LVwG N LVwG-AV-1090/001-2022

LVwG-AV-1090/001-2022Tribunale amministrativo regionale24 ott 2022

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Schusswaffe; Verwahrung; Verlässlichkeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1090/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1090.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12.09.2022, Zl. ***, betreffend Entzug waffenrechtlicher Dokumente nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer A, geb. am ***, ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte, Nr. ***, ausgestellt am 30.4.1998, und Inhaber zweier genehmigungspflichtiger Schusswaffen der Kategorie B, Marke NAA, Kal. 1: Zoll .22 Long Rifle, Nr. ***, und Marke SW, Kal. 1: Zoll .357 Magnum, Nr. ***.

1.2. Am 10.5.2022 führten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: Belangte Behörde) beim Beschwerdeführer eine Überprüfung gemäß § 25 Waffengesetz 1996 (WaffG) durch. Dabei war festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine zwei Schusswaffen im ersten Stock im Arbeitszimmer in einer nicht versperrten Aufbewahrungskiste im Schreibtisch verwahrte. Die Waffen waren für andere Personen zugänglich, weil das Arbeitszimmer und die Aufbewahrungskiste nicht versperrt waren.

Der Beschwerdeführer lebt nicht alleine, drei weitere Personen – ukrainische Staatsangehörige – wohnen im Keller bzw. Untergeschoss des Hauses des Beschwerdeführers. Zwar ist diesen der Zugang zum Arbeitszimmer des Beschwerdeführers untersagt, der Zugang dazu besteht allerdings.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrten den Beschwerdeführer über die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwahrung. Dem kam der Beschwerdeführer nach und versperrte das Arbeitszimmer.

1.3. Am 9.8.2022 führten Beamte des öffentlichen Sicherheitsdienstes erneut eine Überprüfung nach § 25 WaffG beim Beschwerdeführer durch, anlässlich derer erneut festzustellen war, dass der Beschwerdeführer die zwei Waffen in einer nicht versperrbaren Lade im Schlafzimmer im ersten Stock des Hauses verwahrt. Nach der Überprüfung versperrte der Beschwerdeführer die Waffen in der Garage.

1.4. Nach vorangegangenem Parteiengehör vom 11.8.2022, welches vom Beschwerdeführer unbeantwortet blieb, entzog die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.9.2022, ***, dem Beschwerdeführer unter Anwendung von § 25 Abs. 1 und 3 iVm. § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG die Waffenbesitzkarte, Nr. ***.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der rechtlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass eine Gesamtbetrachtung der Sachlage ergeben habe, dass im Fall des Beschwerdeführers weder das Kriterium des Schutzes der Waffen vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, noch des Schutzes vor Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, gegeben sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Verlässlichkeitsüberprüfung die Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt gehabt hätte und davon auszugehen sei, dass die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sei. Durch die mangelnde Verwahrung bestehe die Möglichkeit, dass unberechtigte Personen in den Besitz der Waffen gelangten und missbräuchlich verwendeten. Eine Gefahr, die gerade durch die Anordnung der sicheren Verwahrung gebannt werden sollte.

1.5. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass er seine zwei Waffen nunmehr in einem kleinen Tresor sicher verwahren würde und der dazugehörige Schlüssel separat versperrt werde.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***. Die obenstehenden Feststellungen waren insbesondere auf Grund der zwei im Akt aufliegenden Überprüfungsprotokolle vom 10.5.2022 und 9.8.2022 zu treffen, im Zuge derer die Umstände der Verwahrung der Waffen vor Ort festgestellt wurden. Diese wurden vom Beschwerdeführer außerdem weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren, noch in der Beschwerde bestritten, sodass das erkennende Gericht nicht am von den amtshandelnden Polizeibeamten erhobenen Sachverhalt zweifelt. Es waren vielmehr die in den Überprüfungsprotokollen erhobenen Gegebenheiten, welche schlüssig und nachvollziehbar dargestellt wurden, der Entscheidung zugrunde zu legen.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG) lautet auszugsweise wie folgt:

§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

[…]

§ 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

[…]

§ 25. (1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

[…]“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) lauten auszugsweise:

§ 3. (1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte, sodass die Sicherheitsbehörde nach § 25 Abs. 1 WaffG grundsätzlich verpflichtet ist, die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers innerhalb der dort genannten Frist zu überprüfen.

Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 25 Abs. 3 erster Satz WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Der Behörde kommt dabei nach der Rechtsprechung kein Ermessen zu, das heißt, sie muss die ausgestellten waffenrechtlichen Dokumente einziehen, wenn sich ergibt, dass der Urkundeninhaber nicht mehr verlässlich ist (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0034). Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 20.12.2010, 2009/03/0030).

4.2.1. Die Bestimmungen des Waffengesetzes verpflichten den Inhaber genehmigungspflichtiger Schusswaffen zur sorgfältigen Verfahren seiner Waffen. So ist nach § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG eine Verlässlichkeit unter anderem nur dann gegeben, wenn der Berechtigte voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird.

Nach § 3 Abs. 2 2. WaffV ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Insbesondere sind die Waffen vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit (Z 2 leg. cit.) sowie vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind (Z 3 leg. cit.) zu schützen.

Eine sorglose Verwahrung setzt dabei nicht voraus, dass die Waffe bereits tatsächlich in die Hände Unbefugter gelangt ist (vgl. VwGH 12.10.1976, 1174/76). Eine unzureichende Verwahrung lag nach der Rechtsprechung unter anderem vor, wenn eine Waffe im unversperrten Nachtkästchen im Schlafzimmer aufbewahrt wurde, auch wenn der Betreffende der Meinung war, dass die Mitbewohner das unversperrte Behältnis nicht öffnen werden (vgl. VwGH 23.2.1994, 93/01/0327). Ferner dann, wenn die Waffe in einem unversperrten Schrank im Schlafraum unter Wäschestücken aufbewahrt wurde, wobei in Betracht zu ziehen war, dass sich Hausgenossen, Besucher oder andere Personen ungehindert zu diesem Schlafraum Zutritt verschaffen konnten (vgl. VwGH 28.11.1984, 84/01/0156).

4.2.2. Am 10.5.2022, im Zuge der ersten Überprüfung, bewahrte der Beschwerdeführer seine zwei Schusswaffen im ersten Stock im Arbeitszimmer in einer nicht versperrten Aufbewahrungskiste im Schreibtisch auf. Die Waffen waren für andere Personen zugänglich, weil das Arbeitszimmer und die Aufbewahrungskiste nicht versperrt waren. Dabei ist beachtlich, dass der Beschwerdeführer nicht alleine lebt, sondern drei weitere Personen in seinem Haus beherbergt, welchen zwar der Zugang zum Arbeitszimmer des Beschwerdeführers von diesem untersagt ist, der Zugang dazu allerdings dennoch besteht.

Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung kann somit bei diesen Umständen nicht von einer sicheren Verwahrung der Waffen gesprochen werden, waren denn die Waffen für andere, nicht befugte Personen, die sich im Haus des Beschwerdeführers aufhalten grundsätzlich zugänglich.

4.2.3. Nun kann nach § 25 Abs. 3 zweiter Satz WaffG von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung dann abgesehen werden, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Überprüfung zwar den ordnungsgemäßen Zustand nach Aufforderung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hergestellt hat, am 9.8.2022 jedoch eine zweite Überprüfung stattfand. Im Zuge derer wurde erneut festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine zwei Waffen in einer nicht versperrbaren Lade im Schlafzimmer im ersten Stock des Hauses verwahrt, somit im Sinne der Rechtsprechung erneut eine sichere und sorgfältige Verwahrung der Waffen nicht gegeben war.

Daraus folgt, dass der „Verwahrungsfehler“, welcher bei der ersten Überprüfung festgestellt wurde, nicht bloß ein einmaliger Vorfall war, sondern sich widerholte. Selbst wenn also die nicht ordnungsgemäße Verwahrung keine Folgen nach sich gezogen hat und der ordnungsgemäße Zustand umgehend hergestellt wurde, ist zu entziehen, wenn der Sorgfaltsverstoß nicht als bloß geringfügig zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0034). Durch die wiederholte nicht sorgfältige Verwahrung kann nun von einem „geringfügigen Verschulden“ des Beschwerdeführers im Sinne des § 25 Abs. 3 WaffG nicht mehr gesprochen werden.

4.3. Das bedeutet im Ergebnis, dass die belangte Behörde zu Recht die Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers eingezogen hat. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war als unbegründet abzuweisen.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Der Sachverhalt erwies sich auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt und wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten, sodass von einer – im Übrigen nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es ist deshalb lediglich die außerordentliche Revision zulässig.

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