Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-832/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.10.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.832.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 11.03.2022, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
Siehe die Tatzeiten bei den einzelnen Delikten
Ort:
***, ***, ***, C-Zentrale
Tatbeschreibung:
Sie sind als verantwortlicher Beauftragter (C Vertriebsmanager) der Firma C AG mit Sitz in ***, ***, ***, C-Zentrale, dafür verantwortlich, dass in der C-Filiale in ***, ***, die ArbeitnehmerIn, Fr. D, Personalakt-Nr. ***, zu folgenden ungesetzlichen Arbeitsleistungen herangezogen wurde:
1. Der ArbeitnehmerIn wurde in der 13. Kalenderwoche (29. März bis 4. April 2021) keine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fiel, gewährt (Wochenendruhe).Dies obwohl Arbeitnehmer/innen in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe), haben: - Montag 29. März 2021: Tagesarbeitszeit von 06:30 h bis 10:00 h, von 14:00 h bis 16:15 h, von 16:30 h bis 19:15 h. Ruhepause: 4,25 Stunden. Ruhezeit: 11,25 Stunden.- Dienstag 30. März 2021: Tagesarbeitszeit von 06:30 h bis 10:00 h, von 10:30 h bis 15:00 h, von 15:30 bis 19:15 h. Ruhepause: 1,0 Stunden. Ruhezeit: 11,25 Stunden - Mittwoch 31. März 2021: Tagesarbeitszeit von 06:30 h bis 11:00 h und 11:30 h bis 14:00 h. Ruhepause: 0,5 Stunden. Ruhezeit: 16,5 Stunden.- Donnerstag 1. April 2021: Tagesarbeitszeit von 06:30 h bis 11:30 h und von 12:00 h bis 17:00 h. Ruhepause: 0,5 Stunden. Ruhezeit: 13,5 Stunden.- Freitag 2. April 2021: Tagesarbeitszeit von 06:30 h bis 11:30 h und von 12:00 h bis 15:00 h. Ruhepause: 0,5 Stunden. Ruhezeit: 15,5 Stunden. - Samstag 3. April 2021: Tagesarbeitszeit von 06:30 h bis 12:30 h, von 13:00 h bis 16:30 h und von 17:00 h bis 20:00 h. Ruhepause: 1,0 Stunden. Ruhezeit: 13,5 Stunden.- Sonntag 4. April 2021: Tagesarbeitszeit: 09:30 bis 15:15 (Beginn Ostermontag 08:45 Uhr). Ruhepause: 0 Stunden. Ruhezeit: 17,5 Stunden.
2. Die Arbeitnehmerin wurde am 5. April 2021 (Ostermontag) in der Zeit von 08:45 h bis 14:00 h beschäftigt, obwohl Arbeitnehmer/innen an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen muss, haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1.§ 3 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz - ARG - , BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
zu 2.§ 7 Abs. 1 ARG BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2019
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu €360,00
36 Stunden
§ 27 Abs. 1 ARG BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
zu €360,00
36 Stunden
§ 27 Abs. 1 ARG BGBl. Nr. 144/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€72,00
Gesamtbetrag:
€792,00“
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 26.09.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, ob er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten wolle, da in dieser Beschwerde kein substantielles Vorbringen erstattet werde.
Mit Schreiben vom 29.09.2022 hat der Beschwerdeführer unter anderem mitgeteilt, dass mit 01.04.2021 Frau E als verantwortliche Beauftrage bestellt worden sei und der Beschwerdeführer am 31.03.2021 bei der C AG ausgeschieden sei.
Dieses Schreiben wurde dem Arbeitsinspektorat und der belangten Behörde zum Parteiengehör übermittelt.
Das Arbeitsinspektorat hat mit Schreiben vom 03.10.2022 mitgeteilt, dass die Bestellurkunde von Frau E am 14.04.2021 beim Arbeitsinspektorat eingelangt und erst mit diesem Tag rechtswirksam geworden sei.
Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29.09.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Nachweis zu übermitteln, wonach er von der C AG beim zuständigen Krankenversicherungsträger mit 31.03.2021 abgemeldet wurde.
Mit Schriftsatz vom 07.10.2022 übermittelte der Beschwerdeführer eine Dienstnehmerbestätigung der ÖGK vom 31.03.2021, Protokollnr.:***, wonach aufgrund einer einvernehmlichen Lösung die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der C AG am 31.03.2021 endete.
