LVwG N LVwG-AV-842/001-2022

LVwG-AV-842/001-2022Tribunale amministrativo regionale24 ott 2022

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verfahrensrecht; Umweltorganisation; Parteistellung; Beschwerderecht;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-842/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.842.001.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des Vereines A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27.05.2022, Zl. ***, betreffend NVP-Feststellungsverfahren und naturschutzbehördliche Bewilligung, den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

1. Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: die belangte Behörde) vom 27.05.2022, Zl. ***, stellte die belangte Behörde fest, dass das Projekt „Errichtung einer Fischwanderhilfe in der *** bei Fluss km ***, auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes „FFH-Gebiet ***

(***)“ führen kann.

Des Weiteren erteilte die belangte Behörde die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Fischwanderhilfe in der *** bei Fluss km *** auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, außerhalb des Ortsbereiches der Gemeinde *** und im Europaschutzgebiet FFH-Gebiet ***. Als Rechtsgrundlagen dienten §§ 7, 10, 24, 27 und 31 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000).

Diesem Bescheid ging ein umfangreiches Ermittlungsverfahren voraus und wurde seitens der belangten Behörde die Kundmachung des verfahrensleitenden Antrages samt Gutachten des Amtssachverständigen im elektronischen Informationssystem gemäß § 27a NÖ NSchG 2000 veranlasst. Bei der im Land Niederösterreich für die Verfahrenskundmachung im elektronischen Informationssystem zuständigen Abteilung RU5 erfolgte am 29.04.2021 die Verfahrenskundmachung samt Hinweis auf die in § 27b Abs. 3 bis 6 NÖ NSchG genannten Rechte im elektronischen Informationssystem. Mit diesem Tag wurden sämtliche Unterlagen bereitgestellt.

Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde am 05.07.2022 im elektronischen Informationssystem bereitgestellt.

Während des bei der belangten Behörde anhängigen Ermittlungsverfahrens wurde seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin A nicht binnen 4 Wochen ab Bereitstellung der im elektronischen Informationssystem zur Verfügung gestellten Unterlagen eine schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben bzw. zum Sachverständigengutachten abgegeben. Erstmals hat die Beschwerdeführerin ihre Ansichten im Rahmen der Beschwerde dargelegt.

Der beschwerdeführende Verein, der als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVP-Gesetz anerkannt ist und seinen Tätigkeitsbereich auch in Niederösterreich hat, beantragte sodann im Rahmen der Beschwerde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, in die Beschwerde und holte Erkundigungen hinsichtlich der Bereitstellung der verfahrensgegenständlichen Unterlagen (Antrag sowie Sachverständigengutachten) im elektronischen Informationssystem gemäß § 27a NÖ NSchG bei der zuständigen Abteilung beim Amt der Nö Landesregierung (Abteilung RU5) ein.

Des Weiteren erfolgte eine Einschau im Vereinsregister.

3. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt im Zusammenhalt mit der Beschwerde und dem Auszug aus dem elektronischen Informationssystem. Dass der verfahrenseinleitende Antrag samt Sachverständigengutachten im elektronischen Informationssystem ab 29.04.2021 bereitgestellt wurde, ergibt sich aus den von der Fachabteilung RU5 vorgelegten Unterlagen und wurde dieser Umstand auch nicht in Abrede gestellt. So wurde das eingeholte Beweismittel der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Äußerung übermittelt und wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben. Ebenso wurde dem Umstand, dass nicht während des Verfahrens bzw. binnen 4 Wochen ab Bereitstellung eine schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben sowie zum Sachverständigengutachten abgegeben wurde, seitens der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten.

Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich jedenfalls, dass die beschwerdeführende Partei erstmals im Rahmen der Beschwerde Ausführungen zum Vorhaben tätigte und nicht davor bereits eine Stellungnahme dazu abgegeben wurde.

Auch der Umstand, dass der beschwerdeführenden Umweltorganisation kein Zutritt zum elektronischen Informationssystem zur Verfügung gestanden wäre, wurde nicht behauptet.

4. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 lauten:

(1) Die Bereitstellung der in §§ 27b, 27c und 38 Abs. 10 vorgesehenen behördlichen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide hat über ein elektronisches Informationssystem zu erfolgen.

