LVwG N LVwG-AV-887/001-2022

LVwG-AV-887/001-2022Tribunale amministrativo regionale15 set 2022

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Nachschulung; Verkehrszuverlässigkeit; bestimmte Tatsache; Bindungswirkung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-887/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.887.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12. Juli 2022, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachschulung, nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1.1. Der am *** geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen AM, B. Eine Lenkberechtigung für die Klasse A wollte der Beschwerdeführer schon immer erwerben, fand aber bis dato nicht die Zeit dafür.

Der Beschwerdeführer fuhr bis vor drei Jahren regel- und hobbymäßig abseits von Straßen mit öffentlichem Verkehr mit geländegängigen Motorrädern („Enduro“ bzw. Motocrossmotorrad).

Gegen den Beschwerdeführer lagen am 22. Dezember 2021 folgende, rechtskräftig bestrafte (und nicht getilgte) Verwaltungsübertretungen vor:

§ 36 lit. a KFG 1967 iVm § 102 Abs. 1 KFG 1967 (Geldstrafe: 150 Euro),

§ 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 iVm § 102 Abs. 1 KFG 1967 (Geldstrafe: 75 Euro)

§ 52 lit. a Z 10a StVO 1960 (Geldstrafe: 45 Euro)

1.2. Der Beschwerdeführer lenkte am 22. Dezember 2021 gegen 14:35 Uhr ein weißes Motorrad unbekannter Marke, im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße ***, einer Straße mit öffentlichem Verkehr, bei Kilometer *** von Osten kommend in Richtung *** bzw. ***.

Es herrschte kein Gegenverkehr, es war sonnig.

Das Motorrad (siehe das Lichtbild Aktenseite 19), eine Motocrossmaschine, welches der Klasse A zuzurechnen ist, war nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Nicht montiert waren (daher) Kennzeichen, Abblendlicht, Bremsleuchte, Schlussleuchte oder Tachometer. Am Motorrad waren Reifen („Stoppelreifen“) montiert, bei denen zB bei einer starken Bremsung die Gefahr bestand, am Asphalt wegzurutschen; dies war dem Beschwerdeführer auch bewusst. Vor der „Ausfahrt“ stand das Motorrad etwa ein Jahr unbenutzt in einer Garage; der Beschwerdeführer wollte damit nur den kurzen Weg von der Garage zum Parkplatz seiner Firma in *** fahren.

C (in der Folge: Zeuge) führte zu diesem Zeitpunkt Geschwindigkeitsmessungen auf der *** durch. Der Beschwerdeführer fuhr auf die Position des Zeugen zu. Aufgrund des ungebührlich lauten Auspuffgeräuschs nahm der Zeuge das Motorrad schon war, bevor es in seinen Sichtbereich gelangte. Als der Zeuge das Motorrad auch sah, maß er dessen Geschwindigkeit mit der Laserpistole.

Der Beschwerdeführer beschleunigte das Motorrad auf der Landstraße auf eine Geschwindigkeit von etwa 117 km/h statt der erlaubten 100 km/h, wurde dann kurz langsamer, beschleunigte wieder stark, riss das Vorderrad in die Höhe und fuhr für eine Strecke von etwa 20 Metern auf dem Hinterrad („Wheelie“).

Der Zeuge trat fast auf die Mitte der Bundesstraße, befand sich aber weiterhin auf der Gegenfahrbahn des Beschwerdeführers. Der Zeuge machte ein – auch für den Beschwerdeführer – deutlich wahrnehmbares Anhaltezeichen (Haltezeichen mit erhobenem Arm). Zwei vor dem Beschwerdeführer fahrende Kfz blieben deshalb stehen.

Der Beschwerdeführer beendete den „Wheelie“ etwa vier Meter vor dem Heck des vor ihm anhaltenden Kfz und bremste stark. Daraufhin beschleunigte er wieder, lenkte das Motorrad scharf nach rechts und fuhr rechts an den beiden stehenden Kfz vorbei, wobei er mit dem Motorrad rechts der asphaltierten Straße (siehe Lichtbild Aktenseite 21; laut Beschwerdeführer: im „Straßengraben“) zumindest an einem der beiden Kfz vorbeifuhr, obwohl nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden war. Nachdem er an beiden Kfz vorbeigefahren und wieder auf die Straße gewechselt hatte, beschleunigte er sein Motorrad wieder sehr stark.

Der Beschwerdeführer entfernte sich, das Anhaltezeichen weiterhin ignorierend, mit hoher Geschwindigkeit vom Zeugen und den beiden Kfz weiter in Richtung ***.

Es kann nicht festgestellt werden, dass er nach Einfahrt ins Ortsgebiet von *** mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist.

