Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1226/002-2021
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.10.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1226.002.2021
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in *** (als Rechtsnachfolger nach B), des C in ***, der D in ***, der E in *** und des F in *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 11. Juni 2021, Zl. ***, betreffend Einwendungen gegen die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten anstelle des bestehenden Gebäudes in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, an die mitbeteiligten Parteien G und H zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 3. Mai 2021, Zl. ***, erteilte Baubewilligung auch auf die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Einreichunterlagen bezieht, nämlich
-die hydraulische Bemessung der Versickerung der Dachwässer vom 11. Mai 2022, ausgestellt von I (dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt mit Schreiben vom 11. Mai 2022)
-den Einreichplan vom 21. April 2022, Plannummer ***, erstellt von BM J (dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt mit Schreiben vom 11. Mai 2022) und
-die Ergänzung der hydraulischen Bemessung der Versickerung der Dachwässer vom 13. Juni 2022, erstellt von I (beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am 23. Juni 2022)
Die beschwerdeführenden Parteien werden hinsichtlich ihrer Einwendung betreffend die Wertminderung ihres Grundstücks auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid vom 3. Mai 2021, Zl. ***, erteilt der Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde) den Bauwerbern G (in der Folge: erstmitbeteiligte Partei) und H (in der Folge: zweitmitbeteiligte Partei) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohneinheiten anstelle des bestehenden Gebäudes in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Nachbarn B (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin), C (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer), K (in der Folge: Drittbeschwerdeführerin), D (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin), E (in der Folge: Fünftbeschwerdeführerin) und F (in der Folge: Sechstbeschwerdeführer) rechtzeitig Berufung.
Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) wies die Berufung mit Bescheid vom 11. Juni 2021, Zl. ***, als unbegründet ab.
2. Zum Beschwerdevorbringen
Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführerinnen und -beschwerdeführer erhoben mit Eingabe vom 8. Juli 2021 rechtzeitig Beschwerde und begründeten diese wie folgt: Der bautechnische Sachverständige habe zugeben müssen, dass eine Beurteilung des Brandschutzes aufgrund fehlender Angaben in den Einreichplänen nicht möglich sei. Sein Gutachten beruhe auf Vermutungen und Annahmen. Das Projekt sei nicht beurteilungsfähig. Die Baubehörde habe daher gar nicht prüfen können, dass ihre Nachbarrechte nicht verletzt worden seien. Die beschwerdeführenden Parteien hätten anhand der Einreichunterlagen nicht beurteilen können, ob sie durch das Projekt in ihren Rechten verletzt würden. Höhe und Abstand der beantragten Bauwerke zu ihrer Grundgrenze seien unzulässig, sodass dadurch die Belichtung ihrer bestehenden und zukünftigen Hauptfenster beeinträchtigt werde. Es sei aus der Baubewilligung nicht ersichtlich, ob die Ableitung der Regen- und Schmutzwässer so erfolge, dass die Trockenheit ihrer Bauwerke auf ihrem Grundstück nicht beeinträchtigt werde, zumal Planung, Bemessung und Ausführung laut Auflage Nr. 3 gemäß ÖNORM B 2506-1 zu erfolgen hätten. Offenbar sei diese nicht berücksichtigt worden und seien die Einreichpläne daher unbrauchbar. Die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Bauhofgelände unterlaufe die Widmung Bauland Kerngebiet. Die Abgrenzung mit Grünbestand zwischen den Grundstücken werde durch die Umsetzung des Bauvorhabens zerstört. Zur Verwirklichung und Umsetzung des Bauvorhabens sei bereits am 12. November 2020 ein Lageplan über eine Grundstücksveränderung/-tausch mit der Gemeinde fertiggestellt worden. In der Grenzverhandlung sei eine Bauabsicht verneint worden, sonst hätten sie nicht zugestimmt. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben ihr bisheriges Vorbringen und ihre Einwendungen zum Gegenstand der Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Abweisung des Antrags der Bauwerber auf Erteilung der Baubewilligung.
3. Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte umfangreiche Erhebungen zur Ermittlung des Rechtsnachfolgers nach dem Tod der Erstbeschwerdeführerin durch.
Mit Schreiben vom 22. März 2022 und 7. Juni 2022 trug das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den mitbeteiligten Parteien die Vorlage von Planergänzungen und diversen Unterlagen auf und holte ein Gutachten von L als Amtssachverständiger für Wasserbautechnik (in der Folge: Amtssachverständiger) ein. Die vorgelegten Unterlagen wurden den Parteien mit Ladungen vom 7. und 26. Juli 2022 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers: mit Ladung vom 26. August 2022) zur Kenntnis, Erstattung ergänzenden Vorbringens und Vorbereitung auf die Verhandlung übermittelt.
Die Drittbeschwerdeführerin zog ihre Beschwerde mit Eingabe vom 16. Juli 2022 zurück. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde ihr gegenüber mit Beschluss vom 26. August 2022, Zl. LVwG-AV-1226/001-2021, eingestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 19. Oktober 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens und die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen, Erörterung von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sowie durch Einvernahme des Zweit- und des Sechstbeschwerdeführers, der Fünftbeschwerdeführerin und des Zeugen M (in der Folge: Zeuge).
4. Feststellungen
Die mitbeteiligten Parteien begehren als Bauwerber die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit vier Wohneinheiten anstelle des bestehenden Gebäudes in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, das im Eigentum der erstmitbeteiligten Person steht und als Bauland-Kerngebiet Bauhof gewidmet ist.
Im Erdgeschoß und im Obergeschoß sollen projektgemäß jeweils zwei Wohneinheiten untergebracht werden. An der südöstlichen Grundstücksgrenze ist die Errichtung von vier Abstellräumen mit einer Fläche von insgesamt 15 m² vorgesehen. Die Höhe der Fronten der Abstellräume beträgt jeweils 2,71 m.
An das Baugrundstück grenzt in südöstlicher Richtung das mit einem Wohngebäude bebaute Nachbargrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, ***. An dieser Liegenschaft sind der Beschwerdeführer A (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) und die übrigen beschwerdeführenden Parteien Miteigentümer. Der Erstbeschwerdeführer ist als Rechtsnachfolger der verstorbenen Erstbeschwerdeführerin in deren Rechtsposition im Verfahren eingetreten.
Mit Schreiben vom 16. April 2021, Zl. ***, informierte die Baubehörde die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer als Parteien bzw. Nachbarn gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 über den Antrag der Bauwerber vom 21. Dezember 2020 und die Möglichkeit, in den Antrag, seine Beilagen und allfällige Gutachten Einsicht zu nehmen. Sie forderte die beschwerdeführenden Parteien auf, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen und wies sie auf Folgendes hin: „Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt Ihre allfällige Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung [...] findet nicht statt.“ Das Schreiben war von 19. April 2021 bis 6. Mai 2021 an einer für die Hausbewohnerinnen und
-bewohner zugänglichen Stelle im betroffenen Gebäude angeschlagen.
Mit Schreiben vom 29. April 2021, eingelangt bei der Baubehörde am 30. April 2021, erhoben die beschwerdeführenden Parteien folgende Einwendungen:
„Die EigentümerInnen der Liegenschaft *** erheben Einspruch zum [...] Bauvorhaben [...].
Die unterzeichnenden EigentümerInnen erheben zudem auch Einspruch zu den Ergebnissen der Grenzverhandlung vom 10.11.2020, welche unter vorsätzlich falschen Angaben des Eigentümers [erstmitbeteiligte Partei] erfolgte, da er versichert hat, dass keine Bauabsichten an diesem Standort existieren, und nur an eine Betriebserweiterung im Nahbereich des Flusses gedacht ist. Zeugen sind: [...] und Gattin, sowie [Sechstbeschwerdeführer]
Die Betroffenen sind über dieses unfaire Vorgehen sehr verärgert und auch verwundert, dass seitens der Gemeinde keine entsprechende Aufklärung erfolgte!
