Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2067/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.10.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2067.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 8.6.2022, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
3. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 27, § 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 27 Abs. 1, § 44a, § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurden über den Beschwerdeführer wegen folgender Verwaltungsübertretungen (1.) gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG iVm VO (EU) Nr. 1169/2011 und (2.) gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG iVm VO (EG) Nr. 1333/2008 zwei Geldstrafen von je 280 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: je 12 Stunden) verhängt:
„1.Sie sind als verantwortlicher Beauftragter der Firma C Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in ***, , dafür verantwortlich, dass diese als Lebensmittelunternehmer, dessen Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflusst, das Lebensmittel mit der Bezeichnung „“ (Erzeuger: D Ltd., Großbritannien) an die E-Filiale in ***, ***, abgegeben hat. Anlässlich einer Probenziehung am 4.11.2019 wurde festgestellt, dass nachstehende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) nicht eingehalten waren und Sie annehmen mussten, dass dieses Lebensmittel nicht den Bestimmungen der LMIV entspricht.
Gemäß Artikel 18 Abs. 1 besteht das Zutatenverzeichnis aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten eines Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VII, bezeichnet. Gemäß Anhang VII, Teil C sind Lebensmittelzusatzstoffe, die nicht in Artikel 20 Buchstabe b angeführt sind, und zu einer der in diesem Teil angeführten Klassen gehören, mit der Bezeichnung dieser Klasse zu benennen, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung, oder gegebenenfalls der E-Nummer.
Die Angabe der speziellen Bezeichnung oder der E-Nummer des laut Prüfbericht verwendeten Farbstoffes Patentblau V (E 131) fehlte nach der Funktionsklassenbezeichnung “Farbstoff" im Zutatenverzeichnis.
2. Sie sind als verantwortlicher Beauftragter der Firma C Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in ***, , dafür verantwortlich, dass das Lebensmittel mit der Bezeichnung Bezeichnung „“ (Erzeuger: D Ltd., Großbritannien) am 4.11.2019 in der E-Filiale in ***, ***, feilgeboten und damit in Verkehr gesetzt wurde, obwohl auf der Verpackung die E Nummer und die Bezeichnung des laut Prüfbericht enthaltenen Farbstoffes Patentblau V (E 131) fehlte.
Gemäß Artikel 23 Abs. 1 Iit. a muss die Verpackung von Lebensmittelzusatzstoffen, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, die Bezeichnung und die E-Nummer jedes Lebensmittelzusatzstoffes gemäß dieser Verordnung aufweisen.“
Weiters wurden ein Verfahrenskostenbeitrag von 56 Euro (10% der Geldstrafen) und der Ersatz der AGES-Untersuchungskosten von 248 Euro vorgeschrieben. Der Bescheid stützt sich auf eine Anzeige der *** Lebensmittelaufsicht vom 15.1.2020 und ein Gutachten der AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit *** vom 10.1.2020.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung bzw. Strafherabsetzung, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Das Unternehmen, dessen Geschäftsführer er sei, sei weder Hersteller noch Importeur des gegenständlichen Produktes, sondern ein Handelsunternehmen; das bloße Feilhalten oder Bereithalten für Verkaufszwecke sei kein „Abgeben“ nach Art. 8 Abs. 3 LMIV. Die LMIV derorgiere den einschlägigen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1333/2008. Die Verhängung zweier Verwaltungsstraffen für ein und dieselbe Handlung verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot. Das Produkt sei von der D Ltd. in Großbritannien erzeugt und erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitgestellt worden; eine Pflicht zur chemischen bzw. lebensmitteltechnischen Überprüfung habe für den Beschwerdeführer nicht bestanden. Auf dem Etikett sei vom Hersteller nur die Angabe eines von mehreren Farbstoffen übersehen worden. Den Beschwerdeführer treffe auch kein Verschulden, da er alle erforderlichen Maßnahmen getroffen und ein effizientes Kontrollsystem eingerichtet habe.
Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage, insb. aufgrund des Gutachtens der AGES samt Fotodokumentation und aufgrund des Beschwerdevorbringens, fest:
Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit Geschäftsführer und verantwortlicher Beauftragter (u.a. für den Bereich Lebensmittelrecht und Verbraucherschutz, insb. LMSVG) der C Handelsgesellschaft m.b.H. – Am 4.11.2019 wurde eine Probe „***“, eine in einer Kunststoffflasche vorverpackte schwarze Flüssigkeit, die unter dem Namen der in Großbritannien ansässigen Herstellerin D Ltd. vermarktet wird und dazu bestimmt ist, zum Dekorieren von Backwaren o.ä. mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in der E-Filiale der C Handelsgesellschaft m.b.H. in ***, ***, zum Verkauf feilgehalten und von einem Lebensmittelaufsichtsorgan als Probe gezogen; in diese Filiale war diese Ware am 29.4.2019 von der Zentrale der C Handelsgesellschaft m.b.H. in *** geliefert worden. Der im Produkt enthaltene Farbstoff E 131 Patentblau V ist auf der Verpackung im Zutatenverzeichnis nicht angeführt.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 4 Abs. 1 LMSVG sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.
Zu den in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die unter Punkt 25 gelistete, seit dem 13.12.2014 unmittelbar geltende Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:
„Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich (…)
(3) Diese Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind. (…)
Artikel 6
Grundlegende Anforderung
Jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, sind Informationen nach Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.
Artikel 8
Verantwortlichkeiten
(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.
(2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.
(3) Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen.
(4) Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen keine Änderungen der Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, wenn diese Änderung den Endverbraucher irreführen oder in anderer Weise den Verbraucherschutz und die Möglichkeit des Endverbrauchers, eine fundierte Wahl zu treffen, verringern würde. Die Lebensmittelunternehmer sind für jede Änderung, die sie an den Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, verantwortlich.
(5) Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach. (…)
Artikel 9
Verzeichnis der verpflichtenden Angaben
(1) Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:
(…)
b) das Verzeichnis der Zutaten;
(…)
Artikel 18
Zutatenverzeichnis
(1) Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. (…)
(2) Die Zutaten werden mit ihrer speziellen Bezeichnung, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen in Artikel 17 und Anhang VI, bezeichnet.
(…)
Weiters gehört zu den in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die unter Punkt 16 gelistete, seit dem 20.1.2010 unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:
„Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und 1829/2003. (…)
Artikel 4
Gemeinschaftslisten der Zusatzstoffe
(1) Nur die in der Gemeinschaftsliste in Anhang II aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe dürfen als solche in Verkehr gebracht und unter den darin festgelegten Bedingungen in Lebensmitteln verwendet werden. (…)
Artikel 23
Kennzeichnung von Lebensmittelzusatzstoffen, die für den Verkauf an den Endverbraucher bestimmt sind
(1) Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt, und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 dürfen zum Verkauf an den Endverbraucher bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe, die einzeln oder gemischt mit anderen Zusatzstoffen und/oder anderen Zutaten angeboten werden, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verpackungen folgende Angaben aufweisen:
a)
die Bezeichnung und die E-Nummer jedes Lebensmittelzusatzstoffs gemäß dieser Verordnung oder eine die Bezeichnung und die E-Nummer jedes Lebensmittelzusatzstoffs beinhaltende Verkehrsbezeichnung;
(…)
Art. 3 Z 8 der „Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit“ definiert „Inverkehrbringen“ wie folgt: „das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst“.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042, mwH). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH). Ein Straferkenntnis ist z.B. dann mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, wenn sein Spruch mangels Anführung eines Tatzeitpunktes oder eines Tatzeitraums verschiedene Deutungen hinsichtlich Tatzeitpunkt oder Tatzeitraum zulässt (vgl. VwGH 20.8.2019, Ra 2019/16/0101, mwN).
In Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer angelastet, dass sein Unternehmen als Lebensmittelunternehmer, dessen Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, zu verantworten habe, dass es die Ware „***“ an die E-Filiale in *** abgegeben habe; ein Tatzeitpunkt wurde hinsichtlich dieses „Abgebens“ nicht vorgehalten, sondern nur der Umstand, dass anlässlich der Probenziehung am 4.11.2019 der näher ausgeführte Verstoß gegen die LMIV festgestellt worden sei.
§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG stellt generell Handlungen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider unter Strafe (vgl. den oben zitierten Wortlaut „wer den … Rechtsakten … zuwiderhandelt“), und nicht das Inverkehrbringen der Ware, wie dies hingegen § 90 Abs. 1 LMSVG tut. Damit gibt es keine explizite Rechtsvorschrift, die jedes Inverkehrbringen nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Lebensmittel unter Strafe stellen würde. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung ist also gegenständlich komplett der LMIV zu entnehmen (siehe dazu Blass ua, LMR3, Art. 8 LMIV, Rz 16). Deren Art. 6 normiert die Verpflichtung, dass „jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, (…) Informationen (…) beizufügen“ sind, und deren Art. 8 normiert die Verantwortlichkeiten, also wer Adressat der Strafnorm (bzw. Täter einer Verwaltungsübertretung) sein kann.
Aus Art. 8 Abs. 1 LMIVO ergibt sich zunächst die Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, für die Information (vgl. VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047); dies ist im gegenständlichen Fall D Ltd. und nicht das Unternehmen des Beschwerdeführers.
Art. 8 Abs. 3 LMIV verbietet jenen Lebensmittelunternehmern, deren Tätigkeiten die Information über Lebensmittel nicht beeinflussen, Lebensmittel abzugeben, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass sie u.a. den Vorschriften des Lebensmittelinformationsrechts nicht entsprechen. Welche Unternehmer die Information über Lebensmittel „nicht beeinflussen“ sollen, sagt die LMIV nicht; gemeint sind aber wohl jene Wirtschaftsbeteiligten, die nicht als Vermarkter im Sinne von Abs. 1 verantwortlich sind, aber an Endverbraucher oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung Lebensmittel abgeben, also v.a. die Handelsunternehmen (vgl. Voit/Grube, aaO, Art. 8 Rz. 30). Es ist dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 3 LMIV nach nur das „Abgeben“ (und nicht das „Inverkehrbringen“) von Lebensmitteln verboten, von deren Nichtübereinstimmung mit dem Lebensmittelinformationsrecht sie positive Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis haben, wobei mit „Abgeben“ nach dem Wortsinn nur das „Weitergeben“ von Lebensmitteln und nicht auch das bloße Feilhalten bzw. Bereithalten für Verkaufszwecke gemeint sein kann (dafür spricht auch die englische Sprachfassung, die den Begriff „supply“, der in Regel als „Abgabe“ verstanden wird, verwendet; vgl. Voit/Grube, aaO, Art. 8 Rz. 43, und Blass ua, LMR3, Art. 8 EU-InformationsVO Rz 38). Genau mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.10.2020, Ro 2018/10/0047, ausgesprochen, dass das bloße Feilhalten von Lebensmitteln, die dem Lebensmittelinformationsrecht nicht entsprechen, keine Zuwiderhandlung gegen Art. 8 Abs. 3 LMIV darstellt. Nun hat die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses nicht das Feilbieten in der Filiale angelastet, sondern das „Abgeben“ von der Firmenzentrale an die Filiale, also die firmeninterne Auslieferung. Bezüglich dieser Tathandlung ist im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aber keine Tatzeit angeführt; genannt wird nur der Tag der Probenziehung in der Filiale (4.11.2019), an dem der Verstoß gegen die LMIV „festgestellt“ worden ist. Der Spruch des Straferkenntnisses enthält sohin keinen, auf den konkreten Tatvorwurf des „Abgebens“ von der Zentrale an die Filiale bezogenen Tatzeitpunkt, weshalb sich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses schon aus diesem Grund als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet erweist (vgl. einen gleichgelagerten Fall in VwGH 18.5.2022, Ra 2020/10/0168).
