zu geben.

Der Vollständigkeit halber ist ergänzend Folgendes festzuhalten:

Wenn die Berufungsbehörde im bekämpften Bescheid vom *** (erstmals) ausspricht, das Ansuchen der Beschwerdeführer auf baubehördliche Bewilligung zum Abbruch sei deshalb nicht gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde Bezirkshauptmannschaft X weitergeleitet worden, da der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom *** ein Beharren der Beschwerdeführer auf einer Entscheidung durch die unzuständige Behörde zu entnehmen sei, ist dazu zu sagen, dass die Berufungsbehörde dieses Argument nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes in Anbetracht des vorliegenden Verwaltungsgeschehens (bloß) zur nachträglichen Begründung zum Versäumnis der Weiterleitung des in Rede stehenden Antrages herangezogen zu haben scheint. Gemäß § 6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zum Abbruch vom *** ist am *** bei der Stadtgemeinde *** eingelangt. Erst mit Schreiben vom ***, den Beschwerdeführern nachweislich zugestellt am ***, wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass nach Auffassung der Baubehörde der Stadtgemeinde *** in gegenständlicher Angelegenheit die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X bestehe. Eine zwischenzeitliche Weiterleitung ohne unnötigen Aufschub gemäß § 6 AVG erfolgte dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes zufolge nicht. Wiederum erst eine Woche später, nämlich mit Schreiben vom ***, brachten die Beschwerdeführer bei der Stadtgemeinde *** jenes Schreiben ein, aus welchem sich nach Auffassung der Berufungsbehörde ein „Beharren“ der Beschwerdeführer auf Entscheidung durch die unzuständige Behörde ergeben soll. Aus welchem Grund die zwischenzeitliche Weiterleitung des Antrages der Beschwerdeführer innerhalb insgesamt dreier Wochen an die zuständige Behörde Bezirkshauptmannschaft X entgegen § 6 AVG nicht erfolgt ist, bleibt dem Verwaltungsgericht verborgen. Nach Rechtsansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes ist damit aber letztlich eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Rechten aus dem Grund nicht erfolgt, da dem Einschreiter durch § 6 Abs. 1 AVG kein Rechtsanspruch auf Weiterleitung oder Weiterverweisung unter Abstandnahme von der bescheidmäßigen Zurückweisung seines Antrages wegen Unzuständigkeit eingeräumt wird (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 119, mit Hinweis auf VwGH vom 9.3.1970, Zl. 526/69, vom 12.11.1986, Zl. 86/03/0194, vom 17.5.1988, Zl. 88/04/0011, und vom 9.9.1996, Zl. 94/10/0003). Die Beschwerdeführer hatten vielmehr die Möglichkeit, die ihrer Meinung nach vorliegende Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X aufgrund der Nichtanwendbarkeit der NÖ Bau-Übertragungsverordnung - wie vorliegend geschehen – durch Bekämpfung des Berufungsbescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** geltend zu machen und die diesbezügliche Rechtsansicht einer Überprüfung zuzuführen (vgl. hierzu z.B. VwGH vom 3.7.2007, Zl. 2005/05/0253).

Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer durch den bekämpften Berufungsbescheid hinsichtlich der Zurückweisung des Bauansuchens vom *** betreffend den Abbruch der bestehenden KFZ-Werkstätte wegen Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** besteht daher nicht und war der Beschwerde in diesem Punkt keine Folge zu geben.

