LVwG N LVwG-AV-302/004-2020

LVwG-AV-302/004-2020Tribunale amministrativo regionale20 ott 2022

Regest

Landwirtschaft und Natur; Verfahrensrecht; verfahrensleitender Beschluss; Protokoll; Berichtigung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-302/004-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.302.004.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Clodi

über den mit Schreiben des A vom 17.10.2022 zu dem unter der GZ: LVwG-AV-302/001-2020 anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Protokollberichtigung hinsichtlich einer am 24.06.2022 im Zuge einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erstellten Verhandlungsschrift

den

BESCHLUSS

I.

Dem Antrag auf Protokollberichtigung vom 17.10.2022 wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.V.m. § 14 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) k e i n e Folge gegeben.

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 27. September 2022, Zl. LVwG-AV-302/001-2020, wurde der Beschwerde der Käuferin, der B KG, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Kaufvertrag vom 07.12.2018, Beurkundungsregisterzahl *** des öffentlichen Notariats C in ***, ***, abgeschlossen zwischen D, geb. ***, ***, ***, als Verkäufer einerseits und der B KG, ***, ***, als Käuferin andererseits betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 3,6588 ha und einem Kaufpreis von € 55.000,00, grundverkehrsbehördlich genehmigt.

Vorausgegangen ist dieser Entscheidung die am 24.06.2022 vor dem Grundverkehrssenat 1 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung, in der unter anderem durch Einvernahme und Befragung der im Verfahren aufgetretenen Interessenten A und E als Parteien, insbesondere zu ihrer Interessentenmeldung im Zusammenhang mit der Bereitschaft der Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes im Hinblick auf das im Vorfeld der Verhandlung aufgrund des Gerichtsauftrages schriftlich vorbereitete und allen Parteien ausgefolgte Gutachten des Amtssachverständigen für Forsttechnik F zur Frage des ortsüblichen Verkehrswertes des kaufgegenständlichen Grundstückes, Beweis erhoben wurde.

Die Angaben des Interessenten E und des nunmehrigen Antragstellers A wurden im Zuge einer mittels Schallträger verfassten Verhandlungsschrift festgehalten.

Gemäß § 14 Abs.7 AVG können die Niederschrift oder Teile davon unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.

Der nunmehr nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens gestellte Antrag auf Protokollberichtigung vom 17. Oktober 2022 hinsichtlich der am 24.06.2022 im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache erstellten Verhandlungsschrift zielt auf einen verfahrensleitenden Beschluss hinsichtlich einer für die Enderledigung maßgeblichen vollständigen und richtigen Verhandlungsschrift ab. Ein solcher verfahrensleitender Beschluss ist naturgemäß nicht gesondert anfechtbar, sondern nur im Rahmen der Anfechtung der Enderledigung.

Somit setzt die Fassung eines derartigen verfahrensleitenden Beschlusses ein Verfahren voraus, das noch offen und noch nicht entschieden ist.

Im gegenständlichen Fall ist allerdings bereits vor der Stellung des gegenständlichen Antrages auf Protokollberichtigung am 17.10.2022 die das Verfahren beendende Erledigung (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 27. September 2022, Zl. LVwG-AV-302/001-2020,) erlassen gewesen.

Somit liegt keine gesetzliche Grundlage für eine inhaltliche Befassung mit dem auf einen verfahrensleitenden Beschluss abzielenden Antrag mehr vor, da ein dafür erforderliches offenes (Beschwerde-)Verfahren nicht mehr existent ist.

Im Übrigen wird angemerkt, dass ein bei einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erstelltes Tonbandprotokoll ein sogenanntes Resümeeprotokoll darstellt, in dem der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird, weshalb naturgemäß auch nicht jede von den Parteien gemachte Äußerung wörtlich festzuhalten ist, sondern nur insoweit, als eine solche von Relevanz für das Verfahren ist.

Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.

Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da in Ansehung der klaren Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist und im Übrigen die vorliegende Entscheidung auch nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht.

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