Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-22/001-2016
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.04.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.22.001.2016
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau *** und Herrn ***, beide vertreten durch RA Dr. Georg Getreuer, ***, ***, vom 21. Februar 2014 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. Jänner 2014, Zl. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13. November 2013 betreffend Erteilung der baubehördlichen Baubewilligung für die Abänderung des bestehenden Gebäudes auf dem benachbarten Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, (topographische Anschrift ***, ***) als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt:
1.1.
Frau *** und Herr *** (in der Folge: Beschwerdeführer) sind Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***, welches unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, (Anschrift ***, ***) angrenzt. Das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** ist als Bauland-Wohngebiet gewidmet und befindet sich nach dem geltenden Bebauungsplan der Marktgemeinde *** in der Bebauungsklasse II (i.e. Bebauungshöhe 5 - 8 m). Als Bauweise ist für dieses Grundstück eine offene Bebauungsweise festgelegt.
1.2.
Mit – zwischenzeitig rechtskräftigem - Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 18. Juli 2011, Zl. *** wurde Herrn *** (in der Folge: Bauwerber) die Bewilligung zur Abänderung eines bestehenden Gebäudes auf ein Einfamilienhaus erteilt.
1.3.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 reichte der Bauwerber ein Bauansuchen ein, mit welchem die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Abänderungen des mit Baubewilligungsbescheid vom 18. Juli 2011, Zl. *** bewilligten Bauvorhabens beantragt wurde.
Mit Schreiben vom 16. Mai. 2013 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Einwendungen gegen die Gebäudehöhe.
Mit Schreiben des Stadtbauamtes der Marktgemeinde *** vom 3. Juli 2013 wurde eine mündliche Verhandlung für den 24. Juli 2013 anberaumt. Die bereits geäußerten Bedenken gegen die Gebäudehöhe wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung von den Beschwerdeführern wiederholt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 13. November 2013,Zl. *** wurde dem Bauwerber die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Abänderungen des mit Baubewilligungsbescheid vom 18. Juli 2011, Zl. *** bewilligten Bauvorhabens im beantragten Umfang, ausgenommen jene Teile, welche als Bestand ausgewiesen sind, auf dem Grundstück, Gst.-Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, Aktenzahl *** erteilt.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachten im Wesentlichen vor, dass bereits jetzt eine deutliche Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe bestehe, selbst dann, wenn die Gebäudehöhe verringert werde.
1.4.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 20. Jänner 2014 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde und begründeten diese unter Verweis auf die Berufungsschrift im Wesentlichen damit, dass die Gebäudehöhe, die neuerlich Gegenstand des Abänderungsantrages des Bauwerbers sei, nach der geltenden Bauklasse zu überprüfen sei.
1.5.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. September 2014, Z1. LVwG-AB-14-0470, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Revision der Beschwerdeführer gab der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 2015, Zl. Ra 2014/05/0045-8, statt und hob dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass die geplante Glasbrüstung, die als Geländer diene, bei der Berechnung der Gebäudehöhe gemäß § 53 Bauordnung zu berücksichtigen sei. Auch eine gläserne Konstruktion könne eine Minderung des freien Lichteinfalles bewirken. Es hätten deshalb Ermittlungen darüber vorgenommen werden müssen, ob durch die Glaskonstruktion eine Abschwächung der Lichtintensität bewirkt würde. Indem das Verwaltungsgericht auf die Frage, ob durch die im obersten Geschoss vorgesehene Glasbrüstung eine Beeinträchtigung der Belichtung Sinne des § 53 Abs. 2 letzter Halbsatz Bauordnung herbeigeführt würde, nicht eingegangen sei und seine Beurteilung auf ein zur insoweit nicht vergleichbaren Rechtslage nach der Bauordnung für Wien ergangenes hg. Erkenntnis gestützt habe, hätte das Verwaltungsgericht das Gesetz verkannt.
1.6. Fortgesetztes Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
1.6.1.