Außerdem stellt, wenn schon das Feilhalten bzw. Bereithalten für Verkaufszwecke nicht unter „Abgeben“ fällt, umso weniger die firmeninterne Auslieferung von der Zentrale an die Filiale, die also im Rahmen ein und desselben Unternehmens geschieht, eine „Abgabe“ („supply“) im Sinne des Art. 8 Abs. 3 LMIV dar, weil diese noch gar nicht an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung erfolgt (vgl. dazu LVwG NÖ 2.12.2019, LVwG-S-2096/001-2018; 12.3.2020, LVwG-S-1642/001-2019); somit hat der Beschwerdeführer die ihm in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung des „Abgebens“ nicht begangen.
Eine Spruchkorrektur, z.B. in die Richtung, dass der Beschwerdeführer nach Art. 8 Abs. 5 LMIV die Ware geliefert habe und dafür verantwortlich sei, dass in seinem Unternehmen die Einhaltung der relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht sicher gestellt und die Einhaltung dieser Vorschriften nicht nachgeprüft worden sei (vgl. zur Verantwortlichkeit gemäß Art. 8 Abs. 5 LMIV abermals VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047), war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG und auch Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG (den obigen Feststellungen zufolge hat die Lieferung von der Zentrale an die Filiale bereits am 29.4.2019, also vor mehr als drei Jahren, stattgefunden) verwehrt.
Was die in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses geahndete Übertretung des Art. 23 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe betrifft, wurde hier – im Gegensatz zu Spruchpunkt 1. – nicht das unternehmensinterne „Abgeben“ des gegenständlichen Produktes von der Zentrale an die E-Filiale angelastet, sondern dass dieses am 4.11.2019 in der E-Filiale in ***, ***, feilgeboten und damit in Verkehr gesetzt wurde, obwohl auf der Verpackung die E-Nummer (E 131) bzw. die Bezeichnung des Farbstoffes Patentblau V fehlte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 38 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen u.a. die Bestimmungen des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
Beim hier angelasteten „Feilbieten“, also einem „Inverkehrbringen“ als „Anbieten zum Verkauf“ im Sinne des Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, handelt es sich nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung um ein Begehungsdelikt, und daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG einzustehen hat. Tatort im Sinne des § 27 VStG ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Im Fall des Inverkehrbringens durch Bereithalten/Feilbieten ist dies der Ort, wo die Ware bereitgehalten bzw. feilgeboten wurde (vgl. abermals VwGH 12.10.2020, Ro 2018/10/0047). Im gegenständlichen Fall wurde das beanstandete Produkt in den Verkaufsregalen der E-Filiale in ***, ***, am 4.11.2019 feilgeboten, d.h. der Tatort lag nicht im Sprengel der belangten Behörde, sondern in ***.
Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde im konkreten Fall für die Ahndung der angelasteten, in *** begangenen Tathandlung örtlich unzuständig war, was das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen hatte, ohne auf die inhaltlichen Einwände des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses eingehen zu können. Dieser Spruchpunkt war also aufgrund örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und deshalb vom erkennenden Gericht ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 13.7.2022, Ra 2022/02/0100; 28.1.2016, Ra 2015/07/0140). Dies ist aber kein Grund für eine Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 VStG, vielmehr ist das zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses geführte Verfahren bei der zuständigen Behörde in *** weiterzuführen. Der Bürgermeister der Stadt *** hat dieses Verfahren zwar am 29.6.2020 an die belangte Behörde zuständigkeitshalber abgetreten, „da das beschuldigte Unternehmen als Importeur und Lieferant und somit Erstinverkehrbringer seinen Sitz in *** hat und die Anordnungen und Dispositionen von dort erfolgten“; ein Unterlassungsdelikt wurde dann gegenständlich aber von der belangten Behörde nicht angelastet, sondern – wie dargelegt – ein in *** verwirklichtes Begehungsdelikt, für dessen Ahndung die belangte Behörde nicht zuständig sein kann.
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG).
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.