Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2019/001-2015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.05.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.2019.001.2015
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des MF gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 07.07.2015, LFS2-V-14 10552/5, betreffend Übertretung nach dem Tabakgesetz, in der am 18.04.2016 – St. Pölten – durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung folgende Entscheidung verkündet:
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG ergeht der Beschluss, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen.
Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 07.07.2015, LFS2-V-14 10552/5, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:14.11.2014
Ort:FV GmbH, ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der FV GmbH mit Sitz in ***, , zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Veranstalterin der Erotikmesse EA am Veranstaltungsort "" in *** nicht dafür gesorgt hat, dass in der Veranstaltungshalle am 14.11.2014 von 17:40 Uhr bis jedenfalls 17:50 Uhr die Bestimmungen des Tabakgesetzes eingehalten wurden.
Es wurde nicht dafür Sorge getragen, dass in den o.a. Räumlichkeiten, welche von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden können und daher als öffentlicher Ort im Sinne des § 1 Z. 11 Tabakgesetz zu qualifizieren sind, nicht geraucht werden durfte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z.2, § 13c Abs. 2 Z.3 und § 13 Abs.1 Tabakgesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€150,005 Stunden§ 14 Abs. 4 Tabakgesetz
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€15,00
Gesamtbetrag:€165,00
Zahlungsfrist:
Wenn Sie kein Rechtsmittel einbringen, haben Sie den Geldbetrag binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass Mahngebühren in der Höhe von € 5,00 anfallen, der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“
Aufgrund der – fristgerecht – wegen Schuld und Strafe erhobenen Beschwerde hat das Gericht am 18.04.2016 – St. Pölten – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akteninhaltes, Beweis durch die Einvernahme des Zeugen Ing. FL und die Einsichtnahme und Verlesung der von dieser Verhandlung mitgebrachten Unterlagen erhoben.
Es wird festgestellt:
Der angefochtene Verwaltungsakt ist im Rahmen der dem Gericht nach § 27 VwGVG zukommenden Befugnis nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen und ist hinsichtlich der im materiellen Recht geregelten Strafbarkeit und des anzuwendenden Strafrechtes – § 1 VStG – auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abzustellen.
Folgende Bestimmungen des Tabakgesetzes sind für die Entscheidung relevant:
§ 1:
„Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. „Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht,
1a.„neuartiges Tabakerzeugnis“ jedes Tabakerzeugnis, das nicht in eine der Kategorien Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch fällt und erstmals nach dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebracht wurde,
1b.„elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhältigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden,
1c.„Nachfüllbehälter“ ein Behältnis, das eine nikotinhältige oder nikotinfreie Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann,
1d.„pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann,
1e.„verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliches Raucherzeugnis und die elektronische Zigarette,
1f.„Wasserpfeifentabak“ ein Tabakerzeugnis, das mit Hilfe einer Wasserpfeife verwendet werden kann. Kann ein Erzeugnis sowohl in Wasserpfeifen als auch als Tabak zum Selbstdrehen verwendet werden, so gilt es als Tabak zum Selbstdrehen,
2. „Inverkehrbringen“ das im Hinblick auf eine Abgabe an den Verbraucher erforderliche, gewerbsmäßige Vorrätig- und Feilhalten sowie die gewerbsmäßige Abgabe von Tabakerzeugnissen im Inland, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Tabakerzeugnis, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, nicht an den Verbraucher gelangt,
3. „Nikotin“ das beim Konsumieren von Tabakerzeugnissen aufgenommene Hauptalkaloid der Gruppe der Tabakalkaloide,
4. „Packung“ die verkaufsfertige, zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Endverpackung von Tabakerzeugnissen,
5. „Kondensat (Teer)“ das nikotinfreie trockene Rauchkondensat,
6. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die das Tabakerzeugnis für den Eigenverbrauch oder die Weitergabe an bestimmte Dritte für deren Eigenverbrauch erwirbt,
7. „Werbung“ jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,
7a.„Sponsoring“ jede Form des öffentlichen oder privaten Beitrags zu einer Veranstaltung oder Aktivität oder jede Form der Unterstützung von Einzelpersonen mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern,
8. „Feinschnitt“ Rauchtabak, der auf eine Breite von weniger als 1,4 mm zerkleinert ist,
9. „Inhaltsstoff“ jeder bei der Herstellung oder Zubereitung eines Tabakerzeugnisses verwendete und im Endprodukt, auch in veränderter Form, noch vorhandene Stoff oder Bestandteil einschließlich Papier, Filter, Druckerfarbe und Klebstoff, jedoch mit Ausnahme des Tabakblatts und anderer natürlicher oder nicht verarbeiteter Teile der Tabakpflanze,
10. „vermarkten“ die Weitergabe von Tabakerzeugnissen durch die Herstellerin oder den Hersteller bzw. die Importeurin oder den Importeur,
11. „öffentlicher Ort“ jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.“
§ 13:
„(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
(3) Die Ausnahme des Abs. 2 gilt nicht für schulische oder andere Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Tabaktrafiken.“
§ 13a:
„(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,
2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,
3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.
(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3) Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
(4) Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
2. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
3. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
4. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.
