LVwG N LVwG-AV-500/002-2014

LVwG-AV-500/002-2014Tribunale amministrativo regionale22 mar 2016

Regest

Zusammenlegungsverfahren; Zweck Zusammenlegung; Zusammenlegungsgebiet; naturräumliche Ausstattung; Gesetzmäßigkeit Grundabfindung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-500/002-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.500.002.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden und Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Franz Kramer, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Josef Taferner über die Beschwerde von Herrn ***, ***, ***, vertreten durch RA Dr. Mario Noe-Nordberg, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom 17. Juni 2014, ***, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG)§§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

Die NÖ ABB hat im Zusammenlegungsverfahren *** den 3. Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durch Auflage vom 17. Juni bis 2. Juli 2014 erlassen. Darin enthalten ist u. a. die Grünanlage Nr. ***, die als einreihige Strauchhecke in einer Länge von 445 m, einer Breite von 1 bis 9 m und mit einer Fläche von 2311 m², wobei eine Altböschung mit 1621 m² integriert ist, zur Errichtung vorgesehen ist. Als Hauptfunktion wird Vernetzung, als Nebenfunktionen werden Ausgleich, Flurform und Wasserrückhalt angegeben.

Weiters ist Grünanlage Nr. *** als einreihige Strauchhecke/Einzelbaum in einer Länge von 675 m, einer Breite von 4 m variabel und mit einer Fläche von 2735 m² geplant. Als Hauptfunktion wird Ausgleich, als Nebenfunktionen werden Vernetzung und Landschaftsbild angeführt.

In einem von der NÖ ABB früher erlassenen Teilplan war die Errichtung der Anlage Nr. *** an einer anderen Stelle geplant gewesen, jedoch wurde dieser Bescheid durch ein Erkenntnis des Landesagrarsenates behoben, womit sowohl der erste als auch der zweite Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen jeweils zur Gänze aufgehoben wurde. Da die Anlage Nr. *** in den damaligen Berufungen nicht explizit bekämpft worden war, ging die NÖ ABB von einer Teilrechtskraft des betreffenden Bescheides aus und wurde diese Anlage in der Folge wie vorgesehen ausgepflanzt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde in der berichtigten Form führte der Beschwerdeführer wörtlich aus:

„In umseits bezeichneter Rechtssache gibt der Beschwerdeführer bekannt Herrn Dr. Mario Noè-Nordberg, Rechtsanwalt in ***, ***, Vollmacht erteilt zu haben, bittet diesbezüglich um Kenntnisnahme sowie im weiteren um Zustellung zu dessen Banden.

Laut Verständigung der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde lag im Zusammenlegungsverfahren *** der erlassene 3. Teilplan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bis einschließlich 2.7.2014 im Rathaus der Stadtgemeinde *** zur allgemeinen Einsicht auf.

Der Beschwerdeführer erstattet nunmehr binnen offener Frist durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den 3. Teilplan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nachstehende

BESCHWERDE

und führt dazu aus wie folgt:

Der Beschwerdeführer ist unter anderem Alleineigentümer der Grundstücke Nr. *** und *** KG ***.

Der 3. Teilplan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sieht für den Teilraum F unter anderem vor, dass die Grünanlage Nr. ***, welche in den vorausgegangenen Teilplänen niemals beeinsprucht worden ist, nach Süden verschoben wird und durch die Bepflanzung auf einer Länge von ca. 150 lfm mit einer Strauchreihe eine Aufwertung des Teilraumes bewirkt werden soll.

Hierbei sei festgehalten, dass schon jetzt direkt südlich an die geplante Grünanlage Nr. *** eine vereinzelt mit Sträuchern bewachsene Böschung besteht, welche die Zielsetzungen des Zusammenlegungsverfahrens im Hinblick auf Naturschutz und Vernetzung bereits ausreichend erfüllt.

Hinzu kommt, dass sich in einem geringen Abstand zur geplanten Grünanlage Nr. *** eine weitere Böschung *** (im Altstand) befindet und wiederum in einem geringen Abstand südlich, westlich und östlich daran angrenzend Wege und ein Wald.

Die Verlegung der Grünanlage Nr. *** führt für den Beschwerdeführer wenn überhaupt so doch zu nur einer geringen Bewirtschaftungserleichterung. Die mit der Verlegung sich ergebende Beschattung des Grundstückes *** wiegt diesen kaum wahrzunehmenden Vorteil jedenfalls wieder auf.

Die im nunmehr aufgelegten 3. Teilplan geplante Maßnahme der Verlegung der Grünanlage Nr. *** nach Süden ist auch in Hinblick auf den dadurch entstehenden Abstand zur nächsten im Norden befindlichen Grünanlage Nr. *** und *** nicht nachvollziehbar. Während sich im übrigen Zusammenlegungsgebiet ein durchschnittlicher Abstand zwischen den Anlagen von ca. 250 m ergibt, liegt er nach der geplanten Verlegung der Grünanlage Nr. *** deutlich über 460 m und ist sohin mit den Zielen des Zusammenlegungsverfahrens nicht vereinbar.

Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass durch diese Verlegung zusätzliche Kosten entstehen, da auf der derzeit bestehenden Grünanlage Nr. *** bereits Sträucher gepflanzt wurden.

Hinsichtlich des Teilraumes E wird im 3.Teilplan eingestanden, dass die große Schwankungsbreite der Anlagenabstände von Seiten der Grünplanung als durchaus problematisch zu sehen ist, allerdings durch besondere Umstände des Einteilungsprojektes bedingt gewesen sei. Begründung dafür gibt der 3. Teil aber nicht und sind in der Natur auch nicht erkennbar.

