LVwG N LVwG-M-2/001-2022; LVwG-M-28/001-2022

LVwG-M-2/001-2022; LVwG-M-28/001-2022Tribunale amministrativo regionale25 lug 2022

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Richtlinienbeschwerde; Festnahme; Durchsuchung; Menschenwürde; Maskenpflicht; Dienstnummer;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-2/001-2022; LVwG-M-28/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.2.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als auch über die Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten der Frau A, vertreten durch B Rechtsanwälte GesbR in ***, im Zusammenhang mit Amtshandlungen durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich (teilweise zurechenbar dem Bürgermeister der Stadt. St. Pölten) am 27. November 2021 (Festnahme und anschließende Anhaltung), zu Recht:

1. Die Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei durch ihre Festnahme am 27.11.2021 um 16:45 Uhr in ***, auf Höhe der *** in ihren Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde, § 9 RLV sei wegen Nicht-Bekanntgabe der Dienstnummer trotz mehrfacher Aufforderung verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG iVm § 53 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

3. Die Beschwerde, § 5 RLV sei wegen der Durchsuchung der Beschwerdeführerin im Polizeianhaltezentrum *** verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG iVm § 53 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

4. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, € 887,20 (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schriftsatz vom 07.01.2022 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung, Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Festnahme) durch den Stadtpolizeikommandanten C, welche am 27.11.2021 um 16:45 Uhr erfolgte.

Die Beschwerdeführerin habe am 27.11.2021 in ***, , an der Versammlung „" teilgenommen und dabei keine FFP2-Maske getragen, weil sie über ein gültiges und der damaligen Verordnung entsprechendes Maskenbefreiungsattest verfügt habe. Sie habe nach Beendigung einer Rede am *** kurz eine Toilette außerhalb des Versammlungsortes aufgesucht. Als sie wieder zurückkehren wollte, sei sie von Beamten der belangten Behörde daran gehindert worden, wieder an der Versammlung teilzunehmen, weil sie keine FFP2- Maske trug. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin der Versammlung ferngeblieben und habe den Demonstrationszug mit dem nötigen Abstand begleitet bzw. sei immer auf der gegenüberliegenden Straßenseite geblieben um Fotos und Videos anzufertigen. Etwa auf Höhe der Hausnummer *** in der *** sei die Beschwerdeführerin schließlich festgenommen worden, als sie gerade in die Nähe des Demonstrationszuges gegangen sei, um zu einer guten Freundin an der Spitze des Zuges zu gehen. Dabei sei sie sofort vom ebenfalls an der Spitze gehenden Stadtpolizeikommandanten C angeschrien worden. Darauf habe die Beschwerdeführerin gefragt, was denn los sei, woraufhin der Polizist sofort weitergeschrien habe, sie solle eine FFP2-Maske aufsetzen. Sie habe ihm erklärt, dass sie nur kurz zu ihrer Freundin gegangen sei und genügend Abstand zu allen gehalten habe. Der Polizist habe aber nicht locker gelassen und habe geschrien, sie müsse sofort eine Maske aufsetzen, denn in *** gelte das Hausrecht. Die Beschwerdeführerin habe ihn noch gefragt, wie sie das genau zu verstehen habe, aber er habe sofort die Festnahme ausgesprochen.

Die Beschwerdeführerin habe zwar zwecks ldentitätsfeststellung einen Ausweis vorgelegt, sei aber trotzdem in das Polizeianhaltezentrum *** gebracht worden. Während dieser gesamten Amtshandlung sei die Beschwerdeführerin ruhig gewesen und habe kein aggressives Verhalten gesetzt.

Der Polizist habe trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Beschwerdeführerin seine Dienstnummer nicht bekannt gegeben. Immer wieder habe er vermeint, diese nach der Amtshandlung bekannt zu gegeben. Darin sei jedenfalls ein Verstoß gegen § 9 RLV zu sehen.

Sie habe sich in der Haft ohne Grund bis auf die Unterhose nackt ausziehen müssen. Die Beschwerdeführerin habe keine gefährlichen Gegenstände bei sich gehabt und habe es auch keine objektiven Anhaltspunkte gegeben, die ein Ausziehen gerechtfertigt hätten. Bei der Durchsuchung selbst sei sie von einer Beamtin an der nackten Brust ausgegriffen worden. Die Beamtin habe daher grob gegen § 5 RLV verstoßen, weil sie die Menschenwürde der Beschwerdeführerin nicht geachtet habe.

Die Beschwerdeführerin beantragte, die Beschwerde an die in dieser Sache zuständige Behörde zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde zuzuleiten, die in Beschwerde gezogene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufzuheben und für rechtswidrig zu erklären sowie den Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in den Kostenersatz

zu verfällen.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 12. Jänner 2022 wurde die Landespolizeidirektion Niederösterreich eingeladen, soweit sich der Beschwerdeschriftsatz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen die Beschwerdeführerin (Festnahme am 27.11.2021 um 16:45 Uhr) richtet, binnen vier Wochen ab Zustellung hiezu eine Gegenschrift zu erstatten und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die bezughabenden Akten vorzulegen.

Im Übrigen – soweit Verstöße gegen die Richtlinien-Verordnung geltend gemacht wurden – wurde der Schriftsatz gemäß § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz zur weiteren Bearbeitung zugeleitet.

