LVwG N LVwG-AV-319/001-2022

LVwG-AV-319/001-2022Tribunale amministrativo regionale23 ago 2022

Regest

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenschuld; Entstehung; Berechnungsgrundlage; Änderung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-319/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.319.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, ***, *** vom 3. Jänner 2022 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 7. Dezember 2021, Zahl: ***, betreffend die Entscheidung über eine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 23. März 2021, Zahl: ***, Kd.Nr.: ***, mit welchem eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:

Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft in ***, *** (KG ***; EZ ***, Gst.Nr. ***).

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 18. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zum Umbau des bestehenden Wohnhauses (Zubau eines Windfanges und Erweiterung des Dachausbaus) auf der verfahrensgegenständlichen, seit 1997 an den öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossenen Liegenschaft erteilt. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019, eingelangt am 4. September 2019, zeigten die Bauwerber der Baubehörde unter Anschluss einer Bauführerbescheinigung die Fertigstellung dieses Bauvorhabens an.

Mit einem Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 23. März 2021, Zahl: ***, wurde dem Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 1.271,33 zuzüglich Umsatzsteuer vorgeschrieben.

Aus der Begründung ergibt sich, dass der Vorschreibung ein Einheitssatz von € 19,33, eine Berechnungsfläche von 221,18 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus mit 107,83 m² bebauter Fläche und 2 angeschlossenen Geschoßen, 59,43 m² als Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 155,41 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus mit 93,89 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenen Geschoß, 61,52 m² als Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt wurden.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2020 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 7. Dezember 2021, Zahl: ***, wurde über diese Berufung betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe entschieden und der Abgabenbescheid des Magistrats abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe auf den Betrag von € 1.168,69 (zuzüglich Umsatzsteuer) herabgesetzt.

Aus der Begründung ergibt sich, dass der Vorschreibung ein Einheitssatz von € 19,33, eine Berechnungsfläche von 215,87 m² für den Bestand nach der Änderung (Wohnhaus mit 103,90 m² bebauter Fläche und 2 angeschlossenen Geschoßen, 60,02 m² als Anteil der unbebauten Fläche) und eine Berechnungsfläche von 155,41 m² für den Bestand vor der Änderung (Wohnhaus mit 93,89 m² bebauter Fläche und 1 angeschlossenen Geschoß, 61,52 m² als Anteil der unbebauten Fläche) zu Grunde gelegt wurden.

Die Vorschreibung sei anlässlich der Fertigstellungsanzeige für den Zubau eines Windfanges und einen Dachgeschoßausbau erfolgt. Im Hinblick auf die nachträglich angebrachte Wärmeschutzverkleidung, welche nicht zu berücksichtigen sei, ergebe sich eine bebaute Fläche von lediglich 103,90 m².

Mit Schreiben vom 3. Jänner 2022 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Abgabe falsch berechnet sei.

Die Beschwerde wurde dem Landeverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes seitens der belangten Behörde am 28. März 2022 zur Entscheidung vorgelegt. Im Wesentlichen ergibt sich der Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Zweifel an der Vollständigkeit der vorgelegten Aktenunterlagen bestehen nicht.

Es konnte festgestellt werden, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück eine Fläche von 504 m² aufweist. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus, dessen Berechnungsfläche durch die verfahrensgegenständliche Bauführung vergrößert wurde.

Vor der verfahrensgegenständlichen Bauführung wies das Wohnhaus entsprechend dem baubewilligten Bestandsplan aus dem Jahr 1953 eine bebaute Fläche von 93,89 m² und ein an den Kanal angeschlossenes Geschoß auf. Die verbliebene unbebaute Fläche betrug demnach 410,11 m².

Nach der verfahrensgegenständlichen Bauführung beträgt die bebaute Fläche (einschließlich des angebauten Windfanges) entsprechend dem vom Bauführer zum baubewilligten Einreichplan vorgelegten Bestandsplan ohne die Wärmedämmung 103,90 m², nach Errichtung eines Dachgeschoßausbaues sind nunmehr zwei Geschoße an den Kanal angeschlossen. Die verbliebene unbebaute Fläche beträgt nunmehr 400,10 m².

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung BAO:

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 6. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(…)

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977:

§ 2. (1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …

(5) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. …

§ 3. (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

….

(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.

