LVwG N LVwG-AV-1209/001-2019

LVwG-AV-1209/001-2019Tribunale amministrativo regionale28 lug 2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Berufung; Zurückverweisung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1209/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1209.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B, *** ***, vom 5.7.2019 gegen den Bescheid des Stadtrates (Gemeindevorstand) der Stadtgemeinde *** vom 26.06.2019, GZ: ***, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** von 1.4.2019, ***, betreffend Abweisung des Baubewilligungsantrages vom 15.12.2008 für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Privatzimmervermietung (maximal 10 Betten) auf Grundstück Nummer ***, EZ ***, KG ***, abgewiesen wurde, nach der am 21.4.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** von 1.4.2019, ***, gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde 1. Instanz zurückverwiesen wird.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Stadtrates (Gemeindevorstand) der Stadtgemeinde *** vom 26.6.2019, GZ: ***, erfolgte die Abweisung der von A erhobenen Berufung vom 11.4.2019 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 1.4.2019, ***, mit welchem der Baubewilligungsantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 15.12.2008, betreffend die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Privatzimmervermietung (maximal 10 Betten) auf Grundstück Nummer ***, EZ ***, KG ***, auf der Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Ziffer 1 und 7 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) abgewiesen wurde.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Berufungswerber mit Schreiben vom 15.12.2008 beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** um die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Privatzimmervermietung (maximal 10 Betten) auf Grundstück Nummer ***, EZ ***, KG ***, angesucht habe.

Dieses Grundstück sei im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als Bauland-Wohngebiet mit dem Zusatz „maximal zwei Wohneinheiten“ ausgewiesen.

Mit Schreiben der Baubehörde vom 28.2.2017 sei der Berufungswerber aufgefordert worden, bekanntzugeben, welche Räume der Wohneinheit „Einfamilienhaus“ und welche Räume der Privatzimmervermietung zuzuordnen seien und die jeweilige Einrichtung, insbesondere die Anzahl der Betten, planlich auszuweisen.

Mit Schreiben vom 14.3.2017 habe der Berufungswerber dazu angegeben, dass sieben Betten in den Zimmern fix eingezeichnet seien, drei weitere Betten als Zusatzbetten nach Bedarf in den Zimmern platziert würden und sich in jedem Zimmer ein Schrank, ein Tisch, ein Sessel, eine Kochmöglichkeit und eine Wasch- und Duschmöglichkeit befinden würden. In der angeschlossenen Planunterlage sei neben den handschriftlich in verschiedenen Zimmern eingezeichneten Betten im Erdgeschoss ein Raum mit der Bezeichnung „Bad“ mit Dusche und zwei Waschbecken und ein Raum mit der Bezeichnung „WC“ mit Toilette und Waschbecken ebenso ausgewiesen worden wie im Obergeschoss ein Raum mit der Bezeichnung „Bad“ mit Dusche, Toilette und Waschbecken und im Dachgeschoss ein weiterer Raum mit der Bezeichnung „Bad“ mit Badewanne, Dusche, Toilette und Waschbecken.

In der Folge sei das Bauansuchen mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 1.4.2019, ***, abgewiesen worden, wobei in der Begründung auf den Umstand verwiesen worden sei, dass entsprechend den mit Schreiben vom 14.3.2017 vorgelegten planlichen Unterlagen in jedem Geschoss zumindest eine Wohnung und damit zumindest drei Wohnungen Bestandteil des Einreichprojektes seien; dem stünde allerdings der im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** für das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ausgewiesene Zusatz „maximal zwei Wohneinheiten“ entgegen.

In der dagegen erhobenen Berufung vom 11.4.2019 werde ausgeführt, dass die Baubehörde ausgehend vom Datum des Bauansuchens (15.12.2008) gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen hätte. Bis zum Inkrafttreten der NÖ BO 2014 habe es keine dem § 20 NÖ BO 2014 gleichlautende oder ähnliche Bestimmung gegeben. Die Flächenwidmung „Bauland Wohngebiet“ mit dem Zusatz „maximal zwei Wohneinheiten“ sei daher gänzlich unbeachtlich. Gleiches gelte auch für die Bestimmung des § 16 Abs. 5 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014). Auch in diesem Zusammenhang wäre die vor dem Inkrafttreten des NÖ ROG 2014 maßgebliche Rechtslage zugrunde zu legen gewesen.

Selbst wenn man von der Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2 NÖ BO 2014 ausgehen wolle, sei zu vermerken, dass erst ab einer bestimmten Mindestgröße von einem Wohnraum auszugehen sei und im konkreten Fall eine diesbezügliche Feststellung nicht getroffen worden sei.

