Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-810/002-2020
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.09.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.810.002.2020
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 01.07.2020, ***, betreffend die Anordnung zum Abbruch und Herstellung des Ursprungzustandes auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, vor den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle EZ ***, in der KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird, soweit durch den angefochtenen Bescheid die Berufung gegen den Auftrag zur Abtragung der auf dem Gst.Nr. ***, bestehenden Bepflanzung abgewiesen wurde, gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und hat der Spruch des Berufungsbescheides zu lauten:
„Der Berufung wird im Hinblick auf die aufgetragene Abtragung der Bepflanzung auf dem Gst. Nr. ***, EZ ***, KG ***, stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** in diesem Punkt ersatzlos behoben.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
und fasst den
BESCHLUSS
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung betreffend den Auftrag zum Abbruch der bestehenden Pflasterung auf dem Gst.Nr. ***, richtet, wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Aus dem Inhalt des von der Marktgemeinde *** vorgelegten unbedenklichen Verfahrensaktes ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Schreiben der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 11.11.2019 wurde Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) betreffend das Thema „***“, *** (Gst.Nr. ***, EZ ***), *** (Gst.Nr. ***, EZ ***), *** (Gst.Nr. ***, EZ ***) und *** (Gst.Nr. ***, EZ ***), aufgefordert, bis 20.11.2019 eine entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen bzw. wenn möglich, eine Verzichtserklärung zu unterfertigen. Darüber hinaus wurde in diesem Schreiben angekündigt, dass die Behörde gezwungen sei, entsprechende Abbruchaufträge zu erlassen und diese auch umzusetzen, sollte vom Beschwerdeführer bis zum 20.11.2019 keine Entscheidung getroffen worden sein.
Mit Bescheid vom 27.01.2020, ***, ordnete die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** gegenüber dem Beschwerdeführer an, dass gemäß § 35 NÖ BO 2014 die bestehende Pflasterung und Bepflanzung auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** (Öffentliches Gut), vor den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle EZ ***, in der KG ***, von ihm abzutragen sei bzw. der Ursprungszustand herzustellen sei. Dieser Demolierungsauftrag sei bis spätestens 02.03.2020 zu erfüllen.
In der Begründung ihrer Entscheidung verwies die Baubehörde I. Instanz auf die im Spruch genannte gesetzliche Bestimmung und führte ohne weitere Feststellungen aus, dass daher spruchgemäß zu entscheiden und der Demolierungsauftrag anzuordnen war.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen. Darin legte er im Wesentlichen dar, dass sich auf dem gegenständlichen Grundstück Nr. ***, EZ ***, sowohl am südlichen Ende als auch am nördlichen Ende ein roter Feuerdorn befinde. Diese beiden Büsche würden wunschgemäß abgetragen werden. Die dazwischenliegende Fläche sei flach und entspreche nach vorhandenen Dokumenten dem sogenannten Urzustand. Er dürfe noch in Erinnerung rufen, dass der damalige Bürgermeister den heutigen Zustand besichtigt und letztlich kollaudiert habe. Die Gemeinde habe damals keine Kosten mit der Herstellung der Gehsteigflächen haben wollen und habe es somit in die Hände der Grundeigentümer gelegt, die Gestaltung der Gehsteigflächen auf eigene Kosten herzustellen, was von den meisten Eigentümern zu einer Parkplatzgestaltung geführt habe und Teil der Baubewilligung geworden sei.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.07.2020, ***, wurde die eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Nach Wiedergabe der Berufungsausführungen wird dazu in der Begründung der ausgeführt, dass betonierte Natursteinplatten als Gestaltung ausgeführt worden seien. Darauf finde sich kein Hinweis in den Bauakten / Einreichunterlagen. Die angeführte Kollaudierung habe nicht stattgefunden haben können, da diese bis 1997 als Abschluss eines Bauverfahrens gedient und sich auf bewilligte Vorhaben beschränkt habe. Mündliche Bescheide seien im Baurecht nicht rechtsgültig. In der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsbescheides findet sich zudem der Hinweis, dass kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei.