In ihrer Gegenschrift verwies die belangte Behörde auf eine Stellungnahme von C und zitierte diese wie folgt:

„Am 27.11.2021 fand in *** eine Versammlung von CMG statt. An dieser Versammlung nahmen ca. 3.500 – 4.000 Personen teil. Nach den Standkundgebungen auf dem *** kam es zu einem Marsch durch die Stadt. Bereits auf dem *** kam es zu massiven Missachtungen der Bestimmungen der Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Dies setzte sich auch auf dem anschließenden Marsch fort. Bei den Übertretungen handelte es sich vorwiegend um die Nichtverwendung einer Maske. Bei dem Marsch wurden viele Teilnehmer auch von mir auf die vorgeschriebene Schutzmaske hingewiesen. Dieser Aufforderung wurde zumeist Folge geleistet. In der *** wurde auch Frau A von mir aufgefordert eine Maske zu tragen. Dieser Aufforderung kam sie nicht nach. Ich begab mich daher direkt zu Frau A und forderte sie nochmals auf eine Maske aufzusetzen oder den Demozug zu verlassen. Dazu darf angemerkt werden, dass Frau A inmitten anderer Demoteilnehmer marschierte. Frau A verweigerte allerdings die Maske und schrie mich in aggressiver Art und Weise an. Sie wurde daher von mir aufgefordert unverzüglich ihr Verhalten einzustellen, da sie ansonsten auch diesbezüglich angezeigt werde. Sie wurde auch nochmals zum Tragen einer Maske aufgefordert. Diese Aufforderungen zeigten allerdings neuerlich keine Wirkung und Frau A schrie mich wieder an, dass sie keine Maske aufsetzen und auch die Demo nicht verlassen werde. Weiters brachte sie zum Ausdruck, dass mein Verhalten lächerlich sei. Frau A wurde daher nochmals abgemahnt und ihr bei Nichtbefolgung auch die Festnahme angedroht. Gleichzeitig wurde ihr auch die Anzeigeerstattung mitgeteilt. Diese Aufforderungen zeigten allerdings neuerlich keine Wirkung. Frau A verhielt sich weiterhin aggressiv und schrie mir zu, dass mein Verhalten lächerlich sei und sie sicherlich keine Maske tragen würde. Da meine Abmahnungen und Aufforderungen keine Wirkung zeigten und Frau A in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrte, wurde von mir die Festnahme (Verharren in der strafbaren Handlung – aggressives Verhalten und Verweigerung des Tragens einer Maske) ausgesprochen. Frau A wurde danach 2 Kollegen (Exekutivbeamten) übergeben. Während der gesamten Amtshandlung verlangte Frau A von mir mit Sicherheit keine Dienstnummer. In diesem Falle wäre die Dienstnummer von mir jedenfalls ausgefolgt worden. Dazu darf angeführt werden, dass bei Verlangen der Dienstnummer diese von mir immer ausgehändigt wird. Zumeist wird von mir dazu auch eine persönliche Visitenkarte übergeben. Bei der Amtshandlung hatte ich den Eindruck, dass mich Frau A erkannte. Für mich gibt es keinerlei Anlass die Ausfolgung einer Dienstnummer zu verweigern, da mein Name im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens ohnehin bekannt wird. Zu dem Vorbringen von Frau A, dass von mir gesagt worden wäre, dass in *** das „Hausrecht“ gelten würde, kann ich nur anführen, dass dies von mir nicht gesagt wurde. Ich kann auch überhaupt nicht nachvollziehen, was damit gemeint wäre. Weiters darf zu der Amtshandlung mit Frau A angemerkt werden, dass von mir nicht geschrien wurde. Es wurde aber sicherlich lauter gesprochen, da die Lärmkulisse während der Demo hoch war. Frau A wurde auch in bestimmender Art und Weise zum Tragen der Maske aufgefordert. Dies war allerdings mit Sicherheit nicht unhöflich. Anzumerken wäre noch, dass Frau A bereits einige Zeit vor dieser Amtshandlung zum Tragen der Maske aufgefordert wurde. Nach dieser Aufforderung setzte Frau A eine Maske auf. Es blieb daher bei einer Abmahnung. Frau A wurde nach dem Vollzug der Festnahme mit dem Arrestantenwagen in das PAZ *** verschafft. Dort wurde sie nach den Richtlinien der Anhalteordnung in den Arrest aufgenommen. Die erforderliche Personsdurchsuchung wurde von der Beamtin D durchgeführt. Wie aus ihrer Stellungnahme ersichtlich, wurde Frau A dabei nicht abgetastet. Eine Berührung der Brust kann daher ausgeschlossen werden. Von der Beamtin wurde lediglich die Kleidung abgetastet und der Körper von Frau A besichtigt. Zusammenfassend wird festgehalten, dass Frau A von mir bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung (fehlende Maske) betreten wurde. Bei der anschließenden Amtshandlung verhielt sich Frau A trotz Abmahnung aggressiv und setzte daher den Tatbestand im Sinne des § 82 SPG. Da Frau A trotz Abmahnung und mehrmaliger Aufforderung das Tragen einer Maske verweigerte und sich mir gegenüber weiterhin aggressiv verhielt, erfolgte eine Festnahme nach § 35/3 VStG. Die Abgabe in den Arrest wurde auf Anordnung des rechtkundigen Beamten durchgeführt. Frau A verlangte von mir niemals eine Visitenkarte. Der Vorwurf, dass die Ausfolgung von mir verweigert wurde, entbehrt daher jeglicher Grundlage. Ebenso entspricht es nicht den Tatsachen, dass Frau A im PAZ von einer Beamtin im Bereich der Brust abgetastet wurde. Von Frau A wurde am Tag nach der Demo ein Video auf *** (***) veröffentlicht. In diesem Video wird von ihr die Amtshandlung detailliert geschildert. Dabei bezeichnet sie den einschreitenden Beamten als Kommandanten . Sie gibt auch an, dass der *** Polizeikommandant in den CMG Kreisen hinsichtlich seines Einschreitens von anderen Demos bereits bekannt ist. Auch schildert sie in dem Video das Aufnahmeprozedere im PAZ. Von einem Übergriff im PAZ ist dabei in keinster Weise die Rede. In dem Video wird danach auch ausgeführt, dass sie im BAG *** eine andere Frau traf, welche angab, dass ihre Mutter von mir bei der Demo geschlagen wurde. Während des gesamten Videos werde ich immer wieder als Kommandant „“ bezeichnet. Dies deutet eindeutig darauf hin, dass mich Frau A kannte, jedenfalls aber meinen Namen wusste. Obwohl Frau A die Amtshandlung sehr genau schildert, wird nicht darauf hingewiesen, dass ich ihr meine Dienstnummer nicht bekannt gegeben hätte. Auch deutet sie an, dass sie unsachliche Aussagen getroffen hätte. In dem Video wie auch in der Maßnahmenbeschwerde wird offensichtlich versucht, mit haltlosen Vorwürfen gegen meine Person vorzugehen. Damit soll vermutlich erreicht werden, dass ich bei zukünftigen Demos eine andere Richtlinie für das Einschreiten vorgebe oder ich überhaupt nicht mehr bei den Demos Dienst versehe. Dazu darf angemerkt werden, dass ich bereits im Jahr 2021 von einer anderen Demoveranstalterin bedroht und beschimpft wurde. Diesbezüglich hat es bereits Verurteilungen gegeben. Der in dem Video von Frau A erhobene Vorwurf, dass ich eine Demoteilnehmerin geschlagen hätte, wurde an die Staatsanwaltschaft angezeigt. Die vorgelegten Videobeweise zeigten allerdings, dass auch diese Vorwürfe vollkommen haltlos waren. Mit den Anschuldigungen gegen Polizeibeamte soll somit ganz offensichtlich eine Verunsicherung der Polizeikräfte bewirkt werden“.

