LVwG N LVwG-AV-632/001-2022

LVwG-AV-632/001-2022Tribunale amministrativo regionale22 ago 2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Antragsteller; Parteistellung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-632/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.632.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 24. Mai 2022, Zl. ***, betreffend den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1 EpiG, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs.1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Am 05. Oktober 2020 stellte Frau A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Vergütung von geleisteten Entgeltzahlungen samt Dienstgeberanteil gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in Höhe von € *** für den Zeitraum der behördlichen Absonderung von 17. September 2020 bis 24. September 2020.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2022, Zl. *** wies die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges ab. Begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergehe. Eine Antragstellung auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 3 EpiG gegenüber dem Bund durch den Dienstnehmer selbst sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Behörde habe keinerlei Anlass gehabt, an der Vollständigkeit der Angaben laut Antrag zu zweifeln. Aufgrund der Sachverhalts- und Rechtslage seien keine über den Antrag hinausgehenden Tatsachen zu ermitteln gewesen und sei von der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abzusehen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B GmbH, rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde.

Die Beschwerdeführerin begründet die Beschwerde damit, dass ein korrigierter Antrag gestellt werden hätte können, wenn die Ablehnung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt wäre. Außerdem sei durch die Beilage des Dienstgeber-Lohnkontos unzweifelhaft erkennbar gewesen, dass der Antrag dem Dienstgeber zuzurechnen sei. Weiter hätte die Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung, selbst wenn nach § 45 Abs. 3 AVG keine Verpflichtung zur Stellungnahme bestehe, insbesondere durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG, diesen Umstand umgehend ermitteln können.

3. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 1. Jänner 1996 Dienstnehmerin von C.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2020, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin auf Grund einer Erkrankung an der Lungenkrankheit COVID-19 gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) abgesondert. Mit Bescheid vom 24. September 2020, Zl. *** hob die belangte Behörde die am 17. September 2020 angeordnete Absonderung mit Ablauf des 24. September 2020 wieder auf.

Am 05. Oktober 2020 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag bei der belangten Behörde auf Vergütung von geleisteten Entgeltzahlungen samt Dienstgeberanteil gemäß § 32 EpiG. Die im Antrag angegebene Bankverbindung lautet auf den Namen der Beschwerdeführerin. Für den Absonderungszeitraum von 17. September 2020 bis 24. September 2020 wird ein Bruttogehalt in Höhe von € *** und darauf entfallene Dienstgeber-Beiträge in Höhe von € *** beantragt. Als Ansprechperson wird im Antrag D von B GmbH angegeben.

Das Entgelt wird am Monatsletzten an den Dienstnehmer ausbezahlt. Das Entgelt für den gegenständlichen Absonderungszeitraum von 17. September 2020 bis 24. September 2020 war im Zeitpunkt der Antragstellung am 05. Oktober 2020 schon an den Dienstnehmer ausbezahlt worden.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde und sind allesamt unstrittig. Insbesondere ergeben sich die Feststellungen aus dem, im Verwaltungsakt beigefügten, Lohnkonto der Beschwerdeführerin, den Absonderungs- und Aufhebungsbescheiden und dem Antrag auf Vergütung von geleisteten Entgeltzahlungen samt Dienstgeberanteil gemäß § 32 EpiG.

5. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetz 1950 (EpiG) BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022 lauten:

„§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[…]

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]“

6. Erwägungen:

6.1.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit diese gemäß § 7 EpiG abgesondert wurden. Durch den Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2020, Zl. *** wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 7 EpiG abgesondert und entstand somit ein Anspruch auf eine Vergütung der durch die Behinderung des Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile.

§ 32 Abs. 3 EpiG verpflichtet den Arbeitgeber den dem Dienstnehmer gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts üblichen Termin auszuzahlen. Mit der Auszahlung des Entgelts geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über. Im gegenständlichen Verfahren erfolgte die Auszahlung des Entgelts am Monatsletzten des September 2020, mit dieser Auszahlung ging der Anspruch auf Vergütung auf den Arbeitgeber über.

