LVwG N LVwG-AV-168/001-2022

LVwG-AV-168/001-2022Tribunale amministrativo regionale17 ago 2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baupolizeilicher Auftrag; Antrag; Nachbarrecht; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-168/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.168.001.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10. Jänner 2022, GZ. ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Anordnung eines baupolizeilichen Auftrages, den

BESCHLUSS

1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde *** zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 14, 34 und 35 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO

§§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) vom 13.02.2017, AZ. *** wurde C und D (E) (in der Folge: Bewilligungswerber) die baubehördliche Bewilligung für diverse Um- und Zubauarbeiten beim bestehenden Wohnhaus sowie die Errichtung einer Überdachung, eines Carports und einer Einfriedung auf den Grundstücken Nrn. *** und *** KG ***, erteilt.

1.2. Mit Schreiben vom 28.02.2020 suchten die Bewilligungswerber (erneut) um die baubehördliche Bewilligung von Um- und Zubauarbeiten beim bestehenden Wohnhaus sowie für die Errichtung einer überdachten Terrasse – als Auswechslungsplan zum Einreichplan vom 22.11.2016 – bei der Baubehörde I. Instanz an. Mit Schreiben vom 03.03.2020 verständigte die Gemeinde die Nachbarn von diesem Vorhaben, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich dabei um eine Verständigung gemäß § 21 NÖ BO 2014 handelt und auch die Präklusionsfolgen dargelegt wurden. Gegen dieses Bauvorhaben hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.03.2020 Einwendungen erhoben, woraufhin die Baubehörde I. Instanz mit formlosem Schreiben vom 01.04.2020 mitteilte, dass dem „Einspruch“ des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden könne.

In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.03.2021 die Zustellung des baubehördlichen Bewilligungsbescheides. Die Baubehörde I. Instanz teilte daraufhin mit, dass ein Baubewilligungsbescheid nicht übermittelt werden könne, zumal die Änderungen mit Bauanzeige zu Kenntnis genommen wurden. Die Änderungen hätten den Bestimmungen der NÖ BauO 2014 entsprochen und es seien keine Anrainerrechte berührt worden.

1.3. Mit Schreiben vom 02.04.2021 gerichtet an die Baubehörde I. Instanz, beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B, die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß §§ 34 ff NÖ BO 2014 gegenüber den Bewilligungswerbern als Eigentümer des an das Grundstück des Beschwerdeführers angrenzenden Grundstücks Nr. *** der KG *** im Hinblick auf von diesen vorgenommenen Um- und Zubauarbeiten beim bestehenden Wohnhaus. Er führte darin aus, dass bewilligungspflichtige Bauvorhaben vorlägen, die ihn als Nachbarn in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten gem. § 6 NÖ BO, nämlich Standsicherheit, Brandschutz sowie Bebauungshöhe, Bebauungsweise, den Bauwich und den Abständen, die der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude des Beschwerdeführers dienen, verletzen können.

1.4. Mit dem Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 18.05.2021, ohne GZ., wurde diesem Antrag „gemäß § 56 AVG“ mit der Begründung nicht stattgegeben, dass im vorliegenden Fall die Änderungen mit Bauanzeige zur Kenntnis genommen worden wären.

1.5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer wiederum durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 26.05.2021 das Rechtsmittel der Berufung und führte im Wesentlichen begründend aus, dass es sich bei den vorgenommenen Abänderungen – sofern deshalb nicht überhaupt von einem aliud auszugehen sei – um bewilligungspflichtige Baumaßnahmen handle, wofür jedoch unstrittig keine Baubewilligung vorliege. Rechtlich sei demnach von Baugebrechen im Sinne des § 34 NÖ BO 2014 auszugehen, aufgrund dessen verpflichtend von der Baubehörde gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 vorzugehen sei. Der Beschwerdeführer habe in diesem baupolizeilichen Verfahren außerdem jedenfalls Parteistellung.

1.6. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 16.06.2021, GZ. ***, wurde dem Antrag des „Rechtsanwaltes B auf Anordnung eines baupolizeilichen Antrages“ gemäß § 56 AVG nicht stattgegeben. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde aus, dass im vorliegenden Fall die Überprüfung durch einen Bausachverständigen ergeben habe, dass die Abänderungen auch im Zuge der „Fertigmeldung“ angezeigt hätten werden können. Da die Unterlagen vom Bauführer im Gemeindeamt eingegangen seien, habe man den Anrainer informieren wollen, damit dieser über die Abänderungen Bescheid wisse.

