Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-84/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.07.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.84.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 22. Dezember 2021, Zl. ***, betreffend Waldfeststellung nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangten Behörde) vom 22. Dezember 2021, ***, wurde gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975 (ForstG) festgestellt, dass die im beiliegenden und wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan eingezeichnete Teilfläche von 826 m² des Grundstückes Nr. ***, KG ***, und die Teilfläche von 636 m² des Grundstückes Nr. ***, KG ***, Wald im Sinne des ForstG 1975 ist.
Dagegen hat Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer), fristgerecht mit Schreiben vom 20. Jänner 2022 Beschwerde erhoben. In dieser führte er wie folgt aus:
„In meiner Beschwerde gegen den o.a. Bescheid führe ich folgende Argumente an:
1)Es wird befundet, dass auf einem Orthophoto aus dem Jahre 2018 ein Baum- und Strauchbestand vom Osten ausgehend von den Grundstücken *** und *** sich auf die Grundstücke *** und *** erstreckt, mit deutlich erkennbarem zusammen-hängenden Baum- und Strauchbestand, sowie sichtbarer natürlicher Sukzession über ca. 20 Jahre (Orthofotos ab 2000).Zunächst ist hier ein Interpretationsfehler anzumerken: Osten ist in diesem Bild rechts und Westen links; der eingezeichnete Pfeil nach Norden verdeutlicht das!Ich erlaube mir, zu diesem Sachverhalt meine selbst mit nicht unwesentlichem Aufwand angefertigte, maßstabsgetreue Planskizze (1:500, also 2 mm entsprechen 1 m in der Natur) des Ist-Zustandes vorzulegen (im Attachment finden Sie 3 überlappend fortgesetzte Planausschnitte mit den Bezeichnungen Scan_0002 bis Scan_0004), die die gesamte Fläche der Grundstücke ***, *** und *** sowie der nord-westlich angrenzenden Grundstücke *** und *** überdecken.Die wesentlichen quantitativ zu verwertenden Aussagen dieses Planes sind: eine Unterscheidung zwischen bewaldeten Bereichen (grün), Schilf/Gras-Flächen (gelb) und landwirtschaftlich bearbeiteten Flächen (braun schraffiert, zumindest den Fremdgrund betreffend). Maßstabsgetreu eingezeichnet ist auch die 20-kV-Freileitung (dunkelgrün strichliert, mit eingezeichneten Masten samt deren Nummerierung). Diese Leitung diente im Inneren des zur Diskussion stehenden, potenziell bewaldeten Areals als eine Art Lineal, von dem nach links und rechts der Abstand der nächststehenden Bäume gemessen wurde (in 5 m-Abständen entlang der Leitung, dazwischen wurde interpoliert); gleiches gilt für die Ausdehnung der Gras/Schilfflächen. Die Baumabstände sowie die Schilf/Gras-Grenze wurde auch in Richtung der Acker-Außenkonturen messtechnisch erfasst (mit Metallmaßband). Im Gegensatz zu dem ziemlich groben Polygonzug im Foto wurde bei der Einzel-Erfassung der Position von Bäumen von ihrem Stamm aus gemessen – eine Bewertungsweise, die B bei meiner ersten Vorsprache im September 2021 für den forstlichen Lokalaugenschein angekündigt hatte, und auf deren günstige Auswirkung in meinem Sinn ich daher hoffte).
2)Im Bescheid findet sich die Aussage, dass auf dem Grundstück *** in etwa Nord-Süd eine 20-kV-Freileitung verläuft, unter der ein dichter Strauchbewuchs, ca. 4-5 m hoch, zu finden ist.Diese Aussage stimmt nicht, und zwar in mehrfacher Hinsicht:Die im Plan wiedergegebene Ist-Situation zeigt auf 80% der Strecke unter der Freileitung keinerlei holzigen Bewuchs! Im Gegensatz dazu erkennt man bei Besichtigung eine landwirtschaftliche Bearbeitung mit einem mir unbekannten Grün-Bewuchs, der auch beim Lokalaugenschein auffallen hätte müssen! Die nächsten ca. 10% unter der Leitung bestehen aus Schilf/Gras-Bewuchs und erst die letzten ca. 10% weisen den erwähnten Strauchbewuchs in etwa auf. Dieser ist, wie seine Natur als „Gestrüpp“ (in meiner Diktion bei der Stellungnahme) erschließen lässt, ein Resultat des regelmäßigen Ausschneidens durch die C als Leitungsbesitzer und -betreiber. Dieses „Ausschneiden“ ist ein Routine-Wartungsvorgang mit regelmäßiger Wiederholung. Meine Kontaktaufnahme mit C ergab, dass wir gerade kurz (von ca. 2 Wochen war die Rede) vor einer neuerlichen Auslichtung stehen – Ausfräsung wäre der bestzutreffende Ausdruck, denn das biogene Material wird zerhäckselt und so der raschen Verrottung zugeführt. Die Breite dieser Zone ist mit etwa je 4 m nach beiden Seiten der Freileitung zu beziffern. Man kann mit Recht sagen, dass es auf Grund der beschriebenen Vorgangsweise per definitionem keinen Wald unter einer Freileitung geben kann! Aus diesem Grund wurde die Grün-Kolorierung im Umfeld der Freileitung ausgespart. Daher ist auch keine Verbindung zwischen dem großen Waldstück, links im Plan (Gst.Nr. *** und *** und weitere Flächen), und dem in Diskussion befindlichen Baumbestand auf meinen Grundstücken erkennbar.
