LVwG N LVwG-S-276/001-2022

LVwG-S-276/001-2022Tribunale amministrativo regionale17 ago 2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Absonderung; Doppelbestrafung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-276/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.276.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 03.01.2022, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 400,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 40 Stunden) auf den Betrag von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) herabgesetzt wird und die Übertretungsnorm „§ 7 Abs. 1a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) idF BGBl. I Nr. 183/2021 iVm § 40 Abs. 1 lit.b EpiG idF BGBl. I Nr. 136/2020“ sowie die Strafnorm „§ 40 Abs. 1 lit,b EpiG idF BGBl. I Nr. 136/2020“ zu lauten haben.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 20,-- Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

05.11. 2021

Ort:

***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben am 05.11.2021 die Ordination von B in ***, ***, betreten und haben somit den Absonderungsort in ***, *** verlassen, obwohl Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, GZ: ***, vom 24.10.2021, die Absonderung in ***, ***, für den Zeitraum von 24.10.2021 bis einschließlich 07.11.2021 zur Verhütung der Weiterverbreitung von 2019-nCoV ("2019 neuartiges Coronavirus") angeordnet wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 40 i.V.m. §§ 7, 17 EpiG i.V.m. VO BGBl. II Nr. 15/2020 und VO BGBl. II Nr. 21/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 400,00

40 Stunden

§ 40 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2020

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€40,00

Gesamtbetrag:

€440,00“

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es das grundlegende Recht der Beschwerdeführerin sei, einen Arzt aufzusuchen, wenn ein gesundheitliches Problem vorliegen könnte. Der Zeitraum der Absonderung sei willkürlich mit 14 Tagen festgesetzt worden. Es gebe keine wissenschaftliche Erkenntnis, wonach man nach 14 Tagen keine Ansteckungsgefahr mehr darstelle. In Punkt 4 des Absonderungsbescheides sei daher auch geregelt, dass die Absonderung nach 14 Tagen ende, wenn mindestens zwei Tage davor keine Symptome vorhanden seien. Die Behörde lege der Beschwerdeführerin damit Eigenverantwortung auf. In der Eigenverantwortung müsse ihr auch zugestanden werden zu beurteilen, dass sie nach zwei symptomlosen Tagen eine Teststation und einen Arzt aufsuchen könne, ohne dadurch andere Personen zu gefährden.

Dass asymptomatisch erkrankte Personen andere Personen anstecken könnten, sei ein Narrativ, für das es keine wissenschaftlichen Grundlagen gebe. Die Virenlast sei im Fall von genügend Abstand und dem Tragen einer Maske zu gering, um andere Personen mit der Krankheit anstecken zu können.

Fahrlässigkeit oder die Gefährdung anderer Personen könnten der Beschwerdeführerin daher nicht vorgeworfen werden. Aus diesem Grund sei auch das Verfahren der Staatsanwaltschaft *** eingestellt worden.

Es liege ein Doppelstrafverfahren durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha und der Staatsanwaltschaft *** vor.

Aufgrund dieser Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 10.08.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, auf deren Verlesung verzichtet wurde.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Frau A wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 24.10.2021, Zl. ***, beginnend mit 24.10.2021 bis 07.11.2021 gemäß § 7 Abs. 1a EpiG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), an der Adresse ***, ***, abgesondert.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel gemäß § 7a EpiG erhoben.

Mit dem genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführerin weiters gemäß § 5 Abs. 1 EpiG aufgetragen, am Tag nach der Zustellung einen PCR-Test durchzuführen. Im Falle eines positiven Ergebnisses verlängere sich die Absonderung bis einschließlich 07.11.2021. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Bescheid nur dann mit Ablauf dieses Tages außer Kraft trete, wenn innerhalb der letzten 48 Stunden davor keine Symptome vorhanden waren.

Ab dem 03.11.2021 könne die Absonderung durch ein negatives Ergebnis eines in einer PCR-Teststation durchgeführten PCR-Tests beendet werden, wenn innerhalb der letzten 48 Stunden davor keine Symptome vorhanden waren.

Der positive Laborbefund vom 27.10.2021 zeigte einen PCT-Ct-Wert von 18,0.

Die Beschwerdeführerin hat am 05.11.2021, 08.41 Uhr, eine Teststation aufgesucht und einen PCR-Test durchführen lassen.

Danach ist sie in die Ordination des Herrn B in ***, ***, gefahren, um sich dort untersuchen zu lassen.

Das Ergebnis des PCR-Tests vom 05.11.2021 lag am 06.11.2021 vor und zeigte einen PCT-Ct-Wert von 36,0.

Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde auch ein gerichtliches Strafverfahren nach § 178 StGB zur Zahl *** bei der Staatsanwaltschaft *** eingeleitet, welches von dieser gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestand, weil die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt aufgrund des hohen CT-Wertes nicht mehr anstecken war.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung bestritten.

Rechtsgrundlagen:

§ 7 Abs. 1a EpiG idF BGBl. I Nr. 183/2021

Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

§ 40 Abs. 1 lit.b EpiG idF BGBl. I Nr. 136/2020

Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

a) …

b) den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten …

c) … zuwiderhandelt …

d) …

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Die Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig gemäß § 7 Abs. 1a EpiG vom 24.10.2021 bis einschließlich 07.11.2021 abgesondert. Eine Beendigung der Absonderung war frühestens ab dem 03.11.2021 unter der Voraussetzung eines negativen PCR-Testergebnisses möglich.

Da die Beschwerdeführerin das Ergebnis des negativen PCR-Tests erst am 06.11.2021 erhalten hat, endete die Absonderung erst mit diesem Zeitpunkt. Die Beschwerdeführer hat aber am 05.11.2021 die Ordination des Herrn B aufgesucht und somit den Anordnungen im Absonderungsbescheid zuwidergehandelt.

Eine Doppelbestrafung liegt nicht vor, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 178 StGB Handlungen unter Strafe stellt, die geeignet sind, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen. Die Gefahr einer Verbreitung liegt nur vor, wenn eine tatsächliche Ansteckungsgefahr durch kranke Personen besteht, was gegenständlich zum Tatzeitpunkt nicht mehr der Fall war.

Dagegen soll nach § 7 Abs. 1a EpiG schon die Weiterverbreitungsmöglichkeit verhindert werden, weshalb auch Krankheitsverdächtige abgesondert werden können. Ein Verstoß gegen § 40 Abs. 1 lit.b iVm § 7 Abs. 1a EpiG setzt daher keine Gefährdung voraus.

Die Beschwerdeführerin hat die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Zum Verschulden:

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG.

Danach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder der Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht hört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Das durchgeführte Verfahren hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass der Beschwerdeführerin kein oder nur geringes Verschulden anzulasten sei.

Die Verpflichtungen aus dem Absonderungsbescheid waren der Beschwerdeführerin bekannt und ihre Einhaltung auch zumutbar. Trotz Kenntnis der bescheidmäßigen Verpflichtungen, hat sie diesen zuwidergehandelt. Der Beschwerdeführerin ist vorsätzliches Verhalten anzulasten

Wenn die Beschwerdeführerin auf ihr Recht hinweist, einen Arzt aufsuchen zu dürfen, so ist dem entgegenzuhalten, dass in dringenden Fällen auch ein Rettungsdienst hätte verständigt werden können bzw. auch die Möglichkeit von ärztlichen Hausbesuchen besteht. Hinweise auf eine Notstandssituation liegen nicht vor.

Dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt keine Ansteckungsgefahr mehr dargestellt hat, konnte sie nicht wissen.

Zur Strafbemessung:

§ 19 VStG

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 40 Abs. 1 lit. b EpiG idF BGBl. I Nr. 136/202 sieht eine Geldstrafe in der Höhe von 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen vor.

Diese Bestimmung stellt im Vergleich zu der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage mangels Mindestgeldstrafe die günstigere Regelung dar und hat daher gemäß § 1 Abs.2 VStG zur Anwendung zu kommen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der übertretenen Norm ist als beträchtlich einzustufen. Schutzzweck ist die Gewährleistung der Gesundheit und Schutz des Lebens des Einzelnen aber auch die Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems.

Die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat ist jedoch sehr gering, da die Beschwerdeführerin zur Tatzeit nicht mehr ansteckend war.

Das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin ist dennoch nicht wesentlich hinter dem in der übertretenen Norm vertypten Unrechtsgehalt zurückgeblieben, da schon das Verschulden nicht geringfügig ist.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist daher nicht in Betracht gekommen.

Mildernd zu werten ist die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin. Erschwerungsgründe sind keine gegeben.

Die Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. 2.000 Euro und besitzt kein nennenswertes Vermögen und hat keine Sorgepflichten oder Schulden.

In Anbetracht der Strafzumessungsgründe des § 19 VStG war die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe spruchgemäß zu reduzieren, weil die Tat konkret keine negativen Folgen haben konnte. Darüber hinaus erweist sich die nunmehr im untersten Bereich des Strafrahmens festgesetzte Strafe als tat-, täter- und schuldangemessen, und zwar auch bei Berücksichtigung tristester wirtschaftlicher Verhältnisse.

Dies gilt auch für die sinngemäß nach denselben Strafzumessungsgründe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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