Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1024/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.09.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1024.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 27.07.2022, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Waffenverbots nach dem Waffengesetz 1996, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom 15.1.2021, ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (im Folgenden: Belangte Behörde) die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen ihren Mandatsbescheid vom 20.11.2020, mit dem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, unter Anwendung von § 12 Abs. 1 und 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) ab und bestätigte das gegen den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot.
1.2. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 31.5.2021, LVwG-AV-330/001-2021, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
Den Feststellungen des Erkenntnisses ist zu entnehmen wie folgt:
„Bereits in der Vergangenheit haben Mitarbeiter der belangten Behörde im Rahmen des abfallrechtlichen Verfahrens auf das erhöhte Risiko einer Eskalation und das impulsive Verhalten des Beschwerdeführers u.a. durch polizeiliche Unterstützung reagiert.
Im Jahr 2014 wurde eine Vorbesprechung zur weiteren Vorgehensweise zum Entfernungsauftrag anberaumt und vermerkt, dass bei der Amtshandlung seitens des Beschwerdeführers ein erhöhtes Risiko einer Eskalation nicht ausgeschlossen werden konnte. Im Jahr 2015 wurde bezüglich einem Termin zur Ersatzvornahme der Entfernung des Abfalles von einem Mitarbeiter der belangten Behörde festgehalten, dass die Amtshandlung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgesichert und, um kontraproduktive Handlungen des Beschwerdeführers zu verhindern, dieser davon nicht verständigt werden sollte. Noch vor diesem Termin wurde mit E-Mail vom 30. September 2015 behördenintern auf das Risiko eines „Racheaktes“ hingewiesen und wegen des legalen Waffenbesitzes des Beschwerdeführers von einem erhöhten Risiko ausgegangen. Da ein (nachträgliches) Aufsuchen der belangten Behörde durch den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde zusätzlich auf die zur Verfügung stehenden Schutzmaßnahmen der Mitarbeiter der belangten Behörde hingewiesen. Letztlich wurde diese Amtshandlung in Anwesenheit der Polizei durchgeführt. Im Jahr 2016 äußerte der Beschwerdeführer bei einem Termin zur Akteneinsicht „Wenn jeder nur rechtskräftige Bescheide vollstreckt würde, dann wäre auch B erschossen worden“, wobei das Gesprächsklima als schwierig und das Gespräch von Behördenseite als mehrmals an der Schwelle der Eskalation stehend beschrieben wurde. In der Folge reagierte der Beschwerdeführer bei diesem Termin unbeherrscht und laut, sodass die Polizei angefordert wurde und der Beschwerdeführer das Gebäude der belangten Behörde nur in Begleitung der Polizei verlassen hat.
Im Vorfeld eines weiteren anberaumten Ortsaugenscheines im Jahr 2020 telefonierte der Beschwerdeführer und der Behördenvertreter am 10. November 2020. Bei diesem Telefongespräch konnte der Beschwerdeführer den vom Behördenvertreter gestellten Fragen und Aussagen während der gesamten Konversation folgen und hat dieses Gespräch verstanden.
Im Zuge dieses Telefonates äußerte der Beschwerdeführer, dass das Betreten der Liegenschaft schon „alleine wegen der Viecher“ gar nicht so ungefährlich sei. In der Folge erklärte der Beschwerdeführer eine „Pumpgun“ rechtmäßig zu besitzen und äußerte kurz darauf in durchaus bedrohlichem Tonfall beim Betreten der Liegenschaft „für nichts garantieren“ zu können, wodurch der Beschwerdeführer den Behördenvertreter bedrohte. Daraufhin erwiderte der Behördenvertreter deutlich und klar sprechend „Sie bedrohen mich gerade gefährlich, hab ich das richtig verstanden, mit einer Pumpgun?“. Dies wurde vom Beschwerdeführer in bestimmendem Tonfall mit dem Wort „Richtig!“ beantwortet.
Von den Organen der LPD NÖ wurde am 10. November 2020 ein vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 Waffengesetz verhängt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 2020, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer im Mandatsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Waffengesetz iVm § 57 AVG der Besitz von Waffen und Munition verboten.
Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung und dieser mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Jänner 2021, Zl. ***, bestätigt.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020, Zl. ***, stellte die Staatsanwaltschaft *** das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.“
1.3. Mit Schreiben vom 31.5.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes.
Dem umfangreichen Antrag ist zusammengefasst auf das Wesentlichste zunächst zu entnehmen, dass die Waffen, welcher der Beschwerdeführer vor Erlass des Waffenverbots rechtmäßig besessen habe, zu Unrecht eingezogen worden seien. Der Beschwerdeführer habe rechtmäßig eine Vorderschaft-Repetierflinte (Pumpgun) besessen, welche er im Rahmen seiner Landwirtschaft (Viehhaltung) ständig einsatzbereit habe halten müssen, um allfällige Nottötungen durchführen zu können. Dies könne einem Tierarzt nämlich nicht zugemutet werden. Auf Grund der Freilandhaltung der Rinder des Beschwerdeführers sei diese Pumpgun nicht als Waffe, sondern als „Werkzeug“ zu betrachten, welche etwa bei Schlachtungen, Nottötungen, oder auch zur Selbstverteidigung eingesetzt würde. Außerdem sei ein „Reserveschlachtgerät“ bereit zu halten. Weiters würde der Beschwerdeführer seine 9mm Pistole „Star“ zur Betäubung seiner Rinder ebenfalls einsetzen. Da selbst die Staatsanwaltschaft die dem Beschwerdeführer angelastete Tat nicht verfolgt hätte, verlange der Beschwerdeführer die „volle Rehabilitation“.
Das von der belangten Behörde als solches bezeichnete „Verbrechen“, welches zum Erlass des Waffenverbots geführt habe, sei in Wahrheit eine beim Beschwerdeführer bestehende Schwerhörigkeit. Die belangte Behörde würde deshalb in Wahrheit am Beschwerdeführer ein Exempel statuieren wollen. Die vom Beschwerdeführer angefertigten Telefonaufzeichnungen, insbesondere vom Telefonat mit dem damaligen Bezirkshauptmannstellvertreter der belangten Behörde am 10.11.2020 gehörten veröffentlicht. Lediglich auf die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers sei es zurückzuführen, dass er auf dessen Frage, ob er denn eine Pumpgun hätte, mit „richtig“ geantwortet hätte.
Weiters hätte der Beschwerdeführer bis dato keine Bestätigungen über die sichergestellten Waffen erhalten.
1.4. Mit Bescheid vom 27.7.2022, ***, wies die belangte Behörde den Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes ab.
Begründend führte sie nach Wiedergabe des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass die Aufhebung eines Waffenverbots voraussetze, dass seine Voraussetzungen weggefallen seien. Im vorliegenden Fall sei zwischen der Anlasstat und dem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes 1 Jahr und 6 Monate verstrichen. Die Frist für die Aufhebung des Waffenverbotes werde als zu kurz beurteilt. Es sei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen, wobei das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen sei. Insgesamt sei keine relevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten und bleibe die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG daher noch aufrecht. Der Antrag sei deshalb abzuweisen gewesen.
1.5. Mit Schriftsatz vom 26.8.2022 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird, soweit hier wesentlich, zusammengefasst vorgebracht, dass keine Beweise für die vom Beschwerdeführer am 10.11.2020 vermeintlich ausgesprochene gefährliche Drohung vorlägen. Es würden außerdem keine ärztlichen Gutachten vorliegen, welche eine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bestätigen würden. Weiters könne der Beschwerdeführer durch das Waffenverbot niemanden mehr beschützen, der über die Weide gehe, auf der sich die Rinder des Beschwerdeführers befänden.
2. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, darin inliegend der angefochtene Bescheid, die Beschwerde, eine Vielzahl an Eingaben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde, ein von der belangten Behörde eingeholter Strafregisterauszug sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31.5.2021. Zu den umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde im Vorfeld der Beschwerdeerhebung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen den auch in der Beschwerde und im Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots angeführten Standpunkt wiedergibt, sodass daraus kein ergänzendes Vorbringen abzuleiten wäre. Der Inhalt des Verwaltungsakts erwies sich für eine Entscheidung als ausreichend geklärt und bedurfte keiner weiteren sachverhaltsbezogenen Ergänzung. Ein Vorbringen, dass einen im Vergleich zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31.5.2021 geänderten Sachverhalt naheliegen würde, liegt nicht vor.