Insbesondere ist der große Abstand zwischen Grünanlage *** und Grünanlage *** nicht nachvollziehbar. Mit der Verlegung der Grünanlage *** nach Richtung Osten zwischen die Grundstücke *** und *** wären ebenso sämtliche Zielsetzungen erreicht und würde sich eine Verbesserung im Hinblick auf die Winderosionsvermeidung ergeben.

Der Beschwerdeführer stellt daher den

ANTRAG

das Landesverwaltungsgericht möge den 3. Teilplan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zusammenlegungsverfahren *** zum Kennzeichen *** dergestalt abändern, dass die Grünanlage Nr. *** am ursprünglichen Standort verbleibt und nicht nach Süden zur bestehenden Böschung Grundstück Nr. *** (im ÖKO-Ist Plan ***) verlegt wird und die Grünanlage *** zwischen den Grundstücken *** und *** angelegt wird.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Im Zug des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein ökologisches Gutachten zur Beantwortung der Frage eingeholt, ob durch die in der Beschwerde beantragte Verschiebung der Anlage *** an den ursprünglich vorgesehenen Ort die dieser Anlage zugedachten Funktionen unter besonderer Berücksichtigung der im Nahbereich der Anlage gelegenen Ökoelemente und des anschließenden Waldes besser erreicht werden könnten. Zusätzlich war zu klären, ob die beantragte Verschiebung der Grünanlage *** zwischen die Abfindungsgrundstücke *** und *** zusätzlich zur Erhaltung der schon im Bescheid angeführten Funktionen eine Verbesserung der Windschutzerosion ergibt. Das Gutachten zur Anlage *** lautet wie folgt:

„Befund:

Die Grünanlage Nr. *** liegt auf einer großen Offenlandfläche, die durch landwirtschaftliche Flächen dominiert wird. Im Nahbereich befindet sich ein noch erhaltener Kleinkomplex bestehend aus zwei kleineren Waldflächen und bestockten Böschungen.

Im Teilplan 3 des Zusammenlegungsverfahren *** ist Grünanlage Nr. *** gemeinsam mit 3 weiteren Anlagen als Querverbindungen zwischen dem südlichen Grenzweg und der Landesstraße bzw. zwischen den Wegen Nr. *** und Nr. *** vorgesehen. Ein Teil des Strauchbewuchses der entfernten Böschungsraine soll auf die Anlage Nr. *** verpflanzt werden, um den Lebensraumverlust (v.a. für den Raubwürger) in diesem Bereich teilweise abzumildern.

Es wird festgehalten, dass die Verpflanzung und die Anlage der Grünanlagen bereits im Frühjahr 2014 durchgeführt worden sind. Laut Aussage von *** ist die Verpflanzung der Hecke positiv verlaufen, da die Pflanzen gut ausgetrieben haben.

Nach dem derzeitigen Zustand hat die verpflanzte Hecke zu den benachbarten Baumreihen Abstände von 200 m bzw. 425 m, zum Waldrandbereich einen Abstand von 115 m. Bei Durchführung der Rückversetzung nach Wunsch des Beschwerdeführers wären die Abstände zwischen der Hecke und den benachbarten Baumreihen 250 m bzw. 330 m, zum Walrandbereich 330 m.

Gutachten:

Aus ökologischer Sicht sind in diesem Gebiet besonders die Vogelarten Wiesenweihe und Raubwürger zu berücksichtigen. Besonders für den Raubwürger sind Offenlandflächen, die mit Landschaftselementen wie bestockte Böschungen, Schmalraine, Einzelbäume und kleinere Waldformationen ausgestattet sind, als Lebensraum zu erhalten. In Niederösterreich gilt die Art als Durchzügler und Wintergast. So konnte auch an diesem Tag östlich von *** ein Raubwürger nachgewiesen werden.

Aus diesem Grund hat der kleinstrukturierte Komplex, in dessen Nahbereich sich die Offenlandfläche mit der Grünanlage *** befindet, besondere Bedeutung für den Raubwürger. Die Grünanlagen Nr. ***, ***, *** und *** sind als Ausgleich für den Verlust von Schmalrainen vorgesehen. Da bei neu gepflanzten Hecken oder Bäumen jedoch erst eine gewisse Zeit vergeht, bis sie die Größe und Dichte erreicht haben, dass sie von Raubwürger auch genutzt werden können, ist eine Abminderung der Qualität des Raumes vorerst anzunehmen. Durch den Erhalt und die Verpflanzung der bestehenden Heckenstruktur, die derzeit die einzige hochwüchsige Hecke ist, verliert der Raum nicht gänzlich vollkommen an Qualität, und der Lebensraumverlust kann in diesem Bereich teilweise abgemildert werden.

Aus diesem Grund war die Erhaltung der Hecke vorgesehen.

Damit eine gute Vernetzung zu dem bestehenden Strukturkomplex (Wald mit bestockten Böschungen) entsteht, ist eine Nahelage zum Waldrand erforderlich. Aus diesem Grund ist der jetzige Standort der Grünanlage Nr. *** mit einem Abstand von 115 m im Gegensatz zum entfernteren Standort von 250 m günstiger. Die Stellung zu den beiden benachbarten Baumreihen kann aus ökologischer Sicht als gleichwertig bezeichnet werden.

