LVwG N LVwG-AV-716/001-2014

LVwG-AV-716/001-2014Tribunale amministrativo regionale25 apr 2016

Regest

Aufenthaltsehe; Familienangehöriger; gemeinsamer Haushalt; Familienleben;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-716/001-2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.AV.716.001.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn DX, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 31.07.2014, Zl. WBS3-F-14262, betreffend Abweisung des Antrages auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gem. § 8 Abs. 1 Z 8 iVm § 47 Abs. 2 NAG mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. September 2015 zur GZ. LVwG-AB-14-4165 mit 223,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 23. September 2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

I. Zum Gang des Verfahrens

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 31. Juli 2014 zur Zahl WBS3-F-14262 wies die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich den vom nunmehrigen Beschwerdeführer am 6. März 2014 gestellten Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ ab. Es handle sich bei seiner Ehe mit der zusammenführenden österreichischen Staatsangehörigen GK um eine Aufenthaltsehe und stehe daher seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der absolute Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG entgegen.

Der Beschwerdeführer habe am 20. November 2013 die österreichische Staatsangehörige GK, geboren ***, geehelicht. In getrennten Einvernahmen hätten der Beschwerdeführer und seine Gattin Fragen zu ihrer Beziehung in insgesamt 8 Punkten divergierend beantwortet, insbesondere jene über das Kennenlernen, die Trauzeugen und über die Hochzeitstafel. Die beiden wüssten über die familiären Verhältnisse des jeweils anderen Bescheid, was daran liege, dass Frau GK jahrelang mit dem Onkel des Beschwerdeführers zusammen gewohnt und sich dieses Wissen vermutlich durch ihn angeeignet habe. Der gesamte Sachverhalt spreche eindeutig für eine Aufenthaltsehe.

Konkret wurden folgende Diskrepanzen durch die belangte Behörde festgestellt:

Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe angegeben, dass die beiden sich über Facebook kennengelernt hätten. Sie habe jedoch nicht mehr gewusst, wie sie zu dem Facebook Kontakt gekommen war. Der Beschwerdeführer habe hingegen angegeben, dass sie sich in einer Disco kennengelernt hätten. Bei einer späteren Stellungnahme gab er hingegen an, die beiden seien schon über Facebook in Kontakt gestanden und hätten sich persönlich das erste Mal in einer Disco getroffen. Er habe jedoch nicht mehr gewusst, welche Diskothek dies war.

Trotz seiner angegebenen Beziehungsdauer von bereits 6 Jahren habe er nicht gewusst was seine Frau beruflich macht und auch nicht, dass sie eine Narbe nach einer Blinddarmoperation und im Februar 2014 eine Brustverkleinerung hatte. Es sei auch unglaubwürdig, dass eine Frau nach einer so langen Beziehung noch seine Brüder verwechseln würde. Auch bestünden Diskrepanzen zum Heiratsantrag: Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, sie hätten im Kosovo gemeinsam entschieden zu heiraten. Seine Frau habe jedoch angegeben, dass der Beschwerdeführer ihr über Skype einen Heiratsantrag gemacht habe. Schlussendlich habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er und seine Frau in ihrer Wohnung gewohnt hätten, seine Frau jedoch das Gegenteil.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerdeführer beantragte in seinem Beschwerdeschriftsatz, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde habe gewisse, den Bescheid unterstellte Tatsachen, nur vermutet. Eine solche Vermutung sei im Sinne des NAG nicht ausreichend. Insbesondere erwiesen sich bei näherer Betrachtung die von der Behörde aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Gattin bei näherer Betrachtung nicht als solche. Insbesondere im Hinblick auf die vermeintliche Divergenz in Bezug auf das Kennenlernen sei die Feststellung der Behörde, dass aus dem Wort „angesprochen“ abgeleitet werden könne, dass vorher kein Kontakt zwischen den beiden bestand, keinesfalls zwingend. Ein Kennenlernen mittels Facebook sei nicht mit einem persönlichen Kennenlernen zu vergleichen und die unterschiedlichen Angaben daher auf das unterschiedliche Verständnis des Begriffs des Kennenlernens zurückzuführen. Es entspreche den modernen Kommunikationsformen, dass Personen miteinander Facebook kommunizieren, ohne einander vorgestellt worden zu sein.

Weiters gehe die Behörde zu Unrecht davon aus dass der Beschwerdeführer lediglich im Jahr 2008 in Österreich gelebt habe. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer jedoch im Frühjahr 2009 wieder in das Bundesgebiet eingereist und habe daraufhin mit seiner nunmehrigen Gattin in Lebensmittelgemeinschaft gelebt. Die Ehegattin habe befürchtet, dass der Umstand des längeren und rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich ein Hindernis für die Erteilung des Aufenthaltstitels führen könnte. Sie habe daher auf die Frage, ob sie mit ihrem Mann bereits zusammengewohnt habe, die ausweichende Antwort gegeben, dass er sie bei ihrem Besuch im Kosovo besucht habe. Der Beschwerdeführer selbst habe richtig angegeben, dass er mit seiner nunmehrigen Ehegattin in Österreich bereits zusammengelebt habe.

Zu den von der Behörde vorgeworfenen Wissenslücken bringt die Beschwerde vor, dass die Blinddarmoperation der Ehegattin vor Jahrzehnten stattgefunden habe, die Narbe sei kaum mehr sichtbar. Über die Brustoperation habe die Ehegattin den Beschwerdeführer nur persönlich berichtet und aus dem Umstand, dass die Ehegattin die Brüder wiederholt verwechselt, lasse keinesfalls den zwingenden Schluss auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gesamten, unbestritten gebliebenen Verwaltungsakt sowie in öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23. September 2015 durch Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers GK sowie des Vaters des Beschwerdeführers NX als Zeugen; weiters in öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10. Februar 2016 durch eine weitere Einvernahme von GK, ihres Sohnes AK sowie von Frau AX, Cousine des Beschwerdeführers (verwandt durch die jeweiligen Väter, welche Geschwister sind) als Zeugen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers selbst im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht möglich, da dieser kein Einreisevisum nach Österreich erhalten hat.

