LVwG N LVwG-AV-2144/001-2021

LVwG-AV-2144/001-2021Tribunale amministrativo regionale20 lug 2022

Regest

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Berechnungsfläche; Nebengebäude; Verwendungszweck; landwirtschaftliche Nutzung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2144/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.2144.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, vom 28. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29. September 2021, Zahl: , mit welchem eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23. Februar 2021, Zahl:, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für die Liegenschaft *** in ***, als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23. Februar 2021, Zahl:***, wie folgt abgeändert wird: Die Ergänzungsabgabe wird im Betrag von € 2.005,78 festgesetzt.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Mit Schreiben vom 22. Jänner 2021 legte Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) einen ausgefüllten Erhebungsbogen als Veränderungsanzeige gemäß § 13 Abs. 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 bei der Gemeinde *** vor. Aus Anlass der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf der Liegenschaft *** wurde vom Beschwerdeführer eine Veränderung der Berechnungsflächen zur Berechnung der Wasseranschlussabgabe gegenüber dem früheren Bestand auf der Liegenschaft bekannt gegeben.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 23. Februar 2021, Zahl: ***, wurde dem Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 3.056,69 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Vorschreibung wurden ein Einheitssatz von € 7,00, eine Berechnungsfläche von 573,12 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus einschließlich Garage mit 217,81 m² bebauter Fläche und 3 zu versorgenden Geschoßen, Nebengebäude mit insgesamt 62,50 m² bebauter Fläche, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 136,45 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus mit 85,00 m² bebauter Fläche und 1 zu versorgenden Geschoß, 51,45 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt.

Mit Schreiben vom 30. März 2021 erhob Herr A dagegen fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Wohnhaus und Garage würden zweigeteilte Grundrisse aufweisen und seien gesondert zu berechnen. Beim Nebengebäude handle es sich um Altbestand, welches nicht an die Wasserleitung angeschlossen sei und weiterhin land- und forstwirtschaftlich genutzt werde. Zudem müsse die Kellergeschoßfläche neu berechnet werden

Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29. September 2021, Zahl: ***, wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt.

Für die Berechnung der neuen Fläche des Wohngebäudes wurde eine Fläche von 164,04 m² für den Gebäudeteil Wohnhaus, 43,90 m² für den Gebäudeteil Garage und 9,87 m² für die dazwischenliegende Stiege herangezogen. Die in beiden Gebäudeteilen verankerte Stiege verbinde die beiden Gebäudeteile und diese könnten vom Bereich der Stiege im Erdgeschoß sowie im Obergeschoss betreten werden. Es sei damit eine Einheit und ein zusammenhängendes Objekt gegeben und somit auch für das gesamte Gebäude bei der Berechnung die Anzahl von drei angeschlossenen Geschoßen heranzuziehen.

Das bestehende Nebengebäude mit einer Fläche von 62,50 m² besitze keinen Wasseranschluss und sei ursprünglich landwirtschaftlich genutzt worden. Zum derzeitigen Zeitpunkt werde das Nebengebäude nicht landwirtschaftlich genutzt und würden sich auch keine anderen landwirtschaftlichen Gebäude bzw. Bauwerke auf der Liegenschaft befinden. Eine landwirtschaftliche Nutzung der gesamten Liegenschaft sei aufgrund der neu errichteten Gebäude und Zufahrtsverhältnisses mit konventionellen landwirtschaftlichen Geräten kaum möglich. Es sei dieses daher als nicht land- und forstwirtschaftliches Gebäude in der Berechnung für die Ergänzungsabgabe zu berücksichtigen. Für die Berechnung des Kellergeschoßes und Festlegung der bebauten Fläche sei die Fläche des Erdgeschoßes heranzuziehen.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde des Herrn A, eingebracht durch dessen ausgewiesene rechtliche Vertretung, vom 28. Oktober 2021. Im Wesentlichen wurde das Berufungsvorbringen wiederholt. Garage und Nebengebäude seien nicht an die Wasserleitung angeschlossen und daher bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Beantragt wurde die Abänderung des Abgabenbescheides dahingehend, dass bei der Berechnung der Wasseranschlussabgabe von einer Berechnungsfläche von 321 m² ausgegangen werde.