Aus Sicht des Landschaftsbildes ist anzumerken, dass die Strauchhecke bei jedem der beiden Standorte dieselbe Funktion erfüllen würde.

Bei einer abermaligen Versetzung ist aber anzumerken, dass die Gefahr besteht, dass die heuer bereits versetzten Sträucher eine weitere Versetzung innerhalb so kurzer Zeit nicht überstehen würden. Damit wäre dieses Element nicht mehr als großwüchsig – und somit für den Raubwürger geeignet - vorhanden. In Folge wäre das Aussetzen von großwüchsigen Pflanzen erforderlich, deren Aussetzen und Anwachsen wesentlich unsicherer (und kostenintensiver) ist als bei Jungpflanzen.

Bezüglich der Frage der Winderosion ist ein Sachverständiger aus dem Bereich der Landwirtschaft beizuziehen.

Zur Frage der Winderosion wurde ein landwirtschaftliches Gutachten eingeholt, das wie folgt lautet.

„1. Gerichtsauftrag

Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein agrartechnisches Gutachten zu der Frage zu erstatten, ob im betreffenden Bereich Winderosion zutrifft und wenn ja ob eine Verschiebung der Anlage einen besseren Winderosionsschutz ergäbe.

2. Befund

Mit Bescheid *** vom 17.06.2014 erließ die NÖ Agrarbezirksbehörde den von der Partei *** bekämpften Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen 3. Teilplan).

Beschwerdeeinwendungen:

1. Die Grünanlage Nr. *** soll nach Süden verschoben werden, obwohl dort bereits jetzt eine vereinzelt mit Sträuchern bewachsene Böschung besteht. Der durchschnittliche Abstand der Anlagen liege im Z-Gebiet bei ca. 250m, in diesem Fall jedoch bei 460m.

2. Der Abstand von Grünanlage Nr. *** zu *** sei nicht nachvollziehbar. Grünanlage Nr. *** möge in Richtung Osten zwischen die Grundstücke *** und *** verlegt werden. Dies würde eine Verbesserung im Hinblick auf die Winderosionsvermeidung ergeben.

3. Gutachten:

Klimadaten - Windverhältnisse:

Aus den Aufzeichnungen der dem Z-Gebiet nächstgelegenen Wetterstation in *** geht hervor, dass die Hauptwindrichtung West bzw. Nordwest ist, der Jahresschnitt der Windgeschwindigkeiten bei 3,2m/s liegt. Die Summe der Tage mit Windgeschwindigkeiten über 6 Beaufort liegt bei 10,9.

Bodenbeschaffenheit:

Aus dem Mustergrundverzeichnis geht hervor, dass im Z-Gebiet *** Bodenarten mit sandige Lehme und Lehme bzw. tonige Lehme vorherrschen. Aufgrund dessen ist die Gefahr einer Winderosion nicht in erhöhtem Maße gegeben. Auf Flächen mit geringer Hangneigung werden im unteren Bereich des Hanges Böden als Kolluvium (zusammengeschwemmte Lockersedimente) beschrieben (Mustergründe 1 u. 3).

Aus den Windverhältnissen und der Bodenbeschaffenheit kann geschlossen werden, dass im Z-Gebiet *** Winderosion eher eine untergeordnete Rolle spielt, Wassererosion jedoch ein Thema ist.

Plan der gemeinsamen Grünanlagen

Diese oben getroffene Einschätzung spiegelt auch der Plan der gemeinsamen Grünanlagen wider. Bei keiner der 56 Grünanlagen ist Winderosionsvermeidung (weder als Haupt- noch als Nebenfunktion) angeführt, Wasserrückhalt sehr wohl. Als Hauptfunktionen sind großteils Ausgleich, Vernetzung und Naturschutz angeführt.

Beschwerdegegenständliche Anlagen:

Plan Nr. ***

Plan Nr. *** alt: Geplant als 1-reihige Strauchhecke. Vernetzung ist als Hauptfunktion, Ausgleich als Nebenfunktion angeführt.

In der Natur ist die Anlage bereits angelegt und auch ausgepflanzt. Sie verläuft etwa 240m südlich der Baumreihe 45 bzw. die daran anschließende Hecke 46 vom Weg Nr. *** in südöstliche Richtung und weist eine Länge von ca. 340m auf. Sie liegt zwischen den Abfindungsgrundstücken *** im Norden (ONr *** - ***) und *** im Süden (ONr. *** - ***).

Plan Nr. *** neu: Eine Verschiebung von Plan Nr. ***alt um ca. 250m in Richtung Süden an eine bestehende Böschung. Als Nebenfunktion ist zusätzlich Wasserrückhalt und Flurform angeführt. Die Länge beträgt rund 450m. Situiert ist die geplante zwischen den Abfindungsgrundstücken *** (ONr. *** – ***) und 1408 (ONr *** – ***).

Durch eine Verlegung der Anlage wird keine Verbesserung hinsichtlich Winderosion erzielt, da die Anlage einerseits in der Windrichtung verläuft, andererseits Winderosion nicht die Funktion der Anlage ist. Die angeführte Funktion des Wasserrückhaltes erfüllt die bestehende Böschung, an welche die Anlage verlegt werden soll, auch ohne diese.

Der einzige Vorteil der durch eine Verlegung erzielt werden kann wäre eine bessere Ausformung des Abfindungsgrundstückes *** des Beschwerdeführers bedingt durch eine variable Breite der Anlage neben der Böschung von 1-9m. Diese Verbesserung relativiert sich aber bei einer Breite der Abfindung von knapp 100m.