In den dazu von der Berufungsbehörde angestellten Erwägungen wird zunächst darauf verwiesen, dass im Baubewilligungsverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes durch die Behörde maßgebend sei. In diesem Zusammenhang sei auch der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem über das Bauansuchen abgesprochen werde, geltende Flächenwidmungsplan zu beachten. Verwiesen werde dazu auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.1990 zur GZ. 87/05/0011.

Zu beachten sei, dass der Antrag (Bauansuchen) vom 15.12.2008 mit dem Schriftsatz vom 14.3.2017 durch den Zusatz „Wohneinheiten“ ausdrücklich präzisiert worden sei, sodass nicht zwingend § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014, wonach die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen seien, anzuwenden sei.

Aber auch wenn man davon ausginge, dass aufgrund des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 die in NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) anzuwenden sei, ändere dies nichts, da auch § 20 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Ziffer 1 NÖ BauO 1996 festlege, dass der Antrag abzuweisen sei, wenn die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks dem entgegenstehe.

Schließlich gelte auch im Hinblick auf § 16 Abs. 5 NÖ ROG 2014, dass im Baubewilligungsverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsakts durch die Behörde maßgebend sei. Es sei daher zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem über das Bauansuchen abgesprochen werde, der (aktuell) geltende Flächenwidmungsplan zu beachten.

Im vorliegenden Fall sei daher ausgehend von der Erlassung des in Berufung gezogenen Bescheides am 5.4.2019 der geltende Flächenwidmungsplan relevant, welcher unbestritten für das Baugrundstück die Widmung „Bauland-Wohngebiet“ mit dem Zusatz „maximal zwei Wohneinheiten“ ausweise. Ob zum Zeitpunkt des Bauansuchens ein anderer Flächenwidmungsplan in Geltung gestanden sei, sei nicht von Relevanz, weil das NÖ ROG 2014 keinerlei dem § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 vergleichbare Übergangsbestimmung vorsehe.

Zu dem vom Berufungswerber relevierten Feststellungsmangel hinsichtlich des Vorliegens von (eigenständigen) Wohnungen werde auf die maßgebliche Bestimmung des § 1 Abs. 3 NÖ BTV 2014 verwiesen, wonach die „Gesamtheit von einzelnen oder zusammenliegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen und zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen“ als Wohnung gelte; aufgrund der vom Berufungswerber bekannt gegebenen Einrichtung bzw. Ausstattung der einzelnen Räume liege somit in jedem Geschoss zumindest eine Wohnung vor.

Auch wenn man dem Begriff „Wohnung“ die Bestimmung des Paragrafen 47 Abs. 1 NÖ BO 2014 zugrunde lege, ändere dies nichts, da in jedem Geschoss zumindest zwei Wohnräume mit einer Netto-Grundfläche von mindestens 18 m² vorgesehen seien und alle der Privatzimmervermietung zugewiesenen Wohnräume (laut Einreichunterlagen: „Zimmer“) eine Netto-Grundfläche von mindestens 10 m² aufweisen würden.

Es sei daher das vorliegende Bauansuchen wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** zu Recht abzuweisen gewesen, da das Bauvorhaben mehr als zwei Wohneinheiten aufweise.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 05.07.2019 wird der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und ausgeführt, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach für die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit der Normenbestand im Jahr 2017 anzuwenden sei, unrichtig sei; bereits in der Berufung sei dazu ausführlich Stellung genommen worden.

Zusammengefasst sei daher die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung des Bauansuchens, somit zum 15.12.2008, maßgeblich; zu diesem Zeitpunkt seien die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen andere gewesen als zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass auf Grund der Übergangsbestimmung des § 70 NÖ Bauordnung 2014 der Bescheid auf Grundlage des alten Rechtsbeistandes zu beurteilen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang schade es auch nicht, dass eine Konkretisierung des Bauansuchens erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei.

Die belangte Behörde habe infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Angelegenheit maßgebliche Umstände nicht festgestellt, wozu auch die Größe der von ihr als Wohnung deklarierten Räume zähle. Es werde daher die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 21.4.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der unter Einbeziehung des weiteren Beschwerdeverfahrens zur Zahl LVwG-AV-1081/001-2018 (Abbruchverfahren hinsichtlich des in Rede stehenden Gebäudes) Beweis erhoben worden ist durch Verlesung der Verwaltungsakte der Stadtgemeinde *** zur Geschäftszahl *** und zur GZ *** sowie durch Befragung des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde sowie durch Darstellung der vom beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen vor Ort erfolgten Befundaufnahme samt ergänzender Befragung des Amtssachverständigen.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem als erwiesen anzusehenden Sachverhalt auszugehen:

Mit Schreiben vom 15.12.2008 hat der nunmehrige Beschwerdeführer A beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Privatzimmervermietung (maximal 10 Betten) auf Grundstück Nummer ***, EZ ***, KG ***, angesucht.