3.3. Zu Spruchpunkt II.

Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** hat weiters mit dem bekämpften Bescheid den Antrag der Beschwerdeführer vom *** auf Neubau einer Wohnhausanlage auf den Grst. Nrn. *** und ***, beide KG ***, im Berufungsweg abgewiesen. Dies bereits im Rahmen der Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BauO 1996 im Wesentlichen mit der Begründung, es lägen Versagungsgründe vor, welche durch eine Projektmodifikation seitens der Beschwerdeführer nicht beseitigt werden könnten, ohne dass es zu einem „aliud“ käme. Konkret handle es sich einerseits um die Gewährleistung des freien Lichteinfalles unter 45° auf die an der östlichen Front der projektierten Wohnhausanlage geplanten Hauptfenster. Die Außenwand, welche der östlichen Grenze des Grundstückes Nr. ***, KG ***, zugewandt sei, müsse aus diesem Grund anstelle des projektierten Abstandes von 4,00 m bis 5,50 m zu dieser zumindest einen Abstand von 11 m aufweisen. Zum anderen müsste aufgrund der Tatsache, dass im Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise vorgeschrieben sei, der südwestlich gelegene Wohnblock an die seitlichen Grundstücksgrenzen angebaut werden bzw. müsste durch eine umfassende Projektänderung zumindest der Eindruck der Geschlossenheit hergestellt werden. Diese notwendigen Änderungen würden jedenfalls das Wesen des Vorhabens berühren, weshalb darüber nicht im Rahmen des gegenständlichen Vorhabens abgesprochen werden könne. Auf die Frage, ob auch die übrigen von der Baubehörde erster Instanz angeführten Mängel (Überbauung der gemeinsamen Grundgrenze der verfahrensgegenständlichen Grst. Nrn. *** und ***, Fehlen des Nachweises der rechtlich gesicherten Grundgrenzen des Grst. Nr. *** aufgrund der Tatsache, dass dieses nicht im Grenzkataster liege, zu geringe Dimensionierung der geplanten Feuerwehrzufahrt entsprechend der TRVB 134 und näher beschriebener Mangel hinsichtlich eines zweiten Fluchtweges) nur durch wesentliche Projektänderungen beseitigt werden könnten, sei daher nicht weiter einzugehen. Im Übrigen sei hinsichtlich aller dargestellter Versagungsgründe zu bedenken, dass diese nach wie vor nicht behoben worden seien. Wenn der VwGH im Rahmen der einschlägigen Judikatur davon spreche, dem Bauwerber sei bei Widerspruch seines Vorhabens zu den gesetzlichen Bestimmungen nahezulegen, sein Projekt entsprechend abzuändern, um einen Versagungsgrund zu beseitigen, so bestünden keine besonderen Anforderungen an die Form, in der dieses „Nahelegen“ zu erfolgen habe. Dieser Anforderung sei daher schon mit dem Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom ***, worin den Beschwerdeführern die Gründe für die Versagung der Baubewilligung mitgeteilt worden seien, entsprochen worden. Seit Zustellung dieses Schreibens an die Beschwerdeführer seien mittlerweile 5 Wochen verstrichen. Dies sei als ausreichender Zeitraum für eine gründliche Überarbeitung eines Bauprojektes anzusehen, und es sei bis zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung kein einziger der aufgezeigten Mängel behoben worden.

Angesichts des dem Verwaltungsgericht aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlichen Verwaltungsgeschehens erweist sich diese dargestellte Rechtsansicht der Berufungsbehörde einerseits als widersprüchlich und andererseits als verfehlt.