Der Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.07.2020 zugestellt.
2. Zum Beschwerdevorbringen
Dagegen richtet sich die vorliegende „Außerordentliche Beschwerde“ vom 10.07.2020. Der Beschwerdeführer führt darin zusammengefasst aus, dass aus seiner Zusage, die bestehenden Büsche an den beiden Ecken der Immobilie abzutragen, keine zukünftige, präjudizielle Anspruchsberechtigung bezüglich des Seitenstreifens kreiert werden könne. Diese Abtragung geschehe aus freien Stücken.
Die Parzellen ***, ***, *** und ***, alle EZ ***, KG ***, seien 1990 von der B gesellschaft m.b.H. CoKG gekauft worden. Bezüglich der Seitenstreifen straßenseitig sei von Seiten des Geschäftsführers, Herrn C, per „mündlichem Vertrag“ die uneingeschränkte Nutzung des Seitenstreifens auf ewig bzw. unwiderruflich vereinbart worden. Die Grundeigentümer könnten daher über diese Seitenstreifen wie ihr Eigentum verfügen und zwar ohne Kosten, also gratis, natürlich mit der Maßgabe, diesen Streifen in den Verantwortungsbereich als direkt anliegender Eigentümer zu übernehmen. Somit seien alle anfallenden Kosten bezüglich der Pflege, Erhalt und Herstellung der Oberfläche in den Verantwortungsbereich des anliegenden Eigentümers übergegangen und hätte der Eigentümer alle anfallenden Unkosten unwiderruflich übernommen.
Alle Anrainer bzw. 265 Eigentümer der Parzellen der *** könnten diesen „mündlichen Vertrag“ bei Bedarf glaubhaft bestätigen.
Einige Jahre später habe die B GmbH der Gemeinde *** die noch freien Flächen per Schenkung übertragen. Der damalige Bürgermeister von *** sei mit diesem „mündlichen Vertrag“ bezüglich der anliegenden Seitenstreifen sehr glücklich gewesen, denn die daraus resultierenden Kosten für die Herstellung der Infrastruktur, Gehsteige und Pflege hätte nicht von der Gemeinde aufgebracht werden müssen. Es sei ganz im Sinne der damaligen Verantwortlichen gewesen, dass zusätzliche Autoabstellplätze für Besucher von Seiten der Eigentümer geschaffen worden seien.
Weder die B GmbH, noch die Gemeinde *** hätte in Erwägung gezogen, den auf unwiderruflich aufgebauten „mündlichen Vertrag“ aufzukündigen.
Als Ergänzung wende er die Ersitzung durch gutgläubige und lang andauernde Nutzung ein. Im speziellen sei von einer Nutzungsdauer von mehr als 30 Jahren gutgläubiger Ersitzung auszugehen.
Aufgrund der dargestellten Beschwerde erbitte er die Abweisung des baubehördlichen Auftrages bzw. die Vorlage beim Verwaltungsgericht zur mündlichen Verhandlung.
Diese Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Baden adressiert. Das Rechtsmittel wurde von der Bezirkshauptmannschaft Baden am 24.07.2020 dem Landesverwaltungsgericht NÖ vorgelegt und von diesem mit Schreiben vom 28.07.2020 an die Marktgemeinde *** weitergeleitet. Die als fristgerecht erhoben zu wertende Beschwerde wurde von der Bürgermeisterin der Marktgemeinde ***, zusammen mit dem Bauakt, mit Schreiben vom 17.08.2020 an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt.
Mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 02.09.2020 wurde schließlich auch der Bauakt betreffend die Liegenschaft ***, ***, EZ ***, vorgelegt.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides Eigentümer der Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle EZ ***, in der KG ***. Mit Kaufvertrag vom 08.06.2021 wurde diese Liegenschaft von der D GmbH (FN ***) mit Sitz *** erworben.
Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, ist seit 1992 die Marktgemeinde ***.
Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22.06.1991, Zahlen *** und ***, wurden dem Beschwerdeführer die baubehördlichen Bewilligungen für die Errichtung von Einfamilienhäusern samt Einfriedungen und Bermenverbauten auf den Grundstücken Nr. *** (Zl. ***) *** (Zl. ***), beide KG ***, erteilt.
Die jeweiligen Bauvorhaben sind in den Bezug habenden Baubeschreibungen und Einreichplänen vom 02.05.1991 beschrieben und dargestellt und umfassen keine baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. ***. Mit Schreiben vom 18.02.2003 bzw. 19.02.2003 wurde schließlich die Fertigstellung der Bauvorhaben sowie die Bescheinigung des Bauführers an die Baubehörde übermittelt und wurde von dieser die Fertigstellung mit Aktenvermerk jeweils vom 18.03.2003 zur Kenntnis genommen.
Laut Erhebungen der Baubehörde wurden auf dem den genannten Grundstücken des Beschwerdeführers benachbarten Grundstück Nr. *** eine Pflasterung sowie eine Bepflanzung festgestellt, welche vom Beschwerdeführer veranlasst worden sein soll. Eine nähere Beschreibung der Pflasterung in Bezug auf Beschaffenheit und Ausmaß ist dem vorgelegten Bauakten nicht zu entnehmen.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Inhalt der Verfahrensakten der belangten Behörde in Verbindung mit den darin einliegenden Projektunterlagen.
Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften gründen sich auf das offene Grundbuch.
4. Rechtslage
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.
Zufolge Abs 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor und hat die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widersprochen, dann hat das Verwaltungsgericht nach Abs 3 leg. cit. über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG in der Sache selbst zu entscheiden. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Festzuhalten ist, dass gemäß § 70 Abs 14 NÖ BO 2014 die Novelle LGBl 32/2021 zur NÖ BO 2014 (mit Ausnahme des § 33a idF dieser Novelle) am 01.07.2021 in Kraft getreten ist. Gemäß § 70 Abs 16 leg. cit. sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl 32/2021, (Abs 14) anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Dies gilt somit auch für das gegenständliche Verfahren, welches am 01.07.2021 bereits anhängig war.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als[…]
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
[…]“
„§ 6
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
[…]“
„§ 14
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;
4. die Aufstellung und der Austausch – ausgenommen jener, die nach § 16 Abs. 1 Z 3a meldepflichtig sind – von:
a) Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW,
b) Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind,
c) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,d) Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitäts- oder gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, sofern sie der Raumheizung von Gebäuden, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, dienen,
sowie die Abänderung von:
e) Feuerungsanlagen nach lit. c, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder der Brandschutz verletzt werden könnten,
f) mittelgroßen Feuerungsanlagen, sofern sie sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken könnte;
5. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
6. die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 und 3a auf einem Grundstück im Bauland;
7. die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken;
8. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
9. die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.“
„§ 15
Anzeigepflichtige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen:
a) die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch
– Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
– Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
– der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,
– der Spielplatzbedarf,
– die Festigkeit und Standsicherheit,
– der Brandschutz,
– die Belichtung,
– die Trockenheit,
– der Schallschutz oder
– der Wärmeschutz
betroffen werden könnten;
b) Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden, innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze;
c) die Abänderung oder ersatzlose Auflassung von Pflichtstellplätzen (§ 63 und § 65);
d) die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;
e) die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger;
f) die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;
g) die nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z. B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume);
2. Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:
a) die Aufstellung von begehbaren Folientunnels für gärtnerische Zwecke;
b) die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50 m² sowie von mobilen Hühnerställen jeweils auf demselben Grundstück;
c) die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und -ausfahrten im Bauland;
d) die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden;
e) die Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW (ausgenommen auf Gebäudedächern) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan;
3. Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (§ 30 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung):
a) der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen, soweit sie nicht unter § 14 Z 8 fallen;
b) jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56)
– die Aufstellung von thermischen Solaranlagen und von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;
– die Aufstellung von Pergolen straßenseitig und im seitlichen Bauwich;
c) die Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z. B. der Austausch von Fenstern, die Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke) oder der Gestaltung der Dächer.