Mit Zuschrift der Baubehörde vom 28.2.2017 ist hinsichtlich des eingereichten Bauprojektes ein Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 (AVG) durchgeführt worden und der Beschwerdeführer aufgefordert worden, binnen 14 Tagen auf den Einreichplänen auszuweisen, welche Räume der Wohneinheit „Einfamilienhaus“ und welche Räume der „Privatzimmervermietung“ zuzuordnen seien und die jeweilige Einrichtung, insbesondere die Anzahl der Betten, planlich darzustellen.

Innerhalb der eingeräumten Frist hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.3.2017 bekannt gegeben, dass sieben Betten in den Zimmern fix eingezeichnet sind, drei weitere Betten als Zusatzbetten nach Bedarf in den Zimmern platziert werden und sich in jedem Zimmer ein Schrank, ein Tisch, ein Sessel, eine Kochmöglichkeit sowie eine Wasch- und Duschmöglichkeit befindet.

In der angeschlossenen Planunterlage ist neben den handschriftlich in verschiedenen Zimmern eingezeichneten Betten im Erdgeschoss ein Raum mit der Bezeichnung „Bad“ mit Dusche und zwei Waschbecken und ein Raum mit der Bezeichnung „WC“ mit Toilette und Waschbecken ebenso ausgewiesen worden wie im Obergeschoss ein Raum mit der Bezeichnung „Bad“ mit Dusche, Toilette und Waschbecken sowie im Dachgeschoss ein weiterer Raum mit der Bezeichnung „Bad“ mit Badewanne, Dusche, Toilette und Waschbecken.

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** hat in seiner Sitzung vom 3.4.2014 eine Verordnung betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplanes beschlossen. Laut der dieser Verordnung angeschlossenen Plandarstellung ist die Flächenwidmung für das verfahrensgegenständliche Grundstück auf „Bauland-Wohngebiet - zwei Wohneinheiten, BW-2WE“ geändert worden. Nach Prüfung durch die NÖ Landesregierung ist diese Verordnung am 13.10.2014 ordnungsgemäß kundgemacht worden.

In weiterer Folge hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 1.4.2019, ***, inhaltlich nach Vornahme der Vorprüfung gemäß § 20 NÖ BO 2014 ohne Durchführung einer Verhandlung über das Bauansuchen entschieden und es wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung des Bauwerbers vom 11.4.2019 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates (Gemeindevorstand) der Stadtgemeinde *** vom 26.6.2019, GZ: ***, als unbegründet abgewiesen.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des Verwaltungsaktes der Behörde, in welchem die einzelnen Verfahrensschritte in chronologischer Weise anhand der jeweiligen Dokumente nachvollziehbar aufgelistet sind. Eine Bestreitung der dargestellten Verfahrensschritte ist im Übrigen nicht erfolgt, sodass dieser Verfahrensgang samt den darin enthaltenen inhaltlichen Ausführungen den Sachverhaltsfeststellungen ohne Einschränkung zugrunde zu legen waren.

Des Weiteren stützt sich das Verwaltungsgericht bei den getroffenen Feststellungen auch auf die Angaben der belangten Behörde in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung was die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 2014 und den dazu erfolgten Prüfvermerk der NÖ Landesregierung vom 10.2.2015 anlangt. Weder diesen Angaben noch den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik zum bereits errichteten Gebäude wurde vom Beschwerdeführer widersprochen.

In rechtlicher Hinsicht sind folgende gesetzliche Bestimmungen für den vorliegenden Fall maßgeblich:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 70 Abs. 1 erster Satz NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018, sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Gemäß § 14 Z. 1 NÖ BO 1996, LGBl. 8200-15, bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 1996, LGBl. 8200-15, hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. Die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,

2. der Bebauungsplan,

3. eine Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, oder

6. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht.

Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.

Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Ziffer 6 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfasst ist.

Gemäß § 22 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (NÖ ROG 1976), LGBl 8000-23, werden baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (§ 21 Abs. 5) bereits anhängig waren, durch die Änderung nicht berührt.

Gemäß § 22 Abs. 3 NÖ ROG 1976, LGBl 8000-23, ist der Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes vor Erlassung der Verordnung durch sechs Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Die angrenzenden Gemeinden, die NÖ Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für NÖ, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sowie die Interessensvertretungen für die Gemeinden im Sinn des § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, sind von der Auflegung schriftlich zu benachrichtigen. Ein Entwurf des örtlichen Raumordnungsprogrammes ist der Landesregierung zu Beginn der Auflagefrist zu übermitteln; diese hat den Entwurf in fachlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und der Gemeinde das Ergebnis spätestens vier Wochen nach Ende der Auflagefrist schriftlich mitzuteilen.

In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen:

Wie dem behördlichen Verwaltungsakt und dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, ist Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 15.12.2008.