Der Beschwerdeführer bog sodann im Ortsgebiet rechts auf den Parkplatz der Firma ein, bei der er angestellt ist. Der Zeuge fuhr mit seinem Dienstwagen ebenfalls zu diesem Parkplatz, da ihm beim Vorbeifahren des Motorrads aufgefallen war, dass der Lenker eine Jacke mit Schriftzug dieser Firma anhatte. Am Parkplatz angekommen, sah der Zeuge den Beschwerdeführer und sprach ihn wegen des Vorfalls an. Zunächst leugnete der Beschwerdeführer gegenüber dem Zeugen, der Lenker des Motorrads gewesen zu sein. Nach kurzem Gespräch gab der Beschwerdeführer die Lenkereigenschaft dann doch zu.

1.3. Mit rechtskräftiger Strafverfügung der belangten Behörde vom 27. Jänner 2022 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:22.12.2021, 14:35 Uhr

Ort:Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung ***

Tatbeschreibung:

1. Auf der Freilandstraße schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren.

117 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von der in Betracht kommenden Messtoleranz.

2. Sie haben sich als Lenker des angeführten Fahrzeuges im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten, da Sie auf dem Hinterrad (Wheelie) hinter einen Pkw fuhren:

3. Sie haben ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt.

4. Sie haben ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden war.

5. Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.

6. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.Fahrzeugart: MotorradBeschreibung des Fahrzeuges: Motocrossmaschine

7. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, waren. Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse A notwendig gewesen.

8. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug das Abblendlicht des Scheinwerfers nicht funktionierte.

9. Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges, mit diesem ungebührlichen Lärm verursacht, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, da Sie den Motor aufheulen ließen

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 20 Abs.2 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu 2.§ 102 Abs.3 4.Satz KFG

zu 3.§ 15 Abs.1, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu 4.§ 16 Abs.1 lit.a, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu 5.§ 97 Abs.5, § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960

zu 6.§ 36 lit.a, § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 7.§ 1 Abs.3, § 37 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG)

zu 8.§ 14 Abs.1, § 102 Abs.1, § 134 Abs.1 KFG 1967

zu 9.§ 102 Abs.4, § 134 Abs.1 KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafen von

zu 1.€ 55,0025 Stunden§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu 2.€ 50,00 10 Stunden§ 134 Abs.1 KFG 1967

zu 3.€ 50,00 23 Stunden§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu 4.€ 70,00 32 Stunden§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu 5.€ 70,00 32 Stunden§ 99 Abs.3 lit.j StVO 1960

zu 6.€ 70,00 14 Stunden§ 134 Abs.1 KFG 1967

zu 7.€ 100,00 46 Stunden§ 37 Abs.1 FSG

zu 8.€ 50,00 10 Stunden§ 134 Abs.1 KFG 1967

zu 9.€ 60,00 12 Stunden§ 134 Abs.1 KFG 1967

Gesamtbetrag:€575,00“

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B für sechs Monate ab Zustellung des Bescheids am 13. Juli 2022 entzogen. Überdies wurde eine Nachschulung angeordnet.

Begründend gelangte die belangte Behörde zur Auffassung, der Beschwerdeführer habe am 22. Dezember 2021 ein Verhalten gesetzt, das an sich geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) gesetzt. Der Beschwerdeführer habe das nicht zugelassene Motorrad ohne entsprechende Lenkberechtigung gelenkt und überdies einen „Wheelie“ gemacht sowie zwei Kfz rechts und ohne ausreichendem Abstand überholt. Überdies sei er mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren.

Insofern sei die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2a FSG für mindestens sechs Monate zu entziehen und eine Nachschulung anzuordnen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 01. September 2022, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen C.

Die Feststellungen sind unstrittig, soweit in der Folge keine gesonderten Ausführungen erfolgen.

2.2. Die Feststellung zur Ausstattung des Motorrads gründen auf dem Lichtbild, der insofern unbestrittenen Anzeige (Aktenseite 10 f) und hinsichtlich der „Stoppelreifen“ und des fehlenden Tachometers auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers (VH-Schrift S 2 und 3), der auch selbst angegeben hatte, dass er wegen des Zustands der Reifen selbst „Angst“ hatte bei starker Bremsung wegzurutschen. Die sonstigen Feststellungen betreffend das Motorrad gründen ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung der Fahrmanöver des Beschwerdeführers ergeben sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen C (vgl. Verhandlungsschrift [VHSchrift] S 5 ff), der die festgestellte Situation in der Verhandlung nachvollziehbar geschildert hat. Der Zeuge hat glaubwürdig dargelegt, dass der „Wheelie“ für etwa 20 Meter andauerte und ca. vier Meter vor dem anhaltenden Kfz beendet wurde (VHSchrift S 6 und 7); die korrekte Einschätzung dieser Distanzen traut das Landesverwaltungsgericht dem Zeugen aufgrund seiner 30-jährigen (VH-Schrift S 10) dienstlichen Erfahrung zu. Insofern wird der Verantwortung des Beschwerdeführers, die Maschine sei „nur kurz aufgestiegen“ und der „Wheelie“ habe maximal sechs Meter gedauert kein Glauben geschenkt; dasselbe gilt für das Vorbringen, wonach der „Wheelie“ bereits 60 Meter vor dem Heck des vor ihm befindlichen Kfz beendet worden sei.