Wenn die Berufungsbehörde (und bereits die Baubehörde erster Instanz im Schreiben vom *** sowie im erstinstanzlichen Bescheid) feststellt, es lägen derartige Mängel im Bauansuchen vor, deren Behebung jedenfalls zu einem „aliud“ führen würde, und andererseits den Beschwerdeführern im Berufungsbescheid und auch in der mit *** erstatteten Stellungnahme vorwirft, diese hätten innerhalb der 5 Wochen bis zur Entscheidung durch die Berufungsbehörde keinen einzigen der aufgezeigten Widersprüche zu den baurechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen behoben, so liegt darin ein Widerspruch in sich. Nicht die Beschwerdeführer haben über diesbezügliche Aufforderung der Baubehörde aufgezeigte Mängel nicht behoben, sondern den Beschwerdeführern wurde seitens der Baubehörde von Beginn an, nämlich beginnend mit Schreiben vom ***, keine Möglichkeit zur Projektänderung eingeräumt, sondern seitens der Baubehörde mitgeteilt, es lägen derartige Versagungsgründe vor, deren Behebung innerhalb des gegenständlichen Antrages ausgeschlossen sei. Das Schreiben vom *** ist angesichts seines Inhaltes jedenfalls nicht als Verbesserungsauftrag oder als Gelegenheit zur Projektanpassung im Rahmen der baurechtlichen Bestimmungen, sondern viel eher als behördliche Mitteilung, in welcher der Anschein eines Parteiengehörs hätte gewahrt werden sollen, zu verstehen. Dass eine Projektsmodifikation entgegen der seitens der Baubehörde eindeutig geäußerten Rechtansicht nicht umgehend erfolgte, kann den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall nicht zum Nachteil gereichen. Wie das Verwaltungsgeschehen zeigt, haben die Beschwerdeführer in jeder Stellungnahme ihrer Rechtsansicht Ausdruck verliehen, es sei ihnen seitens der Baubehörde die Möglichkeit zur Projektänderung einzuräumen. Auf diesbezügliches Ersuchen um Fristerstreckung mit Schreiben vom *** wurde von der Baubehörde erster Instanz innerhalb von 2 Tagen mit Erlassung des abweislichen erstinstanzlichen Bescheides vom *** reagiert. Durch Beschreitung des Instanzenzuges wurde seitens der Beschwerdeführer der rechtlich richtige Weg gewählt, der Rechtsansicht der Baubehörden hinsichtlich des Vorliegens absoluter Versagungsgründe entgegenzutreten. Angesichts der Vorgangsweise der Baubehörden waren die Beschwerdeführer (welche im Übrigen mit Erhebung der gegenständlichen Beschwerde geänderte Projektunterlagen vorgelegt haben) jedenfalls in diesem Stadium des Verfahrens nicht verhalten, von sich aus entgegen der klar geäußerten Rechtsansicht der Baubehörde Projektanpassungen vorzunehmen. Dies unterscheidet den gegenständlichen Fall im Übrigen auch von dem durch die belangte Behörde in der Stellungnahme vom *** ins Treffen geführten Sachverhalt im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.1985, Zl. 83/06/0258; dem dortigen Sachverhalt ist nämlich jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Baubehörden von absoluten Versagungsgründen ausgegangen wären und die dortigen Bauwerber entgegen einer diesbezüglichen Mitteilung der Baubehörde ihr Projekt nicht abgeändert hätten. Vielmehr sprach der VwGH im genannten Erkenntnis – vor dem Hintergrund des dortigen Sachverhaltes - grundsätzlich aus, die in Rede stehende Rechtsprechung solle verhindern, dass einem Projektwerber gleichsam unvorbereitet eine Ablehnung zuteilwerde, ohne dass ihm die Anpassung des Vorhabens an das Gesetz ermöglicht werde; im dortigen Fall sei die Möglichkeit zur Anpassung an das Gesetz schon deshalb gegeben gewesen, weil seit einer bindenden Vorstellungsentscheidung bis zur Berufungsentscheidung in etwa ein Jahr zur Verfügung gestanden sei, um das Projekt entsprechend zu modifizieren. Mit dem vorliegenden Fall, in dem den Beschwerdeführern das Projekt seitens der Baubehörde von Anfang an als unzulässig und nicht verbesserbar dargestellt wurde, und darüber hinaus bis zur Berufungsentscheidung auch nur 5 Wochen vergangen sind, ist jener Sachverhalt nicht vergleichbar.

Darüber hinaus ist die Berufungsbehörde grundlegend im Unrecht, wenn sie vermeint, es hätten im vorliegenden Fall keine besonderen Anforderungen an die Form bestanden, in der das „Nahelegen“ an die Bewilligungswerber, ihr Projekt entsprechend abzuändern, um einen Versagungsgrund zu beseitigen, zu erfolgen habe und dieser Anforderung sei schon mit dem Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom ***, worin den Beschwerdeführern die Gründe für die Versagung der Baubewilligung mitgeteilt worden seien, entsprochen worden.

Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,

2. der Bebauungsplan,

3. eine Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 oder

6. eine Bestimmung dieses Gesetzes, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. […]

Gemäß § 20 Abs. 2 leg.cit. hat die Baubehörde, wenn sie eine Ergänzung der Antragsbeilagen nach § 19 Abs. 3 für notwendig hält, binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags den Bauwerber aufzufordern, die noch benötigten Angaben oder Beilagen vorzulegen. Gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde, wenn sie eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber binnen 8 Wochen ab dem Einlangen des Antrags mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Bauwerber die Möglichkeit einer Projektänderung einzuräumen, sofern ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Projektes beseitigt werden kann (z.B. VwGH vom 21.9.2000, Zl. 95/06/0230, vom 29.9.1992, Zl. 92/06/0112 oder vom 19.9.1991, Zl. 90/06/0198).

Nur wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen, muss das Bauvorhaben als Ganzes abgelehnt werden. Wie die Berufungsbehörde selbst ausführt, ist auch sie verpflichtet, dem Bauwerber diese Möglichkeit einzuräumen (z.B. VwGH vom 16.12.1997, Zl. 97/05/0113).

Im vorliegenden Fall hat die Baubehörde erster Instanz den Bauwerbern mit Schreiben vom ***, zugestellt am ***, mitgeteilt, es sei beabsichtigt, das Bauansuchen abzuweisen. Eingeräumt wurde eine Frist zur Stellungnahme bis ***. Eine Aufforderung zur Änderung des Bauvorhabens und eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 ergingen nicht. Das Scheiben vom *** vermag jedenfalls, wie bereits oben dargestellt, eine Aufforderung nach § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 nicht zu ersetzen. Die Möglichkeit der Beseitigung der festgestellten Hindernisse durch eine Änderung des Bauvorhabens innerhalb angemessener Frist gemäß § 20 Abs. 3 vorletzter Satz NÖ BauO 1996 ist damit nicht eingeräumt worden. Der bloße Hinweis auf die von der Behörde durchgeführte rechtliche Beurteilung kann im vorliegenden Zusammenhang nicht einmal als konkludente Aufforderung zur Projektänderung verstanden werden, zumal die Formulierung „Das Bauansuchen ist allerdings aufgrund der nachstehenden inhaltlichen Mängel jedenfalls abzuweisen.“ nicht den Schluss zulässt, dass eine Projektänderung überhaupt möglich ist. (VwGH vom 27.5.1999, Zl. 98/06/0138).

Nun ist der belangten Behörde grundsätzlich beizupflichten, dass bei Vorliegen eines „aliud“ die Möglichkeit zur Modifikation des Projektes nicht eingeräumt werden muss (VwGH vom 11.8.1994, Zl. 94/06/0082). Die Baubehörde ist gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 nicht verhalten, die Einbringung eines gänzlich anderen Projektes zu ermöglichen (VwGH vom 23.3.2010, Zl. 2008/05/0084). Zudem wird jede Baubewilligung für ein durch seine Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass für jedes Verrücken des Bauvorhabens eine neuerliche Baubewilligung erwirkt werden muss (VwGH vom 24.11.1992, Zl. 92/05/0201). Jedoch ist die Baubehörde zum Beispiel auch dann verpflichtet, eine Aufforderung zur Änderung des Bauvorhabens zu erteilen, wenn das eingereichte Bauvorhaben mit einem Bebauungsplan im Widerspruch steht (VwGH vom 3.10.2013, Zl. 2010/06/0197 oder vom 23.6.2010, Zl. 2009/06/0007).

Im vorliegenden Fall stellt die Berufungsbehörde als Versagungsgründe fest, die Außenwand, die der östlichen Grenze des Grundstücks Nr. ***, KG ***, zugewandt sei, müsse anstelle eines Abstandes von 4,00 m und 5,50 m zumindest einen solchen von 11 m aufweisen. Zum anderen müsse der südwestlich gelegene Wohnblock an die seitlichen Grundstücksgrenzen angebaut werden bzw. müsse durch eine umfassende Projektänderung zumindest der Eindruck der Geschlossenheit hergestellt werden. Weiters müsse zur Behebung des Mangels der ausreichenden Belichtung der gemäß vorliegendem Plan zum Grundstück Nr. ***, KG ***, ausgerichteten Hauptfenster eine umfassende Neuplanung dieses Baukörpers erfolgen. Diese notwendigen Änderungen würden jedenfalls das Wesen des Vorhabens berühren.