Dem stehen folgende Nachteile gegenüber:

•Zusammenlegung von 2 Vernetzungsstrukturen (Nr. *** alt und der bestehenden Böschung ***)

•Erhöhung des Abstandes zwischen Nr. *** bzw. *** und *** um ca. 250m.

•Erhöhter Grundbedarf durch ca. 100m längere Anlage.

•Erhöhte Kosten durch Neuvermessung der Abfindungen, Versetzen der bereits ausgesetzten Sträucher.

Plan Nr. ***:

Dieser Anlage war bereits Beschwerdegrund anlässlich einer Berufung von *** und *** (Eltern des Beschwerdeführers) gegen den 2. Teilplan des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen. Die Berufung wurde am 17.9.2013 vom LAS mangels Parteienstellung der Berufungswerber als unzulässig zurückgewiesen.

Im Erhebungsbericht von *** und *** zur damaligen Berufung war folgendes ausgeführt:

Beim berufungsgegenständlichen Windschutzgürtel Parz.Nr. *** handelt es sich um Plan Nr. ***. Laut Verzeichnis der gemeinsamen Grünanlagen soll die Ausführung als 4 Meter breite einreihige lückige Strauchhecke mit niedrigen Straucharten erfolgen, welche dem Zweck der Vernetzung, dem Ausgleich und dem Landschaftsbild dienen soll. Die Entfernung vom, in östlicher Richtung gelegenen, Waldstück beträgt 115 Meter, zu der westlich gelegenen Anlage Plan Nr. *** etwa 400 Meter.

Bei einem Gesamtabstand von ca. 600 Metern zwischen den Anlagen Nr. *** und *** würde die geforderte Lage der Anlage *** eine Teilung in ca. 275 und 325 Meter erzielen (derzeit ca. 400 : ca. 200 Meter).

Einer Verlegung an das ca. 130 Meter weiter westlich gelegene Grundstück *** widerspricht lt. Aussage des ökologischen Sachverständigen der Erstbehörde, dass einerseits die von der Umweltanwaltschaft geforderte Verpflanzung bestehender Grünanlagen (GMA Nr. ***, rechtskräftiger 1. Teilplan) bereits an die Stelle der geplanten Grünanlage Nr. *** erfolgte.

Ergänzung zu diesen Ausführungen im Hinblick auf den Gerichtsauftrag:

Plan Nr. *** ist als ca. 4m breite einreihige Strauchhecke ausgeführt, deren Funktionen Ausgleich, Vernetzung und Landschaftsbild darstellen. Aus der Ausführung der Anlage ist keine Änderung hinsichtlich Winderosion zu erwarten.

4. Zusammenfassung:

Bei beiden Anlagen erfüllen keine oder nur sehr geringfügige Aufgabe hinsichtlich Winderosion.

Bei der Anlage Nr. *** überwiegen die Nachteile durch die im TP3 ausgeführte Verlegung der Anlage.

Eine Verlegung der Anlage Nr. *** in Richtung Westen würde die Abstände zwischen den Anlagen ***, *** und *** gleichmäßiger gestalten. Dem widerspricht allerdings, dass die im rechtskräftigen 1. TP angeordneten Verpflanzungen bereits im Jahre 2013 vorgenommen wurden.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Abwicklung des Parteiengehörs folgende Stellungnahme ab:

„Das Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz vom 13.4.2015 dient zur Kenntnis.

Dieses Gutachten ist jedoch insoweit nicht nachvollziehbar, als die Sachverständige zu der Feststellung gelangt, dass durch die Neuplanung der Anlage eine Grünanlage in ihrem Bestand zusätzlich im Bereich der ohnehin zur Erhaltung vorgesehenen Böschung (***) dauerhaft gesichert wäre.

Insofern die Amtssachverständige für Naturschutz in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass eine dauerhafte Sicherung der Grünanlage Nr. *** am ursprünglichen Standort (2. Teilplan) nicht gesichert wäre, so unterstellt sie offenbar künftige (rechtswidrige) Eingriffe der jeweiligen Anrainer, trotzdem bei Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes von einem grundsätzlich rechtskonformen Verhalten auszugehen ist.

Vielmehr dürfte jedoch ein Missverständnis der Amtssachverständigen für Naturschutz dahin vorliegen, dass diese irrtümlicherweise annimmt, dass die Grünanlage Nr. *** im Bereich der nunmehr vorgesehenen Böschung (***) bereits ausgepflanzt ist und eine Verschiebung der selben an die vormals vorgesehene Lage eine Bestandsgefahrdung darstellen würde.

Genau das Gegenteil ist jedoch der Fall: Wie sich schon aus dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 24.2.2015 richtig ergibt, wurde die gegenständliche Grünanlage Nr. *** im ursprünglichen Bereich (2. Teilplan) bereits ausgepflanzt, sodass eine Verlegung dieser Grünanlage in den nunmehrigen Böschungsbereich unter anderem schon deshalb einen wesentlichen Nachteil darstellt, welchem de facto kein einziger relevanter Vorteil gegenübersteht.

Insbesondere übersieht die Amtssachverständige für Naturschutz in diesem Zusammenhang auch die unmissverständliche Feststellung des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, dass die Zusammenlegung von zwei Vernetzungsstrukturen, nämlich der gegenständlichen Grünanlage Nr. *** im ursprünglichen Bereich (2. Teilplan) und der bestehenden Böschung Nr. *** (***) einen gravierenden Nachteil darstellt.