1.7. Gegen diesen nichtstattgebenden Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 20.07.2021 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.09.2021, LVwGAV1293/001/2021 wurde dieser Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2021 wegen Unzuständigkeit aufgehoben, weil der Spruch und die Begründung des Bescheides nicht Gegenstand der Beschlussfassung waren.

Zum vorliegendem Verfahren:

1.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde als Baubehörde II. Instanz vom 10.01.2022, GZ. *** (gleiche GZ wie der Bescheid vom 16.06.2021) wurde dem Antrag des „Rechtsanwaltes B auf Anordnung eines baupolizeilichen Antrages“ gemäß § 56 AVG – gestützt auf eine Beschlussfassung in der Sitzung vom 06.12.2021 – abermals nicht stattgegeben. Begründend wurden die Ausführungen aus dem Bescheid vom 16.06.2021, GZ. ***, übernommen. Im Kopf dieses Bescheides findet sich wie im Kopf der zuvor genannten Bescheide die Wendung „Über den Antrag des Herrn B, als Vertreter des Herrn A […]“.

1.9. In der hier entscheidungsgegenständlichen Beschwerde vom 31.01.2021 wird im Wesentlichen wortgleich der Berufung zusammengefasst vorgebracht, dass es sich bei den vorgenommenen Abänderungen – sofern deshalb nicht überhaupt von einem aliud auszugehen sei – um bewilligungspflichtige Baumaßnahmen handle, wofür jedoch unstrittig keine Baubewilligung vorliege. Rechtlich sei demnach von Baugebrechen im Sinne des § 34 NÖ BO 2014 auszugehen, aufgrund dessen verpflichtend von der Baubehörde gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 vorzugehen sei. Der Beschwerdeführer habe in diesem baupolizeilichen Verfahren außerdem jedenfalls Parteistellung. Die belangte Behörde habe zudem auch wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt und liege nur eine Scheinbegründung vor. So sei auch nicht geprüft worden, ob überhaupt eine entsprechende Anzeige vorliege.

Beantragt werde die Anberaumung einer Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und dem Antrag zur Behebung des Baugebrechens zu erteilen, in eventu der „Berufung“ Folge zu geben, den bekämpften Bescheid aufzuheben und nach Verfahrensergänzung in der Sache neuerlich zu entscheiden.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Festgestellt wird zunächst der oben dargelegte Verfahrensgang.

Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt.

2.2. C und D sind gemeinsame Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***. Diese sind im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Bauland-Agrar ausgewiesen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke *** und ***, KG ***, welche in nordwestlicher Richtung an die verfahrensgegenständlichen Grundstücke angrenzen.

Beweiswürdigung: Die Lage der Grundstücke sowie die Widmung als auch die Eigentumsverhältnisse, gründen auf den unbedenklichen Inhalten des Verfahrensaktes und sind insoweit unstrittig.

2.3. Mit der zu Punkt 1.1. angeführten Baubewilligung vom 13.02.2017, AZ. ***, wurden unter anderem Zu- und Umbauten mit folgenden Maßen bewilligt:

-Eine teils überdachte Terrasse, mit einer Breite von 3,67 m und einer Grundfläche des nicht überdachten Teils von 15,30 m² sowie des überdachten Teils von 13,82 m².

-Eine nordwestseitige Mauer mit einem Fenster, mit der Höhe von 2,20 m und einer Länge von 8,00 Metern.

-Ein Zubau-Vorraum mit einer Grundfläche von 13,70 m².

-Ein Wintergarten mit einer Grundfläche von 43,50 m² und einer Länge von 5,55 m.

Beweiswürdigung: Diese Maße ergeben sich aus dem Einreichplan und der Baubeschreibung vom 22.11.2016, welche der baubehördlichen Bewilligung vom 13.02.2017, AZ. *** zugrunde liegen.

2.4. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben umfasst abweichend vom ursprünglich mit Bescheid vom 13.02.2017, AZ. ***, bewilligten Bauvorhaben die folgenden Zu- und Umbauten bzw. Änderungen:

-Die Überdachung der unmittelbar an die Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers gelegenen Terrasse wurde von 13,82 m² auf 29,00 m² vergrößert. Die Breite der Terrasse wurde von 3,67 m auf 3,84 m erhöht. Anstelle des ursprünglich vorgesehenen Holzbelags wurde ein Steinbelag errichtet.

-Zwischen dem bestehenden Wirtschaftsraum und der überdachten Terrasse wurde eine weitere Terrasse mit der Grundfläche von 29,80 m² errichtet.

