LVwG N LVwG-AV-1077/001-2022

LVwG-AV-1077/001-2022Tribunale amministrativo regionale17 ott 2022

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1077/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1077.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die im Zusammenhang mit der von Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25. August 2022, Zlen. *** und *** (Abweisung des Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheines und Entziehung der Lenkberechtigung) erhobene Beschwerde vom 23. Mai 2022, soweit diese Beschwerde den mit diesem Bescheid verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde betrifft (die Entscheidung betreffend das sonstige Beschwerdevorbringen ergeht gesondert), wie folgt:

1. Die Beschwerde gegen den mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25. August 2022, Zlen *** und ***, verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 13 VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20. Dezember 2021, Zl. ***, war die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klassen A=25kkW, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides entzogen worden.

Mit Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich, *** SPK Verkehrsinspektion, vom 30. Dezember 2021, GZ. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 FSG zur Anzeige gebracht. Der Beschwerdeführer habe am 30. Dezember 2021, 7.40 Uhr, das KFZ ***, auf der *** nächst Kreuzung mit der *** Richtung *** gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid der Landespolizeidirektion NÖ, SVA, vom 20. Dezember 2021, Zl. ***, entzogen worden sei.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25. August 2022, wurde unter Spruchpunkt 1) zur Zl. ***, der Antrag vom 17. Mai 2022 und 22. August 2022 auf Wiederausfolgung des über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerscheines abgewiesen.

Unter Spruchpunkt 2) zur Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von weiteren drei Monaten gerechnet ab dem Ende des Entzuges wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zur Zl. ***, (das ist ab dem 28.10.2022) entzogen und ausgesprochen, dass für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, jedenfalls ab dem 28. Oktober 2022 es unzulässig sei, ein Motorfahrrad oder ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken.

Begründend wurde in diesem Bescheid darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem do. Bescheid vom 20. Dezember 2021, Zl. ***, die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ab Zustellung des Bescheides am 27. Dezember 2021 für die Dauer von zehn Monaten entzogen worden sei und begleitende Maßnahmen angeordnet worden seien.

Dennoch habe der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2021, um 7.40 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** Richtung ***, nächst der Kreuzung mit der ***, gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 20. Dezember 2021, Zl. ***, entzogen worden war.

Weiters wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25. August 2022, Zlen *** und ***, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen, dies unter Zugrundelegung des § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde begründend ausgeführt, dass im Interesse der Verkehrssicherheit, somit des öffentlichen Wohles, einer eventuellen Beschwerde die aufschiebende Wirkung habe aberkannt werden müssen.

In der gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederöstereich vom 25. August 2022 Zlen, *** und ***, mit Schriftsatz vom 7. September 2022 fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer (nach inhaltlichem Vorbringen, im Wesentlichen, dass dem Beschwerdeführer erst am 30. Dezember 2021, gegen 9.00 Uhr, der Entziehungsbescheid vom 20. Dezember 2021 bei der Post ausgehändigt worden sei und er bei der polizeilichen Amtshandlung am 30. Jänner 2021 (richtig wohl: 30. Dezember 2021) noch gar keine Kenntnis von der Entziehung der Lenkberechtigung gehabt habe, infolge Ortsabwesenheit von der Abgabestelle keine rechtswirksame Zustellung des Entziehungsbescheides am 27. Dezember 2021 erfolgt sei) u.a. vor, dass im Gegenstand keine Gefahr im Verzug herrsche, indem der Beschwerdeführer allen gesetzlichen und behördlich aufgetragenen Anforderungen im Entziehungsverfahren entsprochen habe, die Nachschulung erfolgreich absolviert habe, unauffällige Leberwerte habe und in medizinischer und verkehrspsychologischer Hinsicht uneingeschränkt zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei, weshalb der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich bekämpft werde. Der rechtliche Disput über die Zustellung des Entziehungsbescheides könne keine rechtliche Grundlage dafür bieten, die Dringlichkeit einer Maßnahme wegen Gefahr im Verzug anzunehmen. Er stelle daher den Antrag, es möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

Die Beschwerde wurde von der Behörde samt den Verfahrensakten Zlen. *** und *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schriftsatz vom 8. September 2022 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass sich diese Beschwerdeentscheidung ausschließlich auf die Anfechtung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bezieht und dass die Beschwerdeentscheidung zum inhaltlichen Vorbringen gesondert ergehen wird.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war von folgendem aktenkundigen Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20. Dezember 2021, Zl. ***, war die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klassen A=25kkW, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides entzogen worden.

Entsprechend dem behördlichen Zustellnachweis wurde nach einem Zustellversuch am 24. Dezember 2021 die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt, die Sendung beim Postamt *** hinterlegt, der Beginn der Abholfrist mit 27.12.2021 angegeben.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 25. August 2022, wurde unter Spruchpunkt 1) zur Zl. ***, der Antrag vom 17. Mai 2022 und 22. August 2022 auf Wiederausfolgung des über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerscheines abgewiesen.