Das in dieser Stellungnahme angeführte, öffentliche *** Video mit dem Titel „***“, welches die Beschwerdeführerin am 28.11.2021 im Rahmen einer live-Übertragung hochgeladen hat, wurde vom Gericht abgespeichert und im Gerichtsakt dokumentiert.

Zudem übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme von D, wonach die Beschwerdeführerin im Rahmen der Durchsuchung im Polizeianhaltezentrum auch aufgefordert worden sei, den BH abzulegen, weil schon oft gefährliche Gegenstände, Drogen usw. versteckt vorgefunden worden seien. Die Beschwerdeführerin habe ihr den BH gereicht, D habe diesen und das restliche Gewand durchsucht und abgetastet. Die Durchsuchung der Kleidung und Besichtigung des Körpers sei gemäß § 6 AnhO und Wahrung der Schicklichkeit getätigt worden. Weder Körper noch der Busen der Beschwerdeführerin seien unsittlich berührt worden bzw. sei sie zu keiner Zeit „ausgegriffen“ worden.

Die belangte Behörde beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 3.2.2022 teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde gemäß § 89 Abs. 2 SPG mit, dass bei Gegenüberstellung ihrer Eingabe und den Stellungnahmen der Bediensteten keine Verletzung der §§ 5 und 9 Richtlinienverordnung durch die einschreitenden Bediensteten der Landespolizeidirektion Niederösterreich gesehen werden.

Mit (rechtzeitig eingebrachtem) Antrag vom 24.2.2022 beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge diesbezüglich feststellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16.5.2022 und am 19.7.2022 gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlungen durch, in welchen sowohl die Maßnahmenbeschwerde vom 07.01.2022 als auch die Richtlinienbeschwerde vom 24.02.2022 behandelt worden sind. Hierbei wurden die jeweils einschreitenden Personen und weitere Zeugen einvernommen.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.05.2022 konkretisierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf Ersuchen des Verhandlungsleiters den Beschwerdeschriftsatz dahingehend, dass unter der Maßnahmenbeschwerde konkret die Festnahme, welche um 16:45 Uhr am 27.11.2021 erfolgte, bekämpft wird und betreffend die Richtlinienbeschwerde zwei Aspekte, einerseits die Nichtaushändigung der Dienstnummer und andererseits das Vorgehen im Anhaltezentrum selbst bei der Durchsuchung der Beschwerdeführerin.

3. Feststellungen:

3. 1 Die Beschwerdeführerin nahm am 27.11.2021 in ***, , an der Versammlung „“ teil. An dieser Versammlung nahmen ca. 3.500 bis 4.000 Personen teil. Am Versammlungsort wurde nicht kontrolliert, ob alle Teilnehmer über einen 2-G Nachweis verfügen.

Die Beschwerdeführerin trug keine FFP2-Maske, keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung und auch keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanischen Schutzvorrichtung.

Sie trat bei der Versammlung als Rednerin am *** auf. Sie hat die Demonstration mitorganisiert und war unter anderem als Vertreterin ihrer Kleinpartei anwesend. Nachdem sie ihre Rede beendet hatte, suchte sie kurz eine Toilette außerhalb des Versammlungsortes auf. Als sie wieder auf den *** zurückkehren wollte, wurde ihr von Polizisten gesagt, dass sie ohne FFP2-Maske nicht an der Versammlung teilnehmen darf.

Nach den Kundgebungen am *** ging ein Demonstrationszug weg vom *** über den *** entlang dem ***, der *** sowie der ***. Der Zug bewegte sich dabei direkt auf dem rechten Fahrstreifen bzw. dem angrenzenden Gehsteig. Die Beschwerdeführerin ging auf der anderen Straßenseite bzw. auf dem gegenüberliegenden Gehsteig neben dem Demonstrationszug und filmte diesen bzw. nahm Fotos auf.

3. 2 Sie wies auch Versammlungsteilnehmer mehrmals darauf hin, dass sie den linken Fahrstreifen, welcher für den Verkehr freigegeben war, nicht betreten.

3. 3 Etwa auf Höhe der Hausnummer *** in der *** ging die Beschwerdeführerin an der Spitze des Demonstrationszuges in diesen hinein um mit einer Freundin zu sprechen. Grund hierfür war, dass sich die Beschwerdeführerin erkundigen wollte, ob der Lebensgefährte dieser Freundin wieder hier ist. Dieser wurde nämlich bereits zuvor am *** festgenommen und die Beschwerdeführerin hörte von einem Bekannten, dass der Lebensgefährte wieder vorne (im Demonstratonszug) sei. Dies war jedoch nicht der Fall.