Weder die Baubehörde erster Instanz, noch die Berufungsbehörde sind auf diesbezüglich vorgebrachte Argumente der Beschwerdeführer eingegangen. Schon in der Stellungnahme vom *** haben die Beschwerdeführer ihre Bereitschaft auf entsprechende Adaptierungen gezeigt. So wurde bezüglich der Belichtung der Hauptfenster etwa vorgeschlagen, die jeweiligen Wohnungsgrundrisse so umzugestalten, dass an der in Rede stehenden Gebäudeseite keine Hauptfenster zu liegen kämen. Diese Änderungen würden lediglich nichttragende Wände betreffen. Mit diesem Vorbringen hat sich die Baubehörde in keinster Weise auseinandergesetzt, sondern vermeinte, dass jedenfalls von einer wesentlichen Projektänderung auszugehen sein wird. Auch hinsichtlich der geschlossenen Bebauungsweise haben die Beschwerdeführer die Bereitschaft auf entsprechende Abänderung der Einreichunterlagen gezeigt, auch diesbezüglich erfolgte keine inhaltliche Auseinandersetzung seitens der Baubehörde.

Der bereits teilweise wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist die dargelegte Rechtsansicht der belangten Behörde verfehlt. Für das Verwaltungsgericht ist nach Lage des Falles nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben hinsichtlich der von der Baubehörde festgestellten Mängel nur durch ein „aliud“ hätte geändert werden können.

Aus rechtlicher Sicht ist daher Folgendes festzuhalten:

Zunächst ist davon auszugehen, dass es nach dem Willen des Bauordnungsgesetzgebers grundsätzlich die Aufgabe eines Bauwerbers sein soll, sein Projekt entsprechend den rechtlichen Bestimmungen zu gestalten und, falls Widersprüche zu den rechtlichen Vorschriften bestehen, das Projekt im Zuge einer Aufforderung durch die Baubehörde nach § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 entsprechend abzuändern. Wendet allerdings die Baubehörde von vorneherein § 20 Abs. 3 leg.cit nicht an, da sie eine Anpassung des Projektes an die rechtlichen Bestimmungen für unmöglich hält, trifft diese in diesem Fall die Verpflichtung, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass das beantragte Projekt durch keinerlei Abänderungen den rechtlichen Vorschriften angepasst werden kann, sei es, dass durch diese Abänderungen die Rechtswidrigkeiten nicht beseitigt werden könnten, oder sei es, dass das beantragte Projekt zu einem ailud wird. In diesem Fall hat somit die Baubehörde die Aufgabe des Bauwerbers der möglichen Projektanpassung zu übernehmen. Während der Bauwerber im Falle einer Projektänderung nach § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 jedoch nur eine denkbare Variante geänderter Antragsbeilagen vorzulegen hat, um sein Projekt bewilligungsfähig zu machen, hat die Baubehörde im umgekehrten Fall der beabsichtigten Versagung eines Projektes und Nichtanwendung der genannten Gesetzesbestimmung nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen sie eine Beseitigung der von ihr festgestellten Hindernisse nicht für möglich hält; dies unter Prüfung sämtlicher denkbarer Varianten einer Abänderung des Bauvorhabens in Bezug auf die festgestellten Hindernisse. Entweder die Baubehörde fordert daher die Beschwerdeführer als Bauwerber zu Anpassungen des Projektes im Sinne des § 20 Abs. 3 leg.cit. auf, sodass es Sache der Beschwerdeführer als Bauwerber ist, ihr beantragtes Projekt dementsprechend abzuändern, wobei es in diesem Fall sodann der Baubehörde obliegt, dieses konkret abgeänderte Projekt im Hinblick auf das Vorhandensein eines „aliud“ und auch einer zulässigen Anpassung zu beurteilen, oder die Baubehörde schließt eine mögliche Anpassung von vorneherein aus. Im letztgenannten Fall hat sie jedoch im vorhin zitierten Sinne darzulegen, aus welchen Gründen die in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. So wurde von der Baubehörde im konkreten Fall beispielsweise nicht dargelegt, aus welchen Gründen etwa eine komplette Weglassung des südlich gelegenen, ihrer Beurteilung nach im eingereichten Projekt der geschlossenen Bebauungsweise widersprechenden Wohnblocks zu einem „aliud“ führen würde. Weiters ist für das Verwaltungsgericht beispielsweise entgegen der Ansicht der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom ***, wie bereits oben ausgeführt, auch im Hinblick auf die zur Frage des Vorliegens eines „aliud“ bestehende höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine Umplanung der Wohnungen im Inneren des geplanten Wohnblockes, um die Hauptfenster der geplanten Wohnungen an anderen Fronten als der östlichen Gebäudefront anzuordnen und so die ausreichende Belichtung unter 45 Grad auf Hauptfenster gewährleisten zu können, eine das Wesen der Sache verändernde Projektänderung darstellen solle. Eine derartige Rechtsauslegung der Baubehörde würde etwa dazu führen, dass im Falle der nachträglichen Umgestaltung der Anordnung von Wohnungen im Inneren eines bewilligten Wohnhauses anstatt einer Abänderungsbewilligung nach § 14 Z 4 der NÖ BauO 1996 immer die Bewilligung für das gesamte Wohnhaus neu zu erteilen sei. Eine derartige Rechtsauffassung kann der Baubehörde nicht unterstellt werden.