Es liegt auf der Hand, dass dieser Umstand auch in naturschutzfachlicher Hinsicht von Relevanz ist, zumal zwei Grünanlagen unter naturschutzrechtlichen Aspekten besser sind als eine.

Wenn wohl die Amtssachverständige für Naturschutz in diesem Umstand aus ökologischer Sicht keine Verbesserung der Vernetzungsfunktion sieht, so erachtet sie diese als zumindest gleichbleibend sind stellt fest, dass auch aus Sicht des Landschaftsbildes bzw. des Erholungswertes durch eine Verschiebung der gemeinsamen Anlage Nr. *** an die ehemals vorgesehene Lage keine Veränderungen zu erwarten sind.

Aus dem vorliegenden Amtssachverständigengutachten für Naturschutz ist daher kein Argument ableitbar, warum die gegenständliche Anlage Nr. *** nicht in ihrer ursprünglichen Lage (2. Teilplan) verbleiben sollte, umso mehr die aus agrarfachlicher Sicht geplante Verschiebung im Bereich der Böschung (***) ausschließlich mit relevanten Nachteilen verbunden ist.

Insbesondere wäre die Verschiebung der Grünanlage in den Böschungsbereich (***) nach Ansicht des Beschwerdeführers auch aus naturschutzfachlicher Hinsicht mit erheblichen Nachteilen verbunden, da die Beseitigung einer bereits eingewachsenen Grünanlage ausschließlich mit ökologischen Nachteilen verbunden ist und auf der Hand liegt, dass zwei Grünanlagen, also die gegenständliche Anlage *** und der Böschungsstreifen *** ungeachtet der nach Ansicht des

Beschwerdeführers auch verbesserten Vernetzungsfunktion ökologisch vorteilhafter sind, als nur eine derartige Anlage.

Im Hinblick darauf und insbesondere unter Zugrundelegung des landwirtschaftlichen Gutachtens vom 24.2.2015 wird den Anträgen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Rückverlegung der Grünanlage *** in den ursprünglich vorgesehenen Bereich (2. Teilplan) sohin stattzugeben sein.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ergänzend zudem schon in der Beschwerde enthaltenen Argumenten vorgebracht, dass die Anlagen *** und *** gegenüber dem Altstand keine Verbesserung hinsichtlich der Bewirtschaftung bringen würden. Im Übrigen wurde auf das Beschwerdevorbringen verwiesen. Sowohl das ökologische Gutachten als auch das landwirtschaftliche Gutachten wurden dem Parteiengehör unterzogen und werden seitens des Beschwerdeführervertreters hinsichtlich des zuletzt genannten Gutachtens zustimmend zur Kenntnis genommen. Zum ökologischen Gutachten wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

Der Vertreter der Umweltanwaltschaft verweist nochmals auf die vorliegenden Gutachten und plädiert grundsätzlich für die Beibehaltung der Lagen beider Anlagen wie sie im bekämpften Bescheid enthalten sind, könnte aber bei Anlage *** aber auch die ursprünglich vorgesehene Lage akzeptieren. Auch bei der Anlage *** wäre eine Verschiebung aus Sicht der Umweltanwaltschaft vertretbar.

*** erklärte, dass der jetzige Verschiebungswunsch der Partei *** den ursprünglichen Intentionen widerspreche. Würde man der Anregung folgen entstünden in Summe keine günstigeren Abstandsverhältnisse als im 3. Teilplan.

4. Beweiswürdigung:

Zur Anlage 30:

Das LVwG folgt dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten der ökologischen Amtssachverständigen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die „neue Lage“ der Anlage würde keine Verbesserung bei der Bewirtschaftung ergeben, ist schon insofern irrelevant, als es keinen Altstand bzw. keine alte örtliche Fixierung der Anlage *** gibt, da der Bescheid, mit welchem die NÖ ABB deren Errichtung ursprünglich anordnete, vom Landesagrarsenat behoben wurde. Außerdem bleibt bei dieser Argumentation der ökologische Aspekt völlig unberücksichtigt (hingewiesen wird darauf, dass die gegenständliche Anlage laut bekämpften Bescheid gar keine Bewirtschaftungsverbesserung bewirken soll, Formverbesserung angrenzender Abfindungsgrundstücke ist beispielsweise keine ihr zugeordnete Funktion). Das ökologische Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die Kleinstrukturiertheit des betreffenden Gebiets besonders für bestimmte Vogelarten Bedeutung besitzt. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage um die einzig höher wüchsige in diesem Gebiet handelt. Besonders für den Raubwürger ist eine derartige größere Heckenstruktur unverzichtbar. Andernfalls würde dieser Bereich vollkommen an Qualität verlieren und ein Lebensraumverlust damit einhergehen. Auch die beim nunmehrigen Standort geringere Entfernung zum Wald ist aus vernetzungstechnischer Sicht als günstiger einzustufen. Für den Fall der Umsetzung der angeregten Verschiebung der Anlage würde daraus eine Vergrößerung dieses Abstands resultieren. Aus Sicht des Landschaftsbildes wären beide Standorte als gleichwertig zu betrachten. Schlussendlich müssten für den Fall einer Verschiebung der Anlage großwüchsige Pflanzen ausgesetzt werden, um den Lebensraum für den Raubwürger zu erhalten, was sich negativ auf die Verfahrenskosten auswirken würde. Außerdem würden größere Pflanzen schlechter anwachsen. Die zu versetzenden Pflanzen hingegen würden eine weitere Versetzung wahrscheinlich nicht überstehen. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Eine Verschiebung der Anlage ist aber auch aus Gründen der Winderosion nicht erforderlich, da diese im Zusammenlegungsgebiet kein Problem darstellt. Einerseits auf Grund der vorherrschenden Windstärken, andererseits auf Grund des Bodenaufbaues. In diesem Punkt folgt das LVwG dem schlüssigen landwirtschaftlichen Gutachten, das im Verfahren von allen Parteien unwidersprochen blieb.