Mit Schreiben vom 10.10.2022 wurde diese Urkundenvorlage zum Parteiengehör übermittelt.
Das Arbeitsinspektorat hat mit Schreiben vom 10.10.2022 auf die Stellungnahme vom 03.10.2022 verwiesen. Mit einem weiteren Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 10.10.2022 wurde ergänzend ausgeführt, dass die Arbeitgeberin das Ausscheiden des Beschwerdeführers nicht mitgeteilt habe, was eine Übertretung des § 23 Abs. 3 Arbeitsinspektionsgesetzes darstelle.
Die belangte Behörde hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Mit Schreiben der C AG vom 02.11.2020 wurde der Beschwerdeführer dem Arbeitsinspektorat als verantwortlicher Beauftragter der Filiale am Standort ***, ***, bekannt gegeben.
Diesem Schreiben wurde die Bestellungsurkunde vom 02.11.2020 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer der C AG (Vertriebsmanager) seiner Bestellung und Verantwortlichkeit für die Einhaltung unter anderem arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen zugestimmt hat.
Mit 31.03.2021 hat das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers zur C AG einvernehmlich geendet.
Mit Bestellungsurkunde vom 01.04.2021 wurde Frau E zur verantwortlichen Beauftragten der C AG für die Filiale am Standort ***, ***, mit sachlichem Zuständigkeitsbereich unter anderem für die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen bestellt.
Der Widerruf der Bestellung des Beschwerdeführers und die Bestellung von Frau E zur verantwortlichen Beauftragten samt nachweislicher Zustimmung zu ihrer Bestellung wurde dem Arbeitsinspektorat am 14.04.2021 bekannt gegeben.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:
§ 9 Abs. 1, 2 und 4 VStG
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) …
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
§ 23 Arbeitsinspektionsgesetz
(1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.
(2) Arbeitnehmer/innen können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
(3) Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 1 dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
Nach § 23 Abs. 1 ArbIG 1993 wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Es findet sich jedoch keine Regelung darüber, dass auch der Widerruf der Bestellung erst mit dem Einlangen der schriftlichen Mitteilung hierüber beim Arbeitsinspektorat wirksam würde. Das VStG enthält gleichfalls keine ausdrückliche Bestimmung über das Ende der Rechtsstellung des verantwortlichen Beauftragten. (VwGH vom 14.12.2010, Zl. 2007/11/0223)
Der Widerruf der Bestellung des Beschwerdeführers zum verantwortlichen Beauftragten wurde dem Arbeitsinspektorat zwar erst mit 14.04.2021 angezeigt, das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers zur C AG endete aber bereits am 31.03.2021.
Der Beschwerdeführer wurde als Arbeitnehmer (Vertriebsmanager) der C AG zum verantwortlichen Beauftragten bestellt. Aus dieser Funktion heraus ist dem Beschwerdeführer auch die nach § 9 Abs. 4 VStG zur wirksamen Bestellung als verantwortlicher Beauftragter erforderliche Anordnungsbefugnis zugekommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl. 93/10/0064, ausgesprochen, dass gemäß § 9 VStG der verantwortliche Beauftragte nur eine Person "sein" könne, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Schon daraus ergebe sich, dass die Voraussetzungen nicht nur im Bestellungszeitpunkt sondern während der gesamten Rechtsstellung als verantwortlicher Beauftragter vorliegen müssten. Es sei die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten an mehrere Voraussetzungen geknüpft, darunter an den internen Akt der Bestellung und den Nachweis der Bestellung gegenüber der Behörde. Werde nur eine dieser Voraussetzungen aufgehoben, ende auch die Stellung als verantwortlicher Beauftragter. (VwGH 16.12.2004, Zl. 2004/11/0066).
Mit Beendigung des Dienstverhältnisses ist auch die erforderliche Anordnungsbefugnis entfallen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass mit diesem Zeitpunkt die Zustimmung des Beschwerdeführers zu seiner Bestellung weggefallen ist.
Die Tat nach Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ist mit Ablauf der Kalenderwoche vollendet. Gegenständlich endeten das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers und somit seine Funktion als verantwortlicher Beauftragter während der maßgeblichen Kalenderwoche am Mittwoch, 31.03.2021.
Auch die Verwaltungsübertretung nach Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde erst nach Beendigung der Funktion des Beschwerdeführers als verantwortlicher Beauftragter am 05.04.2021 verwirklicht.
Der Beschwerdeführer hat somit die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.