-Die Grundfläche des Wintergartens wurde von 43,50 m² auf 54,90 m² erhöht. Die seitliche Länge des Wintergartens wurde von 5,55 m auf 7,16 m erhöht.

-Die Grundfläche des Zubau-Vorraums wurde von 13,70 m² auf 16,10 m² vergrößert.

-Die nordwestseitig geplante Mauer wurde nicht errichtet.

Diese Änderungen wurden nicht baubehördlich bewilligt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich lediglich der Hinweis auf eine „Kenntnisnahme mit Anzeige"“

Beweiswürdigung: Die Maße ergeben sich aus einem Vergleich zwischen dem Auswechslungsplan zum Einreichplan vom 25.02.2020 und dem ursprünglichen, dem Baubewilligungsbescheid vom 13.02.2017, AZ. ***, zugrundeliegenden, Einreichplan vom 22.11.2016.

3. Rechtslage und Erwägungen:

3.1. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerde zulässig ist, wenngleich mit dem angefochtenen Bescheid wörtlich dem Antrag „des Rechtsanwaltes B“ nicht stattgegeben wurde, obwohl ein derartiger Antrag nicht vorliegt: Der Antrag ist Herrn A als Verfahrenspartei zuzurechnen und nicht seinem Rechtsvertreter. Da sich aber aus dem Kopf des angefochtenen Bescheides ergibt, dass B Herrn A vertritt, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Bescheid tatsächlich gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer – eben Herr A – erlassen wurde (dies gilt auch für den erstinstanzlichen Bescheid).

3.2. Der angefochtene Bescheid betrifft die „Nichtstattgebung“ eines Antrages auf Anordnung eines baupolizeilichen Auftrags gemäß § 34 ff NÖ BO 2014; dieser Antrag erfasst daher sowohl die Anordnung eines Auftrages nach § 34 NÖ BO 2014, als auch eines solchen nach § 35 NÖ BO 2014.

Die Anordnung eines Auftrags nach § 34 NÖ BO 2014 setzt das Vorliegen eines Baugebrechens im Sinne des § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014, das bereits vorhanden bzw. klar vorhersehbar sein muss, voraus. Unter einem Baugebrechen wird unter anderem ein Zustand eines Bauwerkes verstanden, der entweder durch eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung verursacht wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2011, 2009/05/0292). Ob ein Baugebrechen vorliegt, ist eine Rechtsfrage, welche nicht von einem Sachverständigen, sondern von der Behörde zu beantworten ist (VwGH 20. 1. 1998, 97/05/0064).

Die Anordnung eines Auftrags nach § 35 – konkret Abs. 2 Z 2 - NÖ BO 2014 setzt hingegen voraus, dass für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt.

3.3. Im vorliegenden Fall ist insbesondere strittig, ob die baulichen Änderungen ein anzeige- oder bewilligungsbedürftiges Bauvorhaben darstellen. Die Baubehörde hat die gegenständlichen Änderungen – im Hinblick auf das bereits baubehördlich bewilligte Vorhaben (Bescheid vom 13.02.2017, AZ. ***) – als anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Sinne des § 15 NÖ BO 2014 qualifiziert. Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen unter anderem folgende Vorhaben einer Baubewilligung: Neu- und Zubauten von Gebäuden, die Errichtung von baulichen Anlagen, sowie die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte. Ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben kann hingegen nach der Systematik der NÖ Bauordnung nur dann vorliegen, wenn keine Bewilligungspflicht gemäß § 14 NÖ BO 2014 besteht und einer der Ausnahmetatbestände des § 15 Abs. 1 NÖ BO 2014 erfüllt wird.

3.4. Der Begriff „Gebäude“ bezeichnet ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten (§ 4 Z 15 NÖ BO 2014). Ein Zubau ist jede Vergrößerung eines Gebäudes in waag- oder lotrechter Richtung (VwGH 27. 6. 2006, 2005/05/0321, LVwG 6. 11. 2018, LVwG-AV-267/001-2018).

Im Hinblick auf den vorliegenden Fall stellt der errichtete Wintergarten aufgrund seiner Eigenschaften ein Gebäude im Sinne der eben genannten Definition dar. Entsprechend den Feststellungen wurde dieser abweichend von der ursprünglichen Baubewilligung in waagrechter Richtung vergrößert und ist somit als Zubau zu qualifizieren, welcher gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 bewilligungsbedürftig ist. Gleiches gilt für den Zubau-Vorraum, dessen Grundfläche (und somit auch Ausmaße in waagrechter Richtung) gemäß den Feststellungen ebenfalls vergrößert wurde.