Unter Spruchpunkt 2) zur Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von weiteren drei Monaten gerechnet ab dem Ende des Entzuges wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zur Zl. ***, (das ist ab dem 28.10.2022) entzogen und ausgesprochen, dass für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, jedenfalls ab dem 28. Oktober 2022 es unzulässig sei, ein Motorfahrrad oder ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken.

wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von weiteren 6 Monaten (das ist bis einschließlich 10.11.2022) entzogen und ausgesprochen, dass der Führerschein erst wieder ausgefolgt werden kann, wenn die bereits vorgeschriebenen Aufträge (Nachschulung) befolgt wurde.

Die Behörde hat als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2021, um 7.40 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der *** Richtung ***, nächst der Kreuzung mit der ***, gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 20. Dezember 2021, Zl. ***, entzogen worden war.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergab sich aus den unbedenklichen Akten der Behörde, Zlen *** und ***. Von Beschwerdeführer wird bestritten, dass vor der Fahrt des Beschwerdeführers am 30. Dezember 2021, 7.40 Uhr, eine Zustellung des Bescheides der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20. Dezember 2021, Zl. ***, erfolgt war.

Rechtlich wurde hierüber erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Gemäß § 13 Abs. 4, letzter Satz, VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2021/109, hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Den Parteien bleibt es unbenommen, einen nach § 13 VwGVG von der Behörde erlassenen Bescheid, mit welchem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen oder zuerkannt wurde, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anzufechten. Wurde davon kein Gebrauch gemacht, so steht den Parteien ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Antragstellung nach § 22 Abs. 3 offen (Eder/Martschin/Schmid; Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte; K 12 zu § 22).

Verfahrensgegenständlich wurde u.a. der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mit Beschwerde angefochten, sodass darüber gemäß § 13 Abs. 4, letzter Satz, VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich (gesondert) zu entscheiden war.

Das Verwaltungsgericht hat somit auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte, wie der Gewährung von Parteiengehör oder der Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung der Interessen des Einschreiters gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen.

Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (vgl. sinngemäß: VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001).

Im Übrigen kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen, in denen sich die Beschwerde gegen eine Entziehungsmaßnahme nach dem FSG richtet, eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil einem solchen Ausspruch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen (z.B. VwGH 12.06.2015, Ra 2015/11/0043).

Abgesehen davon ist ebenso nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhen auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (VwGH 17.08.2016, Ra 2016/11/0115).

Ein derartiger offenkundiger Verfahrensmangel war verfahrensgegenständlich nicht festzustellen.

Die Behörde ging in ihrer Bescheidbegründung vom Lenken des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 30. Dezember 2021 durch den Beschwerdeführer aus, obwohl ihm die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A=25kkW, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides am 27. Dezember 2021 entzogen worden war.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit in Abrede stellt, indem er den Zustellzeitpunkt (27. Dezember 2021) des Entziehungsbescheides vom 20. Dezember 2021 in Frage stellt, wird dazu seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine Entscheidung in der Hauptsache zu erlassen sein.

Vom Beschwerdeführer wurde verfahrensgegenständlich mit seiner Eingabe die Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteiles in Bezug auf den von der Behörde verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht vorgenommen.

Unter zwingenden öffentlichen Interessen sind grundsätzlich besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingend gebieten. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre (VwGH 17.11.2006, AW 2006/10/0041).

Im Besonderen werden zwingende öffentliche Interessen in Verfahren wie dem gegenständlichen regelmäßig darin gesehen, dass als verkehrsunzuverlässig angesehene Lenker aus Gründen der Verkehrssicherheit vom Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, wie eben, um unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, von vornherein außer Betracht zu bleiben (VwGH 20.02.2001, 2000/11/0281). Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist überhaupt mehr als ein bloß überwiegender Nachteil oder eine „wirtschaftliche Härte“ (VwGH 20.09.2006, AW 2006/12/0007).

Zu beachten ist überdies, dass nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Entziehung der Lenkberechtigung keinen Strafcharakter hat, sondern als Sicherungsmaßnahme zu qualifizieren ist (z.B. VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0011).

Gerade um als verkehrsunzuverlässig angesehene Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, ist die vorzeitige Vollstreckung eines Bescheides, wie des gegenständlichen, im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Das Interesse der Öffentlichkeit und der Verkehrsteilnehmer im Sinn der Verkehrssicherheit stellt jedenfalls ein höherwertiges Gut dar als allfällige negative Auswirkungen in der Person des Beschwerdeführers, sodass für den Fall einer nach Maßgabe des Ergebnisses eines durchzuführenden Beweisverfahrens vor dem erkennenden Verwaltungsgericht allfällig erforderlichen Bestätigung des in Beschwerde gezogenen Bescheides hinsichtlich der Entziehung der Lenkberechtigung der verfahrensgegenständlich verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde durch die Behörde wegen des erheblichen Interesses der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse sowie wegen Gefahr im Verzug geboten ist.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da es sich bei der gegenständlich zu lösenden Rechtsfrage (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) nicht um eine solche handelte, der erhebliche rechtliche Bedeutung beizumessen war. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht eine solche Rechtsprechung und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Weiters stellt die gegenständliche Entscheidung eine Einzelfallentscheidung dar.

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