LVwG N LVwG-WU-14-0168

LVwG-WU-14-0168Tribunale amministrativo regionale24 ago 2015

Regest

Antrag; Verbesserung; Erkenntnis;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-WU-14-0168

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.WU.14.0168

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über den Antrag des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwälte ***, ***, ***, betreffend Verbesserung des Erkenntnisses des LVwG Niederösterreich, GZ LVwG-WU-14-0168, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVm Art. 133 Abs. Bundesverfassungsgesetz (B-VG)

Begründung:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu GZ LVwG-WU-14-0168 vom 13. Juli 2015, wurde aufgrund einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, wegen Bestrafungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v € 400,-- zu leisten hat. Die ordentliche Revision wurde auf Rechtsgrundlage des § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG ausgeschlossen.

Das Erkenntnis enthält eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Ferner enthält es einen Hinweis auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltende Frist.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am *** zugestellt.

Am *** beantragte der Beschwerdeführer die Verbesserung dieses Erkenntnisses. Dieser Kostenbeitrag hätte dem Beschwerdeführer nicht aufgebürdet werden dürfen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Eine telefonische Rücksprache beim Vertreter des Antragstellers hat ergeben, dass diese Eingabe keine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof darstelle.

Das Landesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag nicht zuständig.

Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes steht dem Antragsteller lediglich die Möglichkeit der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Da der Antrag bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht zurückgezogen wurde, war dieser spruchgemäß zurückzuweisen.

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