(5) Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten.“
§ 13c:
„(1) Die Inhaber von
1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,
2. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,
3. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,
haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
(2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
1. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;
2. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
4. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
5. in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;
6. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
7. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.“
§ 14:
„(1) Wer
1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,
1a.(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)
2. gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder
3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.
(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.“
§ 18:
„(1) Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.
(2) In Abweichung zu Abs. 1 dürfen von Zigaretten verschiedene Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, bis 30. September 2004 vermarktet werden.
(3) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2007 nicht entsprechen und vor Ablauf des 30. Juni 2008 vermarktet worden sind, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 in Verkehr gebracht werden.
(4) Tabakerzeugnisse, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2008 und dem 31. Dezember 2010 den Gegenstand einer nach § 14 Abs. 1 Z 1a strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen.
(5) Tabakerzeugnisse, die dem § 5 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 vermarktet und bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 in Verkehr gebracht werden.
(6) Auf
1. Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der GewO,
2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO sowie
3. Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO
sind die §§ 13a, 13b, 13c sowie 14 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer gemäß § 13b Abs. 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.
(7) Voraussetzungen gemäß Abs. 6 sind:
1. der Betrieb verfügt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur über einen Raum,
2. die Grundfläche des Raumes beträgt mindestens 50 m2,
3. die vom Inhaber beabsichtigten baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im § 13a Abs. 2 genannten Zweck sind, einschließlich der allfällig erforderlichen Klärung bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorfragen (§ 13a Abs. 3 Z 2), unverzüglich nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 kundgemacht worden ist, in die Wege geleitet worden.
(8) § 2 Abs. 2 in der Fassung BGBl I Nr. 5/2015 tritt ab 1.1.2016 in Kraft.“
Wenn auch der Beschwerdeführer fernmündlich durch seine Mutter wegen Auslandsaufenthaltes von der Verhandlungsteilnahme „entschuldigt“ wurde, traten keine Umstände nach dem den Formalerfordernissen entsprechenden Rückschein zur Verhandlungsanberaumung hervor, die gegen eine rechtswirksame Verhandlungsanberaumung sprechen könnte, wie im Falle eine Abwesenheit des Beschwerdeführers die Durchführung des mündlichen Verfahrensabschnitts nicht gehindert ist. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens, der schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen Ing. FL war dem Beschwerdevorbringe der mangelnden Tatbegehung zu folgen. Wenn es bei Veranstaltungen, wie der gegenständlichen, nicht unnachvollziehbar ist, dem Veranstalter die Sachherrschaft über Veranstaltungsräumlichkeiten zuzuerkennen, war nach der eindeutigen und durch Beweismittel belegten Zeugenaussage eine solche, die mit dem Begriff des „Inhabers“ nach den betreffenden Bestimmungen des Tabakgesetzes einhergeht, bezüglich der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren strafrechtlich vertretenen jur. Person, als deren außenvertretungsbefugtes Organ der Beschwerdeführer strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, auszuschließen. Der Zeuge vermochte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und belegt den Beweis zu erbringen, dass ausschließlich er selbst zur relevanten Zeit die gegenständliche Veranstaltung tatsächlich durchführte und die FV GmbH bei dieser Messe, wie andere Unternehmungen auch, lediglich untergeordnet einen Messestandplatz betrieb. Der Zeuge vermochte in diesem Zusammenhang nicht unnachvollziehbar und unplausibel den Internetauftritt und die Deklaration der FV GmbH als Veranstalter, die solche Veranstaltungen auch selbst durchführte, zu erklären. Nach der Zeugenaussage und den vorgelegten Beweismitteln, der Bestätigung über die Anmeldung gemäß § 4 NÖ Veranstaltungsgesetz, die AKM – Anmeldung, den Raumanmietungsvertrag betreffend die Zeit 13.11.2014 – 17.11.2014, traten keinerlei Indizien für eine Durchführung der Veranstaltung und eine Innehabung der betreffenden Räumlichkeiten im Rahmen des dem Beschwerdeführers zur Last gelegten Verantwortungsbereiches hervor und sind danach Dispositionsbefugnisse wegen auf Zeit erlangter „Raumherrschaft“ überhaupt auszuschließen. Da die die strafrechtlich sanktionierte Verpflichtung – das Gebot – nach § 13c Abs. 2 Z 3 Tabakgesetz vom tatsächlichen Rauminhaber, dies unter den gesetzlichen Konditionen, die Sorgetragung für das Rauchverbot in Räumen öffentlichen Ortes, soweit nicht eine Ausnahme zum Tragen kommt, betrifft und die Tatbestandsverwirklichung ein gesetzeswidriges tatsächliches Rauchen bedingt, wie der Ankündigung einer Veranstaltung per se nach dem zu beurteilenden Rechtsschutzgut keine Bedeutung zukommt, war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. Da bereits nach diesen Beweisergebnissen feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, wie Beweismittel nicht hervortraten, die gegen eine Richtigkeit dieser Sachverhaltsfeststellungen sprechen können, konnte eine weitere mündliche Erörterung Sachverhaltsmomente entfallen.
Zur Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.