LVwG N LVwG-AV-529/001-2022

LVwG-AV-529/001-2022Tribunale amministrativo regionale4 ago 2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Verjährung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-529/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.529.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 22.04.2022, ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Herr B (in der Folge: Dienstnehmer), geb. am ***, war im August 2021 Dienstnehmer der A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin).

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) vom 13.08.2021, ***, wurde gegenüber dem Dienstnehmer die Absonderung gemäß § 7 EpiG für den Zeitraum vom 13.08.2021 bis 26.08.2021 angeordnet.

Am 07.10.2021 beantragte die Beschwerdeführerin eine Vergütung von geleisteten Entgeltzahlungen samt Dienstgeberanteil gemäß § 32 Abs 1 Z 1 und Abs 3 EpiG in Höhe von insgesamt *** Euro für die Absonderung des Dienstnehmers im Zeitraum von 13.08.2021 bis 26.08.2021. Im Antrag wurde ein berechnetes regelmäßiges Entgelt in der Höhe von *** Euro und ein Dienstgeberanteil in der Höhe von *** Euro angegeben.

Nach Aufforderung durch die belangte Behörde wurde der Antrag von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 08.02.2022 verbessert. In diesem Schreiben korrigierte die Beschwerdeführerin die Berechnung des regelmäßigen Entgelts auf *** Euro und den Dienstgeberanteil auf *** Euro. Weiters wurde eine Sonderzahlung in der Höhe von *** Euro und ein Dienstgeberanteil zur Sonderzahlung auf *** Euro im Antrag angegeben. In Summe beantragte die Beschwerdeführerin einen Auszahlungsbetrag in der Höhe von *** Euro.

Mit Bescheid vom 22.04.2022, ***, gab die belangte Behörde dem Antrag vom 07.10.2021 vollinhaltlich statt, indem sie einen Betrag in der Höhe von *** Euro zusprach.

Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 32 EpiG in der Höhe von *** Euro rechtzeitig eingebracht und alle gesetzlich geforderten Unterlagen vorgelegt habe. Nachdem die maßgeblichen Voraussetzungen des § 32 EpiG erfüllt seien, habe antragsgemäß entschieden werden können. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass eine weitere Begründung gemäß § 58 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) entfalle.

Innerhalb offener Frist wurde von der Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid erhoben, in welchem ausgeführt wurde, dass seitens der Beschwerdeführerin am 08.02.2022 eine Korrektur zum ersten Antrag eingebracht worden sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.05.2022 wurde diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung übermittelt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde:

Im Wesentlichen ist der vorliegende Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem vorhandenen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

2. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

„Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

1. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) lauten auszugsweise:

“Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

1. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

2. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

3. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

4. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

5. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

6. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]“

„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“

„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lauten auszugsweise:

„Anbringen

§ 13. […]

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer

allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“

„Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. […]

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

[…]“

3. Erwägungen:

Bei einem Verfahren nach § 32 EpiG handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren. Daraus folgt, dass die Behörde von Amts wegen nicht einzuschreiten hat, an einen konkreten Antrag gebunden ist und diesen auf die Gesetzmäßigkeit und Richtigkeit zu überprüfen hat. Ein Bescheid, welcher sich auf § 32 EpiG stützt, hat demnach einen konkreten Antrag, eine konkrete Rechtssache zu erledigen.

Zum verfahrensgegenständlichen Antrag ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 07.10.2021 und die Abänderung vom 08.02.2022 eine Einheit bilden, sodass die belangte Behörde zu Recht im Spruch ihres angefochtenen Bescheides auf den Antrag vom 07.10.2021 Bezug genommen hat.

Dem Antrag vom 07.10.2021 ist eindeutig und klar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer für den Zeitraum vom 13.08.2021 bis zum 26.08.2021 beantragen wollte und auch beantragt hat und enthält dieser Antrag auch die Darlegung ihrer berechneten Vergütungsansprüche für diesen gesamten Zeitraum. Die Höhe der Vergütung für den Absonderungszeitraum von 14 Kalendertagen wurde mit *** Euro angegeben.