Im Rahmen des nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fortzusetzenden Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der Bauwerber mit Schreiben vom 25. Februar 2016 eine Stellungnahme zu der im Erkenntnis angeführten Glasbrüstung ab, in der er im Wesentlichen ausführte, dass die Glasbrüstungen unstrittig untergeordnete Bauteile iSd § 53 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 wären. Um nachzuweisen, dass die Beschwerdeführer durch die rechtskräftig baubewilligten Glasbrüstungen niemals optisch wahrnehmbar in der Belichtung ihrer Hauptfenster beeinträchtigt sein können, sei bei der ***, einem führenden Experten im Bereich Lichtberechnung und -planung ein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Die Befundaufnahmen, Analysen, Simulationen und Berechnungen dieses Experten vom 11. Februar 2016 kämen zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die in Rede stehenden und in natura bereits existierenden Glasbrüstungen denkunmöglich zu einer optischen Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer führen können. Bei bedecktem Himmel erhalte der betroffene Grundstücksabschnitt der Beschwerdeführer Licht aus allen Himmelsrichtungen. Wesentlich für die tatsächlich auftreffende Menge des Tageslichts seien daher die umliegende Verbauung sowie der Reflexionsgrad derer Oberflächen. Im tatsächlich ausgeführten Ist-Zustand schatte die Glasbrüstung nur einen sehr kleinen Teil des Himmels ab, anders gesagt sei der beanspruchte Anteil des Baumwinkels sehr gering. Hinzukommend weise die Brüstung eine hohe Transparenz auf, wodurch diese Verschattung nochmals wesentlich reduziert werde. Folglich führe der Wegfall der Glasbrüstung zwar zu einer theoretisch nachweisbaren, praktisch aber nicht relevanten, da nicht wahrnehmbaren Verminderung der Belichtungssituation. Über das gesamte Jahr gerechnet ergäben sich im Mittel etwa 40 – 50 Stunden, zu denen das Sonnenlicht durch die Glasbrüstung hindurch auf das Grundstück der Beschwerdeführer scheine. Aufgrund der Transmission der Verglasung komme es hierbei aber nicht zu einer totalen Abschattung, sondern zu einer geringfügigen Reduktion des direkten Sonnenlichts, welche jedoch aufgrund der, bei direkter Sonneneinstrahlung gegebenen, hohen Gesamtbeleuchtungsstärke zu keiner Beeinträchtigung der Belichtungssituation führe. Aufgrund der Divergenz des direkten Sonnenlichts und der Distanz zum Boden werde die an sich scharfe Abrisskante der Brüstung aufgeweitet. Die hohe Transparenz der Verglasung führe nur geringfügig zu einer Abminderung des direkten Sonnenlichts. Insbesondere bei sehr hohen Beleuchtungsstarken könne das menschliche Auge selbst hohe absolute Differenzen der Beleuchtungsstarke nur schwer erkennen. Hierzu benötigte es glatte, strukturlöse (monochrome) Oberflächen und scharfe Abrisskanten. Aufgrund von Hangneigung, Unebenheiten, Bewuchs und Oberflächengestaltung seien diese Bedingungen nicht gegeben, sodass dadurch die optische Wahrnehmung augenscheinlich nicht möglich sei. Im Ergebnis kommt die *** in ihrem Gutachten zu folgendem Schluss:
„Weder die Belichtung der Nachbarliegenschaft, noch der freie Lichteinfall des Sonnenlichts durch die Glasbrüstung auf die Nachbarliegenschaft führen zu einer optisch wahrnehmbaren Beeinträchtigung."