2.3. Nicht festgestellt werden kann das Vorhandensein der vom Beschwerdeführer genannten Verkehrsinsel, die sich seiner Aussage nach im Bereich der anhaltenden Kfz befunden haben soll. Eine solche ist auf dem Orthofoto auf google maps nicht ersichtlich; auch der Zeuge hat das Vorhandensein einer solchen Verkehrsinsel explizit verneint und angegeben, dass eine Verkehrsinsel erst später im Ortsgebiet vorhanden sei (VH-Schrift S 6).

Auch Gegenverkehr kann nicht festgestellt werden: Dies hat der Zeuge zwar in seiner schriftlichen Dokumentation des Vorfalls (Aktenseite 20) noch angegeben, konnte sich dann aber in der Vernehmung nicht mehr an Gegenverkehr erinnern, wobei er angab, darauf auch gar nicht geachtet zu haben (VH-Schrift S 7).

Nicht festgestellt werden kann überdies, dass der Beschwerdeführer auch im Ortsgebiet von *** mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Der Zeuge nahm keine Lasermessung vor. Er schätzte vielmehr die Geschwindigkeit des von ihm wegfahrenden Beschwerdeführers mit „80 bis 90 km/h“ ein, konnte aber nicht mehr genau angeben, wie weit der Beginn der 50-km/h-Zone von seinem damaligen Standort entfernt war und gab an, dies seien „70, 80, 90, vielleicht auch 100 Meter“ gewesen (VH-Schrift S 7). Im Schreiben des Zeugen (Aktenseite 22) ging er noch von einer geschätzten Geschwindigkeit von 80 km/h im Ortsgebiet aus. Mangels Messung der Geschwindigkeit und der kurzen „Schätzstrecke“ des vom Zeugen noch dazu lediglich wegfahrenden Beschwerdeführers ohne weitere Referenzpunkte, geht das Landesverwaltungsgericht im Zweifel davon aus, dass der Beschwerdeführer im Ortsgebiet von *** nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist (vgl. zB VwGH vom 09. April 1987, 86/02/0180, wonach nur unter ganz besonderen Konstellationen wie etwa einer eingesehenen Fahrtstrecke von mehreren hundert Metern die Geschwindigkeit eines herannahenden Fahrzeugs verlässlich geschätzt werden kann; nichts anderes kann für ein wegfahrendes Fahrzeug gelten).

3. Rechtliche Erwägungen:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur verkehrszuverlässigen Personen erteilt werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen (Z 1) die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1a FSG hat die Behörde wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung (jedenfalls) eine Nachschulung anzuordnen:

Gemäß § 26 Abs. 2e FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist.

3.1.2. Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG (zB VwGH vom 23. November 2011/ 2009/11/0263).

Aus dem in § 7 Abs. 3 FSG enthaltenen (demonstrativen) Katalog „bestimmter Tatsachen“ kommt die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG („Verhalten, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen“) in Betracht. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein derartiges Verhalten gesetzt hat.

3.1.3. Die Führerscheinbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ist an rechtskräftige Bestrafungen jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. zB VwGH vom 30. Oktober 2018, Ra 2018/11/0213). Somit steht bindend fest, dass der Beschwerdeführer die in der Strafverfügung genannten Delikte begangen hat.

Bei einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 steht für die Entziehungsbehörde das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 FSG bindend fest (vgl. VwGH vom 20. Juli 2018, Ra 2018/11/0089). Eine Bestrafung gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 liegt aber nicht vor, vielmehr wurde der Beschwerdeführer mit Strafverfügung u.a. drei mal wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bestraft.

Allerdings folgt aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer „nur“ nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bestraft wurde, keine Bindung der Führerscheinbehörde (bzw. des Verwaltungsgerichts) dahin, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG zu verneinen ist. Aus einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 folgt nicht, dass die Entziehungsbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) das Nichtvorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse annehmen muss (vgl. abermals VwGH vom 20. Juli 2018, Ra 2018/11/0089)

Es hatte somit die belangte Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) eine – eigenständige – Beurteilung durchzuführen, ob das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten, ein Verhalten iSd § 7 Abs. 3 Z 3 FSG darstellt.

3.1.4. Eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 setzt nicht voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sondern genügt es vielmehr, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl. VwGH vom 25. Jänner 2022, Ra 2020/11/0221).

