LVwG N LVwG-S-2315/002-2021

LVwG-S-2315/002-2021Tribunale amministrativo regionale6 ott 2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Verschulden;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2315/002-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2315.002.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über den Antrag des A, ***, ***, vom 29.06.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2022 im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21.09.2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.08.2022, den

BESCHLUSS

1. Der Antrag vom 29.06.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 33 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 21.09.2021, Zl. ***, wurde über den Beschuldigten A (in weiterer Folge: Antragsteller) wegen einer Übertretung nach §§ 8 Abs 2 Z 2, 4 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) iVm § 2 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl II 278/2021 gemäß § 8 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I 12/2020 eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrags zum verwaltungsbehördlichen verfahren in der Höhe von € 10,-- auferlegt.

Mit Schreiben vom 04.10.2021 erhob der Antragsteller gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde, welche mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.10.2021 gemeinsam mit dem Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde.

In der Folge wurde der Antragsteller mit Ladung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 04.04.2022 für den 14.06.2022 zur öffentlichen mündlichen Verhandlung betreffend seine Beschwerdesache, protokolliert unter LVwG-S-2315/001-2021, geladen. Zugestellt wurde dem Antragsteller diese Ladung an seinem Hauptwohnsitz in ***, ***. Die Ladung wurde nach einem Zustellversuch am 06.04.2022 beim Postamt *** hinterlegt und ab 07.04.2022 zur Abholung bereitgehalten. Die Ladung wurde jedoch mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich retourniert.

Am 14.06.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit der Parteien, in welcher das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich verkündet wurde, statt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15.06.2022 wurde dem Antragsteller die Verhandlungsschrift vom 14.06.2022 mit einer Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses samt der Belehrung gemäß § 29 Abs 2a, 2b und 5 VwGVG an seinen seit 07.07.2021 unverändert bestehenden Hauptwohnsitz in ***, ***, zugestellt. Dieses Dokument wurde von dem Antragsteller am 20.06.2022 persönlich übernommen.

Mit Schreiben vom 29.06.2022 beantragte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.06.2022, da er hierfür keine Ladung erhalten und mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29.06.2022 erstmals von der Verhandlung Kenntnis erlangt habe. Es liege ein Zustellmangel vor, weshalb er die Einvernahme des Postzustellers und die Befragung seiner Person zum Beweis dafür beantrage, dass er die Ladung für den 14.06.2022 nicht zugestellt bekommen habe. Er sei nicht ortsabwesend gewesen und habe seinen Postkasten regelmäßig entleert, weshalb er Gerichtspost auf jeden Fall bemerkt hätte.

2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Zu diesem Vorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in Entsprechung des § 44 Abs 1 VwGVG am 30.08.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Antragstellers durchgeführt. Die belangte Behörde nahm an dieser Verhandlung nicht teil.

In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben anhand des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde sowie der Gerichtsakten, auf deren Verlesung der Antragsteller verzichtete, durch Befragung des Antragstellers sowie durch Einvernahme des B.

3. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Die Ladung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 04.04.2022, LVwG-S-2315/001-2021, für die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung am 14.06.2022 wurde dem Antragsteller am Donnerstag, den 07.04.2022 an seinem Hauptwohnsitz in ***, ***, durch Hinterlegung und Bereithaltung zu Abholung beim zuständigen Postamt *** zugestellt. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht ortsabwesend.

Der Antragsteller bewohnt an seinem Hauptwohnsitz eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus mit insgesamt vier Wohneinheiten, wobei sich jeweils zwei dieser Wohneinheiten in einem Wohnhaus befinden und sich diese beiden Wohnhäuser gegenüberliegen.Im Hof des Mehrparteienhaus befinden sich vor jedem dieser beiden Wohnhäuser die Abgabeeinrichtungen für die jeweils beiden darin inneliegenden Wohneinheiten. Die Abgabeeinrichtung für die Wohneinheit des Antragstellers ist mit seiner Haus- bzw. Wohnungsnummer (***) beschriftet.

Die Eingangstür des Mehrparteienhauses wird nur in der Nacht abgesperrt. Untertags sind die Abgabeeinrichtungen daher für jedermann zugänglich. Darüber hinaus steckt an der zur Wohnung des Antragstellers dazugehörenden Abgabeeinrichtung stets, so auch zum Hinterlegungszeitpunkt der gegenständlichen Ladung, der dazugehörende Schlüssel.

4. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akteninhalten.

Im Konkreten ergibt sich aus der im Verwaltungsgerichtsakt einliegenden Zustellurkunde zweifelsfrei, dass die gegenständliche Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Antragsteller am Donnerstag, den 07.04.2022 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt wurde. Auch wenn im durchgeführten Beweisverfahren nicht festgestellt werden konnte, wer im konkreten Fall der Zusteller der gegenständlichen Ladung gewesen ist, handelt es sich bei dem Zustellnachweis (Rückschein) jedoch um eine öffentliche Urkunde, welche den Beweis erbringt, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; der Gegenbeweis ist jedoch zulässig (VwGH 19.12.2012, 2012/06/0094). Dieser Gegenbeweis wurde von dem Antragsteller jedoch nicht erbracht, weshalb das erkennende Gericht von einer ordnungsgemäßen und rechtwirksamen Zustellung der Ladung ausgeht.

Der Umstand, dass es sich bei der Zustelladresse um den Hauptwohnsitz des Antragstellers handelt, wurde von dem Antragsteller in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugestanden und wurde dies auch durch eine Einsicht in das Zentrale Melderegister bestätigt.

Die näheren Feststellungen zu der Abgabestelle und der Abgabeeinrichtung sowie zu der Situierung derselben und der Umstand, dass bei der Abgabeeinrichtung stets der Schlüssel steckt, ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.08.2022.

5. Rechtslage:

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen der Verwaltungsgerichte durch Beschluss.

Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs 3 VwGVG ist in den Fällen des Abs 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz (ZustG) ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

6. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu wie folgt erwogen:

Die Frage, ob im Sinn des § 33 Abs 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung geführt hat, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0018).

Weiters sind die zu § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) entwickelten Prinzipien grundsätzlich auf § 33 VwGVG übertragbar (VWGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113; 26.06.2019, Ra 2019/20/0137).

Im vorliegenden Fall bringt der Antragsteller vor, dass er von der Zustellung der Ladung zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.06.2022 keine Kenntnis erlangt habe, obwohl er nicht ortsabwesend gewesen sei.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die gegenständliche Ladung zur Beschwerdeverhandlung dem Antragsteller am Donnerstag, den 07.04.2022 unter Zugrundelegung des § 17 ZustG rechtswirksam, nämlich durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung beim Postamt ***, ordnungsgemäß zugestellt wurde. Dies ergibt sich aus dem eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis.

Damit hat der Antragsteller im Sinne des § 33 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung versäumt, da die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist (Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG § 33 Anm 7; Hengstschläger/Leeb6 Rz603). Weiters hat der Antragsteller dadurch einen Rechtsnachteil erlitten, da er sein Recht auf Anhörung verloren hat.

Als Wiedereinsetzungsgrund, somit als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, aufgrund dessen er die mündliche Verhandlung versäumt hat, hat der Antragsteller vorgebracht, dass er von der Hinterlegung der Ladung keine Kenntnis erlangt habe. In jenem Fall, in dem von der Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt wird, steht grundsätzlich das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Verfügung. Ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis kann nämlich darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang nicht Kenntnis erlangt hat (vgl. etwa VwGH 12.11.1996, 95/19/0392) (VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0441).

Dieser Fall ist aber nur dann geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen, wenn etwa die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt.

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Im vorliegenden Fall bewohnt der Antragsteller – wie zuvor festgestellt - eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus. Die Abgabeeinrichtungen für die einzelnen Wohnungen befinden sich im Hof dieses Wohnhauses. Die Eingangstür zu diesem Mehrparteienhaus ist jedoch nur in der Nacht versperrt, ansonsten ist dieses für jedermann zugänglich. Somit sind aber auch die einzelnen Abgabeeinrichtungen untertags für jedermann zugänglich. Dies gilt daher auch für die zur Wohnung des Antragstellers dazugehörende Abgabeeinrichtung, an welcher zudem insbesondere stets, so auch zum Hinterlegungszeitpunkt der Ladung, der dazugehörende Schlüssel steckt.

Damit hat aber der Antragsteller auffallend sorglos gehandelt, womit ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Antragstellers vorliegt, welches der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht.

Im Ergebnis hat der Antragsteller somit zwar durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die mündliche Verhandlung versäumt, jedoch trifft ihn an der Säumnis ein über den minderen Grad des Versehend hinausgehendes Verschulden. Somit ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spruchgemäß abzuweisen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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