Zur Anlage ***:

Auch hier legt das LVwG seiner Entscheidung das schlüssige und widerspruchsfreie ökologische Gutachten zu Grunde. Es blieb in seinen Grundsätzen, nämlich der Gleichwertigkeit beider möglichen Standorte aus Sicht der Vernetzung, des Landschaftsbildes und des Erholungswertes, im gesamten Verfahren auch von allen Parteien ebenfalls unwidersprochen.

Soweit seitens des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zum ökologischen Gutachten eine mögliche Verwechslung bzw. ein Missverständnis der Amtssachverständigen zur Beurteilung des Fortbestandes der Anlage *** angesprochen wird ist festzuhalten, dass die angesprochene Formulierung lediglich zum Ausdruck bringen soll, dass eine größere Grünanlage, nämlich Anlage *** und die bestehende zu integrierende Böschung *** gemeinsam, in ihrem Bestand „dauerhafter“ erachtet wird als zwei räumlich getrennte kleinere Elemente. Aus der gesamten Textierung des Gutachtens ist ersichtlich, dass die Sachverständige sehr wohl die Lage dieser Anlage in nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden weil behobenen GMA Teilplänen, das Faktum der bereits erfolgten Auspflanzung an dem ehemals vorgesehenen Standort und der erforderlichen Umsetzung der Pflanzen an die im 3. Teilplan enthaltene Lage unterscheidet und nicht aus Gründen des allfälligen besseren Fortkommens der bereits gesetzten Pflanzen am ursprünglich vorgesehenen Standort für eine (dann auch rechtlich notwendige) Verschiebung der Anlage *** an diesen zurück plädiert.

Unter diesen Aspekten ist aus ökologischen Gründen kein Anlass für die gewünschte Verschiebung der Anlage *** erkennbar, da beide möglichen Standorte aus Sicht des Naturschutzes (Vernetzung), des Landschaftsbildes und auch des Erholungswertes als gleichwertig bezeichnet werden. Das wird ja auch vom Beschwerdeführer zuerkannt.

Der Einwand des Beschwerdeführers, zwei räumlich getrennte kleinere Anlagen würden aus Sicht des Naturschutzes günstiger sein als eine zusammenhängende größere Anlage, ist eine bloße Behauptung. Jeglicher Nachweis zur Untermauerung oder zum Beweis dieser Meinung fehlt, weshalb dieses Vorbringen im weiteren Verfahren inhaltlich unberücksichtigt bleiben muss bzw. nicht überprüfbar ist.

Die Frage des Umsetzens des Pflanzenmaterials ist für die vorliegende Entscheidung insofern irrelevant, als es sich hiebei um Jungpflanzen handelt, die problemlos an einem anderen Standort fortkommen können. Vorteile aus einem Verbleib am derzeitigen Standort sind daher aus diesem Umstand nicht ableitbar.

Der Einwand der Partei ***, die bei Umsetzung des 3. Teilplans resultierenden (teilweise größeren) Entfernungen zwischen einzelnen gemeinsamen Anlagen widersprächen den Grundsätzen eines Zusammenlegungsverfahrens, trifft in dieser Form nicht zu. Erforderlich wäre auch hier eine stichhaltige fachliche Begründung, die für eine Veränderung der sich aus dem bekämpften Bescheid ergebenden Abstände spricht. Eine solche ist aber nicht erfolgt. Ausdrückliche gesetzliche Vorgaben, aus denen die Einhaltung „regelmäßiger“ Abstände bei Bodenschutzanlagen direkt abzuleiten wären, bestehen in dieser Form nicht.

Der Entscheidung zu Grunde gelegt werden aber die im bekämpften Bescheid enthaltenen Nebenfunktionen der Anlage ***, nämlich Ausgleich, Flurform und Wasserrückhalt. An der nunmehr vorgesehenen Lage kommt hier im Speziellen der Verbesserung der Konfiguration des angrenzenden Ackergrundstücks Bedeutung zu. Diese Funktion könnte bei Errichtung der Anlage an der ursprünglich vorgesehenen Stelle nicht erfüllt werden. Seitens des Beschwerdeführers wurde auf diese Umstände nicht eingegangen, es wurde keine der drei Nebenfunktionen angesprochen.

Insofern kann den Ausführungen des landwirtschaftlichen Sachverständigen zur Vorteilsabwägung einer Verschiebung der Anlage nicht gefolgt werden, da ökologische Aspekte in Kombination mit den zu erzielenden Nebenfunktionen wie zuvor angeführt gegen eine Umsetzung der angeregten Verschiebung der Anlage sprechen.