Im Zuge des Verfahrens wurden vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen vorgelegt:

Mit E-Mail vom 15. Oktober 2015 eine für den Beschwerdeführer abgeschlossene Reiseversicherung bis 7. August 2016.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2015:

-Gehaltsabrechnungen von Frau GK von Mai bis September 2015

-Finanzübersicht von GK mit Stichtag 4.8.2015, in welchem Einlagen von € 84.645,94 und Ausleihungen von € 22.343,21 ausgewiesen sind

-Ein KSV-Auszug von GK vom 30. Juli 2015

-Ein Nachweis über die Kreditrate von GK

-Ein Grundbuchsauszug betreffend GK, ***, ***

-Informationen betreffend ein Darlehen des Bundeslandes Niederösterreich hinsichtlich GK

-Kontoauszug von GK

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 wurden vom Beschwerdeführer Fotos vorgelegt, die ihn bei verschiedenen Gelegenheiten im Haus seiner Ehegattin in *** bzw. in der Wohnung seines Vaters in *** zeigen sollen.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 wurden vom Beschwerdeführer vorgelegt:

-Lohnzettel von Frau GK Oktober 2015 bis Jänner 2016

-Nachweis des Kredit betreffend das Haus in *** samt Mietverträgen und Mieteingängen

-Bestätigung über das Auslaufen eines Leasingvertrags

-Haushaltsrechnung der Ehegattin samt Nachweisen der monatlichen Belastungen.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2015 gab die Zeugin GK an:

„Ich habe den Beschwerdeführer über Facebook kennen gelernt. Wie genau, kann ich nicht mehr sagen. Mir wurde jedenfalls der Kontakt nicht von Dritten vorgeschlagen. Wir haben dann ca. 2 bis 3 Monate über Facebook kommuniziert, es waren eher allgemeine Konversationen. Er konnte damals nicht Deutsch, wir haben Übersetzungsprogramme im Internet verwendet. Daher waren die Gespräche auch nicht besonders intensiv.

Mein Mann ist 2008 nach Österreich gekommen und hat einen Asylantrag gestellt. Ich wusste davon nichts. Ich war damals Anfang 2008 in *** im „***“ unterwegs, ich kannte ja sein Foto und ich habe ihn dort gesehen. Ich wusste nicht, dass er dort sein würde. Er hat mich auch erkannt und angesprochen. Wir haben dort „mit Händen und Füßen“ kommuniziert, er konnte nur gebrochen Deutsch. Wir haben uns dann öfter getroffen und sind ins Gespräch gekommen (auch wieder mit Händen und Füßen) und es ist dann relativ rasch eine Beziehung entstanden. Er hat damals bei seinem Vater in *** gewohnt und war dort auch gemeldet. Mir war bewusst, dass er Asylwerber ist und dass sein Verfahren noch nicht abgeschlossen ist bzw. dass sein Aufenthaltsstatus unsicher ist. Im Laufe des Jahres 2008 haben wir uns fast täglich gesehen, er hat auch zunehmend bei mir gewohnt (in ***), aber auch immer wieder bei seinem Vater in ***. Sein Vater hat dann auch eine Wohnung in *** organisiert, sodass mein Gatte auch öffentlich zu mir kommen konnte.

Ende 2008 wurde sein Asylantrag abgewiesen und er ist in den Kosovo zurückgereist. Er hat in dem Jahr ziemlich schnell Deutsch gelernt. Ich habe ihm dann auch einen Laptop geschenkt, damit wir weiter kommunizieren können. Februar/März 2009 ist er dann über Slowenien nach Österreich gekommen, er hatte zu diesem Zeitpunkt kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Das ist auch der Grund, warum er sich dann nicht in Österreich gemeldet hat. Er hat infolge hauptsächlich bei mir gewohnt. Er hatte keine Beschäftigung und auch sonst keine besondere Tätigkeit in Österreich. Aus meiner Sicht war er nur da, um bei mir sein zu können. Ich hätte nicht in den Kosovo gehen können, weil ich ein Kind aus erster Ehe habe und eine Arbeit in Österreich und ein Haus. Ich könnte mir auch nicht vorstellen, im Kosovo zu leben.

Er war letztlich 4 Jahre bis März 2013 bei mir in Österreich. Die ganze Zeit ohne Aufenthaltstitel. Es ist uns aber immer unangenehmer geworden, weil wir Angst hatten, er wird aufgegriffen und dürfte dann möglicher Weise gar nicht mehr nach Österreich. Wir haben uns dann an den Verein Menschenrechte gewendet, der Kontakt mit der Fremdenpolizeibehörde aufgenommen hat. Mein Mann ist dann freiwillig aus Österreich ausgereist. Das Flugticket wurde vom Verein übernommen. Ich verweise auf die im Akt inneliegende Bestätigung des Vereins Menschenrechte vom 15.3.2013 und auf den Boardingpass meines Ehemannes vom 31. März 2013. Er ist tatsächlich am 31. März 2013 ausgereist.

Am 20.11.2013 haben wir in Kosovo standesamtlich geheiratet. Ich bin dazu extra dort hingereist. Wir haben uns seitdem leider nicht mehr gesehen. Ich konnte schlecht aus Österreich weg, weil meine Kollegin im Büro gekündigt wurde und ich alleine war. Er konnte ja auch nicht in ein anderes Land reisen. Wir kommunizieren hauptsächlich telefonisch und zwar mit Bildschirmtelefon.

Wie ich im Kosovo war, habe ich im Hotel gewohnt, das war hauptsächlich deswegen, weil im Haus sehr viele Leute gelebt haben, und zwar der Großvater meines Mannes, der Bruder meines Mannes, U mit seiner Frau und zwei Kindern, die Mutter meines Mannes sowie die Frau des Bruder meines Schwiegervaters mit ihren drei Kindern, sowie der zweite Bruder meines Mannes, L. Ich war daher im Haus nur zu Besuch und verweise auf das Einvernahmeprotokoll vor der BH Wiener Neustadt vom 14.5.2014 wo ich auf der letzten Seite eine Skizze des Erdgeschoßes des Hauses – soweit ich es gesehen habe – (Wohnzimmer, Schlafzimmer Großvater, Küche sowie im 1. Stock Bad/WC) angefertigt habe. Bei den im Akt befindlichen Lichtbildern handelt es sich um Fotos eines Ausfluges im Kosovo und von unserer standesamtlichen Hochzeit.