[...]
Begründung für den Einspruch:
1. Das bestehende Objekt ist eingeschossig und der Großteil der Objekte im Umkreis von 100 Meter sind ebenfalls eingeschossig oder eingeschossig mit ausgebautem Dachboden.
2. Das eingereichte Bauprojekt mit 4 Wohneinheiten in seiner Größe von 14,00 x 12,50 Meter und der Höhe bis 9,07 Meter bedeutet für die EigentümerInnen der Liegenschaft *** in *** einen realen und erheblichen Wertverlust Ihres Eigentums, da mit einer solchen Wohnbebauung im Nahbereich des Bauhofes und dessen Betrieb nicht gerechnet werden konnte.
3. Der Eigentümer [erstmitbeteiligte Partei] hat zudem in der Grenzverhandlung den anwesenden Eigentümern versichert, dass keine Neubebauung auf dem bestehenden eingeschossigen Betriebsobjekt beabsichtigt ist. Damit wurde die Zustimmung im Rahmen der Grenzverhandlung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erreicht, da wir ansonsten die Zustimmung niemals erteilt hätten.
4. Aufgrund von Abweichungen und Korrekturnotwendigkeiten ist die Grenzverhandlung neu auszuschreiben und zu berichtigen.
5. Die vorgelegten Pläne haben mehrere Mängel, zum Beispiel bei der Ausweisung der Fassaden und deren Beschriftung und Orientierung der Himmelsrichtungen. Um den Grünbestand entlang der Grundgrenze abzusichern, wird ein Abrücken von der unmittelbaren Grundgrenze um zirka 50cm empfohlen, um zivilrechtliche Schadensansprüche zu vermeiden. Auch die Einengung der Ein- und Ausfahrt zum bestehenden Bauhof von derzeit 5,00 Meter auf unter 3,96 Meter wird sehr kritisch gesehen und abgelehnt.
6. Schließlich wenden wir insbesondere ein, dass das beantragte Gebäude eine zu hohe und daher unzulässige Gebäudehöhe sowie einen unzulässigen, weil viel zu geringen Abstand zu unserer Grundstücksgrenze aufweist, wodurch die Belichtung unserer – auch zukünftiger – Hauptfenster beeinträchtigt wird.
7. Weiters wird durch das beantragte Bauvorhaben die Standsicherheit, der Brandschutz sowie die Trockenheit unserer Bauwerke beeinträchtigt, da zum einen ein zu geringer Abstand des Bauvorhabens zu unserer Grundstücksgrenze gegeben ist, und zum anderen eine ordnungsgemäße Ableitung bzw. Entsorgung der Schmutzwässer bzw. Versickerung der Niederschlagswässer nicht gegeben ist. Da die Dimensionen der dafür geplanten Anlagen für ein Wohnhaus mit vier Wohnungen zu klein sind und keine Vorkehrungen getroffen werden, damit diese nicht auf unser Grundstück gelangen, werden diese Wässer auf unser Grundstück unserer Bauwerke in ihrer Trockenheit und in der Folge sodann durch die ständige Durchnässung auch in ihrer Standsicherheit beeinträchtigen.
8. Auch ist durch die Anordnung des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück der Brandschutz unserer Bauwerke nicht mehr im ausreichenden Maße gegeben, sodass das beantragte Bauvorhaben auch aus diesem Grund unzulässig ist.
9. Aus all diesen Gründen beantragen wir daher, dass der Bürgermeister als Baubehörde I.Instanz den Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben wegen Widerspruches zu den Bestimmungen der NÖ BO 2014 und der Beeinträchtigung unserer Nachbarrechte abweist.
