Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2670/001-2021
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.07.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2670.001.2021
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 05.11.2021, Zl ***, betreffend Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge „belangte Behörde“) vom 05.11.2021, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 371 Std.) verhängt, da sie als bescheidmäßig Verpflichtete gegen die im Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 26.08.2021, Zl ***, angeordnete Absonderung in ***, ***, verstoßen habe. Mit diesem Bescheid sei sie vom 26.08.2021 bis einschließlich 07.09.2021 als COVID-19-Erkankungsfall abgesondert worden. Am 27.08.2021 und am 01.09.2021 habe sie, entgegen der Anordnung und trotz fehlender Aufforderung durch die Gesundheitsberatung 1450 oder die Gesundheitsbehörde die B-Apotheke aufgesucht und dort Nasopharyngealabstriche bzw. PCR-Testungen durchführen lassen. Sie habe somit der durch die Gesundheitsbehörde getroffenen Anordnung zuwidergehandelt und ihren Absonderungsort, trotz aufrechter Absonderung bis einschließlich 07.09.2021, am 27.08.2021 und am 01.09.2021 verlassen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Ehegatte der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführt, dass er alle Telefonate mit dem Landesklinikum ***, 1450 und der Rettung durchgeführt habe.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat am 29.11.2021 den Akt an die Staatsanwaltschaft *** zur Prüfung des Sachverhaltes im Hinblick auf § 178 StGB weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 07.07.2022 übermittelte das Landesgericht *** die Verständigung vom Freispruch gemäß § 396 Abs 3 StPO (§ 259 Z 3 StPO) und die gekürzte Urteilsausfertigung.
Das Urteil GZ: *** vom 30.06.2022 lautet:
„U r t e i l :
Freispruch
Im Namen der Republik
A wird von der wider sie mit Strafantrag vom 11.4.2022 erhobenen Anklage, sie habe am 27.8.2021 in *** und anderen Orten eine Handlung begangen, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, wobei die Krankheit, nämlich Covid-19, ihrer Art nach zu den zumindest beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört, indem sie unbeachtet ihrer Infektion mit dem Erreger SARS-COV 2 („Coronavirus“), worüber sie mit Absonderungsbescheid in *** verließ und zur Apotheke im *** fuhr, um sich einem Corona Test zu unterziehen,
gemäß § 259 Z 3 stopp freigesprochen.
Grund des Freispruches: Kein Schuldbeweis; die leugnende Verantwortung der Angeklagten war durch das durchgeführte Beweisverfahren nicht zu widerlegen. Der Zeuge und Ehemann der Angeklagten C konnte für das Gericht letztlich glaubwürdig darlegen, wie und warum sie zu der Testung in die Apotheke fuhr. Ungeachtet dessen, dass aus Sicht des Gerichts die von C eingeholte Information – sie brauche einen aktuellen PCR Test, wenn sie ins Krankenhaus komme – nur auf einem Missverständnis beruhen konnte, war tatsächlich kein anderer Grund ersichtlich, warum die Angeklagte nur einen Tag nach der Absonderung einen Test durchführen ließ, berücksichtigt man, dass sie hochschwanger war und wenige Tage später mit selber Vorgangsweise das Krankenhaus aufsuchte. Dass sie am 27.8.2021 in Folge nicht in das Krankenhaus fuhr, war nach der klaren Erinnerung des Zeugen C deswegen, weil die Senkungswehen und Schmerzen nachgelassen hatten.
Erklärungen zum Urteil:
Der öffentliche Ankläger gibt keine Erklärung ab.
Der Einzelrichter:“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nun über die Beschwerde wie folgt erwogen:
4. Feststellungen:
Fest steht aufgrund der Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2021, ***, aufgrund ihrer Erkrankung an COVID-19 beginnend mit 26.08.2021 an ihrem Wohnsitz in ***, ***, bis einschließlich 07.09.2021 abgesondert worden ist, und dass sie diesem Absonderungsbescheid zuwider am 27.08.2021 und am 01.09.2021 ihr Haus verlassen hat, um in die B-Apotheke in *** zur Durchführung von PCR-Testungen gefahren ist.
5. Rechtslage und Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Epidemiegesetz werden durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
Gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020 unterliegen der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“).
Gemäß § 4 der Verordnung des Ministers des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus und Unterricht vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, in der Fassung BGBl. II Nr. 21/2020, sind bei einer Infektion mit 2019-nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) sind die Kranken und Krankheitsverdächtigen abzusondern oder nach den Umständen des Falles lediglich bestimmten Verkehrsbeschränkungen zu unterwerfen.
Gemäß § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
Gemäß § 40 Abs. 1 lit. b Epidemiegesetz macht sich, wer durch Handlungen oder Unterlassungen den auf Grund der in § 7 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 22 Abs. 1 VStG ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 178 StGB lautet: „Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.“
Die – nach den obigen Feststellungen verwirklichte – Tat der Beschwerdeführerin, konkret das Verlassen des im Absonderungsbescheid angeordneten Ortes, trotz aufrechter behördlicher Absonderung aufgrund einer Erkrankung an COVID-19 ist nur dann als Verwaltungsübertretung (gemäß § 7 Abs. 1a, § 40 Abs. 1 lit. b EpiG 1950) strafbar, wenn sie nicht gleichzeitig einem gerichtlichen Straftatbestand unterfällt (§ 22 Abs. 1 VStG und § 40 Abs. 1 lit. b Epidemiegesetz 1950).
§ 22 Abs. 1 VStG stellt dabei ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts. Es kommt nur darauf an, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung oder gar den Abschluss eines Strafverfahrens kommt es daher nicht an. Auch die Frage, ob die Tat verschuldet wurde oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend (vgl. VwGH 26.4.2019, Ra 2018/02/0344).
Im gegenständlichen Fall hat die Staatsanwaltschaft *** gegen die Beschwerdeführerin wegen § 178 StGB Anklage erhoben. Im gerichtlichen Strafverfahren wurde die Beschwerdeführerin seitens des Landesgerichtes *** zur unter der Geschäftszahl *** von der wider sie mit Strafantrag vom 11.04.2022 erhobenen Anklage, sie habe am 27.08.2021 in *** und anderen Orten eine Handlung begangen, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, wobei die Krankheit, nämlich COVID-19, ihrer Art nach zumindest zu den zumindest beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört, indem sie ungeachtet ihre Infektion mit dem Erreger SARS-COV-2, worüber sie mit Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen in Kenntnis gesetzt worden war, ihren Absonderungsort in *** verließ und zur Apotheke im *** fuhr um sich einem Corona-Test zu unterziehen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, da kein Schuldbeweis erbracht werden konnte.
Es lag sohin eine Tat vor, die mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. Da also die gegenständliche von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin angelastete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung (§ 178 StGB) bildet, ist sie gemäß § 22 Abs 1 VStG und § 40 Abs 1 EpiG als Verwaltungsübertretung nicht strafbar bzw. liegt keine Verwaltungsübertretung vor.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen (insb. hinsichtlich der fallbezogenen Subsidiarität) keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.