Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-106/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.07.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.106.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23.12.2021, Zl. ***, betreffend der Abweisung des Antrages auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass der Beschwerdeführerin folgende
Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts
von 01.11.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von € 309,79
von 01.12.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von € 308,79
von 01.01.2022 bis 31.01.2022 in Höhe von € 325,86
von 01.02.2022 bis 28.02.2022 in Höhe von € 325,86
von 01.03.2022 bis 31.03.2022 in Höhe von € 325,86
von 01.04.2022 bis 30.04.2022 in Höhe von € 325,86
und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs
von 01.11.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von € 152,74
von 01.12.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von € 152,74
von 01.01.2022 bis 31.01.2022 in Höhe von € 161,15
von 01.02.2022 bis 28.02.2022 in Höhe von € 161,15
von 01.03.2022 bis 31.03.2022 in Höhe von € 161,15
von 01.04.2022 bis 30.04.2022 in Höhe von € 161,15
zuerkannt werden.
2. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, dass dem Antrag auf Leistungen bei Krankheit für den Zeitraum 01.11.2021 bis 30.4.2022 stattgegeben wird.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 2021, Zl ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. 9.2021 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf Leistungen bei Krankheit abgewiesen. Gestützt auf §§5,5,7,8,9,12 und 18 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖSAG) begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung konkret damit, die Beschwerdeführerin sei deutsche Staatsbürgerin und mangels rechtmäßigem Aufenthalt komme ihr nach § 5 NÖ SAG keine Aufenthaltsberechtigung zu bzw. gehöre sie nicht zum Kreis der für Leistungen der Sozialhilfe anspruchsberechtigten Personen gemäß § 5 NÖ SAG.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst auf das Fürsorgeabkommen zwischen Deutschland und Österreich, insbesondere Art 8, hingewiesen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und durch Einsicht in die Akten des Verfahrens sowie Befragung der Beschwerdeführerin Beweis erhoben. Zudem wurde der Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) beigeschafft und in diesen (Zl. ***) Einsicht genommen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden folgende Urkunden vorgelegt: Beschluss des BVwG vom 28.10.2019, ***, mit welchem der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgehoben und die Angelegenheit an die Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zurückverwiesen wurde; Nachweise der Deutschen Rentenversicherung über die Höhe der Altersrente der Beschwerdeführerin; Umsatzliste (Kontoauszug) betreffend den gesamten spruchgegenständlichen Zeitraum; Bekanntgabe von Einkünften;
4. Feststellungen:
Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsbürgerin und seit 30.6.2016 in Österreich polizeilich gemeldet. Sie war von 4.7.2016 bis 31.1.2019 als Arbeiterin bei C (Sohn) gegen ein monatliches Entgelt von € 471,80 für eine Reinigungstätigkeit im Ausmaß von 12 Stunden pro Woche beschäftigt. Sie bezieht eine Rente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von derzeit € 281,10.
Im Zeitraum November 2021 bis Ende April 2022 bekam die Beschwerdeführerin in unregelmäßigen Abständen Zuwendungen von ihrer Schwiegertochter bzw. Bekannten im Gesamtausmaß von € 500,-.
Die Beschwerdeführerin bewohnt eine Mietwohnung in ***, die monatliche Miete beträgt € 405,41. In den Monaten November und Dezember 2021 bekam sie Wohnzuschuss in Höhe von mtl. 98,-, ab Jänner 2022 monatlich € 101,00.
Die Beschwerdeführerin hat am 24.1.2022 einen Antrag auf Daueraufenthalt gestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 2.5.2021 wurde dieser abgewiesen. Dagegen wurde eine Beschwerde erhoben.
Zuvor wurde gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs 1 FPG 2005 iVm § 55 Abs. 3 NAG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde vom BVwG mit Beschluss vom 28.10.2019 aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, wo das Verfahren eingestellt wurde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 19. Juli 2021 wurden der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Juli bis Oktober 2021 Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zuerkannt.
5. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt im Zusammenhalt mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, beinhaltend insbesondere die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Im Übrigen ist der Sachverhalt insbesondere auch, soweit die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin und die Feststellungen zu ihren Einkommens- und Wohnverhältnissen sowie zu ihren Versicherungsverhältnissen betroffen sind, unbestritten.
6. Erwägungen:
Anzuwendende Rechtsvorschriften:§ 5 NÖ SAG
Anspruchsberechtigte Personen
(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2. die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:
1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;
3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a)“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
b)“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.
(3) Bei Personen nach Abs. 2 Z 2 ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.
§ 53 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen. (2) […]
§ 55 NAG(1) EWR-Bürgern […] kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Prüfung eines allfälligen Anspruches der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach dem NÖ SAG ist zunächst nach § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG vorzunehmen.
Die Beschwerdeführerin ist seit 30.6.2016 in Österreich aufhältig, sie hat am 1.3.2019 einen Antrag auf Anmeldebescheinigung gestellt. Ein Ausweisungsverfahren wurde zwar eingeleitet, dieses wurde vom BFA jedoch mit Hinblick auf eine Entscheidung des LVwG NÖ zur Zl. LVwG AV-515/001-2019) eingestellt.
Jedenfalls war die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 4.7.2016 bis 31.1.2019, sohin beinahe drei Jahre, in Österreich als Arbeiterin beschäftigt.
Die Frage des rechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen ist vom Verwaltungsgericht selbst zu beurteilen.
Wie die Fachabteilung NAG beim BMI im Wege des Bundesamtes für Fremdenwesen in deren Information vom 1.6.2022 mitteilte, sind die Gründe der Verwehrung der Ausgleichszulage, welche eine Leistung der gesetzlichen Pflichtversicherung und keine Erscheinungsform der Sozialhilfe ist, nicht auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen umlegbar. Diesbezüglich wurde auf die Rechtsprechung des OGH (10 ObS 76/08m; VfGH G 165/08 ua, VfSlg 18.885) verwiesen.
Das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern leitet sich unmittelbar aus dem primären und sekundären Unionsrecht, insbesondere aus RL 2004/38/EG ab. Da das Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert wird, entfaltet diese Bescheinigung lediglich deklaratorische Wirkung (vgl VwGH 2006/21/0330; 2009/01/0062 uvm). Da sich das Aufenthaltsrecht direkt aus dem Unionsrecht ergibt, werden keine Aufenthaltstitel rechtsbegründend erteilt, sondern Dokumentationen ausgestellt. EWR-Bürger, die unionsrechtlich zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind, erhalten zur Dokumentation ihres Aufenthaltsrechtes auf Antrag eine Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG. § 9 NAG bezeichnet dieses Dokument ausdrücklich als „Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“, dies im Gegensatz zu den in § 8 NAG genannten und nicht aufgrund eines unionsrechtlichen Aufenthaltstitels ausgestellten (konstitutiven) Aufenthaltstiteln.
Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger ua zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Antragstellung und danach weder Arbeitnehmerin noch Selbständige, sodass ihr kein Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zukam. Aus dem Umstand der Antragstellung auf Leistungen der Sozialhilfe erhellt, dass sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfügte, sodass auch kein Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG gegeben war.
Der Beschwerdeführerin kam aber auch darüber hinaus keine Aufenthaltsberechtigung nach § 51 Abs 2 NAG zu, wäre dafür nämlich das Vorliegen eines in § 51 Abs 2 genannten Umstandes sowie weiters die nach § 51 Abs. 3 NAG vorgesehene unverzügliche Bekanntgabe des Vorliegens eines in Abs. 2 genannten Umstandes erforderlich.
Der Beschwerdeführerin wurde auch kein Daueraufenthaltsrecht zuerkannt, zumal ihr Antrag mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 2.5.2022 abgewiesen wurde.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 51 NAG zukam und die Voraussetzungen für das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG – in Umsetzung des Art 16 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie - nicht vorlagen.