[…]“
„§ 35
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(4) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
5.
Erwägungen
Eingangs ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei einem Abbruchauftrag um einen Bescheid mit „dinglicher Wirkung“ handelt und die Verpflichtung aus einem solchen Bescheid den jeweiligen Eigentümer der vom Auftrag umfassten Baulichkeit trifft (VwGH 2009/05/0004). Adressat eines Auftrages nach § 35 Abs 2 NÖ BO 2014 ist daher der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der Baulichkeit (VwGH 2008/05/0087).
Darüber hinaus kann sich der Abbruchauftrag nur auf ein Bauwerk i.S. des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 beziehen, nicht daher z.B. auf Pflanzen oder Bäume, weshalb der angefochtene Bescheid, soweit sich dieser auf den Auftrag zur Beseitigung der Bepflanzung bezieht, mit einer Rechtswidrigkeit behaftet ist, die jedenfalls zu seiner teilweisen Aufhebung führen musste.
Hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht der vom Bauauftrag betroffenen Bauwerke ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein muss (Ra 2015/05/0056). Gegenständlich ist von einem Errichtungszeitpunkt ab 1991 auszugehen und sind diesbezüglich die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976 maßgeblich.
Im gegenständlichen Fall hätte es einer konkreten Auseinandersetzung damit bedurft, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Objekt um eine bauliche Anlage handelt, die nach der NÖ BO 2014 bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist. Nur dann kann nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 der Abbruch eines Bauwerks angeordnet werden. Dazu bedarf es aber konkreter Feststellungen zur Beschaffenheit des verfahrensgegenständlichen Objektes, insbesondere dazu, ob für dessen Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und dieses mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Die Bezeichnung des Objekts als „Pflasterung“ im Bescheid der Baubehörde 1. Instanz bzw. als „betonierte Natursteinplatten“ im Bescheid der belangten Behörde ist gegenständlich jedenfalls nicht ausreichend, um daraus belastbare Rückschlüsse auf die vom Gesetz geforderte Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht ziehen zu können.
Der Vollständigkeit halber sei hier auch angemerkt, dass die Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden muss, wenn ein Bauwerk zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher technischer Kenntnisse bedürfte, weil sonst der widersinnige Zustand eintreten würde, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ein baupolizeilicher Auftrag so bestimmt sein muss, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hiebei genügt es, dass ein Fachkundiger dies dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (VwGH Ro 2021/06/0008).
Im gegenständlichen Fall weist der durch die belangte Behörde im Instanzenzug bestätigte Bescheid der Baubehörde I. Instanz zwar das betreffende Grundstück aus, unklar bleiben aber völlig die genaue Lage des Objekts sowie dessen Ausmaße. Der baupolizeiliche Auftrag ist damit keineswegs so bestimmt, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann, zumal sich auch in der Begründung keine weiteren Ausführungen zum abzubrechenden Objekt finden und die Baubehörde völlig außer Acht lässt, dass die Erlassung eines Abbruchauftrages die Verwirklichung jener Tatbestandselemente voraussetzt, die in der angeführten Norm geregelt sind. Die Begründung des Bescheides lässt weder erkennen, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, noch welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend gewesen sind.
Damit hat die belangte Behörde auch Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen unterlassen, ist dies bei der Erlassung eines Abbruchauftrages doch eine zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage iSd § 38 AVG. Hat die Behörde eine amtswegige Prüfung der Eigentumsverhältnisse am betroffenen Bauwerk nicht vorgenommen, belastet sie den baupolizeilichen Auftrag mit Rechtswidrigkeit (VwGH 2008/06/0097).
Folgt man den Ausführungen des Beschwerdeführers und der Baubehörde I. Instanz, ist die abzubrechende Pflasterung zur Gänze auf öffentlichem Gut situiert. Feststellungen zum Eigentum an dieser Pflasterung hat die belangte Behörde nicht getroffen. Diese wären aber notwendig gewesen, um eindeutig klären zu können, ob der Beschwerdeführer gegenständlich tatsächlich zum Abbruch verpflichtet werden konnte.