Die grün markierte Waldfläche wurde in einem völlig neutralen Meß- und Bewertungsvorgang ermittelt. Erst nach Fertigstellung wurde das Flächenausmaß ermittelt: 934 m2 (aus ¼-m2-Elementen aufsummiert!). Damit würde dieser Baumbestand nicht die Bedingungen für zu erhaltenden Wald nach dem § 4 Forstgesetz 1975 erfüllen.
Kritische Zusatzbemerkung zum Vergleich Orthofoto 2018 und im Plan verzeichnetem Istzustand: Die Qualität der mitübermittelten Schwarz-Weiß-Kopie läßt mir kaum Details von Wichtigkeit erkennen. Der Lokalaugenschein meinerseits ließ keinerlei Schlägerungstätigkeit von Bäumen über das letzte Jahrzehnt erkennen oder erahnen. Die Aussage meines Pächters der letzten 35 Jahre beinhaltet eine Verneinung jedweder Holzernte während dieser Zeit. Andererseits ist ein natürliches Absterben von Bäumen, insbesondere der Graupappeln erkennbar (die morschen Stämme und Äste liegen überall herum!). Der Grund ist in dem teilweise sumpfigen Boden zu sehen, der auch den Ursprung des Aufkommens von Schilf darstellt. Die landwirtschaftlich bearbeitete Fläche von kurioser Form in der Mitte läßt ebenfalls keinen Schluss zu, dass sie auf Grund irgendeiner Schlägerungstätigkeit entstanden ist – das wäre sogar sehr unwahrscheinlich!
Aus den vorgebrachten Gründen ersuche ich um Revision des genannten Bescheides und damit Abänderung der Aussage, dass es sich hier um Wald im Sinne des § 4 Forstgesetz 1975 handelt. Es wird vielmehr die weitere Gültigkeit der bisherigen Flächenwidmung als Äcker, Wiesen und Weiden angestrebt.
In der Hoffnung auf Zustimmung verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
A
P.S: Die Berechtigung der C für den Betrieb der genannten Freileitung beruht nicht auf einer grundbücherlichen Servituts-Eintragung. In einer vor mehr als 50 Jahren erfolgten Aktion wurde mit den Grundeigentümern ein Vertrag abgeschlossen und eine Abschlagszahlung entrichtet (Auskunft C). Jedenfalls leitet sich daraus auch das Recht ab, die Trasse frei von Bewuchs zu halten!“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am 8. März 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsicht in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, ergänzende Vorbringen der Parteien sowie Beiziehung eines forstfachlichen Amtssachverständigen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Die Verwaltungsgerichte entscheiden nicht bloß kassatorisch, sondern grundsätzlich in der Sache selbst. Ausnahmen von diesem Grundsatz – insbesondere die Möglichkeit zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 – sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken". [Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, ÖJZ 2015/73 (541)]. Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass die frühere Rechtsprechung zur "Sache" des Berufungsverfahrens auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen ist. Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Das Verwaltungsgericht darf auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden, ebenso wenig darf es ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen (Hans Peter Lehofer, Die Prüfung des angefochtenen Bescheids durch die Verwaltungsgerichte, aaO).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Konkret wurde seitens der belangten Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Waldfeststellung (von Amts wegen) einer Teilfläche von 1.462 m² der Grundstücke Nr. *** (826 m²) und *** (636 m²), beide KG ***, vorgenommen.
Gemäß § 1a Abs. 1 Forstgesetz 1975 sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
Gemäß § 1a Abs. 2 Forstgesetz 1975 sind Wald im Sinne des Abs. 1 auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
Gemäß § 1a Abs. 3 Forstgesetz 1975 gelten unbeschadet ihrer besonderen Nutzung als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
Gemäß § 1a Abs. 4 Forstgesetz 1975 gelten nicht als Wald im Sinne des Abs. 1
a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat
b) bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,
c) forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,
d) Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,
e) Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.
Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 finden Anwendung.
Gemäß § 1a Abs. 5 Forstgesetz 1975 gelten nicht als Wald im Sinne des Abs. 1 auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 Anwendung.
Gemäß § 1a Abs. 6 Forstgesetz 1975 finden auf die im Abs. 5 erster Satz angeführten Anlagen die Bestimmungen der §§ 43 bis 45, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes Anwendung.
Gemäß § 1a Abs. 7 Forstgesetz 1975 Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.
§ 5 Abs. 1 und 2 Forstgesetz 1975 lautet:
„(1) Bestehen Zweifel, ob
a)eine Grundfläche Wald ist oder
b)ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt,
so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder
2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a durchgeführt wurde,
und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.“
Für die Feststellung der Waldeigenschaft genügt es gemäß § 5 Abs. 2 ForstG, wenn die betreffende Fläche im Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald war. Auch im Fall eines amtswegigen Feststellungsverfahrens ist für die Berechnung der "vorangegangenen zehn Jahre" im Sinn von § 5 Abs. 2 ForstG der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgebend (vgl. VwGH vom 3.7.2012, Zl. 2011/10/0136; 22.10.2013, 2010/10/0256 mwN).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergab sich zweifelsfrei, nämlich insbesondere auf Grund der Aktenlage (Befund, Orthofotos bzw. Luftbildern), der Erhebungen des forstfachlichen ASV der belangten Behörde (D) sowie der fachlichen Ausführungen der forstfachlichen Amtssachverständigen, dass die gegenständliche Fläche im Ausmaß von 1.462 m² forstlich bestockt war. Die gegenständliche Fläche hat eine durchschnittliche Breite von mehr als 10 m und eine 1.000 m² übersteigende zusammenhängend Waldfläche.
Auf Grund der zweifelsfreien und schlüssigen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde sowie des hg. beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen konnte zweifelsfrei als erwiesen angesehen werden, dass das Kriterium der Flächenmindestgröße von 1.000 m² und durchschnittlicher Breite von 10 m erfüllt wird. Die durchschnittliche Breite beträgt in etwa 13 Meter.
Es war daher zweifelsfrei von Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 auszugehen.
Ausnahmen im Sinne des § 1a Abs. 4 und 5 Forstgesetz 1975 liegen nicht vor.
Die gegenständliche Teilfläche von 1.462 m² der Grundstücke Nr. *** (826 m²) und *** (636 m²), beide KG ***, ist daher zweifelsfrei als Wald anzusehen.
Ergänzend wird hinsichtlich sämtlicher Sachverständigenausführungen (jene bei der belangten Behörde und beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) ausgeführt, dass einem, von einem Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendem Gutachten seitens des Beschwerdeführers nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).
Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass lediglich 934 m² bestockt gewesen sind, wird ergänzend ausgeführt, dass seitens des forstfachliche ASV die Lageskizze des Beschwerdeführers georeferenziert in das Orthofoto abgebildet und danach mittels Geländemodell und Laserscan eine Beurteilung der Flächen gemacht wurde. Dies ergab, dass die Lageskizze des Beschwerdeführers relativ gut ist, jedoch an insbesonderen zwei Stellen, nämlich im südöstlichen und im nordöstlichen Bereich aufgrund des Laserscan und der Höhenmodelle die Fläche erweitert gehört, sodass zweifelsfrei mehr wie 1.000 m² Waldfläche bzw. forstlicher Bewuchs vorhanden war. Auch gestand der Beschwerdeführer zu vorhandene, für den Waldrandbestand typische, Straucharten, nämlich Schlehdorn, Weißdorn, Holler, Hagebutten, Wildobstgewächse nicht berücksichtigt zu haben.
Abschließend wird ausgeführt, dass die Rechtseigenschaft Wald unabhängig von der vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Einteilung des Staatsgebietes in Grundstücke und von der im Kataster vermessungsrechtlich eingetragenen Nutzungsart ist. Die Ausnahme hiervon bilde die widerlegliche Rechtsvermutung nach § 3 Abs. 1 ForstG. Eine Grundfläche könne sich über Grundstücks- und Eigentumsgrenzen hinweg erstrecken und so auch die geforderten Mindestgrenzen erreichen. Ob Wald im Sinne des ForstG vorliege richte sich nach den Gegebenheiten im Sinne des § 1a ForstG und nicht nach der Flächenwidmung (VwGH 15.9.2003, 2003/1010075).
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.