Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-947/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.10.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.947.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
Mag. Steger über die die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.07.2022, GZ. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.07.2022, GZ. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.06.2022 auf Aufhebung des von der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 26.07.2013 zur GZ. *** verhängten Waffenverbotes, mit welchem der Beschwerdeführerin der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, gemäß § 12 Abs. 7 Waffengesetz 1996 (WaffG) iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen.
Begründend führte dazu die Landespolizeidirektion Niederösterreich zusammengefasst aus, dass für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebend gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin am 06.07.2013 um 12:30 Uhr in ***, ***, mit ihren Eltern und ihrem Bruder Streit gehabt hätte, im Zuge dessen sie ihrem Bruder auf den Kopf geschlagen, ihn am Hals gekratzt und mit der Bastelschere auf seine linke Schulter eingestochen hätte, wodurch dieser eine leicht blutende Wunde erlitten hätte. Gegenüber den einschreitenden Exekutivorganen sei sie aufgebracht und hysterisch gewesen. Die Eltern und der Bruder hätten angegeben, dass die Beschwerdeführerin diese oftmals grundlos beschimpfe, die Türen laut zuschlage, sich über das Essen beschwere und herumschreien würde. Aufgrund der Umstände sei auch gegen sie ein Betretungsverbot für den Bereich ***, *** am 06.07.2013 um 13:30 Uhr ausgesprochen worden, welches erst 2 Wochen nach seiner Anordnung wieder geendet habe.
Der folgende Waffenverbotsbescheid sei der Beschwerdeführerin am 06.08.2013 von der Polizeiinspektion *** ausgefolgt worden. Dabei habe sie angegeben, keine Waffen zu besitzen, und habe sie die Entgegennahme des Bescheides unterfertigt.
Im Rahmen des nunmehrigen Ermittlungsverfahrens hätten 3 Verwaltungsstrafvormerkungen festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin sei zur GZ. *** wegen § 1 lit. a und § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz mit Geldstrafen von 90,-- Euro und 75,-- Euro bestraft worden, da sie am 16.04.2019 um 21:15 Uhr in ***, ***, in der Wartehalle durch lautes Schreien und Streiten im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und durch heftiges Streiten und Gestikulieren den öffentlichen Anstand verletzt habe.
Unter der GZ. *** sei weiters die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz zu einer Geldstrafe von 110,-- Euro bestraft worden, da sie sich am 26.12.2021 um 14:40 Uhr in ***, ***, einem Organ der öffentlichen Aufsicht trotz vorausgegangener Abmahnung, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen habe, aggressiv verhalten habe. Sie habe die einschreitenden Beamten in türkischer Sprache lautstark angeschrien und dabei mit ihren Händen wild gestikuliert.
Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, dass sie den Waffenverbotsbescheid im Jahre 2013 gar nicht wegen des Betretungsverbotes annehmen habe können, werde ausgeführt, dass die Ausfolgung erst erfolgt sei, als das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht mehr wirksam gewesen sei. Soweit weiters die Beschwerdeführerin behaupte, dass es in seinem Kulturkreis üblich wäre, dass Frauen unterdrückt oder psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt seien und sie damals aus Notwehr gehandelt habe und einen körperlichen Angriff abweisen habe wollen, werde ausgeführt, dass wesentlich ausschließlich die Tatsache sei, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen sei, aufgrund seines Verhaltens in anderen Affektsituationen auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit furch missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen sei; eine missbräuchliche Verwendung müsse noch gar nicht stattgefunden haben.
Somit würden Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt sei, sich den gängigen Rechtsnormen anzupassen. Da sie ein mehrmaliges aggressives Verhalten an den Tag gelegt habe, sei ein erhöhtes Gefährdungspotential nicht von der Hand zu weisen, zumal ihr auch die missbräuchliche Verwendung von Waffen, vor allem im Zusammenhang mit Gewalt in der Familie bzw. Bekanntenkreis, zuzutrauen wäre.
Die in einem zitierte Rechtsvorschrift des § 12 Abs. 1 WaffG diene der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setze grundsätzlich nicht voraus, dass bereits eine missbräuchliche Verwendung durch die betreffende Person stattgefunden habe. Vielmehr genüge es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken würden, dass von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte.