3. 4 In diesem Moment wurde der Polizist C auf die Beschwerdeführerin aufmerksam, ging auf sie zu und forderte sie auf, eine FFP2-Maske aufzusetzen. Die Beschwerdeführerin verweigerte dies. Eine ärztliche Bestätigung, wonach ihr das Tragen einer FFP2-Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, wies sie nicht vor und brachte sie auch nicht vor. Es folgte eine mehrere Minuten andauernde Diskussion. Die Beschwerdeführerin zog die Situation ins Lächerliche und schrie C hierbei an. Er forderte die Beschwerdeführerin zweimal auf, dies einzustellen. Die Beschwerdeführerin befand sich hierbei insofern zumindest noch unmittelbar neben dem Demonstrationszug, als noch mehrere Leute um sie herum gestanden sind.

3. 5 C sprach daraufhin die Festnahme der Beschwerdeführerin aus. Grund hierfür war die Weigerung, eine FFP2-Maske aufzusetzen und aggressives Verhalten trotz erfolgter Abmahnung. Die Beschwerdeführerin verlangte von C während dieser Amtshandlung nicht die Bekanntgabe seiner Dienstnummer.

3. 6 Anschließend wurde E und F, die als Kontaktteam den Demonstrationszug begleiteten, von einem dienstführenden Beamten der Einsatzeinheit angeordnet, die Identität der Beschwerdeführerin festzustellen und sie in das Anhaltezentrum zu verbringen. Ihnen wurde gesagt, dass sie wegen aggressiven Verhaltens festgenommen worden ist und auch weil sie keine Maske getragen hat. Sie stellten die Identität der Beschwerdeführerin mittels Ausweis fest und dokumentierten dies auf einem Formular für Versammlungen. Auf dem Formular wurden zudem die vorbereiteten Felder „Angezeigter hat trotz persönlicher Informationen über FFP2-Maskenpflicht (wegen Teilnehmern ohne 2G-Nachweis) Maske verweigert“ und „keine FFP2-Maske“ angekreuzt. Handschriftlich wurde weiters zwischen den Zeilen des Formulars „VStG 35/3 Festnahme C“ vermerkt. E und F verbrachten die Beschwerdeführerin in den Arrestantenwagen, welcher die Beschwerdeführerin in das Polizeianhaltezentrum *** brachte. Während dieser Interaktion verhielt sich die Beschwerdeführerin nicht aggressiv. E befüllte anschließend – wie dies bei Festnahmen üblich ist – an der Dienststelle computerunterstützt die Anhalteprotokolle I und II und übermittelte diese an das Polizeianhaltezentrum. Hierin wird als Festnahmegrund angeführt, dass die Beschwerdeführerin keine FFP2-Maske getragen hat und sich trotz mehrmaliger Abmahnung von C diesem gegenüber aggressiv verhalten hat.

3. 7 Im Polizeianhaltezentrum wurde die Beschwerdeführerin von einer weiblichen Polizistin, D, in einem separaten Raum durchsucht. Sie wurde aufgefordert sich zu entkleiden und kam dem nach. Als sie nur noch ihre Unterhose und den BH anhatte, wurde sie aufgefordert, den BH auszuziehen. Dtastete den BH ab und gab ihn der Beschwerdeführerin zurück. Sie tastete auch die übrige Kleidung ab und gab sie der Beschwerdeführerin zurück. Diese zog sich wieder an und wurde in eine Einzelzelle gebracht, weil sie die einzige weibliche festgenommene Person war. D berührte nicht die Brust der Beschwerdeführerin.

3. 8 Die Beschwerdeführerin wurde von D mit „Sie“ angesprochen und sie hatte nicht den Eindruck, dass die Polizistin ihr gegenüber voreingenommen war.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Punkten 3.1 und 3.3 ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen sowie dem Beschwerdeschriftsatz vom 07.01.2022. Die Anzahl der teilnehmenden Personen basiert auf der Gegenschrift der belangten Behörde vom 27.01.2022.

Die Feststellung zu Punkt 3.2 ergibt sich aus der Aussage der Zeugin G im Rahmen der öffentlichen Verhandlung (VHS vom 19.07.2022, Seiten 13 und 19).

Hinsichtlich der Feststellungen zu Punkt 3.4 war zunächst aufgrund der übereinstimmenden Aussagen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung unstrittig, dass C die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, eine FFP2-Maske aufzusetzen. Ebenso war unstrittig, dass die Beschwerdeführerin diese Aufforderung nicht nachgekommen ist und auch kein Maskenbefreiungsattest vorgezeigt hat. Die Beschwerdeführerin sagte lediglich aus, dass sie darauf hingewiesen habe, über ein Maskenbefreiungsattest sowie einen (negativen) PCR-Test zu verfügen. Dies wurde von C bestritten, was insofern nachvollziehbar war, weil er im Rahmen derselben Versammlung mehrere Atteste kontrolliert hat und genaue Kenntnisse über den erforderlichen Inhalt hatte (VHS vom 16.05.2022, Seite 26). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb er gerade im Fall der Beschwerdeführerin keine Kontrolle vorgenommen hätte. Die Diskussion zwischen der Beschwerdeführerin und C dauerte nach übereinstimmenden Zeugenaussagen auch mehrere Minuten lang an (Zeugin H, VHS vom 16.05.2022, Seite 17; Zeugin G, VHS vom 19.07.2022, Seite 11f). Die Beschwerdeführerin hätte daher ausreichend Zeit gehabt, ein Attest vorzuweisen. Schließlich wurde auch im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens trotz einer entsprechenden Zusage kein Attest vorgelegt, das für den Zeitraum der Versammlung Gültigkeit hatte.