(2) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 ist Zugriff auf dieses elektronische Informationssystem zu gewähren.

(3) Die in §§ 27b, 27c und 38 Abs. 10 vorgesehenen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide gelten eine Woche nach der Bereitstellung gegenüber den in § 27b Abs. 1 genannten Umweltorganisationen als zugestellt.

(4) Frühestens fünf Wochen nach der Bereitstellung von Benachrichtigungen, Schriftstücken und Bescheiden können diese aus dem elektronischen Informationssystem entfernt werden.

(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.

(2) Das Einlangen eines Antrags gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 bis 6 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.

(3) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.

(4) Umweltorganisationen können binnen vier Wochen ab Bereitstellung eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben sowie den Sachverständigengutachten abgeben.

(5) Ab der Verfahrenskundmachung können Umweltorganisationen Akteneinsicht nehmen.

(6) Umweltorganisationen, welche fristgerecht eine Stellungnahme zu einem Vorhaben bzw. einem Sachverständigengutachten abgegeben haben, sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits im Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und die beschwerdeführende Umweltorganisation glaubhaft macht, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.

(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in

(2) Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 27a bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.

5. Erwägungen:

Mit dem EuGH-Urteil vom 20.12.2017, Zl. C-664/15 („Protect“) sprach der Gerichtshof aus, dass auch Umweltorganisationen in umweltbezogenen Verfahren bzw. bei Vorhaben, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, einzubeziehen sind und ein Beschwerderecht gegen Bewilligungsbescheide zukommen muss.

Der beschwerdeführende Verein ist mit Anerkennungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 08.02.2012, Zl. ***, als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVP-Gesetz anerkannt und hat seinen Tätigkeitsbereich in Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Steiermark und Wien.

Der beschwerdeführende Verein ist als Verein im Sinn des Vereinsgesetzes am 01.01.1990 entstanden und wird auf Grund der Statuten vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter nach außen vertreten. Laut Vereinsregisterauszug vom 11.10.2022 ist für die Funktionsperiode 26.11.2021 bis 25.11.2024 als Obmann-Stellvertreter B eingetragen und als solcher daher berechtigt, für den beschwerdeführenden Verein eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Da der beschwerdeführende Verein als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVPGesetz zur Ausübung von Parteirechten in Niederösterreich befugt ist, ist dieser Verein an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen. Auch ist das Einlagen eines Antrages gemäß § 10 Abs. 1 und 2 von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekanntzumachen. Insbesondere sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und ist auf die in Abs. 3 bis 6 NÖ NSchG geltenden Rechte hinzuweisen. Im gegenständlichen Fall wurde seitens der belangten Behörde diese Verfahrenskundmachung gemäß § 27b Abs. 2 am 29.04.2021 durch die Fachabteilung RU5 beim Amt der NÖ Landesregierung durchgeführt und sämtliche Unterlagen samt Gutachten im elektronischen Informationssystem, welches gemäß § 27a NÖ NSchG eingerichtet ist, bereitgestellt.

Gemäß § 27b Abs. 4 können Umweltorganisationen binnen 4 Wochen ab Bereitstellung eine schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben sowie den Sachverständigengutachten abgeben. Im gegenständlichen Fall hätte die beschwerdeführende Partei daher die Möglichkeit gehabt, bis 27.05.2022 eine schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben sowie zum Sachverständigengutachten abzugeben. Weiters wäre die Möglichkeit gegeben gewesen, Akteneinsicht zu nehmen. Die beschwerdeführende Partei hat binnen dieser 4 Wochenfrist keine Stellungnahme zum Vorhaben abgegeben.

§ 27b Abs. 6 NÖ NSchG sieht vor, dass Umweltorganisationen, welche fristgerecht eine Stellungnahme zu einem Vorhaben bzw. einem Sachverständigengutachten abgegeben haben, berechtigt sind, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ NSchG an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Da die beschwerdeführende Partei keine Stellungnahme abgegeben hat ist sie auch nicht berechtigt, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde einzubringen. Durch die Nichteinbringung einer Stellungnahme wurde das Beschwerderecht verwirkt. Mangels Beschwerdelegitimation war daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zudem waren für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären.

7. Zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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