§ 9. Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …

§ 12. (1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a)im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

b)im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

c)wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über eine Berufung gegen den Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 23. März 2021, Zahl: ***, inhaltlich abgesprochen und eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in zweiter Instanz vorgeschrieben.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich im Wesentlichen darauf reduzieren, dass für den Beschwerdeführer die Abgabehöhe nicht nachvollziehbar sei.

Die bescheidmäßige Festsetzung einer Abgabe setzt zunächst das Bestehen eines Abgabenanspruches der Gemeinde auf diese Abgabe voraus, es ist daher zu prüfen, ob der Anspruch dem Grunde überhaupt zu Recht besteht.

Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe aus Anlass einer „späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen“ (vgl. § 2 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977) auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vorgeschrieben.

Abweichend von der allgemeinen Regel des § 4 BAO, wonach der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, normiert § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis besondere Kriterien für das Entstehen der Abgabenschuld. § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 unterscheidet hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) zwei Fälle und zwar erstens die Neuerrichtung eines Kanals (lit. a), zweitens eine Bauführung (lit. b), wobei für den zweiten Fall noch unterschieden wird, ob eine Fertigstellungsmeldung erforderlich ist (lit. b) oder nicht (lit. c).

Hinsichtlich der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld daher aus § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 als lex specialis zu § 4 Abs. 1 BAO.

Im gegenständlichen Fall wurde eine Änderung der Berechnungsgrundlagen durch eine baubewilligungspflichtige Bauführung bewirkt, weshalb es gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 auf das Einlangen einer Fertigstellungsmeldung bzw. Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ Bauordnung ankommt.

Die Abgabenbehörden sind daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Fertigstellungsmeldung an die Baubehörde ein Abgabenanspruch auf eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe entstanden ist.

Eine Ergänzungsabgabe zu einer bereits früher entrichteten Kanaleinmündungsabgabe ist gemäß § 2 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977 zu entrichten, wenn sich bei einer späteren Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand eine höhere Abgabe ergibt.

Aus Anlass einer Bauführung, durch welche es zu einer Vergrößerung der bebauten Fläche eines an den Kanal angeschlossenen Gebäudes und/oder zur Erhöhung der Zahl der an den Kanal angeschlossenen Geschoße kommt, ist dementsprechend im Ausmaß der Differenz (vgl. § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977) eine Ergänzungsabgabe zu entrichten.

Die festgestellten Berechnungsflächen ergeben sich aus den im Bauakt erliegenden, von der Baubehörde bewilligten Bestandsplänen.

Gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 wird die Berechnungsfläche in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird.

Daraus ergibt sich die folgende Berechnung für den Bestand nach der Änderung:

Wohnhaus neu: (103,90 m² / 2) x (2 + 1) = 155,85 m²

Das Ergebnis dieser Berechnung (155,85 m²) wird um den Anteil der unbebauten Fläche (15 % von 400,10 m² = 60,02 m²) vermehrt.

Die Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung beträgt somit 215,87 m² (155,85 m² + 60,02 m²).

Altbestand für die Berechnung einer Ergänzungsabgabe ist jener Bestand, wie er vor der aktuellen Veränderung baubewilligt war. Auch die Berechnungsfläche vor der Änderung (Altbestand) ist gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 zu ermitteln.

Daraus ergibt sich die folgende Berechnung für den Bestand vor der Änderung:

Wohnhaus: (93,89 m²/ 2) x (1 + 1) = 93,89 m²

Das Ergebnis dieser Berechnung (93,89 m²) wird um den Anteil der unbebauten Fläche (15 % von 410,11 m² = 61,52 m²) vermehrt.

Die Berechnungsfläche für den Bestand vor der Änderung beträgt somit 155,41 m² (93,89 m² + 61,52 m²).

Gemäß § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Ergänzungsabgabe aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind.

Der maßgebliche Einheitssatz war zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in der Kanalabgabenordnung der Stadt Wiener Neustadt mit € 19,33 festgesetzt.

Abgabe für den Bestand nach der Änderung:

215,87 m² x € 19,33 = € 4.172,77

Abgabe für den Bestand vor der Änderung:

155,41 m² x € 19,33 = € 3.004,08

Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag gemäß § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977):

€ 4.172,77 - € 3.004,08 = € 1.168,69 (zuzüglich Umsatzsteuer).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 274 Bundesabgabenordnung unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und ist auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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