Die Baubehörden haben den Beschwerdeführern daher insgesamt zum einen die Anwendung des § 20 Abs. 3 NÖ BauO verweigert, zum anderen trotz dieser Weigerung jedoch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, welche denkbaren Varianten den Beschwerdeführern zur Abänderung bzw. Anpassung ihres Projektes zur Verfügung gestanden wären und aus welchen Gründen sämtliche in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden. In Anbetracht dieser Verkennung der Rechtslage haben die Baubehörden, daher auch die im vorliegenden Verfahren belangte Berufungsbehörde Stadtrat der Stadtgemeinde *** jegliche weitere Ermittlungstätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Baubewilligungsantrag unterlassen.

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Die Baubehörden auf Gemeindeebene haben es zum einen gänzlich unterlassen, den Beschwerdeführern gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 die Möglichkeit zu geben, ihre Einreichunterlagen zu verbessern danach das beantragte Bauvorhaben im Hinblick auf die Einhaltung der baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen. Zum anderen hat es die belangte Behörde jedoch auch unterlassen, im Hinblick auf ihre Weigerung einer Vorgangsweise gemäß § 20 Abs. 3 NÖ BauO 1996 entsprechende Ermittlungen anzustellen, um schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, welche denkbaren Varianten den Beschwerdeführern zur Abänderung bzw. Anpassung ihres Projektes zur Verfügung gestanden wären und aus welchen Gründen sämtliche in Betracht kommenden Abänderungen bzw. Anpassungen immer zu einem anderen Projekt („aliud“) oder zu Widersprüchen zu den rechtlichen Vorschriften führen würden.

Der maßgebliche Sachverhalt steht daher nicht fest. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (z.B. VwGH vom 21. 11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Aus all diesen dargelegten Gründen war der Beschwerde hinsichtlich der Abweisung des Baubewilligungsantrages auf Neubau einer Wohnhausanlage auf den Grst. Nrn. *** und ***, beide KG ***, daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (z.B. etwa VwGH vom 29.4.2015, Zl. 2012/05/0015, vom 5. 3.2014, Zl. 2013/05/0131, vom 17.4.2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038).

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist sowohl hinsichtlich Spruchpunkt I. (Erkenntnis) als auch hinsichtlich Spruchpunkt II. (Beschluss) nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die oben unter 3. umfangreich zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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