Handelt es sich bei dem Bauwerk, das auf fremden Grund errichtet wurde, um eines, das nicht auf Dauer bestimmt ist, so liegt eine fehlende Belassungsabsicht und somit ein Superädifkat vor, welches im Eigentum des Bauführers bleibt. Der Abbruchauftrag wäre somit an den Eigentümer des Bauwerks zu erteilen. Die belangte Behörde hätte daher ermitteln müssen, ob es sich bei der gegenständlichen Pflasterung um ein Superädifikat handelt.
Handelt es sich hingegen um ein auf Dauer bestimmtes Bauwerk und liegt somit kein Superädifikat vor, dann ist der Grundeigentümer nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ auch Bauwerkseigentümer und wäre dieser Adressat des Abbruchauftrages (vgl. dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht12, § 35 Rz 117). Demnach hätte der Abbruchauftrag an den Eigentümer des Grundes und nicht an den Beschwerdeführer ergehen müssen.
Hingegen gibt es auch von der allgemeinen Regel des Grundsatzes „superficies solo cedit“ eine Ausnahme. Nach der Ausnahmebestimmung des § 418 dritter Satz ABGB – und als eine der Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz des § 431 ABGB – erfolgt nämlich kraft Gesetzes im Zeitpunkt der Bauführung ein außerbücherlicher originärer Eigentumserwerb des Bauführers an der Grundfläche, wenn der Grundeigentümer von der Bauführung weiß und sie dem redlichen Bauführer nicht sogleich untersagt. Der Eigentümer eines Grundes kann dann in einem solchen Fall nur den gemeinen Wert für den Grund fordern. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich um ein Bauwerk von selbständiger Bedeutung handelt. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde jedoch Feststellungen treffen müssen bzw. hätte sie auch Ermittlungen hinsichtlich der Redlichkeit des Bauführers und des Grundeigentümers tätigen müssen.
Eine vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ersitzung des Grundstücksteiles, auf dem sich die Pflasterung befindet, dürfte jedenfalls auszuschließen sein, da Grundstücke im öffentlichen Gut gemäß § 1472 ABGB erst bei einem Zeitablauf von 40 Jahren ersessen werden.
Da die belangte Behörde alle diese genannten notwendigen Ermittlungen unterlassen hat, steht der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs 2 VwGVG nicht fest. Damit stellt sich die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst nach § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.
Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs 2 Z 2 iVm § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. VwGH Ra 2017/20/0011 mwN bzw. VwGH Ra 2018/03/0064).
Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art 130 Abs 1 BVG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24. GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. idS VwGH 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (vgl. u.a. VwGH 2010/16/0089 mwN), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (VwGH 2002/20/0315 sowie VwGH 2013/21/0118).
Indem die belangte Behörde im vorliegenden Fall weder sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Ausgestaltung und Lage der Baulichkeit noch zu deren Belassungsabsicht sowie zum Eigentum an der Pflasterung getroffen hat, hat sie im vorliegenden Fall die entscheidenden Ermittlungsschritte zur Beurteilung der zivilrechtlichen Vorfrage im Verfahren gemäß § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 nicht gesetzt. Darüber hinaus fehlen gegenständlich jegliche Feststellungen zur Bauwerkseigenschaft der Baulichkeit. Die belangte Behörde hat damit den für die Erlassung eines Abbruchauftrages entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt.
Die nachzuholenden Ermittlungen erreichen ein Ausmaß, bei dem nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufhebung und Zurückverweisung als mehr im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis zu qualifizieren ist, als eine Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, wobei zu berücksichtigen ist, dass für die zu treffenden Feststellung voraussichtlich Ermittlungen an Ort und Stelle sowie die Heranziehung eines bautechnischen Sachverständigen erforderlich sein werden.
Vor diesem Hintergrund steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe nach Ansicht des erkennenden Gerichts im Einklang mit der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.