Aufgrund der Gefährdungsprognose unter Einbeziehung des doch sehr auffälligen Verhaltens mit aggressiver Tendenz sei spruchgemäß mit einer Abweisung des Antrages zu entscheiden gewesen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In ihrer fristgerecht gegen diesen Bescheid per E-Mail vom 12.08.2022 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ihrem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes stattgegeben werde.
Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie nicht auf ihren Bruder mit einer Bastelschere eingestochen habe, wobei die Bastelschere auch so klein und stumpf gewesen sei, dass man damit überhaupt niemanden verletzen könne. Es stimme schon, dass ein Streit gewesen wäre, wobei der Bruder die Beschwerdeführerin auf den Kopf geschlagen habe und sie leider zurückschlagen habe müssen. Es könne sein, dass damals Kratzspuren auf seinem Hals entstanden seien, jedoch habe auch sie viele Verletzungen am Kopf und Gesicht und auch Kratzspuren gehabt. Sie sei so von ihrem Vater und Bruder geschlagen worden, dass sie die Polizei alarmiert hätte, was sie als Beschuldigte wohl nicht getan hätte.
Die Beschwerdeführerin sei schockiert über die Aussagen ihres Vaters und Bruders gewesen. Es spreche aber auch ihr Vater nur gebrochen Deutsch, sodass solche Aussagen gar nicht zustande kommen sollten. Vielleicht habe er damals etwas anderes sagen wollen und hätten die Beamten etwas Falsches verstanden. Die Vorwürfe und Anschuldigungen würden nicht stimmen. Der Bescheid über die Verhängung des Waffenverbotes sei auch während ihres Betretungsverbotes an ihrem Vater zugestellt worden und habe er diesen dann einfach weggeschmissen.
Leider habe die Beschwerdeführerin dann mehrere Jahre nicht gewusst, dass gegen sie ein aufrechtes Waffenverbot bestehe und habe sie das erst im Rahmen einer Bewerbung am *** erfahren, aufgrund dessen sie auch diesen Job nicht antreten habe können.
Die Verwaltungsstrafe im Jahre 2019 sei zu Unrecht verhängt worden; es sei eine lautstarke Diskussion mit einer obdachlosen Dame in der Bahnhofshalle gewesen, die tagtäglich ohne Ticket dort sitze oder mit den Zügen fahre. Die Beschwerdeführerin habe sich damals zufällig an Beamte gewandt. Es sei ihr damals kein Glauben geschenkt worden.
Betreffend die zweite Vormerkung aus dem Jahre 2021 seien die Beamten davon ausgegangen, dass sie von der Beschwerdeführerin auf Türkisch beschimpft worden wären. Sie habe damals aber lautstark mit ihren Familienangehörigen gesprochen und könne dafür ihre Familie auch als Zeuge einvernommen werden. Eine dritte Strafvormerkung sei im Schreiben nicht angegeben.
Soweit die belangte Behörde behaupte, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt sei, sich den gängigen Rechtsnormen anzupassen, führe sie aus, dass sie sich in Österreich nie den Rechtsnormen widersprochen habe oder diese verletzt habe. Sie habe keine Verurteilungen, besitze keine Waffen und habe auch noch nie mit einer Waffe hantiert oder jemanden verletzt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 16.08.2022 legte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 19.08.2022 den verwaltungsbehördlichen Akt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsakt.
4. Feststellungen:
Gegenüber der Beschwerdeführerin A, geboren ***, wurde am 06.07.2013 um 13:30 Uhr ein Betretungs- und Annäherungsverbot für den Bereich ***, ***, ausgesprochen und dieses erst nach 2 Wochen aufgehoben, da sie unmittelbar zuvor im Zuge eines Streites mit ihrem Vater und ihrem Bruder letzteren auf den Kopf schlug, ihn am Hals kratzte und mit einer Bastelschere auf seine linke Schulter einstach, wodurch dieser eine leicht blutende Wunde erlitt. Darüber hinaus verhielt sich die Beschwerdeführerin auch gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten aggressiv und hysterisch.