Wenn ich gefragt werde, wo mein auf den Hochzeitsfotos zu sehender Ehering ist, gebe ich an, den habe ich verloren.

Ich wünsche mir vor allem ein gemeinsames Leben mit ihm, wir hatten einen Kinderwunsch. Wir haben es aber nicht gemacht, weil die Situation so ungewiss war und ich schon gerne den Vater meines Kindes bei mir hätte. Uns ist bewusst, dass es nicht so wahrscheinlich ist, dass ich jetzt noch ein Kind von ihm bekomme. Für ihn ist das in Ordnung. Ich hatte und habe das ehrliche Gefühl, dass mein Mann mich liebt, er zeigt es mir immer und ich bin überzeugt, dass er mich nicht in erster Linie geheiratet hat, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Ich habe einen Sohn, der jetzt 18 ist und über die Beziehung Bescheid weiß. Er hat damals und wohnt noch immer bei mir und weiß darum natürlich, dass D und ich zusammengelebt haben.“

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2016 gab die Zeugin GK an:

„Wenn ich gefragt werde, warum mein Mann damals bei der Befragung angegeben hat, dass ich keine Narben habe obwohl ich eine Blinddarmnarbe habe und eine Brustoperation, gebe ich an:

Das kann ich erklären. Meine Blinddarmnarbe sieht man nicht, die Operation hat stattgefunden wie ich 6 oder 7 Jahre alt war. Die Brustoperation hat erst vor ca. 2 Jahren stattgefunden, da war er nicht mehr in Österreich. Ich habe ihm zwar damals von der Operation erzählt. Er hat sich das aber nicht vorstellen können. Ich habe ihm die Narbe auch nicht mehr zeigen können, weil wir uns seit der Hochzeit nicht mehr gesehen haben.

Wenn ich gefragt werde, warum ich seit damals nicht mehr im Kosovo war, gebe ich an:

Ich habe eine sehr intensive berufliche Tätigkeit. Muss mich auch um meinen Sohn kümmern und mit ihm in den Urlaub fahren. Außerdem haben wir seit 1 ½ Jahren einen Hund um den ich mich kümmern muss. Ich hatte in den letzten 2 Jahren in Summe nur 2 Wochen Urlaub.

Mein Trauzeuge bei der Hochzeit war der B. Wer sein Trauzeuge war, kann ich nicht mehr sicher sagen, ob es sein ältester Bruder U oder der jüngere Bruder L war.

Wenn ich gefragt werde, warum mein Mann bei der Einvernahme im behördlichen Verfahren, nicht genau wusste was ich arbeite, gebe ich an:

Ich denke mir, er war nervös und hat einfach nur gesagt, ich arbeite in einem Büro.

Ich möchte jedenfalls weiterhin, dass D nach Österreich kommt und wir zusammen als Ehepaar leben können. Sonst wäre ich auch nicht hier. Ich hätte es nicht notwendig jemanden zu heiraten, damit er einen Aufenthaltstitel bekommt.

Meine Eltern haben den Beschwerdeführer 1 bis 2 Mal gesehen. Ich habe aber generell keine enge Beziehung zu meinen Eltern.

Ich bin bei der Firma P GmbH in *** beschäftigt. Ich bin dort Assistentin der Geschäftsführung. Ich verdiene ca. € 2.000,-- netto. Ich werde diesbezüglich weitere Nachweise vorlegen. Die mit der Finanzübersicht vom 04.08.2015 angeführten ca. € 80.000,-- im Wertpapierdepot laufen auf den Namen von mir und meiner Mutter. Sie sind aber in Wahrheit Mittel meiner Mutter.

Ich bekomme Familienbeihilfe für meinen Sohn Alexander. Ich bekomme € 400,-- Alimente von meinem Exmann für A. Ich habe aus der Scheidung von meinem ersten Mann noch ca. € 32.000,-- Schulden, das ist der Abstattungskredit bei *** mit ca. € 200,-- Ratenzahlung. Für mein Haus habe ich einen Landeskredit, da zahle ich ca. € 1.000,-- im Jahr. Ich bin gemeinsam mit F, das ist der Vater von A, Miteigentümerin einer Liegenschaft in ***. Dort hafte ich für einen Kredit um € 180.000,--, wobei die Summe zwischen uns beiden 50:50 aufgeteilt ist. Wir zahlen ca. € 935,-- im Monat für diesen Kredit. Eine Wohnung und 3 Lager des Hauses sind vermietet und werfen ca. € 1.400,-- im Monat ab. Ich werde die entsprechenden Verträge vorlegen. Ich bin auch in einem Leasingvertrag drinnen für ein Auto, welches von F genutzt wird. Er zahlt die Rate aber selbst und sie läuft im Juli aber aus. Ich werde auch dazu einen Beleg vorlegen. Ich schätze ich zahle derzeit zwischen € 30,-- und € 100,-- für Energiekosten. Sollte mein Mann einen Aufenthaltstitel bekommen, hoffe ich, dass er in Österreich wieder in seinem angelernten Beruf als Pfleger arbeiten kann.

Zu meinem Sohn möchte ich noch ergänzen, dass er wie viele Kinder dieses Alters, in den vergangenen Jahren oft sehr wenig aufmerksam war und sich sehr sehr oft in sein Zimmer zurückgezogen und sich nicht am gemeinsamen Familienleben beteiligt hat. Daher wundert es mich nicht wenn er nicht zu allen Details etwas sagen konnte.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. September 2015 gab der Zeuge NX an:

„Ich bin am *** geboren.

Ich bin seit 2002 in Österreich. Ich war zunächst Asylwerber und dann habe ich hier geheiratet, nach zwei Jahren Ehe haben wir gesehen, dass es nicht funktioniert und wir haben uns scheiden lassen. Ich habe vier Söhne. D hat zwei jüngere Brüder, B lebt in Österreich, er hat den Aufenthaltstitel über mich bekommen. Meine anderen Söhne hatten keine Chance auf einen Aufenthaltstitel, weil sie alle schon volljährig waren.