Dass die Beschwerdeführerin die Situation ins Lächerliche gezogen hat, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen C im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung (VHS vom 16.05.2022, Seite 22) und war insofern nachvollziehbar, als die Beschwerdeführerin über Vorhalt ihrer Aussagen in dem von ihr veröffentlichten *** Video bestätigte, dass sie etwa mit den Worten „Jawohl Sir“ salutierte. Weiters führte der Zeuge C im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass ihn die Beschwerdeführerin in aggressiver und teilweise hysterische Art angeschrien habe und hierbei ein klarer Unterschied zu einem lauten Sprechen aufgrund der Lärmkulisse gegeben war (VHS vom 16.05.2022, Seite 25). Dies wurde von der Beschwerdeführerin abgestritten. Sie führte vielmehr aus, dass sie normalerweise sowieso sehr robust in ihrem Auftreten sei, vom Reden her lauter sei und sich Leute vielleicht auch auf Grund ihrer Ausstrahlung provoziert fühlen und man immer die Situation abwägen müsse (VHS vom 16.05.2022, Seite 11). Schließlich führte sie in dem von ihr veröffentlichten *** Video (ab ca. 2:50 min) aus, dass sie bezüglich der Interaktion mit C schon „ein bisschen sehr dünnhäutig“ mit ihren Nerven war (etwa auf Grund der vorangegangenen Verhaftung des Lebensgefährten ihrer Freundin). In einer Gesamtbetrachtung erscheint es daher durchaus nachvollziehbar, dass die Äußerungen der Beschwerdeführerin gegenüber C objektiv als Anschreien wahrzunehmen waren. Schließlich sagte C im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung überzeugend und in Kenntnis der rechtlichen Vorgaben aus, dass er die Beschwerdeführerin vor der Festnahme zweimal aufgefordert hat, ihr Verhalten einzustellen. Ob er ihr hierbei ausdrücklich ein aggressives Verhalten vorgeworfen hat, ist in Hinblick auf die rechtlichen Erwägungen nicht von Belang.

Hinsichtlich des Ortes dieser Interaktion gab C in der Verhandlung an, dass sich die Beschwerdeführerin noch mitten im Demonstrationszug befunden hat, während diese angab, dass sie den Zug bereits wieder verlassen habe bzw. sich auf dem Weg aus dem Demonstrationszug befunden habe (VHS vom 16.05.2022, Seite 7). Schließlich sagte die Zeugin G nachvollziehbar aus, dass bei der Festnahme mehrere Leute um die Beschwerdeführerin gestanden sind (VHS vom 19.07.2022, Seiten 12 und 14).

Hinsichtlich der Feststellungen zu Punkt 3.5 wurden von den einschreitenden Beamten durchgehend beide Festnahmegründe genannt (Verweigerung, eine FFP2-Maske aufzusetzen und aggressives Verhalten). Dies wurde einerseits von C im Rahmen der Verhandlung vorgebracht und auch E (VHS vom 16.05.2022, Seite 27) gab an, dass ihm bereits bei der Demonstration gesagt worden ist, dass die Beschwerdeführerin auch wegen aggressiven Verhaltens festgenommen worden ist. Der Umstand, dass in dem Formular, welches dem Polizeianhaltezentrum zunächst übergeben worden ist, lediglich das Nicht-Tragen einer Maske vermerkt ist, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass das aggressive Verhalten der Beschwerdeführerin nicht ebenfalls ein Festnahmegrund war. Schließlich wurde dieses (handschriftlich ausgefüllte) Formular offenbar für diese Versammlung vorbereitet und gab es hierauf lediglich Verstöße gegen die Maskenpflicht, die angekreuzt werden konnten. Bereits wenige Minuten später wurde zudem das Anhalteprotokoll von E an der Dienststelle computerunterstützt ausgefüllt und wie üblich an das Anhaltezentrum übermittelt. Hierauf ist auch der zweite Festnahmegrund des aggressiven Verhaltens angeführt und wurde die Beschwerdeführerin auch bereits im Anhaltezentrum darauf angesprochen. Es gibt daher keinen Hinweis darauf, dass der Festnahmegrund nachträglich ausgetauscht worden wäre. Vielmehr lagen von Beginn an zwei Festnahmegründe vor.

Die Feststellung zu Punkt 3.5, wonach die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Beschwerdeschriftsatz nicht die Bekanntgabe einer Dienstnummer von C verlangt hat, ergibt sich aus der eigenen Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung (VHS vom 16.5.2022, Seite 10). Ebenso wurde dies von C abgestritten (VHS vom 16.5.2022, Seite 24).

Die Feststellungen zu Punkt 3.6 ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen von E (VHS vom 16.05.2022, Seite 27) und F (VHS vom 16.05.2022, Seite 29) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Befüllen des Formulars bzw. der Anhalteprotokolle ergeben sich aus diesen im Gerichtsakt dokumentierten und im Rahmen der Verhandlung vom 19.07.2022 behandelten Dokumenten.

Die Feststellungen zu Punkt 3.7 basieren im Wesentlichen auf der glaubwürdigen Aussage der Zeugin die D in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (VHS vom 19.07.2022, Seiten 2 ff). Strittig war diesbezüglich ausschließlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 07.01.2022 vorgebracht hat, dass sie von der Polizistin an der nackten Brust ausgegriffen worden sei, sodass die Menschenwürde der Beschwerdeführerin nicht geachtet worden sei. Dies wurde im Rahmen der Verhandlung dahingehend präzisiert, dass sie ihre Brust angehoben habe, um zu schauen, ob sie Drogen oder einen scharfen Gegenstand bei sich hatte (VHS vom 16.05.2022, Seite 11). Dies wurde von D abgestritten und vorgebracht, dass sie lediglich den ihr übergebenen BH abgetastet hat um festzustellen, ob sich hierin Bügel und sonstige, allenfalls gefährliche Gegenstände befinden (VHS vom 19.07.2022, Seiten 6). Es stand somit Aussage gegen Aussage. Ausschlaggebend war für die Beweiswürdigung schließlich, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr auf *** veröffentlichten Video die gegenständliche Durchsuchung beschreibt und anschließend ausführt: „da war alles sehr nett, das muss ich wirklich sagen“. Wenn jemand tatsächlich an der nackten Brust ausgegriffen wird (und sich dadurch in seiner Menschenwürde verletzt erachtet) erscheint es schlicht nicht nachvollziehbar, dass diese Situation anschießend mit den Worten „da war alles sehr nett, das muss ich wirklich sagen“ beschrieben wird. Den Schilderungen der Beschwerdeführerin konnte daher nicht uneingeschränkt gefolgt werden.