Die Beschwerde wurde dem Landeverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes seitens der belangten Behörde am 16. Dezember 2021 zur Entscheidung vorgelegt. Zweifel an der Vollständigkeit der vorgelegten Aktenunterlagen bestehen nicht.

Am 12. Juli 2022 führte in der gegenständlichen Beschwerdesache das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung im Beisein von Behördenvertretern sowie des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durch.

2. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakten der Gemeindebehörden, aufgrund der schriftlichen Ausführungen der Verfahrensparteien sowie aufgrund der Ausführungen der Verfahrensparteien im Zuge der durchgeführten Verhandlung konnte dazu Folgendes festgestellt werden:

Die Beschwerdeführer ist alleiniger Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, *** (KG ***; EZ. ***, Grst.Nr. ***). Die Liegenschaft befindet sich im Versorgungsbereich der öffentlichen Wasserleitung der Marktgemeinde *** und ist seit den 1950er Jahren tatsächlich an diese angeschlossen.

Auf der Liegenschaft befindet sich nunmehr das neu errichtete Wohnhaus mit einer bebauten Fläche von 164,04 m² (ohne Garage). In dem Wohnhaus befinden sich drei Geschoße, Obergeschoß, Erdgeschoß und Keller, welche mit Wasser zu versorgen sind.

Neben dem Wohngebäude wurde auf Höhe des Erdgeschoßniveaus auch eine Garage neu errichtet. In der Garage befindet sich kein Wasseranschluss.

Zwischen Garage und Wohngebäude befindet sich ein Stiegenaufgang, das Dach der Garage ist über den Stiegenaufgang gezogen. Das Garagendach ist nicht an das Wohngebäude angeschlossen, die Dachüberstände der beiden Gebäude überlappen sich. Garage und Wohngebäude verfügen über eigenständige Fundamente auf unterschiedlichen Niveaus.

Die Stiege ist mit beiden Baukörpern verbunden und im oberen Bereich auf die Deckenplatten aufgelegt. Die Garage hat eine bebaute Fläche von 53,77 m² (mit Stiege), die bebaute Fläche der Garage ohne Stiege beträgt 43,90 m².

Auf der Liegenschaft vorhanden ist weiters ein Nebengebäude (Altbestand) mit einer bebauten Fläche von 62,5 m². In diesem Nebengebäude befindet sich kein Wasseranschluss. Das Nebengebäude wird nach Angaben des Beschwerdeführers landwirtschaftlich genutzt. Es handelt sich um ein ehemaliges Stallgebäude, welches nach Ansicht der Behörde zurzeit ungenutzt sei. Der Beschwerdeführer betreibt im Nebenerwerb eine Landwirtschaft.

Vor der verfahrensgegenständlichen Veränderung befand sich auf der Liegenschaft ein zwischenzeitig abgebrochenes Wohngebäude. Dieses Wohngebäude wies eine bebaute Fläche von 85,44 m² auf und hatte ein mit Wasser zu versorgendes Geschoß. Außer dem Wohngebäude waren landwirtschaftlich genutzte, nicht an die Wasserleitung angeschlossene Wirtschaftsgebäude vorhanden.

Die Grundstücksfläche beträgt unverändert 1.434 m².

3. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

3.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …

3.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978, LGBl. 6930:

§ 6 Wasseranschlußabgabe

(1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.

(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.

(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche

a)bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht,

b)in allen anderen Fällen verdoppelt

und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird.

(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:

1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird;

2. als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist;

3. die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen;

4. zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.

§ 7 Ergänzungsabgabe

Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.

§ 13 Veränderungsanzeige

(1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

§ 15Entstehung des Abgabenanspruches; Abgabenschuldner

(2) Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.

(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.

3.3.

In der Wasserabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 12. Dezember 2016 wurde der Einheitssatz zur Berechnung der Wasseranschlussabgabe bzw. Ergänzungsabgabe mit € 7,00 festgesetzt.

4. Würdigung:

4.1. Zu Spruchpunkt 1:

Verfahrensgegenständlich ist die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung anlässlich der Neuerrichtung eines Wohnhauses. Der Abgabenbescheid des Bürgermeisters wurde von der Berufungsbehörde im Instanzenzug mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigt. Aus Anlass der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ist die Abgabenvorschreibung nicht dem Grunde, sondern ausschließlich der Höhe nach strittig.

Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft befindet sich im Versorgungsbereich der öffentlichen Wasserleitung und ist auch tatsächlich an diese angeschlossen.

Gemäß § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 ist die Höhe der Wasseranschlussabgabe derart zu berechnen, dass die Berechnungsfläche für das angeschlossene Grundstück mit dem (vom Gemeinderat in der Wasserabgabenordnung festgesetzten) Einheitssatz vervielfacht wird.

Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, dass die Hälfte der bebauten Fläche bei Wohngebäuden mit der um 1 erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht, in allen anderen Fällen verdoppelt und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird.

Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird.

Zur bebauten Fläche zählen nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, dass sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.

Auf einer anschlusspflichtigen Liegenschaft zählen folglich alle Gebäude bzw. Nebengebäude, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, zur bebauten Fläche, auch wenn für diese Gebäude bzw. Nebengebäude ein Anschluss an die öffentliche Wasserleitung nicht besteht.

Auf der Liegenschaft wurde ein Wohngebäude neu errichtet. Die bebaute Fläche des Wohngebäudes beträgt 164,04 m² (ohne Garage). Drei Geschoße sind an die Wasserleitung angeschlossen.

Unmittelbar neben diesem Wohngebäude wurde auf der Ebene des Erdgeschoßes auch eine Garage neu errichtet. Die bebaute Fläche der Garage beträgt 43,90 m². Die Garage ist nicht an die Wasserleitung angeschlossen.

Beide Baukörper bestehen baulich selbständig voneinander auf eigenständigen Fundamenten auf unterschiedlichen Niveaus und mit getrennten Dachkonstruktionen.

Zwischen Garage und Wohngebäude befindet sich ein ca. 1,20 m breiter, offener Stiegenaufgang, das Dach der Garage ist über den Stiegenaufgang gezogen. Das Garagendach ist nicht an das Wohngebäude angeschlossen, die Dachüberstände der beiden Gebäude überlappen sich.

Während das tatsächliche Ausmaß der bebauten Flächen im Hinblick auf die vorhandenen Bestandspläne im gesamten Verfahren auch nicht in Zweifel gezogen wurde, kommt aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers vielmehr der Rechtsfrage Bedeutung zu, ob die durch den Stiegenaufgang zusammenhängenden Objekte nur ein einziges Gebäude oder doch zwei selbständige Gebäude darstellen.

Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob es sich bei den beiden Baukörpern „Wohnhaus“ und „Garage“ im Hinblick auf die Flächenberechnung des § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 um zwei selbständige Gebäude oder doch um ein einheitliches Gebäude handelt, ist in erster Linie anhand der baulichen Gestaltung vorzunehmen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum NÖ Kanalgesetz (vgl. z.B. VwGH 86/17/0026, 2003/17/0224, 2011/17/0284) ist die bauliche Gestaltung dafür entscheidend, ob ein einheitliches Bauwerk oder zwei (oder mehrere) selbständige Gebäude vorliegen.

Bildet eine Wand gleichzeitig den überwiegenden Teil einer seitlichen Begrenzung eines anderen Traktes und entsteht dadurch eine untrennbare bauliche Verbindung beider Trakte, sodass jeder für sich alleine baulich nicht bestehen könnte, so liegt ein einheitliches Gebäude vor (VwGH 82/17/0038).

Eine solche untrennbare bauliche Verbindung besteht im gegenständlichen Fall gerade nicht, beide Baukörper bestehen statisch voneinander unabhängig, weisen keine gemeinsame Wand, keine gemeinsamen tragenden Teile auf.

Auch aus der Dachkonstruktion sind Schlüsse auf das Bestehen zweier Gebäude oder eines einheitlichen Gebäudes möglich (VwGH 889/76).

Eine gemeinsame Dachkonstruktion liegt jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor.

Aus baulicher Sicht sind die beiden Baukörper Wohnhaus und Garage jedenfalls selbständige Baukörper. Die beiden Dachkonstruktionen überdecken zwar überlappend den Stiegenaufgang, die Dachüberstände sind jedoch als untergeordnete Bauteile nicht zur bebauten Fläche zu rechnen.