Ich weiß, dass mein Sohn D über vier Jahre eine aufrechte Beziehung mit Frau K hatte. Er hat in dieser Zeit bei ihr in *** gewohnt und hat mich gelegentlich besucht. Ich selber lebe nach wie vor in *** und habe in *** auch eine Wohnung. Wir haben uns in dieser Zeit auch oft zu dritt – ich, Frau K und mein Sohn – getroffen und Zeit miteinander verbracht, sowohl in *** als auch in ***. Ich habe auch jetzt regelmäßigen Kontakt zu Frau K. Ich finde es gut, dass die beiden verheiratet sind. Ich war auch bei der Hochzeit dabei. Soweit ich weiß, haben sie sich in *** in einer Diskothek kennen gelernt, Telefonnummern ausgetauscht und so sind sie dann zusammen gekommen.“

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2016 gab der Zeuge AK an:

„Ich wusste zunächst gar nicht von der Beziehung meiner Mutter mit dem Beschwerdeführer, irgendwann ist er einfach da gewesen, wie ich von der Schule nach Hause gekommen bin. Ich gebe zu, dass ich damals nicht gerade glücklich darüber war, wieder einen neuen „Ersatzvater“ zu haben. Ich habe ihn aber mit der Zeit akzeptiert, weil ich gemerkt habe er tut meiner Mutter gut. Ich hatte tatsächlich das Gefühl, dass ihm etwas an ihr liegt und er Gefühle für sie hat. Das gilt auch für meine Mutter ihm gegenüber. Soweit ich weiß hat er damals nicht gearbeitet, ich habe aber festgestellt, dass er durchaus Arbeiten im Haus übernommen hat und das habe ich gut gefunden. Das waren insbesondere handwerkliche Arbeiten im Haus. Kennengelernt habe ich ihn, da war ich noch in der Schule. Da muss ich 14 oder 15 Jahre gewesen sein, weil ich danach eine Lehre gemacht habe. Er war bis zu jenem Zeitpunkt wie er das Land verlassen musste, durchgehend bei meiner Mutter und mir im Haus. Meine Mutter hat mir dann gesagt, dass sie heiraten werden. Ich war bei der Hochzeit nicht dabei, kann aber nicht genau sagen warum. Ich kann nicht einmal genau sagen, ob die Hochzeit in Österreich oder woanders stattgefunden hat. Ich wollte das damals alles nicht so genau wissen. Rückblickend denke ich mir, ich mochte ihn damals noch nicht besonders. Was ich schon weiß ist, dass die beiden in den Kosovo gefahren sind. Ich dachte aber, es geht darum Freunde zu besuchen. Dass sie konkret hingefahren sind um zu heiraten, daran kann ich mich nicht erinnern.

Auf Vorhalt des vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos mit der Nummer 1 gebe ich an:

Auf diesem Foto ist der Beschwerdeführer zu sehen (Anm. des Verhandlungsleiters: der Zeuge hat den Beschwerdeführer sofort identifiziert). Ich schließe aber aus, dass das Foto in unserem Haus aufgenommen wurde.

Auf Vorhalt des Fotos mit der Nummer 2 gebe ich an:

Das wurde auf jeden Fall im Garten unseres Hauses aufgenommen. Ich tute mir schwer die Gesichter zu erkennen. Wenn ich gefragt werde, gebe ich aber an, dass es sich bei der Person rechts auf der Seite um den Beschwerdeführer handelt.

Auf Vorhalt des Fotos mit der Nummer 3 gebe ich an:

Links vorne sehe ich den Beschwerdeführer. Das Foto wurde aber nicht bei uns zu Hause aufgenommen. Weiters erkenne ich auf dem Bild, den Vater der heutigen Zeugin AX sowie dessen Bruder.

Auf Vorhalt des Fotos mit der Nummer 4 gebe ich an:

Das ist bei uns im Garten. Es ist der Beschwerdeführer zu sehen. Die Dame mit den dunklen Haaren erkenne ich nicht, weil man ihr Gesicht nicht sieht, es könnte A sein.

Ich hatte mit dem Beschwerdeführer, seit er nicht mehr in Österreich ist, keinen Kontakt mehr. Ich nehme an, dass meine Mutter Kontakt mit ihm hat, könnte aber nicht sagen, dass ich telefonieren oder skypen gesehen habe. Sie erzählt aber manchmal von ihm. Daraus schließe ich auch, dass sie Kontakt haben. Ich würde mich insofern freuen wenn der Beschwerdeführer wieder nach Österreich käme, als meine Mutter darüber glücklich wäre. Meine Mutter hängt nach wie vor an ihm. Ich weiß, dass seitdem er nicht in Österreich ist, sie keine weitere Beziehung eingegangen ist. Sowas wüsste ich.

Ich war niemals im Kosovo.

Ich kenne den Vater des Beschwerdeführers N. Er war früher öfter bei uns zu Besuch. Zur heutigen Zeugin AX gebe ich an, sie ist die Cousine des Beschwerdeführers. Sie hat tatsächlich auch bei uns gelebt, weil sie in Österreich sonst keine Unterkunft hatte. Damals war ich noch in der Hauptschule, das muss so 2 bis 3 Jahre her sein. Sie hat sicher 1 bis 2 Jahre bei uns gewohnt. Jetzt wohnt sie woanders. Sie hat aber nach wie vor Kontakt zu meiner Mutter und kommt auf Besuch. Ich kenne auch den Vater der Zeugin.

Es war auf jeden Fall so, dass AX bei uns gewohnt hat, wie der Beschwerdeführer noch da war. Ich glaube aber sie hat sogar noch länger bei uns gelebt. Ganz genau kann ich mich aber nicht mehr erinnern.“

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2016 gab die Zeugin AX an:

„Ich bin ungefähr im Jahr 2010 nach Österreich gekommen und habe ab dann bis ca. vor einem halben Jahr bei Frau K gewohnt. Als der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen ist war ich noch nicht in Österreich. Wie ich bei Frau K eingezogen bin, hat er dort schon gelebt. Ich hatte das Gefühl, die beiden verstehen sich gut und haben eine echte Beziehung miteinander. Ich war damals tagsüber in der Schule. Wenn ich nach Hause gekommen bin, hat der Beschwerdeführer oft gekocht. Die beiden haben sich gut verstanden. Sie haben sich auch das Schlafzimmer geteilt. Ich hatte mein eigenes Zimmer. Die beiden haben auch viel unternommen, zum Beispiel Besuche in ***, wir haben auch zu viert mit A Ausflüge unternommen.