Wegen eben dieses Vorfalls wurde gegenüber der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.07.2013, GZ. *** ein Verbot des Besitzes von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 WaffG ausgesprochen.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich zu GZ. *** wurde die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 1 lit. a und des § 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz zu Geldstrafen von 90,-- Euro und 75,-- Euro bestraft, da sie am 16.04.2019 um 21:15 Uhr in ***, ***, in der Wartehalle durch lautes Schreien und Streiten im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und durch heftiges Streiten und Gestikulieren den öffentlichen Anstand verletzt habe.
Mit ebenso rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich zu GZ. *** wurde weiters die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz zu einer Geldstrafe von 110,-- Euro bestraft, da sie sich am 26.12.2021 um 14:40 Uhr in ***, ***, einem Organ der öffentlichen Aufsicht trotz vorausgegangener Abmahnung, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrgenommen habe, aggressiv verhalten habe. Sie habe die einschreitenden Beamten in türkischer Sprache lautstark angeschrien und dabei mit ihren Händen wild gestikuliert.
5. Beweiswürdigung:
Festzuhalten ist, dass der festgestellte Sachverhalt insgesamt auch unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Beschwerdeführerin unstrittig ist und sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes ergibt.
Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtmäßigkeit ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen in den Jahren 2019 und 2021 und auch den ihr zur Last gelegten Vorfall im Jahre 2013 samt der Ordnungsgemäßheit der Zustellung des Waffenverbotsbescheides bestreitet, bedurfte es aus rechtlichen Gründen dazu keiner weiteren Ermittlungen und Feststellungen. Dass es an sich damit zu einem Betretungsverbot kam, eben dieser Vorfall den Grund für das Waffenverbot bildete und die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen der Verletzung der jeweils angeführten Rechtsvorschriften in den Jahren 2019 und 2021 bestraft wurde, blieb von ihr unbestritten und ist auch eben auf Basis der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage evident.
6. Rechtslage:
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 12 Waffengesetz 1996 (WaffG):
„(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten“
7. Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Nach § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Die Bestimmung des § 12 Abs. 7 WaffG verpflichtet die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Dabei ist vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen.
Bei Fehlen derartiger Umstände in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser "Beobachtungszeitraum" ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (vgl. VwGH 2.7.1998, 98/20/0078). Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 8.6.2005, 2005/03/0012). Die Waffenbehörde hat eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus den bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0033 mit Vorjudikatur). Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (zu alldem VwGH 19.12.2005, 2005/03/0061).
Unbestritten ist und ergibt sich dies auch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass gegenüber der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigem Bescheid vom 26.07.2013 ein Waffenverbot verhängt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde umfassend vorbringt, dass einerseits das diesem damaligen Bescheid zugrunde gelegte Verhalten so nicht stattgefunden habe, sondern vielmehr sie selbst attackiert und verletzt worden wäre, und andererseits sie jahrelang nichts über das Waffenverbot gewusst habe, da ihr Vater den Bescheid übernommen und dann weggeschmissen habe, ist dem zu entgegnen, dass eine auf § 12 Abs. 7 WaffG gestützte Aufhebung eines Waffenverbotes unzweifelhaft nicht den Sinn hat, die Richtigkeit der Verhängung eines (rechtskräftigen) Waffenverbotes zu überprüfen, zumal damit die Sinnhaftigkeit der Rechtskraft ad absurdum geführt würde.