3. Rechtslage:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG) lauten auszugsweise:
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) – (6) […]
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
[…]“
4. Erwägungen:
4.1. Zur Rechtskraft des Waffenverbots:
4.1.1. Die belangte Behörde hat auf Grund des Vorfalls am 10.11.2020 zunächst mit Mandatsbescheid vom 20.11.2020 gegenüber dem Beschwerdeführer ein Waffenverbot erlassen, welches sie mit Bescheid vom 15.1.2021, mit dem die dagegen erhobene Vorstellung abgewiesen wurde, bestätigte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – zu dessen Qualifikation als Gericht genügt es an dieser Stelle, auf die Bestimmungen der Art. 129ff BundesVerfassungsgesetz hinzuweisen – mit Erkenntnis vom 31.5.2021 als unbegründet ab.
Weist das Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt – wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war – an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/12/0010).
Ein Waffenverbot ist grundsätzlich unbefristet zu verhängen (vgl. VwGH 26.4.2011, 2011/03/0067), eine Befristung ist außerdem weder den Bescheiden der belangten Behörde, noch dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 31.5.2021 zu entnehmen.
Das bedeutet im Ergebnis, dass über den Beschwerdeführer rechtskräftig ein unbefristetes Waffenverbot verhängt wurde.
4.1.2. Gemäß § 12 Abs. 3 WaffG gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen (Z 1) sowie die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen (Z 2).
Durch den mit der Rechtskraft des Waffenverbots eingetretenen Verfall der sichergestellten Waffen hat der Beschwerdeführer das Eigentum an diesen Gegenständen verloren. Auch wenn die vom Beschwerdeführer aufgestellte Forderung auf Rückgabe der damals sichergestellten Waffen nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, käme eine Rückgabe angesichts des eingetretenen Verfalls nicht in Betracht.
4.2. Zum gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots:
4.2.1. Maßgeblich ist die Frage, ob die Gründe für die Erlassung des gegenüber dem Beschwerdeführer rechtskräftig verhängten Waffenverbots weggefallen sind, sodass dieses in Entsprechung seines Antrages aufzuheben wäre (§ 12 Abs. 7 WaffG).
Die Bestimmung des § 12 Abs. 7 WaffG verpflichtet nach der Rechtsprechung die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraums zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag noch aufrecht ist (vgl. etwa VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0038, mwN).
Bei Wohlverhalten des Betroffenen zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (vgl. VwGH 11.2.2022, Ra 2022/03/0014).
Die das Waffenverbot begründende Anlasstat vom 10.11.2020 liegt weniger als zwei Jahre zurück. Ein Wohlverhaltenszeitraum von zwei Jahren reicht nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus, um von einem Wegfall der Voraussetzungen sprechen zu können (vgl. VwGH 2.7.1998, 98/20/0078).
4.2.2. Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene Verwaltungsgericht) die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen hat, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung – allenfalls nach diversionellem Vorgehen – Abstand genommen hat (vgl. VwGH 27.1.2022, Ra 2021/03/0330, 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, je mwN).
Schon daraus folgt, dass die mit Schreiben der Staatsanwaltschaft *** vom 10.12.2020, Zl. ***, verfügte Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer für sich alleine genommen kein Grund ist, das rechtskräftig verhängte Waffenverbot aufzuheben.
4.2.3. Die Aufhebung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 7 WaffG dient außerdem nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Im Zeitpunkt des Erlasses des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich am 31.5.2021, mit dem das Waffenverbot bestätigt wurde, war die Einstellung des gegenüber dem Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft *** bereits verfügt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat somit trotz vorliegender Einstellung am 10.12.2020 das Waffenverbot bestätigt. Nach der Rechtsprechung (s.o.) entfaltet die Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft außerdem keine Bindungswirkung für die Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Eine relevante Änderung des Sachverhalts kann seitens des erkennenden Gerichts deshalb nicht erblickt werden. Schließlich liegt die Anlasstat noch dazu weniger als zwei Jahre zurück, der Wohlverhaltenszeitraum ist somit im Ergebnis nicht ausreichend lange genug, sodass dem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbots bereits aus diesem Grund der Erfolg zu versagen war.
4.2.4. Ob es für den Beschwerdeführer allenfalls zweckmäßig ist, bei der Haltung und Pflege seiner Rinder eine Waffe zu führen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und war deshalb auch nicht zu prüfen.
4.3. Die Beschwerde war im Ergebnis als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigten.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt, sodass von der Durchführung einer – nicht beantragten – Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden konnte.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, oder eine solche Rechtsprechung fehlt. Es ist deshalb lediglich die außerordentliche Revision zulässig.