Somit hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 05. Oktober 2020 keinen Anspruch auf Vergütung gemäß § 32 Abs. EpiG.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Berechtigung zur Zurückweisung eines Antrages mangels Parteistellung davon abhängig, ob diesem unmissverständlich zu entnehmen ist, wer als Partei einschreitet. Ist dies nicht der Fall und bestehen Zweifel, wem ein Antrag tatsächlich zuzurechnen ist, so ist die Behörde von Amts wegen im Sinne des § 37 AVG verpflichtet, sich Klarheit zu verschaffen, wer tatsächlich Antragsteller ist (vgl. VwGH vom 26. September 2013, 2013/07/0103). Aus dem gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrag geht aber unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin als Antragstellerin auftritt. Alle Daten betreffen die Beschwerdeführerin als Privatperson. Auch bei der angeführten Bankverbindung ist die Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin angegeben. Unter dem Punkt „Kontaktdaten“ wird im Antrag eine Mitarbeiterin der die Beschwerdeführerin vertretenden B GmbH angegeben. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Antragsstellung von einer berufsmäßigen Parteienvertretung vertreten wird, mindert sogar noch zusätzlich die Zweifel, ob die Beschwerdeführerin als Antragstellerin auftreten wollte. Im gesamten Antrag wird der Dienstgeber der Beschwerdeführerin nicht erwähnt. Es findet sich auch keine Firmenstampiglie auf dem Antrag und lässt auch kein Briefkopf oder eine Absenderadresse darauf schließen, dass dieser Antrag dem Dienstgeber zuzuordnen wäre (vgl. VwGH vom 16. Dezember 1985, 85/10/0129). Auch die im Antrag angegebene Bankverbindung läuft auf den Namen der Beschwerdeführerin.

Lediglich das dem Antrag beigefügte Lohnkonto der Beschwerdeführerin lässt auf den Dienstgeber schließen. Allerdings lässt ein angefügtes Lohnkonto, auf dem der Dienstgeber aufscheint, alleine nicht den Schluss zu, dass dieser als Antragsteller auftreten wollte.

Zuletzt wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass sie als Antragstellerin auftritt, zumal die Beschwerde vom 8. Juni 2022 gegen den angefochtenen Bescheid im Namen der Beschwerdeführerin und Antragstellerin erhoben wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6.2.

Gemäß § 73 Abs 1 AVG hat die Behörde die objektive Verpflichtung ohne unnötigen Aufschub und gegebenenfalls bereits vor Ablauf von sechs Monaten zu entscheiden. Diese Verpflichtung ist aber für die Partei gemäß § 8 Abs 1 VwGVG auf prozessualem Wege erst nach Ablauf dieser Frist durch Einbringen einer Säumnisbeschwerde durchsetzbar. Bei Eintritt eines Schadens wäre darüber hinaus allenfalls die Geltendmachung der Rechtswidrigkeit im Wege der Amtshaftung gegeben, selbst wenn die vom öffentlichen Recht gegen die Säumnis einer Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellten Mittel erst nach dem Ablauf von sechs Monaten Abhilfe schaffen können (vgl. VwGH vom 10.09.1998, 97/20/0811).

6.3.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, wie sie den maßgeblichen Sachverhalt rechtlich zu beurteilen beabsichtigt (vgl. VwGH vom 05. Dezember 1961, VwSlg 5680 A/1961; VwGH vom 20. Mai 1992, 92/01/0306). § 45 Abs. 3 AVG soll gewährleisten, dass dem Bescheid keine der Partei unbekannten Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden (vgl. VwGH vom 16. Jänner 1992, 91/09/0177). Da dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aber ausschließlich der Antrag der Beschwerdeführerin und die diesem angefügten Dokumente zugrunde gelegt wurden, handelt es sich hierbei keinesfalls um der Beschwerdeführerin unbekannte Tatsachen oder Beweismittel. Der Rechtsprechung des VwGH folgend war somit ein Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG nicht zwingend erforderlich.

6.4.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unrichtige Schreibweise oder eine unvollständige Parteienbezeichnung berichtigungsfähig, wenn an der Identität der Partei keine Zweifel bestehen können. Wird aber eine Parteienbezeichnung dergestalt geändert, dass eine tatsächlich existierende Person gegen eine andere ausgetauscht wird, ist darin ein unzulässiges Auswechseln der Partei zu erblicken (VwGH vom 30. September 2020, Ra 2020/16/0056). Aus diesem Grund ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch nicht möglich den Antragsteller im betreffenden Verfahren auszutauschen.

Der in der Beschwerde beigelegte korrigierte Antrag der Beschwerdeführerin ist somit als eigenständiger neuer Antrag zu werten.

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Sache des Berufungsverfahrens jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Der Verfahrensgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht ist also durch den Spruch des angefochtenen Bescheides begrenzt (vgl. VwGH vom 28. November 1983, VwSlg 11.237 A/1983 verst Sen; VwGH vom 19. Februar 2003, 99/08/0146). Im Spruch des angefochtenen Bescheids wird nur über den Antrag der Beschwerdeführerin abgesprochen, nicht aber über den in der Beschwerde beigelegten korrigierten Antrag. Da der korrigierte Antrag nicht Verfahrensgegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist, darf das Landesverwaltungsgericht nicht über diesen Antrag absprechen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund des Akteninhaltes feststand, dass die Beschwerde abzuweisen ist und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.