Auch die Frage der Kosten bietet keine Entscheidungshilfe, ist auf Grund der konkreten vertraglichen Formulierung bei der Frage der Finanzierung der gemeinsamen Anlagen auf die auszupflanzende Fläche als solche und nicht auf die einzelnen Anlagen oder die Zahl der Pflanzmaßnahmen abzustellen. Das Flächenausmaß ändert sich durch die nunmehrige Anordnung lediglich marginal. Da es sich bei den zu versetzenden Pflanzen um Jungpflanzen handelt, ist auch beim neuerlichen Anwachsen mit keinerlei Problemen zu rechnen. Daher kommt auch diesem Beschwerdeargument keine Berechtigung zu.

5. Rechtslage:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß §1 Abs. 1 FLG sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

Gemäß §1 Abs. 2 leg. cit. sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

Gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. muss die Behörde für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die

-notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder

-sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen.

Gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. muss die Behörde über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991):

-dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft,

-den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden,

-dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung berührt wird,

-den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen,

-Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten.

Gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. ist über die Ergebnisse der Planung ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.

6. Erwägungen:

Die allgemeinen Ziele des § 1 FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten (vgl. VwGH vom 21. Juni 2007, Zl. 2006/07/0060). In § 1 Abs. 1 und 2 Z. 1 FLG wird unter den Zielen eines Zusammenlegungsverfahrens auch ausdrücklich die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach „ökologischen Gesichtspunkten“ und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die „unzureichende naturräumliche Ausstattung“ genannt. Es haben daher neben zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auch ökologische Gesichtspunkte in das Zusammenlegungsverfahren einzufließen. Dieser Aspekt ist auch in § 13 Abs. 1 FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die „sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern“. Darunter fallen jedenfalls alle Maßnahmen und Anlagen, die dazu dienen, die „unzureichende naturräumliche Ausstattung“ im Zusammenlegungsgebiet zu beseitigen (vgl. VwGH vom 22. Dezember 2005, Zl. 2004/07/0152). Dabei sind die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, Über- oder Unterordnungen bestehen hier keine. Somit stehen sowohl die Verwirklichung ökologischer Aspekte als auch die Umsetzung landwirtschaftlicher Zielsetzungen auf derselben Stufe.

Unter diesem Aspekt wurde im bekämpften Bescheid die Errichtung der Grünanlage Nr. *** in der oben beschriebenen Form angeordnet. Als Hauptfunktion wird Vernetzung, als Nebenfunktionen werden Ausgleich, Flurform und Wasserrückhalt angegeben.

Übereinstimmung herrscht unter allen Parteien unter Zugrundelegung des ökologischen Gutachtens insofern, als die Hauptfunktion an beiden möglichen Standorten gleichermaßen erfüllt werden kann. Daraus folgt aber, dass bei Berücksichtigung der Hauptfunktion alleine kein Anhaltspunkt für eine Verlegung an die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Stelle gewonnen werden kann. Der Umstand, dass die betreffende Anlage in einem früher erlassenen Bescheid der NÖ ABB an einer anderen Stelle geplant war, muss auch aus rechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben, da dieser Bescheid vom Landesagrarsenat behoben wurde und folglich nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Allerdings bleibt bei der Beschwerdeargumentation unberücksichtigt, dass der betreffenden Anlage, dem bekämpften Bescheid folgend, auch Nebenfunktionen zugeordnet wurden, die bei der vorliegenden Entscheidung ebenfalls einzufließen haben. So darf die durch die nunmehrige Anordnung bewirkte Formverbesserung des angrenzenden Abfindungsgrundstücks nicht vernachlässigt werden. Auch dieser Effekt ist der Textierung des § 1 FLG folgend gesetzliche Zielvorgabe eines Zusammenlegungsverfahrens. Im Fall der Umsetzung der vom Beschwerdeführer gewünschten Verschiebung der Anlage würde diese Funktion entfallen bzw. könnte diese nicht erfüllt werden.

Auf die weiteren der Anlage zugedachten Nebenfunktionen, nämlich Ausgleich und Wasserrückhalt, wurde von der Partei *** erst gar nicht eingegangen. Schon die Berücksichtigung der bisher genannten Gesichtspunkte spricht somit für eine Beibehaltung der geplanten Lage der Anlage Nr. ***. Ergänzend sei angemerkt, dass an der ehemals vorgesehenen Lage der Anlage ***, abgesehen von der Hauptfunktion Vernetzung, lediglich die Nebenfunktion Ausgleich zugeordnet worden war, sodass bei einer Beibehaltung der nunmehr vorgesehenen Lage bei einer Gesamtbetrachtung zusätzlich die Nebenfunktionen Formverbesserung und Wasserrückhalt erfüllt werden können.

Die vom Beschwerdeführer angesprochene Nivellierung der Abstände von Bodenschutzanlagen, für welche wie schon zuvor angeführt eine unmittelbare gesetzliche Grundlage fehlt, entbehrt jeglicher fachlichen Untermauerung bzw. näheren Ausführung. Eine solche wäre aber für eine inhaltliche Berücksichtigung jedenfalls erforderlich. Die bloße Forderung nach Erzielung möglichst gleicher Ab stände ohne entsprechender Begründung kann nicht zielführend sein.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, zwei flächenmäßig kleinere Bodenschutzanlagen seien besser als eine größere, ist dies nicht nachvollziehbar und vermag das ökologische Gutachten in diesem Punkt nicht zu entkräften.

Es laufen durch die Auspflanzung am nunmehrigen Standort auch keine höheren Kosten auf, sodass, wie schon zuvor erwähnt, dieser Einwand unberücksichtigt bleiben muss.