Unter einer „baulichen Anlage“ werden alle Bauwerke verstanden, die nicht Gebäude sind (§ 4 Z 6 NÖ BO 2014). Ein „Bauwerk“ bezeichnet ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist (§ 4 Z 7 NÖ BO 2014). Für bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, sind stets gewisse bautechnische Kenntnisse erforderlich (VwGH 30. 9. 2015, 2013/06/0251; LVwG 21. 8. 2018, LVwG-AV-704/001-2018).

Die neu errichtete – nahe dem Grundstück des Beschwerdeführers – westseitig situierte Terrasse stellt im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung eine bauliche Anlage dar, zumal sie betreten werden kann und ein schlüssige Verbindung mit dem Boden aufweist. Es ist daher davon auszugehen, dass dessen Errichtung ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert, weswegen ein solches Vorhaben gemäß § 14 Z 2 NÖ BO 2014 der Bewilligungspflicht unterliegt.

Eine im Sinne des § 14 Z 3 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtige „Abänderung von Bauwerken“ liegt bei der vorgenommenen Vergrößerung der Terrassenüberdachung im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Brandschutzes sowie der Verletzung von Nachbarrechten nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 vor, zumal eine Terrassenüberdachung als bauliche Anlage zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 15. 5. 2012, 2012/05/0003) und diese direkt an das Grundstück des Beschwerdeführers angrenzt. Dabei ist festzuhalten, dass eine solche Bewilligungspflicht bereits dann gegeben ist, wenn die bloße Möglichkeit einer der genannten Beeinträchtigungen besteht. Ob eine solche schließlich tatsächlich vorliegt, ist im Bewilligungsverfahren zu klären.

3.5. Zusammengefasst stellen die im vorliegenden Fall vorgenommenen Änderungen im Vergleich zum ursprünglich bewilligten Bauvorhaben (Bescheid vom 13.02.2017, AZ. ***) schon für sich genommen solche Änderungen dar, die nicht einer bloßen Anzeige- sondern einer Bewilligungspflicht nach § 14 NÖ BO 2014 unterliegen. Wie sich zeigt, gingen auch die Bewilligungswerber sowie die Baubehörde zumindest anfänglich davon aus, dass die vorgesehenen baulichen Änderungen bewilligungspflichtig sind. Einerseits wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 03.03.2020 über das geplante Bauvorhaben verständigt, wobei eine solche Verständigungs- und Informationspflicht nach § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 nur bei bewilligungsbedürftigen Vorhaben besteht. Andererseits wird in dieser Verständigung auch ausdrücklich festgehalten, dass die Bewilligungswerber um eine „baubehördliche Bewilligung“ angesucht hätten.

Da für die baulichen Veränderungen gegenständlich keine Baubewilligung vorliegt, obwohl diese – wie eben ausgeführt – notwendig wäre, stellen diese eine nicht bewilligte Abweichung vom Konsens (Bewilligung vom 13.02.2017, AZ. ***) dar.

3.6. Kommt es wie im vorliegenden Fall zu einer unrichtigen Beurteilung der Bewilligungspflicht eines nach § 15 NÖ BO 2014 angezeigten Bauvorhabens durch die Baubehörde, sind baupolizeiliche Maßnahmen zulässig. Der Erstattung einer Bauanzeige bzw. deren Kenntnisnahme durch die Baubehörde kommt nämlich keine Bescheidqualität zu, sodass keine bindende Entscheidung über die Bewilligungspflicht vorliegt und gem. § 38 AVG die Frage der Bewilligungspflicht im baupolizeilichen Verfahren erneut zu prüfen ist. In Wahrheit liegt in einem derartigen Fall keine Anzeige eines Bauwerkes nach § 15 NÖ BO 2014 vor, sondern die Anzeige eines nach § 14 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, das durch die Erstattung der Anzeige nicht zu einem anzeigepflichtigen Bauvorhaben wird (vgl. VwGH 23. 7. 2013, 2013/05/0050).