Als D zurück in den Kosovo gegangen ist, war das für uns alle schwierig. Meine Mutter und meine Geschwister waren auch noch nicht in Österreich und sind erst vor ca. 8 Monaten hergezogen. Mein Vater lebt jetzt schon seit über 10 Jahren da. Ich hatte das Gefühl, dass Frau K darüber traurig ist, dass ihr Mann zurück in den Kosovo musste. Ich war jedenfalls auch traurig.

Ich habe mit D auch jetzt noch Kontakt über Viber und Facebook. Ich weiß auch, dass Frau K regelmäßig mit dem Beschwerdeführer Kontakt hat. Sie schreiben einander viel und telefonieren auch. Ich habe Frau K dann auch Viber gezeigt, damit sie gratis mit ihm telefonieren kann.

Auf Vorhalt des Fotos Nummer 1 gebe ich an:

Abgebildet ist D und aufgenommen ist das Foto in der Wohnung seines Vaters in ***.

Auf Vorhalt des Fotos Nummer 2 gebe ich an:

Das ist aufgenommen im Garten des Hauses von Frau K. Ganz rechts ist der Beschwerdeführer zu sehen. Mitte links glaube ich, dass es sein Bruder B ist. Die Person in der Mitte kann ich leider nicht erkennen.

Auf Vorhalt des Fotos Nummer 3 gebe ich an:

Das ist in *** in der Wohnung des Vaters aufgenommen. Rechts ist der Vater zu sehen, links hinten ist der Beschwerdeführer zu sehen und links vorne B.

Auf Vorhalt des Fotos Nummer 4 gebe ich an:

Das ist in *** im Haus von Frau K. Zu sehen ist D und die Frau auf dem Bild bin ich.

Auf Vorhalt des Fotos Nummer 5 gebe ich an:

Das ist auf jeden Fall im Kosovo, ich erkenne das Restaurant. Da ist der Beschwerdeführer und Frau K zu sehen. Bei der Gelegenheit war ich nicht mit im Kosovo. Ich habe beide aber auch einmal im Kosovo getroffen, wie ich auch unten war.

Ich kann mich an die Hochzeit erinnern. Das war in *** im Kosovo, ich war nicht dabei. Ich wusste aber schon vorher davon, musste aber in die Schule gehen. Ich hatte schon den Eindruck, dass es eine Liebesheirat ist. Mich hat es auch nie gestört, dass Frau K deutlich älter als der Beschwerdeführer ist. Mein Cousin hat sich immer für ältere Frauen interessiert. Ich hatte auch nie den Eindruck, dass Frau K seitdem D weg ist, eine andere Beziehung hatte.

Ich gehe derzeit in die Berufsschule in *** und gehe ins Internat. Ich lebe an sich in *** mit meinem Verlobten. Er kommt auch aus dem Kosovo. Er ist seit über einem Jahr in Österreich und hat Herrn D nicht in Österreich kennen gelernt, weil er damals nicht da war. Sie kennen sich aber vom Sehen aus dem Kosovo.

Wenn ich gefragt werde, wer Trauzeuge von den beiden war, gebe ich an, dass ich das nicht mehr sicher sagen kann.“

II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, Antragsteller betreffend einen Erstaufenthaltstitel, geboren am ***, ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist seit 20.11.2013 verheiratet mit der österreichischen Staatsangehörigen GK, geboren ***. Er verfügt über einen kosovarischer Reisepass *** gültig bis 29. April 2023. Er ist weder in Österreich noch in seinem Heimatstaat vorbestraft.

Der Beschwerdeführer und seine Gattin haben sich Anfang 2008 in einem Lokal in *** persönlich kennengelernt. Laut Angaben seiner Ehegattin, die vom Gericht nicht überprüft werden konnten, hatten sie zuvor bereits Kontakt über Facebook.

Die beiden sind im Laufe der Zeit zu einem Paar geworden. Nach Abweisung des Asylantrags des Beschwerdeführers ist er Ende 2008 in den Kosovo zurückgereist. Die Kommunikation zwischen den beiden fand dann über Telefon und Internet statt. Im 1. Quartal 2009 ist der Beschwerdeführer unrechtmäßig über Slowenien nach Österreich eingereist und bis März 2013 in Österreich geblieben, wobei er in der Zeit in einer Lebensgemeinschaft mit seiner nunmehrigen Ehegattin in ihrem Haus in *** gelebt hat. Aus Angst vor der Abschiebung ist der Beschwerdeführer am 31. März 2013 freiwillig aus Österreich ausgereist und seitdem nicht mehr eingereist. Eine Rückkehrentscheidung gegen ihn wurde damals nicht erlassen.

Am 20. November 2013 fand die Hochzeit im Kosovo statt, wozu die Ehegattin GK extra hin gereist ist. Sie kann sich nicht mehr genau erinnern, ob der älteste Bruder oder der jüngere Bruder des Beschwerdeführers sein Trauzeuge bei der Hochzeit war. Sie kennt allerdings die Namen aller näheren Familienmitglieder ihres Mannes. Ein persönlicher Kontakt zwischen den beiden hat nach dieser Reise nicht mehr stattgefunden, insbesondere deshalb, weil die Ehegattin berufsbedingt kaum Urlaub hatte und sich um ihren Sohn gekümmert hat, der Beschwerdeführer selbst jedoch nicht in Österreich einreisen konnte. Es gab aber regelmäßigen und intensiven telefonischen Kontakt und Kontakt via Internet.