Nicht ganz eindeutig bzw. nachvollziehbar ist die Beschwerdebegründung, der nunmehrige Standort würde für den Beschwerdeführer ein Bewirtschaftungshindernis darstellen. Soferne damit gemeint sein sollte, dass ein künftiges Abfindungsgrundstück des Beschwerdeführers negativ betroffen sein sollte, ist das eine Frage, die im Zusammenlegungsplan zu regeln ist. Zutreffendenfalls müsste es dann zu einer Abwertung des betreffenden Grundstücks kommen. Im nunmehrigen Verfahrensstadium kann dieses Argument schon aus rechtlichen Gründen keine Berücksichtigung finden. Dies ist Ausfluss des Stufenbaus eines Zusammenlegungsverfahrens. Demnach ist die Prüfung der Frage der Gesetzmäßigkeit der Grundabfindung – um eine solche handelt es sich hier - einem späteren Verfahrensabschnitt vorbehalten (vgl. VwGH vom 13. März 1990, Zl. 86/07/0187 bzw. vom 18. März 2010, Zl. 2009/07/0008).

Wenn mit dieser Argumentation die Frage der Zufahrt zur gemeinsamen Anlage angesprochen werden sollte, ist auf die Eigentumsregelung an dieser Bodenschutzanlage zu verweisen. Diese soll schlussendlich einer Erhaltungsgemeinschaft in das Eigentumsrecht übertragen werden, womit auch die Pflege- und Erhaltungsverpflichtung auf diese übergeht. Somit trifft aber auch die Frage einer möglichen Zufahrt nicht den Beschwerdeführer, sondern die genannte juristische Person. Sollte für die Erreichbarkeit der Anlage ein Befahren eines Teils eines Abfindungsgrundstücks des Beschwerdeführers unumgänglich sein, wäre das für den Fall einer Servitutsregelung ebenfalls im Zusammenlegungsplan (Haupturkunde) zu regeln, womit wieder die obigen Ausführungen zum Stufenbau des Zusammenlegungsverfahrens greifen. Sollte auch diese Möglichkeit für die Erreichbarkeit der Anlage nicht ausreichend sein, wäre ohnehin eine Wegerschließung durch einen zusätzlichen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erforderlich. In diesem Fall ist eine unmittelbare Beeinträchtigung der Bewirtschaftbarkeit des angrenzenden Abfindungsgrundstücks nicht denkbar.

Der Anlage 30 werden im bekämpften Bescheid als Hauptfunktion Ausgleich, als Nebenfunktionen Vernetzung und Landschaftsbild zugeordnet. Wie die ökologische Sachverständige ausführte, besitzt dieses Element besonders für den Raubwürger Relevanz. Das unter Berücksichtigung des Umstands, dass zahlreiche Schmalraine des Altstands entfernt wurden. Zugleich handelt es sich bei dieser Anlage um eine höher wüchsige, wodurch der zunächst entstandene Verlust an Ausstattungsqualität etwa abgefangen werden kann, und ist als solche – ebenfalls wieder für den Raubwürger – unverzichtbar. Für den Fall einer Versetzung würden diese („Alt“)Pflanzen, da sie bereits einmal umgesetzt worden waren, voraussichtlich nicht mehr entsprechend anwachsen und müssten folglich durch neue und damit kleinere Pflanzen ersetzt werden. Der eben genannte zu erzielende Effekt könnte dann allerdings nicht mehr erreicht werden. Als Alternative könnten zwar größere Pflanzen ausgesetzt werden, das würde aber einen kostenintensiveren und damit aus Sicht des Gesamtverfahrens negativen Faktor darstellen. Einerseits kämen diese Pflanzen in der Anschaffung teurer, andererseits wachsen größere Pflanzen erfahrungsgemäß schlechter an und müssten öfter ersetzt werden. Zusätzlich wären derartige Pflanzen zumindest in der Anfangsphase wesentlich pflegeintensiver. In Summe scheidet daher diese Variante aus Kostengründen aus.

Aber auch aus Sicht der erwünschten Vernetzung kann die gewünschte Verschiebung nicht umgesetzt werden. Die Entfernung zum dort befindlichen Wald würde sich andernfalls mehr als verdoppeln, wodurch diese Funktion nicht mehr im erforderlichen Ausmaß erfüllt werden könnte.

Winderosion stellt im Verfahrensgebiet, dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen folgend, kein Problem dar. Keiner der betreffenden Anlagen wurde die Funktion Verhinderung von Winderosion zugeordnet. Daher geht das Beschwerdeargument, eine Verlegung würde eine Verbesserung im Hinblick auf Winderosionsvermeidung ergeben, ins Leere.

Ergänzend sei angemerkt, dass aus rein landwirtschaftlicher Sicht eine Verschiebung der Anlage *** vorteilhafter erscheinen mag als die Beibehaltung an der nunmehr vorgesehenen Stelle, dies aber auf die vorliegende Entscheidung keinen Einfluss haben kann, da neben landwirtschaftlichen Aspekten eben auch ökologische Aspekte einfließen müssen bzw. zu berücksichtigen sind und aus diesem Grund die im landwirtschaftlichen Gutachten unter Nachteile angeführten Punkte nicht schlagend werden können. Zur dort angesprochenen Zusammenlegung zweier Anlagen, zur Erhöhung des Abstands zwischen einzelnen Anlagen und zur Kostenfrage siehe die obigen Ausführungen zur Beschwerdebegründung, der etwas erhöhte Grundbedarf ist darüber hinaus lediglich marginal.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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