3.7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Nachbar das Recht, wegen Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts durch einen bestehenden, nicht bewilligten Bau, die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 34 Abs 2 oder § 35 NÖ BO 2014 zu beantragen (z.B. VwGH 10. 7. 2017, Ro 2016/05/0007). Das Antragsrecht des Nachbarn im baupolizeilichen Verfahren gemäß §§ 34 und 35 NÖ BauO 2014 setzt voraus, dass der Nachbar behauptet, durch die vorgenommenen Abweichungen vom Konsens in seinen subjektiven-öffentlichen Rechten nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 beeinträchtigt zu sein; diese Behauptung hat der Beschwerdeführer in seinem verfahrenseinleitenden Antrag aufgestellt. Im baupolizeilichen Antragsverfahren ist in Folge zu prüfen, ob tatsächlich eine Verletzung des Nachbarn in seinen subjektiven Rechten vorliegt, was entsprechende Ermittlungen in Bezug auf das konsenslos errichtete bzw. abgeänderte Bauwerk und dessen Auswirkungen auf die genannten Rechte erfordert. Erst auf Basis solcher Ermittlungen ist über die Antragsbegründetheit abzusprechen; erweist sich der Antrag – mangels Verletzung in subjektiven Rechten – als unbegründet, ist er – wie dargelegt auf Basis entsprechender Ermittlungsergebnisse – mangels Parteistellung zurückzuweisen (dazu siehe VwGH, 20.10.2009, 2008/05/0274). Ist der Antrag hingegen begründet, ist der entsprechende baupolizeiliche Auftrag zu erlassen. Die Ermittlungen und, aufbauend darauf, rechtliche Beurteilung, ob die behauptete Verletzung der subjektiven Rechte tatsächlich vorliegt, ist Aufgabe der Baubehörde.

Die Baubehörde (I. und II. Instanz) hat es diesbezüglich – trotz des Antrags des Beschwerdeführers auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags –unterlassen, Ermittlungen durchzuführen und sich mit dessen Vorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen. Die Behörde (I. und II. Instanz) war vielmehr fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die gegenständlichen Änderungen „nur“ einer Anzeigepflicht unterliegen und den Nachbarn insofern keine Parteistellung zukommt. Daraus folgt, dass allein wegen möglicher Beeinträchtigungen von Nachbarrechten (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014), eine sofortige „Nichtstattgebung“ des Antrages auf Anordnung baupolizeilicher Maßnahmen – ohne weitere Ermittlungen – nicht rechtmäßig war.

3.8. Die belangte Behörde hat im Ergebnis, wie dargelegt, entgegen den § 37 und § 39 Abs. 2 AVG die notwendigen Ermittlungen betreffend die Einwendungen des Beschwerdeführers unterlassen, weshalb der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht feststeht. Damit stellt sich die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.

Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0011 mWN, insbesondere auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

3.9. Indem die belangte Behörde im vorliegenden Fall keine sachverhaltsbezogenen Feststellungen betreffend den Antrag des Beschwerdeführers und somit auch dessen Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren getroffen hat, hat sie die entscheidenden Ermittlungsschritte zur Beurteilung des gegenständlichen Falles nicht einmal ansatzweise gesetzt. Die nachzuholenden Ermittlungen erreichen ein Ausmaß, bei dem nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufhebung und Zurückverweisung als mehr im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis zu qualifizieren ist, als eine Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Feststellung von möglichen Beeinträchtigungen der baulichen Änderungen auf die Standsicherheit und den Brandschutz der Bauwerke des Beschwerdeführers, jedenfalls die Heranziehung eines Sachverständigen erfordern wird. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 VwGVG liegen vor.

Es war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.10. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die Behörde unter Heranziehung eines Sachverständigen inhaltlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen zu haben, um einerseits dessen Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren sowie andererseits die Begründetheit seines Antrages abschließend beurteilen zu können. Sollte sich der Antrag dem Grunde nach als begründet darstellen, wird sie in Folge zu beurteilen haben, ob die baulichen Veränderungen derart eindeutig vom ursprünglichen Konsens (Bewilligung vom 13.02.2017, AZ. ***) abweichen, dass von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen und entsprechend mit einem Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 vorzugehen ist, oder ob gegebenenfalls ein Auftrag nach § 34 Abs 2 NÖ BO 2014 zu erteilen wäre.

3.11. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich merkt an, dass es aus verfahrensökonomischer Sicht unter Zugrundelegung seiner Sichtweise, dass im vorliegenden Fall bewilligungspflichtige Bauvorhaben vorliegen, zweckmäßiger erschiene, ein (nachträgliches) Baubewilligungsverfahren unter Beiziehung sämtlicher Nachbarn durchzuführen, bevor über das baupolizeiliche Antragsverfahren entschieden wird.

3.12. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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