Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-635/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.04.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.635.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des MS, ***, ***, gegen die Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 22. Mai 2015, Zl. NKS1-K-159/005, mit der die Abnahme des Zulassungsscheines und der Kennzeichen betreffend des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, durch Anwendung unmittelbaren Zwanges verfügt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und die angefochtene Vollstreckungsverfügung aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft der Neunkirchen vom 22. Mai 2015, Zl. NKS1-K-159/005 wurde aufgrund des vollstreckbaren Bescheides der Bezirkshauptmannschaft der Neunkirchen vom 15. Mai 2015, Zl. NKS1-K-159/005 die Abnahme der Kennzeichentafel (Kennzeichen ***) und des Zulassungsscheines (betreffend den Anhänger O1, Marke Pongratz ***, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***) durch Anwendung unmittelbaren Zwanges verfügt, da der Beschwerdeführer der Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafel selbst nicht unverzüglich nachgekommen ist.
Gegen diese Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Überlastung der Überprüfungsstelle keinen zeitgerechten Termin bekommen habe. Es sei dem Beschwerdeführer versichert worden, dass - wenn die Angelegenheit bis 22.5. erledigt sei – dies kein Problem darstelle.
Am 20.5 habe er dann die Überprüfung durchführen lassen und dies der Behörde auch am selben Tag gemeldet. Kurz darauf habe er den nunmehr bekämpften „Bescheid“ erhalten und habe die Kennzeichen abgeben müssen.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens sowie aufgrund des Inhaltes des verwaltungsbehördlichen Aktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 05. April 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Verlesung des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie Vernehmung des Beschwerdeführers, Beweis erhoben wurde.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer war Zulassungsbesitzer des Anhängers O1 mit dem Kennzeichen ***. Mit Schreiben vom 09.02.2015 bzw. 09.03.2015 und 13.04.2015 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert das genannte Fahrzeug einer Überprüfung gemäß § 56 KFG vorzuführen. Dieser Aufforderung wurde nicht nachgekommen, weshalb mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 15. Mai 2015, Zl. NKS1-K-159/005 die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr aufgehoben wurde und die Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafel aufgetragen wurde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nachgekommen ist wurde die nunmehr in Beschwerde gezogene Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 22.5.2015, Zl. NKS1-K-159/005 gemäß § 44 Abs. 4 KFG iVm § 7 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) erlassen. Diese Vollstreckungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27.5.2015 durch die Exekutive ausgehändigt und gleichzeitig wurden die Kennzeichentafel (Kennzeichen: ***) und der Zulassungsschein betreffend den Anhänger O1 abgenommen.
Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aufgrund des in diesem Akt einliegenden Kurzbriefes der Landespolizeidirektion Niederösterreich GZ:E1/6738/2015 vom 29.5.2015, in dem bestätigt wurde, dass dem seitens der Bezirkshauptmannschaft erteilte Auftrag entsprochen wurde und den diesem Schriftstück angeschlossen Übernahmebestätigungen betreffend Kennzeichentafel und Zulassungsschein. Zudem wurden diese Feststellungen vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 44 Abs. 4 KFG hat nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Da der mit Vollstreckungsverfügung erfolgten Anordnung, nämlich der Abnahme der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheines durch Anwendung unmittelbaren Zwanges am 27.05.2015 durch die Landespolizeidirektion NÖ nachgekommen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine
Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche
Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.