Diese Ergebnisse der *** wären in der Folge vom allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für GIaskonstruktionen und Verglasungen, Herrn ***, in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Februar 2016 explizit bestätigt worden. Diesem Schreiben des Bauwerbers vom 25. Februar 2016 war u.a. – neben 12 weiteren Beilagen – das angeführte lichttechnisches Gutachten vom 20. Februar 2016 angefügt. In diesem Gutachten kommt der Sachverständige zum Schluss, dass im Gutachten der *** festgestellt werde, dass Verschattungen durch die Verglasung nicht wahrnehmbar seien. Diese Aussage sei auf Grund der Berechnungsergebnisse nachvollziehbar. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle für die relative Lichtintensität (Webersche Konstante für die Reizdimension Lichtintensität) werde in der Literatur für einen breiten Bereich der Beleuchtungsstärke mit 1% angegeben. Das Simulationsergebnis für die Gesamte untersuchte Fläche liege daher unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Der maximale auf einer Teilfläche ermittelte Unterschied liege ebenfalls unter dieser Schwelle. Zusammenfassend kommt der sachverständige zu folgendem Ergebnis:
„Die von der Fa. *** erstellten 3D Modelle stellen die örtliche Situation so dar, wie diese dem Augenschein nach real vorhanden ist. Die Berechnungsmethodik und die verwendete Simulationssoftware sind erprobt und werden im Fassadenbau häufig zur Planung verwendet und später durch Messungen verifiziert. Es ist daher davon auszugehen, dass die Berechnungsergebnisse geeignet sind, die gestellte Frage zu beantworten. Die Interpretation der Berechnungsergebnisse im Gutachten *** ist aus technischer Sicht nachvollziehbar.“
1.6.2.
Mit Schreiben vom 3. März 2016 wurde vom erkennenden Verwaltungsgericht diese Stellungnahme (samt dem Gutachten und den weitern Beilagen) des Bauwerbers den Beschwerdeführern zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 21. März 2016 teilten die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit, dass nach Ansicht des Bauwerbers die Glasbrüstungen in den Einreichunterlagen schwarz dargestellt seien und sohin nicht zum Projektgegenstand gehörten. Sollte diese Behauptung des Bauwerbers richtig sein und diese Glasbrüstungen nicht Gegenstand der Einreichung sein, bestehe gar keine Bewilligung für diese Glasbrüstungen. In diesem Fall wäre der angefochtene Bescheid in jedem Fall aufzuheben und der Behörde erster Instanz aufzutragen, nähere Erhebungen zu diesen Glasbrüstungen vorzunehmen. Weil sich der Bescheid erster Instanz aber deutlich darauf beziehe, dass auch die Glasbrüstung mitgenehmigt werde, sei diese Gegenstand des Verfahrens. Insbesondere werde im Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde hinsichtlich der Glasbrüstungen ausgeführt, dass diese bei der Beurteilung der Gebäudehöhe unberücksichtigt blieben. Der Verwaltungsgerichtshof führe in seiner Entscheidung aus, dass gemäß § 53 Abs. 2 NÖ Bauordnung ein untergeordneter Bauteil nur dann unberücksichtigt bleibe, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück nicht beeinträchtigt werde. Maßgeblich sei sohin, ob eine Beeinträchtigung vorliege. Bejahendenfalls sei die Glasbrüstung zur Gebäudehöhe hinzuzurechnen und wäre das Gebäude zu hoch. Es sei sohin jede Beeinträchtigung der Belichtung relevant. Bei einer Glasbrüstung wäre sohin die Voraussetzung des § 53 Abs. 2 Bauordnung nur dann gegeben, wenn diese völlig unsichtbar wäre. Nur dann könne sie im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu keiner Beeinträchtigung führen. Wenn sohin das Gutachten, das der Bauwerber vorgelegt habe, dessen Richtigkeit von den Beschwerdeführern bestritten werde, von einer „nicht wahrnehmbaren Verminderung der Belichtungssituation“ oder von einer „geringfügigen Reduktion des direkten Sonnenlichts“, von „geringfügig zu einer Abminderung des direkten Sonnenlichts“ oder davon spreche, dass „die menschlichen Augen solche Differenzen der Beleuchtungsstärke nur schwer erkennen" lässt“, bestätige das Gutachten letztlich eine Beeinträchtigung im Sinne des § 53 Abs. 2 NÖ Bauordnung. Dies entspreche auch der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, nach der erfahrungsgemäß der Lichteinfall durch Glas abgemindert sei. Besonders stark werde der Lichteinfall durch Glas dann abgemindert, wenn das Glas etwa durch Witterungseinflüsse anläuft, wenn sich darauf Tropfen bildeten o.ä. mehr. In all diesen Fällen sei der Lichteinfall abgemindert und daher die Belichtung beeinträchtigt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2.3. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-21:
Höhe der Bauwerke
§ 53. (1) Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird
nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und
nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront
begrenzt.
