Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-967/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.08.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.967.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwälte in ***, vom 13. Mai 2022 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30. März 2022, Zahl: ***, mit welchem über eine Berufung vom 14. März 2022 gegen den Kostenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 9. März 2022, Aktenzeichen: ***, betreffend die Vorschreibung von Verfahrenskosten, entschieden wurde, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der erstinstanzliche Kostenbescheid aufgehoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§§ 76 bis 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 stellte Herr A (in der Folge: der Beschwerdeführer) durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung an die Marktgemeinde *** einen Antrag auf Umwidmung näher bezeichneter Flächen in der KG ***.
Über Anforderung der Marktgemeinde *** erstattete am 27. September 2021 der agrartechnische Amtssachverständige des Gebietsbauamtes *** C eine Stellungnahme zur Frage, ob eine von Frau D geplante Betriebsführung in einer zukünftigen Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft aus seiner fachlichen Sicht möglich wäre.
Mit „Kostenbescheid“ des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 9. März 2022, Aktenzeichen: ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet „auf Grund des Gutachtens des Gebietsbauamtes *** vom 27.09.2021, Zahl ***“ Verfahrenskosten im Betrag von € 132,09 (Barauslagen) zu bezahlen.
Mit Schreiben vom 14. März 2022 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das ordentliche Rechtsmittel der Berufung ein. Er ersuche um Übermittlung des Gutachtens. Es sei rechtlich zu prüfen, ob die angewendeten Paragraphen überhaupt anzuwenden seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30. März 2022, Zahl: ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben.
Mit Ansuchen vom 17. August 2020 hätten der Beschwerdeführer und Frau D Errichtung einer Halle auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, in der Widmungsart Grünland-Gärtnerei angesucht. Vom Gebietsbauamt liege dazu eine negative Stellungnahme vom 24. September 2020 vor.
Nach Vorlage neuerlicher Projektsunterlagen sei das Gebietsbauamt nochmals um Begutachtung um Zulässigkeit der geplanten Halle in einer eventuell zukünftigen Widmung ersucht worden. Dazu habe Herr C das Gutachten vom 27.09.2021 erstattet. Diese Barauslagen für den Amtssachverständigen seien nunmehr dem Beschwerdeführer weiterverrechnet worden.
Gegen diese Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30. März 2022, Zahl: ***, (zugestellt am 15. April 2022) richtet sich die nunmehrige Beschwerde des Herrn A vom 13. Mai 2022, fristgerecht eingebracht durch dessen ausgewiesenen Rechtsvertretung. Mit umfangreicher Begründung wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Mit Schreiben vom 18. August 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Akt, an dessen Vollständigkeit keine Zweifel bestehen. Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:
§ 52 Sachverständige
(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(….)
§ 53a Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(….)
Kosten der Beteiligten
§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(…)
Kosten der Behörden
§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(…)
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1.:
Aufgrund der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides verfahrensgegenständlich ist die Vorschreibung von Barauslagen für die Beiziehung eines Amtssachverständigen für die Erstattung eines Gutachtens.
Es ist daher vom erkennenden Gericht zu prüfen, ob die Festsetzung dieser Verfahrenskosten dem Grunde (und der Höhe) nach zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 75 Abs. 1 AVG sind die Kosten für die Tätigkeiten der Behörde in Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nichts anderes ergibt.
Die Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen, sofern dessen Bestellung erforderlich war, sind Barauslagen und unterliegen der Regelung des § 76 AVG.
Um solche Barauslagen handelt es sich bei den vorgeschriebenen Kosten im gegenständlichen Fall jedoch nicht.
Unter Barauslagen iSd § 76 AVG sind alle Aufwendungen zu verstehen, die für die Durchführung der einzelnen konkreten Amtshandlung gemacht werden und die über den allgemeinen Aufwand der Behörde hinausgehen, wie insbesondere Kosten für Gutachten, die nicht von Amtssachverständigen erstattet werden.
Die Aufwendungen der Behörde für Amtssachverständige sind demgegenüber – mit Ausnahme der Kommissionsgebühren – als allgemeiner Aufwand gemäß § 75 Abs. 1 AVG von Amts wegen zu tragen. Soweit Amtssachverständige beigezogen werden, entsteht somit im Grunde des § 76 AVG kein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen (VwSlg 11.032/1983; VwGH 98/18/0065; 99/10/0268).
Die Überwälzung der Kosten eines Amtssachverständigen als Barauslage auf einen Beteiligten im Verwaltungsverfahren erweist sich daher schon aus diesem Grunde als rechtswidrig.
Selbst im Falle der Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen wäre die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme zu prüfen. Im Baubewilligungsverfahren ist stets zu prüfen, ob dem Bauvorhaben die im geltenden Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks entgegensteht. Die Frage nach der Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einer möglichen zukünftig geänderten Widmungsart stellt sich in einem solchen Projektgenehmigungsverfahren nicht und wäre deren Beurteilung in einem Baubewilligungsverfahren nicht erforderlich, die Einholung eines Gutachtens zu dieser Fragestellung auch nicht notwendig.
Im Hinblick auf die mögliche Erlassung genereller Rechtsetzungsakte - wie im vorliegenden Fall aufgrund einer „beantragten“ Änderung einer Verordnung – kommt dagegen niemand Parteistellung zu. In einem solchen Verfahren getätigte Aufwendungen sind daher jedenfalls von Amtswegen zu tragen, kommt doch eine Überwälzung gemäß §§ 76ff AVG nur auf Verfahrensparteien in Betracht.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).
3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.