Dazwischen befindet sich mit dem offenen Stiegenaufgang kein Gebäude.

Dieser offene Stiegenaufgang als bauliche Anlage weist mangels eigenständiger Überdachung keine bebaute Fläche auf.

Es liegen dementsprechend zwei eigenständig zu beurteilende Gebäude vor, die im Abstand von mehr als einem Meter zueinander errichtet sind. Eine bauliche Verbindung durch ein weiteres dazwischenliegendes Gebäude besteht nicht. Dass der offene Raum dazwischen begehbar ist, schadet nicht. Ob zwischen den beiden Gebäuden ein Weg oder eine offene Stiege vorhanden ist, macht dabei keinen Unterschied. Die beiden Gebäude bilden demnach kein einheitliches Gebäude, vielmehr sind sie für die Ermittlung der Berechnungsfläche gesondert zu behandeln.

Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird. Die Garage zählt demnach, auch wenn diese nicht an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen ist, zur bebauten Fläche und ist bei Ermittlung der Berechnungsfläche für die Wasseranschlussabgabe zu berücksichtigen.

Zur bebauten Fläche zählen nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, dass sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind.

Beim weiters vorhandenen Nebengebäude, welches nicht an die Wasserleitung angeschlossen ist, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um ein landwirtschaftliches Nebengebäude handelt.

Unbestritten handelt es sich dabei um ein ehemaliges Stallgebäude, welches im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes für landwirtschaftliche Zwecke errichtet wurde. Bei land- und forstwirtschaftlichen Nebengebäuden kommt es (entsprechend dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 Z. 4 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 anders als bei Teilen von Gebäuden) nicht auf deren Nutzung an.

Während Teile von Gebäuden für eine Privilegierung nach dieser Bestimmung eine Nutzung durch einen landwirtschaftlichen Betrieb (nicht notwendiger Weise durch den Grundstückseigentümer) aufweisen müssen, kommt es für Nebengebäude darauf nicht an, sondern ausschließlich auf den Verwendungszweck des Gebäudes.

Ein zu landwirtschaftlichen Zwecken errichtetes Nebengebäude ist jedenfalls solange ein landwirtschaftliches Nebengebäude, als nicht eine Änderung des Verwendungszweckes (vgl. auch § 15 Abs. 1 Z.1 lit.a NÖ Bauordnung 2014) dafür erfolgt. Eine zeitweilige Nichtverwendung steht dem nicht entgegen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer selbst Landwirt ist oder eine landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes erfolgt. Das nichtangeschlossene landwirtschaftliche Nebengebäude zählt nicht zur bebauten Fläche.

Die bebaute Fläche ist gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 jeder Teil der Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird.

Die bebaute Fläche umfasst somit im gegenständlichen Fall (sowohl für den Bestand vor der Änderung als auch den Bestand nach der Änderung) die Fläche beider Wohnobjekte zuzüglich der Fläche des die beiden Trakte verbindenden Vorraumes. Der Bestand nach der Änderung ist gegenüber dem vorherigen Bestand um die bebaute Fläche des Zubaues beim Haus 1 vergrößert.

Die Zahl der anzuschließenden Geschoße des Wohngebäudes hat sich durch die Aufstockung beim Haus 1 auf 2 erhöht. Die Fläche der nicht angeschlossenen Garage blieb ebenso wie der der zu berücksichtigende Anteil der unbebauten Fläche unverändert.

Der Vorschreibung ist daher ein Einheitssatz von € 7,00, eine Berechnungsfläche von 446,98 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus mit 164,04 m² bebauter Fläche und 3 zu versorgenden Geschoßen, Garage mit 43,90 m² bebauter Fläche, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 160,44 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus mit 85,44 m² bebauter Fläche und 1 zu versorgenden Geschoß, 75 m² Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde zu legen.

Die Ergänzungsabgabe war daher gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wie folgt zu ermitteln:

Abgabe nach der Änderung: 446,98 m² x € 7,00 = € 3.128,86

Abgabe vor der Änderung:160,44 m² x € 7,00 = € 1.123,08

Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag): € 2.005,78 (zuzüglich 10 % Umsatzsteuer)

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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