Da die Beschwerdeführerin deutsche Staatsbürgerin ist, ist in weiterer Folge ein allfälliger unmittelbarer Anspruch auf mindestsichernde Leistungen auf Grund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege, BGBl Nr. 258/1969, (Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen) zu prüfen. Dieses sieht in seinem Art. 2 vor, dass deutschen Staatsangehörigen, die sich im Hoheitsgebiet Österreichs aufhalten, ua „Fürsorge“ in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie österreichischen Staatsbürgern gewährt wird. Mit dieser Regelung wird nach den Erläuterungen (RV 1024 BlgNR 11. GP, S 16) „der fundamentale Grundsatz der zwischenstaatlichen Vereinbarung niedergelegt, dass die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei jeweils im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit dessen Staatsangehörigen gleichbehandelt werden.“ Ziel des Abkommens ist daher die rechtliche Gleichbehandlung von österreichischen und deutschen Staatsangehörigen im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen der „Fürsorge“. Unter „Fürsorge“ im Sinne des Abkommens sind gemäß der Legaldefinition des Art 1 Z 4 die dort genannten, gesetzlich begründeten Hilfeleistungen aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des Lebensbedarfes für Personen zu verstehen, die keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz vergleichbaren Fall ausführlich dargelegt, dass Mindestsicherungsleistungen unzweifelhaft die „Fürsorge“ regelnde gesetzliche Rechtsvorschriften im Sinne des Art 1 Z 4 iVm Art 13 Abs. 1 zweiter Satz des Abkommens sind, dies mit Hinweis darauf, dass die zentrale Zielsetzung der bedarfsorientierten Mindestsicherung die Stärkung des sozialen Zusammenhalts und die Bekämpfung der Armut sei. Sie stelle ein Konzept dar, das vom Grundeinkommensmodell klar abzugrenzen sei. Das primäre Ziel einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben unterstreiche die Subsidiarität der bedarfsorientierten Mindestsicherung, welche eben kein bedingungsloses Grundeinkommen darstelle (vgl. VwGH Ro 2015/10/0051). Diese Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach dem NÖ SAG anzuwenden, da auch darin die Zielsetzung getroffen wird, die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung zu schaffen.
Ausgehend von der zitierten Rechtsprechung handelt es sich beim Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen um einen völkerrechtlichen Vertrag gesetzesändernden Inhalts, der vom Nationalrat ohne Beschlussfassung über einen sgn „Erfüllungsvorbehalt“ genehmigt wurde. Dies bedeutet, dass es sich beim Abkommen um einen unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag handelt, der eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte – hier: für die mit dem Vollzug des Mindestsicherungsrechts befassten Behörden – darstellt (sgn generelle Transformation; vgl. Mayer, B-VG, 4. Aufl. (2007) Anm II.2 zu Art. 50 B-VG aF). Die Gleichstellung der vom Abkommen erfassten, in Österreich aufhältigen deutschen Staatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern in Angelegenheiten der Sozialhilfe ergibt sich somit unmittelbar aus Art. 2 des Abkommens. Einer diesbezüglichen besonderen Normierung im NÖ SAG bedarf es nicht.
Wie vom VwGH (vgl. neuerlich Ro 2015/10/0051) unter Hinweis auf Artikel 13 Abs. 2 des Abkommens weiter ausgeführt wird, sind Rechtsänderungen nur zu berücksichtigen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Das bedeutet, dass die Bestimmungen des Abkommens - sofern die Republik Österreich und Deutschland nichts Gegenteiliges vereinbaren - entgegenstehenden nationalen gesetzlichen Regelungen, die in Durchführung bzw. Umsetzung des Gemeinschaftsrechts erlassen wurden, vorgehen. Die vorrangige Anwendung des Abkommens gegenüber unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt sich nach dieser Rechtsprechung auch aus Art 37 der Unionsbürgerrichtlinie.