Die volle Beherrschbarkeit des Fahrzeuges ist nur dann gewährleistet, wenn sämtliche Räder Kontakt zur Fahrbahn aufweisen. Der Eigenart des Motorrads widerspricht jedoch klar das absichtliche Fahren nur auf dem Hinterrad („Wheelie“). Das Fahren auf dem Hinterrad ist als besonders krasses Fehlverhalten im Straßenverkehr anzusehen (vgl. VwGH vom 21. September 2018, Ra 2017/02/0201, mit Verweis auf OGH vom 30. Juli 2013, 2 Ob 128/13g, wo betont wurde, dass sich ein „Wheelie“-Fahrer Sicht und Reaktionsmöglichkeit auf ein anderes Fahrzeug nahm).

Ein als „Wheelie“ ausgestaltetes Überholmanöver in Verbindung mit dem Überfahren der Sperrlinie im Bereich eines Schutzweges bei einer Freizeitanlage und einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung (100 km/h statt erlaubter 60 km/h) wurde als Verhalten gewertet, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse iSd § 7 Abs. 3 Z 3 FSG herbeizuführen (vgl. VwGH vom 04. März 2021, Ra 2020/11/0229).

„Wheelie“-Fahren wurde auch in VwGH vom 15. November 2018, Ra 2018/11/0220, als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 3 FSG angesehen (dort: wiederholtes Fahren auf dem Hinterrad über mehrere Sekunden, zum Teil in einer Gruppe, auch bei Gegenverkehr bzw. zum Teil in einem Tunnel an zwei verschiedenen Tagen).

Gemäß § 36 lit. a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind; die Zulassung bildet daher eine Voraussetzung für das Lenken eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 3 FSG 1997 (VwGH vom 16. Juni 2003, 2002/02/0312).

3.1.5. Der Beschwerdeführer lenkte ein nicht zum Straßenverkehr zugelassenes und dementsprechend ungenügend ausgerüstetes Motorrad mit Reifen („Stoppelreifen“), bei denen im Falle einer Bremsung erhöhte Wegrutschgefahr bestand, was dem Beschwerdeführer laut eigener Aussage auch bewusst war. Das Motorrad stand vor den Fahrmanövern des Beschwerdeführers überdies für ein Jahr unbewegt in einer Garage. Der Beschwerdeführer hatte davor seit etwa 2,5 Jahren kein Motorrad mehr gelenkt. Er hatte keine Lenkberechtigung für Motorräder, war also insofern nicht geprüft, um mit Motorrädern am Straßenverkehr teilzunehmen.

Nichtsdestoweniger fuhr der Beschwerdeführer auf der Landstraße mit diesem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 117 statt 100 km/h und direkt nach dieser Geschwindigkeitsübertretung auf einer Strecke von etwa 20 Metern auf dem Hinterrad („Wheelie“). Erst bei vier Meter Abstand zu einem vor ihm gerade anhaltenden Kfz beendete er den „Wheelie“, bremste stark ab, lenkte stark nach rechts und fuhr, wiederum stark beschleunigend, rechts an zwei auf der Landstraße stehenden Kfz vorbei. Der Abstand war dabei jedenfalls zu einem Kfz nicht ausreichend, um gefahrlos daran vorbeizufahren. Dabei missachtete er, anders als die beiden vor ihm befindlichen Kfz, das Anhaltezeichen eines fast in der Mitte der Straße stehenden Polizisten und setzte seine Fahrt fort.

Aus einer Gesamtschau des Verhaltens des Beschwerdeführers kann der Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass eine „bestimmte Tatsache“ iSd § 7 Abs. 3 Z 3 FSG verwirklicht wurde, zumal das Verhalten insgesamt an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

3.1.6. Liegt aber eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG vor, so ist die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 2a FSG – unter Entfall der in § 7 Abs. 4 FSG ansonsten vorgesehenen Wertung – zwingend für die Dauer von (mindestens) sechs Monaten zu entziehen, wenn das Entziehungsverfahren innerhalb eines Jahres eingeleitet wurde (VwGH vom 20. Juli 2018, Ra 2018/11/0089).

Gemäß § 24 Abs. 3 Z 1a FSG ist in einem derartigen Fall (ebenso zwingend) eine Nachschulung vorzuschreiben.

3.1.7. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (zB VwGH vom 14. März 2019, Ra 2019/18/0068). Die Frage, ob ein Verhalten eine „bestimmte Tatsache“ iSd § 7 Abs. 3 Z 3 FSG darstellt, ist als Einzelfallbeurteilung nicht revisibel (vgl. VwGH vom 29. September 2021, Ra 2021/02/0202, wonach die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einen Verdacht begründet hat, dass ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt worden ist, ebenfalls eine Beurteilung im Einzelfall darstellt, die vom festgestellten Sachverhalt abhängt und keine darüber hinausgehende Bedeutung hat).

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