Die Feststellungen zu Punkt 3.8 ergeben sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung (VHS vom 16.05.2022, Seite 12).

5. Rechtslage:

5. 1 Die einschlägigen Bestimmungen der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung idF BGBl. II Nr. 467/2021 lauteten zum gegenständlichen Zeitpunkt auszugsweise:

§ 1. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:

(…)

§ 13. (1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

(2) Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 mit mehr als 50 Personen ist eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen.

(…)

§ 20. (…)

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht

(…)

§ 21. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 2, 13 und 20 ist auf Verlangen gegenüber

(2) Der Ausnahmegrund gemäß § 20 Abs. 10 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen

(…)“

5. 2 § 82 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) idF BGBl. I Nr. 61/2016 lautet:

„§ 82. (1) Wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 schließt eine Bestrafung wegen derselben Tat nach § 81 aus.“

5. 3 Die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien-Verordnung (RLV) idF BGBl. II Nr. 155/2012 lauten auszugsweise:

„(…)

§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben alle Menschen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht oder die es verlangen, mit „Sie“ anzusprechen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dafür zu sorgen, daß die Durchsuchung eines Menschen (Durchsuchung der Kleidung und Besichtigung des Körpers) nur von jemandem desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wird; dies gilt nicht, soweit ein hiezu erforderlicher Aufschub der Durchsuchung deren Zweck gefährden würde. Hievon ist die Durchsuchung von Kleidungsstücken ausgenommen, die nach den Umständen ohne Verletzung des Anstandes und ohne Verletzung anderer schutzwürdiger Interessen des Betroffenen abgelegt werden können.

(…)

§ 9. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.

(2) Die Dienstnummer ist in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekanntzugeben. Sofern gewährleistet ist, daß dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.

(3) Im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit kann die Auskunft (Abs. 1) auch der Kommandant erteilen. Er kann den Betroffenen, sofern er ihm seine eigene Karte aushändigt, hinsichtlich jener Organe, die gegen ihn eingeschritten sind, auf eine schriftliche Anfrage verweisen. Das einzelne Organ kommt seiner Verpflichtung (Abs. 1) auch dann nach, wenn es den Betroffenen an den Kommandanten verweist.

(…)“

6. Erwägungen:

6. 1 Prüfungsmaßstab und Prüfungsgegenstand

Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163). Ausgehend von diesem Prozessgegenstand ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes bestand (VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Zu berücksichtigen sind nur solche Sachverhaltselemente, die dem einschreitenden Organ bei Anwendung der im Hinblick auf den Zeitfaktor zumutbaren Sorgfalt bekannt sein mussten (ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel des einschreitenden Organs; VwGH 05.12.2017, Ra 2017/01/0373; 25.01.1990, 89/16/0163; 06.08.1998, 96/07/0053). Im Ergebnis ist daher zu prüfen, ob die einschreitenden Organe in zumindest vertretbarer Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für ihr Einschreiten annehmen durften (VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163; 24.11.2015, Ra 2015/05/0063; 20.10.1994, 94/06/0119).

Prüfungsgegenstand in einem Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist die vom Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG zu bezeichnende angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG 23.09.1998, 97/01/0407; 24.03.2014, 2012/01/0078). Im gegenständlichen Fall wurde unter der Maßnahmenbeschwerde die Festnahme, welche um 16:45 Uhr am 27.11.2021 erfolgte, bekämpft und betreffend die Richtlinienbeschwerde zwei Aspekte, einerseits die Nichtaushändigung der Dienstnummer und andererseits das Vorgehen im Anhaltezentrum selbst bei der Durchsuchung der Beschwerdeführerin.

6. 2 Zur Festnahme

Gemäß § 35 Z 3 VStG dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Das heißt, diese Person muss eine als Verwaltungsübertretung strafbare Handlung verüben und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei das erste dieser beiden Erfordernisse bereits erfüllt ist, wenn das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund - und damit vertretbar - annehmen konnte (VwGH 23.11.2020, Ra 2020/03/0106).

Auch die Heranziehung mehrerer Festnahmegründe ist zulässig. In einem solchen Fall erweist sich die Festnahme bereits als rechtmäßig, wenn einer der Festnahmegründe zutrifft (VfSlg 10.229/1984). Es ist jedoch nicht zulässig, dann, wenn sich der tatsächlich für die Festnahme maßgebend gewesene Grund als unzureichend erwiesen hat, nachträglich den Haftgrund auszuwechseln und eine andere, besser geeignete gesetzliche Grundlage heranzuziehen (VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527).

Im gegenständlichen Fall war aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens davon auszugehen, dass der einschreitende Polizist von Beginn an zwei Festnahmegründe in Anspruch genommen hat. Erstens, die Verweigerung eine FFP2-Maske aufzusetzen und zweitens, ein aggressives Verhalten der Beschwerdeführerin trotz erfolgter Abmahnung.

6.2. 1 Zur Verweigerung, eine FFP2-Maske aufzusetzen

Bei der gegenständliche Demonstration handelte es sich unstrittiger Weise um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953. An der Versammlung nahmen weit mehr als 50 Personen teil und haben nicht alle Personen einen 2-G Nachweis vorgewiesen. Die Teilnehmer der Versammlung waren daher gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung idF BGBl. II Nr. 467/2021 grundsätzlich dazu verpflichtet, eine FFP2-Maske zu tragen.

Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellte gemäß § 8 Abs. 8 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz idF BGBl. I Nr. 183/2021 zum gegenständlichen Zeitpunkt eine Verwaltungsübertretung dar und war mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

Das Beweisverfahren hat nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Ausnahmegrund glaubhaft gemacht hat, wonach ihr das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte.