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung die unmittelbare Anwendbarkeit des Abkommens angenommen (vgl. dazu VwGH 86/01/0004; 2013/21/0085).
Daraus alleine folgt allerdings noch nicht, dass der Beschwerdeführerin Fürsorge in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie Österreichern zu gewähren ist. Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich dazu, dass Art 2 des Abkommens jene Staatsangehörigen der einen Vertragspartei als die aus diesem Abkommen Berechtigten nennt, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei „aufhalten“, wobei unter „aufhalten“ nicht bloß ein „tatsächlicher“, sondern vielmehr ein „rechtmäßiger“ Aufenthalt zu verstehen ist. Davon ausgehend können nur solche deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Art 2 Abs 1 des Abkommens erfasst angesehen werden. Nur sie haben Anspruch auf Sozialhilfeleistungen wie Österreicher, wobei ihnen ein solcher Anspruch auch dann zukommt, wenn ihr Aufenthalt „kein dauernder“ iSd § 5 Abs. 1 NÖ SAG ist. Insofern erweitert das Abkommen § 5 NÖ SAG (vgl. VwGH Ro 2015/10/0051 zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz).
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt berechtigt sind. Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts wird nicht automatisch der rechtmäßige Aufenthalt beendet und ein Fremder bleibt bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig (vgl Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Komm. zum Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2016, § 55 Rz 1, 4, 5).
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Anwendung des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens ein „innerstaatlicher“ rechtmäßiger Aufenthalt gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG und nicht nur ein unionsrechtlicher rechtmäßiger Aufenthalt für einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ausreichend. Wie bereits oben ausgeführt hat der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Salzburger Rechtslage im Erkenntnis Ro 2015/10/0051 ausgesprochen, dass das Fürsorgeabkommen die konkrete Bestimmung des MSG erweitert und deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Art 2 Abs. 1 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens erfasst angesehen werden.
Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin jedenfalls im Zeitraum 4.7.2016 bis 21.1.2019 in Österreich rechtmäßig aufhältig, da sie in diesem Zeitraum als Arbeiterin in Österreich tätig war.
Nach § 31 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt die Beschwerdeführerin daher gegenständlich die Voraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich für den oben angeführten Zeitraum und ist daher von Art. 2 Abs. 1 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens erfasst.
Artikel 8 des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens legt fest, dass der Aufenthaltsstaat einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen darf, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.
Da im vorliegenden Fall das grundsätzlich anwendbare Fürsorgeabkommen § 5 NÖ SAG erweitert und die Tatbestandsvoraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts (jedenfalls) im oben angeführten Zeitraum – und daher länger als ein Jahr ununterbrochen - erfüllt war, sind der Beschwerdeführerin Leistungen der Sozialhilfe zuzuerkennen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Einschränkung der Gleichstellungsverpflichtung gemäß dem Schlussprotokoll des Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommens vorliegen würden, haben sich nicht ergeben. Punkt A1 des Schlussprotokolls, welches nach Art. 16 des Fürsorgeabkommens ein Bestandteil des Abkommens ist, lautet:
„1. Vergünstigungen aus diesem Abkommen sollen Personen nicht zugute kommen, die das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufsuchen, um diese Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Die Regelung im Art 10 des Abkommens bleibt unberührt.“
Die Beschwerdeführerin stand über mehr als zwei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Wohnsitznahme in Österreich in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte dafür, dass sie in diesem Sinne zum Bezug von Sozialleistungen nach Österreich gekommen wäre, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführerin stehen daher die beantragten Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich zu.
Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 2 Abs. 1 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
§ 3 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 4 Abs. 1 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
2. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;
3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;
4. bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.
§ 5 Abs. 1 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
§ 6 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 9 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
(2) Die Pflichten nach Abs. 1 bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann.
(3) Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(4) Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
(6) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen gelten jedenfalls Personen,
1. deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
2. deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das Arbeitsmarktservice verfügten Kürzung oder Einstellung.
