Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1548/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.09.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1548.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 11.05.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950, durch Verkündung der Entscheidung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.08.2022
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG stattgegeben, das Straferkenntnis
aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG
eingestellt.
2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des
Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an
den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass der
Beschwerdeführer den angelasteten Tatbestand objektiv unzweifelhaft erfüllt hat.
Gemäß § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wäre Fahrlässigkeit ohne Weiteres
anzunehmen, wenn es dem Beschwerdeführer nicht gelingen würde, mangelndes
Verschulden glaubhaft zu machen.
Im konkreten Einzelfall ist diese Glaubhaftmachung dem Beschwerdeführer jedoch
gelungen, da entschuldigend auch das Vertrauen auf Informationen ist, die das
Sozialministerium als zuständige Behörde für die Vollziehung des Epidemiegesetzes
im Internet bereitstellt, soweit diese eindeutig, für den konkreten Sachverhalt relevant
und nicht erkennbar bloß unvollständig/beispielhaft sind (VwGH 31.7.2014,
2013/02/0278). Auf Grund der Angaben auf der Homepage des Sozialministeriums
konnte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass statt eines PCR-Tests auch der
Nachweis eines „Boosters“ bei der Einreise hinreichend ist, waren doch bis zum
Abreisetag noch die alten Einreisbestimmungen online. Hinzu kommt, dass es dem
Beschwerdeführer aufgrund der Weihnachtsfeiertage gar nicht möglich war,
ergänzende telefonische Auskünfte beim Sozialministerium einzuholen. Auch von der
Fluglinie ist ihm zudem keine andere Auskunft erteilt worden.
Aus diesem Grund ist ein Verschulden des Beschwerdeführers – jedenfalls dem
Verfahrensgrundsatz in dubio pro reo folgend – im konkreten Einzelfall nicht
erweisbar. Der Beschwerde war somit Folge zu geben und die Einstellung des Strafverfahrens
zu verfügen.
Mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und mangels Fehlen einer
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die ordentliche Revision nicht
zuzulassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Aufgrund der Beschwerde des A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 11.05.2022, Zl. ***, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 23. August 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss daran die Entscheidung in Form eines Erkenntnisses mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Den Parteien des Verfahrens wurde das Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24.08.2022 mit der Niederschrift über den Gang der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23. August 2022 und der Verkündung der Entscheidung sowie mit einer schriftlichen Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a, 2b und 5 VwGVG am 25.08.2022 (belangte Behörde) bzw. am 29.08.2022 (Beschwerdeführer) zugestellt.
Innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG bzw. bis dato wurde von keiner der Parteien eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG berechtigt, sein Erkenntnis in gekürzter Form auszufertigen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sind demnach unzulässig.