Gemäß § 13 Abs 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach jedoch nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Auch in der Abänderung dieses Antrages vom 08.02.2021 geht eindeutig und klar hervor, dass die Beschwerdeführerin damit die Vergütung des Verdienstentganges für den Dienstnehmer für den Zeitraum vom 13.08.2021 bis zum 26.08.2021 beantragen wollte und auch beantragt hat. In diesem Schreiben wurde der beantragte Auszahlungsbetrag auf *** Euro korrigiert. Im Antrag wurde ein berechnetes regelmäßiges Entgelt in der Höhe von *** Euro, ein berechneter Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung in der Höhe von *** Euro, berechnete Sonderzahlungen in der Höhe von *** Euro und ein berechneter Dienstgeberanteil zu den Sonderzahlungen in der Höhe von *** Euro angegeben.

Zur beantragten Vergütung des regelmäßigen Entgelts sowie des Dienstgeberanteils in der gesetzlichen Sozialversicherung:

Gemäß § 33 iVm § 49 EpiG ist ein Antrag wie der gegenständliche binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen. Im konkreten Fall wurde die von der Beschwerdeführerin ihrem Antrag zugrunde gelegte Maßnahme der Absonderung mit 27.08.2021 aufgehoben und wurde demnach der am 07.10.2021 bei der belangten Behörde eingelangte verfahrenseinleitende Antrag von der Beschwerdeführerin jedenfalls rechtzeitig gestellt.

Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung. Wenn sich die Bestimmungen über die Verjährung auch nicht ohne Weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen, kann dann, wenn in Vorschriften des öffentlichen Rechts Verjährungsbestimmungen ausdrücklich enthalten sind, unter Bedachtnahme auf § 7 ABGB doch ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB zurückgegriffen werden (vgl. etwa VwGH Ra 2017/10/0143, mwN.). Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden (RIS-Justiz RS0019184). Die Regelungen der §§ 33, 49 EpiG stehen also in Einklang mit den zivilrechtlichen Grundsätzen des Verjährungsrechts (vgl. VwGH Ra 2021/03/0309).

Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche des Beschwerdeführers mit 27.08.2021 zu laufen und endete am 27.11.2021. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich des regelmäßigen Entgelts samt Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung lediglich einen Verdienstentgang in der Höhe von *** Euro bei der belangten Behörde geltend gemacht. Erst im Schreiben vom 08.02.2022 dehnte sie ihr Begehren aus. Der später geltend gemachte Vergütungsanspruch betreffend das regelmäßige Entgelt inkl. Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung in der Höhe von *** Euro ist nach den oben dargestellten gesetzlichen Vorgaben bereits erloschen.

Zur beantragten Vergütung der Sonderzahlungen sowie des Dienstgeberanteils ausbezahlter Sonderzahlungen:

Die Bestimmung des am 18.03.2022 in Kraft getretenen § 49 Abs 6 EpiG, BGBl 186/1950 idF BGBl I 21/2022, lassen eine Geltendmachung des Anspruches auf Vergütung von Sonderzahlungen gemäß § 32 Abs 3 EpiG (in Bezug auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen) unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 zu. In der Abänderung des Antrags vom 08.02.2022 wurden sohin Sonderzahlungen in der Höhe von *** Euro sowie ein Dienstgeberanteil zur Sonderzahlung in der Höhe von *** Euro fristgerecht beantragt.

Indem die belangte Behörde dem Antrag vollinhaltlich stattgab und eine Begründung gemäß § 58 Abs 2 AVG entfallen ließ, modifizierte sie den Antrag eigenständig auf einen Betrag von *** Euro. Da die Behörde im Spruch und in der Begründung ausführt, ein Antrag auf Vergütung in der Höhe von *** Euro sei eingebracht worden, kann von einem Irrtum oder Vergreifen im Ausdruck nicht ausgegangen werden.

Somit sprach die belangte Behörde über einen Antrag ab, der in dieser Form überhaupt nicht geltend gemacht wurde und somit als solcher nicht als existent anzusehen ist und belastete die Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 2013/05/0014 bzw. Ra 2015/06/0072).

Die belangte Behörde war sohin zur Entscheidung über einen nicht gestellten Antrag unzuständig. Der Bescheid ist daher aus Anlass der Beschwerde zu beheben und die belangte Behörde wird über den noch offenen Antrag abzusprechen haben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 und Abs 4 VwGVG unterbleiben. Der maßgebliche Sachverhalt ist nicht strittig und es konnte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt im erhobenen Rechtsmittel ausreichend darlegen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen (vgl. VwGH Ra 2016/04/0117).

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 BVG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet werden.

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