Zu beurteilen war daher, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Festnahme und somit zum Zeitpunkt der Verweigerung, eine FFP2-Maske aufzusetzen, als Teilnehmerin der Versammlung anzusehen war bzw. in vertretbarer Weise als solche angesehen werden konnte. Hierbei ist zu beachten, dass die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske generell für alle Teilnehmer der Versammlung gegolten hat und zwar unabhängig davon, ob ein gewisser Abstand zwischen den Teilnehmern eingehalten wird.

Die Beschwerdeführerin nahm zunächst jedenfalls am *** an der Versammlung teil, bevor sie von Polizisten an der weiteren Teilnahme gehindert worden ist. Anschließend begleitete sie den Demonstrationszug in einem Abstand von wenigen Metern, um diesen zu Filmen und Fotos aufzunehmen. Unmittelbar vor der Festnahme begab sich die Beschwerdeführerin zudem in den Demonstrationszug hinein. Sie gab an, dass sie den Demonstrationszug wieder verlassen hat bzw. sich auf dem Weg aus dem Demonstrationszug befunden hat, als sie von dem einschreitenden Polizisten aufgefordert worden ist, eine FFP2-Maske aufzusetzen. Jedenfalls befanden sich zu diesem Zeitpunkt aber noch mehrere Leute um die Beschwerdeführerin herum. Die Beschwerdeführerin konnte daher jedenfalls in vertretbarer Weise noch als Teilnehmerin der Versammlung angesehen werden.

Zumal die Beschwerdeführerin hierbei keine FFP2-Maske getragen hat und dies auch nach Aufforderung des einschreitenden Polizisten verweigert hat, konnte dieser in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin auf frischer Tat bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung betreten werden worden ist und trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrte.

6.2. 2 Zum aggressiven Verhalten

Gemäß § 82 Abs. 1 SPG begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen.

Das in dieser Bestimmung pönalisierte „aggressive Verhalten“ ist entsprechend den Gesetzesmaterialien gleichbedeutend mit „ungestümen Benehmen“ im Sinne der Vorgängerbestimmung des Art. IX Abs. 1 Z. 1 und 2 EGVG aufzufassen (RV 148 BlgNR 18. GP, 52). Hierunter ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines Organes der öffentlichen Aufsicht zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als aggressives Verhalten gewertet werden muss. Schreien mit einem Organ der öffentlichen Aufsicht nach erfolgter Abmahnung stellt ein solches Verhalten dar. Dabei bedarf es keiner näheren Beschreibung des Inhaltes der schreiend vorgebrachten Äußerungen. Für die objektive Erfüllung des Tatbestandes des „ungestümen Benehmens“ ist es ohne Belang, ob das als solches zu qualifizierende Verhalten durch eine vom Täter verschiedene Person, wie etwa auch durch ein Sicherheitsorgan, hervorgerufen oder mitverursacht worden ist (siehe jeweils VwGH 20.12.1990, 90/10/0056 mwN). Auch das Vorbringen des eigenen Rechtsstandpunktes berechtigt nicht, durch schreiendes und gestikulierendes Verhalten gegenüber einem in Ausübung seines Dienstes befindlichen Amtsorgan die durch das Gesetz gesetzten Grenzen zu überschreiten (VwGH 29.05.2000, 2000/10/0038).

Ausgehend vom Ergebnis des Beweisverfahrens war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur laut ihren Rechtsstandpunkt vertreten hat, sondern das einschreitende Organ der öffentlichen Aufsicht während einer mehrerer Minuten dauernden Interaktion trotz erfolgter Abmahnung in unsachlicher – und in vertretbarer Weise als aggressiv gewerteter - Weise angeschrien hat.

Die Abmahnung ist eine Zurechtweisung, die objektiv erkennbar darauf abzielt, den Täter zur Einstellung seines aggressiven Verhaltens zu bewegen. Bestimmte Worte schreibt das Gesetz dafür nicht vor (VfSlg 6526/1971; 11.146/1986). Die Konsequenzen für den Fall, dass die Abmahnung erfolglos bliebe, müssen dem Täter nicht dargelegt werden (VwGH 25.05.1983, 81/10/0112). In diesem Sinne können bereits die Worte „Stellen Sie das ein“ ausreichend sein (Raschauer/Schilchegger in Thanner/Vogl (Hrsg.), Sicherheitspolizeigesetz2, § 82 Rz 7).

Eine auf § 35 Z 3 VStG basierende Festnahme wegen aggressiven Verhaltens im Sinne des § 82 Abs. 1 SPG erfordert eine weitere Abmahnung und eine weitere Fortsetzung des aggressiven Verhaltens. Für eine rechtmäßige Festnahme muss daher eine zweifache Abmahnung erfolgt sein. Dies war ausgehend vom Ergebnis des Beweisverfahrens der Fall.

Nach der formellen Aussprache der Festnahme durch C wurde die Identität der Beschwerdeführerin durch zwei andere Polizeiorgane festgestellt und ihr Transport in das nahe gelegene Polizeianhaltezentrum *** veranlasst.

Zusammenfassend lagen daher die Voraussetzungen gemäß § 35 Z 3 VStG vor, sodass keine Rechtswidrigkeit des klar abgegrenzten Anfechtungsgegenstandes erkannt werden konnte und die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

6. 3 Zur Bekanntgabe der Dienstnummer

Gemäß § 9 Abs. 1 erster Satz Richtlinien-Verordnung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben.

Laut Beschwerdeschriftsatz gab der Polizist (C) trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Beschwerdeführerin seine Dienstnummer nicht bekannt. Immer wieder habe er vermeint, diese nach der Amtshandlung bekannt zu gegeben.