Der Vater des Beschwerdeführers sowie der Sohn der Ehegattin wussten, wie auch andere Familienmitglieder, etwa die Cousine des Beschwerdeführers AX, stets über die Beziehung Bescheid.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers hatte als kleines Kind eine Blinddarmoperation, deren Narbe man nicht mehr sieht. Sie hatte vor ca. 2 Jahren eine Brustoperation, als der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich aufhältig war.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist weiterhin an der Ehe interessiert. Dass der Beschwerdeführer selbst an der Fortführung der Ehe und an der Aufrechterhaltung des Familienlebens zu seiner Ehegattin kein Interesse hätte, kann nicht festgestellt werden.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist bei P beschäftigt und bringt dort zuletzt zumindest € 3.342,47 monatlich brutto ins Verdienen, netto daher € 31.711,- jährlich (ohne Zahlungen für Kilometergeld, die als Aufwandsentschädigungen zu werten sind). Kraft dieser Beschäftigung verfügt sie über eine gesetzliche Krankenversicherung.

Weiters erhält sie € 400,- monatlich an Alimenten für ihren Sohn von dessen Vater sowie monatliche Familienbeihilfe inkl Kinderabsetzbetrag im Ausmaß von € 197,20 monatlich.

Sie ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses in ***, *** mit 114 m2 Wohnfläche. Sie ist weiterhin Miteigentümerin einer Liegenschaft in ***, ***.

Sie verfügt über Belastungen in Höhe von ca € 198,- monatlich,- für einen anlässlich ihrer Scheidung von einem früheren Ehegatten aufgenommenen Kredit; € 201,- monatlich für Strom und Gas in *** monatlich; € 1017,42 jährlich für einen aushaftenden Landeskredit und € 857,12 jährlich für Gemeindeabgaben in ***.

Auf der Liegenschaft *** haftet ein offener Kredit in Höhe von € 180.000,- mit dem Miteigentümer FX aus, mit monatlicher Rate von € 934,-. Für einen damit in Zusammenhang stehenden Leasingvertrag, ebenfalls gemeinsam mit ihrem Miteigentümer, fallen monatlich € 254,33 an. Aus mehreren Mietverträgen, laufend bis zumindest 2018, werden für das Objekt in *** Einnahmen von monatlich € 1.150,- erwirtschaftet, die diesen Kosten gegenüber stehen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen in Bezug auf das Privat und Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ergeben sich aus dem in den mündlichen Verhandlungen gewonnenen Gesamteindruck des Landesverwaltungsgerichtes. Im angefochtenen Bescheid wurden im Wesentlichen drei punktuelle Divergenzen in Bezug auf die Aussagen der beiden aufgezeigt, konkret in Bezug auf das Kennenlernen, die Details der Hochzeit, und die Narben der Zeugen K. In Bezug auf das Kennenlernen ist die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung, dem Begriff „Kennenlernen“ können verschiedene Bedeutungen zugemessen werden, ob es sich um Kennenlernen via Facebook oder persönliches Kennenlernen handelt, für das erkennende Gericht plausibel. Die vom Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Aussage, er habe sie in einer Diskothek kennengelernt, widerspricht insofern nicht den Aussagen seiner Ehegattin vor dem erkennenden Gericht, sie hätten vor dem persönlichen Kennenlernen bereits Kontakt via Facebook gehabt. Ebenso nachvollziehbar ist es, wonach die Blinddarmnarbe der Zeugin GK, die sie als Kind erhalten hat, nicht mehr sichtbar ist und die Brustoperation zu einem Zeitpunkt (2014) durchgeführt wurde, wonach der Beschwerdeführer sie nicht mehr gesehen hat und aus diesen Gründen nicht von den Narben Bescheid wusste.

Weniger leicht zu erklären sind die divergierenden Aussagen in Bezug auf den Trauzeugen des Beschwerdeführers, wo die beiden in ihren Aussagen vor der Behörde divergierende Angaben gemacht haben, sowie einander widersprechende Aussagen der Zeugin GK, was ihren Ehering angeht. Diesbezüglich hat sie in der Aussage von der Behörde ausgesagt, sie trage ihn in der Geldbörse, wobei das Protokoll nicht bekannt gibt, ob der Ehering während der Einvernahme hergezeigt wurde. In der mündlichen Verhandlung vor Gericht sagte sie aus, sie habe den Ehering verloren. Dieser vermeintliche Widerspruch könnte jedoch auch in einer logischen zeitlichen Abfolge begründet sein. Die fehlende Erinnerung der Zeugin GK an den Trauzeugen ihres Ehegatten ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hinzunehmen, zumal der Beschwerdeführer über eine große Familie verfügt und die Zeugin GK nur zu einem Teil dieser Familie intensiven Kontakt hatte.

In ihrer Einvernahme vor der Behörde zeichnete die Zeugin GK den Grundriss des Hauses der Familie ihres Ehegatten im Kosovo auf, was als eindeutiger Hinweis zu werten ist, dass sie tatsächlich vor Ort war. Über den Ablauf der Hochzeitsfeier divergieren die Angaben der beiden nicht.

Soweit die Behörde im angefochtenen Bescheid vorbringt, der Beschwerdeführer habe nicht genau gewusst, welcher Arbeit seine Ehegattin nachgeht, so ist es durchaus nicht abwegig, dass ein Beschwerdeführer in einer für ihn wichtigen, möglicherweise einschüchternden Situation keine exakten Angaben macht und etwa den Namen der Firma seiner Ehegattin nicht auswendig nennen kann.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht über Deutschkenntnisse verfügt, die es ihm in einer behördlichen Einvernahmesituation ermöglicht, auf alle Fragen eloquent und präzise zu antworten. Auf die Heranziehung eines Dolmetschers findet sich in der Niederschrift der Österreichischen Botschaft *** vom 2. Mai 2014 kein Hinweis. Auch ist zu berücksichtigen, dass beide Ehepartner nachvollziehbare Sorge hatten, dass dem Beschwerdeführer aus seinem langen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich Nachteile erwachsen würden, wenn sie sich zu freimütig zur dauernden Lebensgemeinschaft in *** bekannt hätten.