Wenn die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, das Waffenverbot wäre zu Unrecht verhängt worden, hätte sie den Bescheid im Rechtsmittelwege bekämpfen können. Überdies steht der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) die Wiederaufnahme des Verfahrens oder gar unter Zugrundelegung ihres Vorbringens die Zustellung des betreffenden Bescheides zu beantragen. Um einem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes Folge geben zu können, ist Voraussetzung, dass auch ein rechtskräftiger Waffenverbotsbescheid vorliegt, was erkennbar von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird und was auf Basis der derzeitigen Aktenlage auch unzweifelhaft vorliegt. Der Vollständigkeit halber ist dazu auch festzuhalten, dass keine Zweifel angebracht sind, am der ordnungsgemäßen Zustellung des Waffenverbotsbescheides im Jahre 2013 zu zweifeln. Nach derzeitiger Aktenlage liegt ein rechtskräftig verhängtes Waffenverbot vor und fehlt jede gesetzliche Grundlage, in einem auf § 12 Abs. 7 WaffG 1996 gestützten Verfahren die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Verhängung des Waffenverbotes zu prüfen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin in den letzten 3 Jahren wegen dreier Verwaltungsübertretungen nach dem NÖ Polizeistrafgesetz sowie dem Sicherheitspolizeigesetz rechtskräftig bestraft wurde. Soweit die Beschwerdeführerin die dritte im angefochtenen Bescheid erwähnte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vermisst, ist sie darauf hinzuweisen, dass im Jahre 2019 2 Verurteilungen nach dem NÖ Polizeistrafgesetz im erwähnten Verwaltungsstrafverfahren erfolgten.
Sämtliche diese Verurteilungen erfolgten wegen Handlungen der Beschwerdeführerin, die von einer hohen Gewaltbereitschaft, jedenfalls von einem hohen Aggressionspotential zeigen. Die Beschwerdeführerin verhielt sich nicht nur dritten Personen gegenüber in der Öffentlichkeit aggressiv, sondern auch gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Verantwortung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bezogen auf den Vorfall im Jahre 2021, wonach sie nicht mit den Polizeibeamten lautstark geschrien und diese beschimpft hätte, sondern mit ihren Familienangehörigen „lautstark gesprochen“ hätte. Aus dieser Verantwortung der Beschwerdeführerin bestätigt sich eindrucksvoll, dass sie nicht nur „lautstarkes Sprechen“ mit ihren Familienangehörigen als normalen Umgang sieht, sondern wird auch der Vorfall aus dem Jahre 2013 wieder weiter in das von der belangten Behörde zugrunde gelegte Licht gerückt; dass die Beschwerdeführerin entsprechend ihres eigenen Vorbringens als Frau in der Familie unterdrückt werde oder psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt sei, steht mit dieser weiteren Verantwortung der Beschwerdeführerin in Widerspruch. Auch ihre Verantwortung betreffend den Vorfall 2019, wonach sie in der Bahnhofshalle in *** „nur“ eine „lautstarke Diskussion“ mit einer ihr fremdem obdachlosen Frau geführt haben soll, zeugt für sich alleine von einem gewissen Aggressionspotential; nur deshalb, da eine obdachlose Frau tagtäglich am Bahnhof sitzt und ohne Ticket Züge benützt, waren selbst nach der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin Anlass genug, mit ihr in der Öffentlichkeit laut zu diskutieren.
Zu alldem gilt aber zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Vorfälle 2019 und 2021 rechtskräftige Verurteilungen der Beschwerdeführerin vorliegen, die nunmehr auch dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen sind. Den Darstellungen der Beschwerdeführerin, die aber auch eben für sich auch von einem Aggressionspotential der Beschwerdeführerin zeugen, ist nicht zu folgen, sodass sich dazu auch weitere Ermittlungsschritte erübrigten.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wiederholt ein im Sinne waffenrechtlich geschützter Werte unangemessenes Verhalten gezeigt hat, lässt daher, ungeachtet der Tatsache, dass es bislang nicht zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen gekommen ist – die Verantwortung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bastelschere ist in diesem Zusammenhang jedoch auch bedenklich –, befürchten, dass ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch von Waffen das Leben, die Gesundheit und Freiheit von Menschen gefährden könnte.
Der Beobachtungszeitraum erscheint vor allem auch im Hinblick auf die rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen in den Jahren 2019 und 2021 zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls noch zu kurz, um die Prognose abgeben zu können, dass nunmehr gewährleistet ist, dass die Beschwerdeführerin den durch § 12 WaffG geschützten Werten nicht zuwiderhandelt, weshalb die Aufrechterhaltung des Waffenverbotes weiterhin geboten ist.
Im Ergebnis erwies sich die Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Der Sachverhalt ist im festgestellten Rahmen auch völlig unstrittig. Es wurde im Übrigen auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).