LVwG N LVwG-S-1548/001-2022

LVwG-S-1548/001-2022Tribunale amministrativo regionale27 set 2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Einreise; Verschulden;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1548/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1548.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 11.05.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950, durch Verkündung der Entscheidung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.08.2022

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG stattgegeben, das Straferkenntnis

aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG

eingestellt.

2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des

Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an

den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass der

Beschwerdeführer den angelasteten Tatbestand objektiv unzweifelhaft erfüllt hat.

Gemäß § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wäre Fahrlässigkeit ohne Weiteres

anzunehmen, wenn es dem Beschwerdeführer nicht gelingen würde, mangelndes

Verschulden glaubhaft zu machen.

Im konkreten Einzelfall ist diese Glaubhaftmachung dem Beschwerdeführer jedoch

gelungen, da entschuldigend auch das Vertrauen auf Informationen ist, die das

Sozialministerium als zuständige Behörde für die Vollziehung des Epidemiegesetzes

im Internet bereitstellt, soweit diese eindeutig, für den konkreten Sachverhalt relevant

und nicht erkennbar bloß unvollständig/beispielhaft sind (VwGH 31.7.2014,

2013/02/0278). Auf Grund der Angaben auf der Homepage des Sozialministeriums

konnte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass statt eines PCR-Tests auch der

Nachweis eines „Boosters“ bei der Einreise hinreichend ist, waren doch bis zum

Abreisetag noch die alten Einreisbestimmungen online. Hinzu kommt, dass es dem

Beschwerdeführer aufgrund der Weihnachtsfeiertage gar nicht möglich war,

ergänzende telefonische Auskünfte beim Sozialministerium einzuholen. Auch von der

Fluglinie ist ihm zudem keine andere Auskunft erteilt worden.

Aus diesem Grund ist ein Verschulden des Beschwerdeführers – jedenfalls dem

Verfahrensgrundsatz in dubio pro reo folgend – im konkreten Einzelfall nicht

erweisbar. Der Beschwerde war somit Folge zu geben und die Einstellung des Strafverfahrens

zu verfügen.

Mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und mangels Fehlen einer

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die ordentliche Revision nicht

zuzulassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinweis:

Aufgrund der Beschwerde des A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 11.05.2022, Zl. ***, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 23. August 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss daran die Entscheidung in Form eines Erkenntnisses mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Den Parteien des Verfahrens wurde das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24.08.2022 mit der Niederschrift über den Gang der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23. August 2022 und der Verkündung der Entscheidung sowie mit einer schriftlichen Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a, 2b und 5 VwGVG am 25.08.2022 (belangte Behörde) bzw. am 29.08.2022 (Beschwerdeführer) zugestellt.

Innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG bzw. bis dato wurde von keiner der Parteien eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG berechtigt, sein Erkenntnis in gekürzter Form auszufertigen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sind demnach unzulässig.

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