Bei zurückgesetztem Geschoß ergibt sich der Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°.
Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung mit mehr als 45°.
Die Gebäudefront ist
bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied - in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m (aus-genommen Giebelfronten) oder
bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als 1 m
in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.
(2) Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben
Vorbauten nach § 52,
untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder),
Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und
Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen,
unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
2.4. NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015:
Übergangsbestimmungen
70. (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
3.1.1.
Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.
Da Gegenstand des von den Baubehörden der Marktgemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1996 war (und ist), hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (gemäß § 70 leg.cit. Bauordnung 2014) weiter anzuwenden.
In diesem nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2015, Zl. Ra 2014/05/0045-8, fortzusetzenden Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist nur mehr die Frage strittig, ob durch die im obersten Geschoß vorgesehene Glasbrüstung gegenüber den Beschwerdeführern eine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls iSd § 53 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 erfolgt.
3.1.2.
Gemäß § 53 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe Vorbauten nach § 52, untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
Wenn die Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2002, Zl. 2000/05/0197, verweisen, so übersehen sie, dass zum einen Gegenstand dieses Verfahrens ein Übergang mit einem undurchsichtigem Boden, einem gläsernen Dach und gläsernen Wänden war, wo der beigezogene Sachverständige zudem ein mangelhaftes Gutachten erstellt hatte, da er die Frage einer Beeinträchtigung des Lichteinfalles durch den Boden dieses Überganges überhaupt nicht behandelt hatte. Weiters führt der Gerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass auch eine solche gläserne Konstruktion eine Minderung des Lichteinfalles bewirke, da die Wände und das Dach nicht ausschließlich aus Glas bestünden.
Für die Beschwerdeführer ist mit diesen Ausführungen aber nichts gewonnen, da im vorliegenden Fall die Glasbrüstung ausschließlich nur aus Glas besteht. Daraus folgt, dass bei einer reinen Glaskonstruktion (aus durchsichtigem Glas) eine (wahrnehmbare) Minderung des Lichteinfalls eben nicht automatisch anzunehmen ist.
3.1.2.
Vielmehr ist dies – v.a. im Lichte der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2015 - mittels Einholung eines Gutachtens zu klären gewesen. Das erkennende Gericht hat dabei diese(s) Gutachten auf Vollständigkeit (ob Befund und Gutachten im engeren Sinn enthalten ist) und Schlüssigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 9. Dezember 2010, Zl. 2010/09/0166).
Der Bauwerber hat nun im fortgesetzten verfahren zwei Gutachten (darunter eines von einem gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Glaskonstruktionen und Verglasungen) eingeholt, die beide zum Ergebnis kommen, dass durch die Glasbrüstung keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls auf das Grundstück der Beschwerdeführer gegeben ist. Diese Gutachten sind vollständig sowie schlüssig und nachvollziehbar formuliert. In der Folge sind diese Gutachten auch den Beschwerdeführern zur Stellungnahme übermittelt worden.
Diesen Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH vom 18. September 2003, Zl. 2000/06/0015, und vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0344). Will eine Partei außer den vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen (vgl. VwGH vom 25. Februar 2014, Zl. 2013/01/0094). Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht. Vielmehr haben sie zum einen unsubstantiiert die Richtigkeit der Gutachten bestritten und zum anderen vorgebracht, dass jegliche Beeinträchtigung des Lichteinfalls relevant sei – mag sie auch nicht wahrnehmbar sein.
Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Vielmehr ist eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung durch die projektierte Glasbrüstung nicht gegeben, sodass die diesbezüglichen Einwendungen im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden sind.
3.1.6.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zum einen von den Beschwerdeführern nicht beantragt, zum anderen handelt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. oben Punkt 3.1.) auch einheitlich beantwortet wird.