Die Entscheidung über dieses Bauansuchen durch die Baubehörde 1. Instanz datiert vom 1.4.2019. Die nunmehr angefochtene Berufungsentscheidung weist das Datum 26.6.2019 auf.

Für Baubehörden ist im Baubewilligungsverfahren im Allgemeinen jene Rechts- und Sachlage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist (vgl. VwGH vom 24.01.2022, Ra 2021/06/0231).

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung (1.4.2019) sowie der zweitinstanzlichen Entscheidung (26.6.2019) stand die Bestimmung des § 70 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018 in Geltung, die am 30.08.2018 in Kraft getreten war.

§ 70 Abs. 1 erster Satz NÖ BO 2014 in der vorgenannten Fassung bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind.

Da somit aufgrund des Bauansuchens vom 15.12.2008 das Baubewilligungsverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014 bereits anhängig gewesen ist, ist im gegenständlichen Fall die NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung LGBl. 8200-15 anzuwenden.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.3.2017 eine Präzisierung seines Bauansuchens vorgenommen hat, erfolgte diese Präzisierung doch im Zuge eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 AVG nach einer entsprechenden Aufforderung der Behörde mit Zuschrift vom 28.2.2017.

Dass dem Mängelbehebungsauftrag der Behörde von 28.2.2017 fristgerecht durch die erfolgte Präzisierung des Bauansuchens entsprochen wurde, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, wonach die Baubehörde das Bauansuchen nicht nach

§ 13 Abs. 3 AVG – wegen nicht fristgerecht vorgenommener Mängelbehebung - zurückgewiesen hat.

Erfolgt jedoch - wie dies im vorliegenden Fall dokumentiert ist - im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach § 13 Abs. 3 AVG fristgerecht die geforderte Mängelbehebung, so gilt das Anbringen, hier: das Bauansuchen vom 15.12.2008, als ursprünglich richtig eingebracht.

Damit ändert die im durchgeführten Verbesserungsverfahren vorgenommene Mängelbehebung bzw. Präzisierung nichts daran, dass nach § 70 Abs. 1 erster Satz NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018 das gegenständliche Bauverfahren nach jener Rechtslage zu Ende zu führen ist, die im Zeitpunkt des Einbringens des Bauansuchens vom 15.12.2008 in Geltung gestanden ist, sohin nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-15.

Soweit sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Änderung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 2014 als Hindernis für die Erteilung der Baubewilligung bezieht, ist ihr der eindeutige Wortlaut des § 70 Abs. 1 erster Satz NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018 (arg.: …, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen) sowie auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten (vgl. VwGH vom 03.10.2019, Ra 2019/05/0238).

Zu der im angefochtenen Bescheid zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 1990 ist anzumerken, dass sich diese auf eine Rechtslage bezieht, die als nicht mehr aktuell für die vorliegende Rechtssache (zwischenzeitiges Inkrafttreten der NÖ Bauordnungen 1996 und 2014) anzusehen ist.

Die dargestellten rechtlichen Überlegungen haben zusammengefasst somit zur Folge, dass die im Jahr 2014 erfolgte Änderung des Flächenwidmungsplanes für den vorliegenden Fall außer Betracht zu bleiben hat, sondern vielmehr die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens in Geltung gestanden sind, zur Anwendung zu gelangen haben.

Diese Sicht ergibt sich – abgesehen von der zitierten Judikatur - nicht zuletzt auch aus der Bestimmung des § 22 Abs. 3 NÖ NÖ ROG 1976, LGBl 8000-23, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegolten hat und die festlegt, dass baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (§ 21 Abs. 5) bereits anhängig waren, durch die Änderung nicht berührt werden.

Somit erweist sich die von der belangten Behörde bestätigte rechtliche Beurteilung der Baubehörde 1. Instanz, wonach das vorliegende Bauansuchen wegen Widerspruchs zum (aktuellen) Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** abzuweisen ist, als nicht haltbar. Vielmehr wäre das Bauverfahren unter Außerachtlassung der im Jahr 2014 erfolgten Änderung des Flächenwidmungsplanes durchzuführen gewesen.

In Anbetracht des Umstandes, dass aufgrund dieser verfehlten Rechtsansicht ein entsprechendes Ermittlungsverfahren unterblieben ist, sondern bereits im Zuge der Vorprüfung des Bauansuchens ohne inhaltliches Eingehen auf die Bausache die abweisende Entscheidung getroffen wurde, war der Spruch des angefochtenen Bescheides dergestalt abzuändern, dass der maßgebliche Sachverhalt zu dem in Rede stehenden Bauansuchen durch die Baubehörde 1. Instanz nach der erforderlichen inhaltlichen Prüfung bzw. Durchführung einer Verhandlung zu ergänzen und ein neuer Bescheid zu erlassen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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