Es überwiegt für das erkennende Gericht auch der Gesamteindruck, dass für die stattgefundene Hochzeit weniger „romantische Motive“ im Sinne eines perfekten Hochzeitsablaufs im Vordergrund standen, sondern eher der Wunsch, eine Möglichkeit für den Beschwerdeführer zu schaffen, ein gemeinsames Leben mit seiner Gattin in Österreich führen zu können. Solange jedoch ein Familienlieben im Sinne des Art. 8 EMRK tatsächlich existiert, sind die Motive für die Eheschließung unerheblich. Frau GK hat im Rahmen ihrer Aussagen glaubhaft machen können, dass sie ein erhebliches, durch starke Gefühle begründetes Interesse an einem gemeinsamen Leben mit dem Beschwerdeführer hat.

Besonders glaubwürdig waren für das erkennende Gericht die Aussagen des Sohnes der Zeugin GK, AK und der Cousine des Beschwerdeführers, AX. Aus dem persönlichen Eindruck des Verhandlungsleiters hat sich für diesen bei der Einvernahme des Sohnes AK hervorgetan, dass dieser über die Beziehung seiner Mutter zu einem deutlich jüngeren, kosovarischen Mann, nicht besonders glücklich war und nach wie vor nicht ist. Dieses für das erkennende Gericht spürbare Unwohlsein wird als Indiz für seine Glaubwürdigkeit gedeutet, hätte er doch dadurch kein besonderes Interesse, ein tatsächliches weiteres Zusammenleben der beiden zu unterstützen. Seine Aussage, wonach jedenfalls bis 2013 eine tatsächliche Beziehung der beiden stattgefunden hat, ist daher Glauben zu schenken. Auch die Zeugin AX konnte insbesondere durch ihre exakte Beschreibung der vorgelegten Fotos ihre Aussage glaubhaft unterstützen. Auch sie bestätigt die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Gattin während seines Aufenthaltes in Österreich und den noch andauernden intensiven telefonischen und elektronischen Kontakt. Gerade in Bezug auf den Sohn der Ehegattin des Beschwerdeführers, dem wie ausgeführt – trotz seiner gegenteiligen Beteuerung – kein besonderes Interesse am Andauern der Beziehung seiner Mutter zum Beschwerdeführer anzusehen war, ist anzumerken, dass nicht erkennbar wäre, wieso er sich durch eine Falschaussage gerichtlich strafbar machen sollte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass wenn seiner Erinnerung nach kein tatsächliches Familienleben stattgefunden hat, er dies auch zum Ausdruck gebracht hätte.

Im Gesamtergebnis überwiegt für das erkennende Gericht aus den dargelegten Gründen der im Rahmen der Verhandlungen entstandene Eindruck, es lag und liegt ein tatsächliches Familienleben zwischen den Ehegatten vor und treten gewisse Divergenzen, die von der Behörde aufgezeigt wurden, hinter diesen Gesamteindruck zurück. Dies umso mehr, als (siehe im Übrigen die rechtliche Beurteilung) es nicht am Beschwerdeführer gelegen ist, ein tatsächliches Familienleben nachzuweisen, sondern aufgrund der Rechtslage die Behörde bzw. das Gericht das Nichtbestehen eines solchen Familienlebens nachweisen müsste. Vier im Wesentlichen übereinstimmende Zeugenaussagen, zwar von Personen, die mit dem Beschwerdeführer in der einen oder anderen Weise familiär verbunden sind, aber letztlich – trotz deutlichem Hinweis auf die Konsequenzen einer Falschaussage – unter Wahrheitspflicht schlüssige und konsistente Aussagen getroffen haben, lassen im Ergebnis eine vom Gesetz geforderte Feststellung, es liege kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin vor, nicht zu.

Dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahr 2013 Österreich freiwillig verlassen hat, ergibt sich aus den mit Beschwerde vorgelegten Unterlagen, nämlich einem Passauszug mit Ausreisestempel vom 31. März 2013, einen Boardingpass für diesen Tag und eine Bestätigung des Vereins Menschenrechte über die Unterstützung bei der Ausreise. Dass der Beschwerdeführer vor 31. März 2013 unrechtmäßig in Österreich war, ergibt sich daraus, dass durch Einsicht in das zentrale Fremdenregister festgestellt wurde, dass kein Aufenthaltstitel für diesen Zeitraum vorhanden war. Fremdenpolizeiliche Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt sind im Fremdenregister ebenso nicht dokumentiert.

Die Feststellungen bezüglich Eigentum, Einnahmen und Belastungen der Ehegattin des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verfahren vor der Behörde und dem Gericht vorgelegten, glaubwürdigen Unterlagen betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers, insb. den Gehaltsabrechnungen, einem KSV-Auszug, Mietverträgen über die Liegenschaft in *** sowie diverse Unterlagen über Kreditbelastungen.

3. Rechtlich folgt:

§ 11 Abs. 1 Z 4 NAG lautet:

„Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn […] eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt.“

§ 30 Abs. 1 NAG definiert den Begriff der Aufenthaltsehe näher, in dem er regelt: „Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.“

Er stellt damit bei der Frage, ob eine Aufenthaltsehe vorliegt, auf das tatsächliche Bestehen eines gemeinsamen Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ab. Mit anderen Worten: Wird – im Entscheidungszeitpunkt – ein solches gemeinsames Familienleben geführt, scheidet eine Aufenthaltsehe aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner früheren Rechtsprechung wiederholt judiziert, dass es einem Fremden, der eine Ehe rechtsmissbräuchlich schließt und eine eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht führt, verwehrt ist, eine solche unter dem Gesichtspunkt einer familiären Bindung für sich ins Treffen zu führen (vgl. etwa VwGH 29.7.1993, 93/18/0301; 21.7.1994, 94/18/0315; 5.9.1996, 95/18/0336).

Auf die Nichtigerklärung der Ehe kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 29.2.2012, 2008/21/0202, mwH). Ebenso wenig auf weitere Tatbestandsqualifikationen (vgl. VwGH 28.4.2008, 2007/18/0472, hinsichtlich des damaligen Aufenthaltsverbotes).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgeführt, dass es bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG vorliegt, auf die Absicht des anderen Ehepartners nicht ankommt, sondern auf die des Fremden, dem die Schließung der Aufenthaltsehe vorgeworfen wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177, mwH). Eine Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 Abs. 1 NAG liegt dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten im Sinn des Art. 8 EMRK führt (vgl. VwGH 19.9.2012, 2008/22/0243, mwH).

Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten kann nicht per se zu der Annahme führen, es fehle das in § 30 Abs. 1 NAG angesprochene gemeinsame Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Das ergibt sich im Fall der Beantragung eines Erstaufenthaltstitels schon daraus, dass der die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet hat, bedarf es doch gerade dazu des angestrebten Titels. Entscheidend ist vielmehr die Absicht des Fremden, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei (vgl. etwa bereits VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall *** ua., Appl. 9214/80 ua., hinsichtlich der durch eine rechtmäßige und echte Heirat geschaffenen Beziehung; vgl. auch etwa VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177).

Eine Aufenthaltsehe als absoluter Versagungsgrund eines Aufenthaltstitels, der auf das Vorliegen dieser Ehe gestützt werden soll, muss im Verfahren zur Erteilung dieses Aufenthaltstitels erwiesen sein. Aufgrund der Feststellungen ergibt sich, dass von einem echten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK der beiden Ehegatten auszugehen ist, und zwar auch noch im Entscheidungszeitpunkt: Dass die beiden Ehegatten derzeit keinen gemeinsamen Haushalt führen, schadet im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, zumal nach den Feststellungen eine gemeinsame Wohnsitznahme in Österreich gerade beabsichtigt wird. Sie haben jedenfalls über mehrere Jahre in Österreich in einer Lebensgemeinschaft gelebt und halten diese auch derzeit – trotz getrennten Wohnsitzes – weiterhin aufrecht. Zumindest im Zweifel ist daher von einem tatsächlichen Bestehen eines echten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen.

Der Nachweis einer Aufenthaltsehe konnte somit nicht erbracht werden und der absolute Versagenstatbestand des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG liegt nicht vor.

Es ist daher in Folge das Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen:

§ 47 Abs. 2 NAG lautet:

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lautet:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

[…]

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 20 Abs. 1 NAG lautet:

Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

§ 21a Abs. 1 NAG lautet:

Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist in Österreich dauerhaft wohnende österreichische Staatsangehörige. Es ist im Verfahren kein Hinweis darauf aufgetreten, wonach sie ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hätte, so dass § 47 Abs. 1 und Abs. 2 NAG auf den Antrag des Beschwerdeführers anzuwenden ist.

Dass der Beschwerdeführer bis 2013 längere Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, wurde im Verfahren zugestanden. Einen Versagensgrund iSd § 11 Abs. 1 NAG hat er dadurch allerdings nicht verwirklicht, da gegen ihn keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und keine Überschreitung des erlaubten Aufenthaltes im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 NAG vorliegt. Weitere Versagensgründe (zu § 11 Abs. 1 Z 4 NAG siehe bereits oben) iSd des § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 oder 4 NAG wurden weder vorgebracht noch sind sie sonst im Verfahren zu Tage getreten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der bloße unrechtmäßige Aufenthalt auf keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung schließen lässt (VwGH vom 9.9.2013, 2012/22/0164; vom 27.9.2010, 2009/22/0044), zumal im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer seinen unrechtmäßigen Aufenthalt freiwillig beendet hat und seitdem nicht mehr ins Bundesgebiet eingereist ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Sprachnachweis iSd § 21a NAG. Er hat kraft familienrechtlichen Titels aus seiner Ehe einen Rechtsanspruch auf Unterkunft im Eigentumshaus seiner Ehegattin in ***, ***. Es bestehen keinerlei Bedenken im Hinblick auf die Ortsüblichkeit dieser Unterkunft.

Kraft seiner aufrechten Ehe mit GK verfügt er auch über einen Rechtsanspruch auf Mitversicherung in ihrer gesetzlichen Krankenversicherung und erfüllt damit die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).

Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH).

Aufgrund der für das Jahr 2016 geltenden Richtsätze nach § 293 ASVG muss der Beschwerdeführer für sich und seine Ehegattin sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn ein Einkommen von € 17.517,48 für den Prognosezeitraum von 12 Monaten nachweisen bzw. glaubhaft machen.

Den jährlichen Belastungen – ohne Berücksichtigung der Liegenschaft in *** – von € 6.662,84 ist der Wert der „freien Station“ gem. § 11 Abs. 5 NAG iVm § 292 Abs. 3 ASVG im Wert von € 3.384,72 gegenüberzustellen.

In Bezug auf die Liegenschaft *** stehen monatliche Kosten von € 1.188,33 monatlichen Einnahmen von € 1.150,-, welche auch über den Prognosezeitraum von 12 Monaten hinaus andauern, gegenüber, so dass in Summe nur von einer Belastung von € 38,33 im Monat bzw. € 459,96 im Jahr auszugehen ist.

In Summe gelingt es dem Beschwerdeführer aufgrund der beruflichen Tätigkeit seiner Ehegattin ein jährliches Einkommen (noch ohne Berücksichtigung der Familienbeihilfe und von Alimenten für seinen Stiefsohn AK) von € 31.711,- jährlich zuzüglich des Wertes der freien Station von € 3.384,72 jährlich und abzüglich von (den Wert der freien Station übersteigenden) Belastungen von € 459,96 jährlich (***) bzw. € 6.662,84 jährlich (sonstige Belastungen), im Ergebnis also von € 27.972,92 nachzuweisen. Damit wird der erforderliche Richtsatz deutlich übertroffen. Die Anforderung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ist daher erfüllt.

Da der Beschwerdeführer über einen bis 2023 gültigen Reisepass verfügt, war gemäß § 20 Abs. 1 NAG eine Gültigkeitsdauer des Erstaufenthaltstitels von 12 Monaten festzulegen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme des Zeugen NX im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen war erforderlich und hat der Dolmetscher seine Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten und unwidersprochen gebliebenen Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss vom 24. September 2015 zur GZ. LVwG-AB-14-4165 wurde die Gebühr in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt 223,-- Euro bestimmt und wurde diese Gebühr dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühr gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da, wie sich aus der im Erwägungsteil genannten Rechtsprechung ergibt, im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung in rechtlicher Hinsicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich im Übrigen auf Fragen der Beweiswürdigung beschränkt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.