Das Beweisverfahren ergab jedoch, auch nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, dass diese von C während der angefochtenen Amtshandlungen die Bekanntgabe der Dienstnummer nicht verlangt hat. Die Beschwerdeführerin gab vielmehr an, erst nachträglich andere Polizisten nach der Dienstnummer von C gefragt zu haben.

Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass kein Verstoß gegen § 9 RLV festgestellt werden konnte. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

6. 4 Zur Durchsuchung der Beschwerdeführerin

Zunächst ist festzuhalten, dass die Durchsuchung der Beschwerdeführerin konkret und ausschließlich auf Grundlage der Richtlinienbeschwerde angefochten worden ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 RLV haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür zu sorgen, dass die Durchsuchung eines Menschen (Durchsuchung der Kleidung und Besichtigung des Körpers) nur von jemandem desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wird; dies gilt nicht, soweit ein hiezu erforderlicher Aufschub der Durchsuchung deren Zweck gefährden würde. Hievon ist die Durchsuchung von Kleidungsstücken ausgenommen, die nach den Umständen ohne Verletzung des Anstandes und ohne Verletzung anderer schutzwürdiger Interessen des Betroffenen abgelegt werden können.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Durchsuchung der Beschwerdeführerin durch eine weibliche Polizistin, sodass kein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 RLV vorliegt. Insofern vorgebracht wird, dass die Durchsuchung unverhältnismäßig gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung die Intensität der Durchsuchung nicht regelt, sondern nur, von wem die Durchsuchung vorzunehmen ist (VwGH 29.07.1998, 97/01/0102).

Anhaltspunkte für ein (durch § 5 Abs. 1 RLV verbotenes) diskriminierendes Verhalten durch das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin gab auch selbst an, dass sie nicht den Eindruck hatte, dass die Polizistin ihr gegenüber voreingenommen war.

Die Beschwerde war daher bereits aus diesen Gründen abzuweisen.

Darüber hinaus wäre die gegenständliche Durchsuchung auch nicht als unverhältnismäßig zu beurteilen. Gemäß § 6 Abs. 4 Anhalteordnung hat sich jeder Häftling (auch wegen einer Verwaltungsübertretung) bei der Aufnahme einer Durchsuchung zu unterziehen, die nur von jemandem desselben Geschlechts vorgenommen werden darf.

Im gegenständlichen Fall konnte nicht festgestellt werden, dass die einschreitende Polizistin wie behauptet die Brust der Beschwerdeführerin angehoben hat. Die Beschwerdeführerin wurde vielmehr in einem separaten Raum aufgefordert, den BH abzulegen, sodass dieser auf das Vorhandensein (allenfalls gefährlicher) Gegenstände sowie eines Bügels abgetastet werden konnte. Die einschreitende Polizistin konnte nachvollziehbar darlegen, dass dies erfolgt, weil regelmäßig (unabhängig von den konkreten Festnahmegründen) verschiedene, auch gefährliche Gegenstände bei der Durchsuchung gefunden werden und es auch schon vorgekommen ist, dass Damen die Bügel in der Zelle herausgenommen haben und dann versucht wurde, Verletzungen zu verursachen. Sie führte aus, dass es sich bei dieser Vorgehensweise um die Standard-Vorgehensweise bei Durchsuchungen handelt und demgegenüber bei Personen mit einem höheren Aggressions- bzw. Gefährdungspotential eine genauere Durchsuchung erfolgt. In Hinblick auf diese (langjährigen) Erfahrungswerte kann in der festgestellten Art der Durchsuchung keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden.

7. Zu den Kosten

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Gemäß § 53 VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 BVG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.

Bei einer Richtlinienbeschwerde handelt es sich um eine Beschwerde gegen typenfreies Verwaltungshandeln der Sicherheitsexekutive nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 BVG (VfSlg. 19.986/2015). Somit sind im gegenständlichen Fall die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde als unterlegene Partei anzusehen.

Die Höhe des Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwands ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung festgelegt.

Mit Schreiben vom 27.1.2022 übermittelte die Landespolizeidirektion Niederösterreich als belangte Behörde eine Gegenschrift. Zu diesem Zeitpunkt war beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausschließlich die Maßnahmenbeschwerde anhängig.Diesbezüglich war der einfache Schriftsatzaufwand gemäß § 1 Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung in der Höhe von 368,80 Euro zuzusprechen.

Der Vorlageaufwand der belangten Behörde ist durch die Zahl der erforderlichen Aktenvorlagen begrenzt (VwGH 22.3.2000, 97/01/0745). Gegenständlich wurde nur ein Verwaltungsakt vorgelegt, der sich auf sämtliche Beschwerdevorbringen bezieht. Der belangten Behörde war daher der einfache Vorlageaufwand § 1 Z 3 VwG-Aufwandersatzverordnung in der Höhe von 57,40 Euro zuzusprechen.

Der Ersatz für den Verhandlungsaufwand gebührt gemäß der zu § 35 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur einmal, wenn über mehrere Beschwerden gemeinsam verhandelt wird (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/05/0090; siehe auch VwGH 04.12.2020, Ra 2019/01/0163). Der belangten Behörde war daher der pauschalierte Verhandlungsaufwand gemäß § 1 Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung in der Höhe von 461,00 Euro zuzusprechen.

Abschließend ist festzuhalten, dass die gegenständliche Festnahme sowohl in Vollziehung des § 82 SPG als auch in Vollziehung des COVID-19-Maßnahmengesetzes erfolgte . Soweit die Festnahme in Vollziehung des COVID-19-Maßnahmengesetzes erfolgte, war sie funktionell gemäß § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 COVID-19- Maßnahmengesetz iVm § 1 Abs. 2 des St. Pöltner Stadtrechts 1977 iVm Art. 119 Abs. 2 B-VG dem Bürgermeister der Stadt St. Pölten als belangte Behörde zuzurechnen. Diese Behörde hat sich jedoch nicht am gegenständlichen Verfahren beteiligt und dementsprechend auch keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr waren die gegenständlichen Rechtsfragen anhand der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu lösen.

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