(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die
1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;
3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;
4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) leisten;
5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
6. Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten;
7. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen oder
8. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
§ 12 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:
1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;
2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;
3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;
4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;
5. Übernahme der Bestattungskosten;
(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.
(3) Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,-- pro bezugsberechtigter Person.
(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(7) Die Gebühr für die Überweisung von Geldleistungen nach Abs. 4 und Abs. 5 trägt das Land.
(8) Laufende Leistungen nach Abs. 5 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.
(9) Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Sozialhilfe ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.
(10) Geldleistungen nach Abs. 5 können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der hilfsbedürftigen Person liegt.
(11) Leistungen der Sozialhilfe beinhalten auch die Beratung und Betreuung, die zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung der Hilfe suchenden Person erforderlich ist.
§ 13 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
§ 14 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %
….
(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.
(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.
(7) In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(8) Die Leistung nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.
§ 21 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
(1) Leistungen der Sozialhilfe werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
(2) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe können gestellt werden:
1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,
2. für die Hilfe suchende Person
a) gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,
b) im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,
c) durch ihre Erwachsenenvertreterin oder ihren Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört.
(3) Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
(4) Anträge können bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.
(5) Im Antrag sind Angaben zu
1. Person und Personenstand,
2. der Staatsangehörigkeit und dem Geburtsort der Eltern,
3. den Wohnverhältnissen,
4. den Einkommensverhältnissen,
5. den Vermögensverhältnissen und
6. dem Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice
des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Angaben zu Z 2 und Z 6 sind nur für Personen, welche eine Leistung der Sozialhilfe beantragen, zu machen und zu belegen.(6) Als Nachweis im Sinne des Abs. 5 kann die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
1. zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsbescheinigung, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Strafregisterauszug
2. zu der Staatsangehörigkeit und Geburtsort der Eltern: Geburtsurkunde der Eltern, Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern
3. zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Grundbuchsauszug, Nachweis über einen Wohnzuschuss,
4. zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge,
5. zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge, Auflistung bestehender Konten,
6. zum Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice: Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche und die Betreuungsvereinbarung.
(7) Die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Abs. 5 entfällt bzw. darf deren Vorlage nach Abs. 6 nicht verlangt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere im Zentralen Personenstandsregister (ZPR, § 44 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992), im Strafregister (§ 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985) oder durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
§ 1 NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV):
(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 586,76 (ab 2022; Euro 569,68 im Jahr 2021)
…
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 391,18; 76 (ab 2022; Euro 379,78 im Jahr 2021)
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Der Beschwerdeführerin gebühren unter Anwendung der NÖ Mindeststandartverordnung und unter Berücksichtigung ihrer Einkommen (freiwillige Zuwendungen in Höhe von insgesamt € 500,- wurden auf den Anspruchszeitraum von sechs Monaten aufgeteilt) die im Spruch angeführten Geld- und Sachleistungen.
Dazu wird ausgeführt, dass das NÖ SAG sehr wohl für Einkommen explizit im Gesetz das Zufluss-Prinzip vorsieht. Demnach ist ein Einkommen in jenem Monat zu berücksichtigen, in dem es tatsächlich zufließt. Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen zu (vgl. § 6 Abs. 2). Die genauen Zuflusszeitpunkte konnten jedoch im Nachhinein nicht genau in Erfahrung gebracht werden, weshalb eine Aliquotierung und monatliche Anrechnung als zweckmäßig angesehen wurde.
Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die eine Unzweckmäßigkeit bei der Gewährung von Sachleistungen erkennen lassen würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dieser Betrag zuzuerkennen
Zu Spruchpunkt 2. ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum ab Antragstellung auf Leistungen bei Krankheit keine Krankenversicherung hatte. Zufolge des festgestellten Anspruches auf Leistungen der Sozialhilfe waren Leistungen zum Schutz bei Krankheit während der spruchgemäßen Zeiten zuzusprechen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.