[...]“
Mit Bescheid vom 13. Januar 2022, Zl. ***, wandelte das Vermessungsamt *** das Grundstück der Bauwerber von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster um. Dagegen erhoben unter anderem die Erst- und Fünftbeschwerdeführerinnen und die Zweit- und Sechstbeschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Weitere Verfahren sind in Bezug auf die Grenzen zwischen dem Bau- und dem Nachbargrundstück nicht anhängig. Die Grenze zwischen diesen Grundstücken verläuft wie im Plan der N GmbH vom 12. November 2020, GZ ***, dargestellt. Der Zweitbeschwerdeführer geht von einer Abweichung zwischen Plan- und Naturstand im Ausmaß von bis zu einem halben Meter aus, die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer haben keine Vorstellung vom Ausmaß einer möglichen Divergenz.
Das geplante Wohnhaus entspricht der Bauklasse II und der offenen Bebauungsweise. Ein Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates zur Festlegung des Bezugsniveaus liegen für beide Grundstücke nicht vor. Als Bezugsniveau ist der bisher unveränderte Geländeverlauf in den Einreichunterlagen ausgewiesen. Die dem Nachbargrundstück zugewandte Gebäudeseite des Hauptgebäudes besteht aus einer Gebäudefront mit einer Höhe von 6,22 m. Der Abstand zur Grundstücksgrenze des gegenständlichen Nachbargrundstücks beträgt 3,5 m. Die halbe Höhe der dem Nachbargrundstück zugewandten südöstlichen Gebäudefront beträgt 3,11 m.
Eine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Parteien durch die dem Nachbargrundstück zugewandte Gebäudefront oder die Abstellräume liegt nicht vor.
Die Sickeranlage ist ausreichend dimensioniert, um ein 5- bzw. bis zu 30-jährliches Niederschlagsereignis schadlos in den Untergrund einbringen zu können. Die Oberkante der unterirdischen Versickerungsanlage liegt unterhalb der Fußbodenoberkante des Bauwerks der beschwerdeführenden Parteien. Der Untergrund ist in hohem Maße wasserdurchlässig. Eine Beeinträchtigung der Trockenheit oder Standfestigkeit des Bauwerks der beschwerdeführenden Nachbarn durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern ist auszuschließen.
5. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Bauantrag, zu den Eigentumsverhältnissen an den gegenständlichen Grundstücken und zur Widmung beruhen auf dem Bauantrag vom 21. Dezember 2020, den Grundbuchauszügen vom 23. September 2022 und 12. Oktober 2022 sowie aus dem Auszug aus dem Flächenwidmungsplan vom 22. März 2022. Die Ausführungen zum Bauvorhaben ergeben sich aus der Baubeschreibung vom 15. März 2021 und den Einreichplänen vom 15. März 2020, Plannummer ***, und 21. April 2022, Plannummer ***.
Die Rechtsnachfolge nach der Erstbeschwerdeführerin ist durch den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts *** vom 17. August 2022, Zl. ***, nachgewiesen. Die Bebauung des Nachbargrundstücks ist durch den imap-Auszug vom 15. März 2022 und die von der belangten Behörde vorgelegten Fotos belegt und nicht strittig.
Die Feststellungen zum Schreiben vom 16. April 2021 und den Einwendungen sowie zum Bescheid des Vermessungsamtes und der dagegen erhobenen Beschwerde ergeben sich aus den angeführten Schriftstücken bzw. aus den Anschlags- und Abnahmevermerken. Dass hinsichtlich der strittigen Grenze keine weiteren Verfahren anhängig sind, haben die beschwerdeführenden Parteien in der Verhandlung dargelegt (vgl. S. 8 der Verhandlungsschrift vom 19. Oktober 2022).
Zur Grenze ist Folgendes festzuhalten: Die beschwerdeführenden Parteien sind dem Vermessungsplan nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie haben im gegenständlichen Verfahren erstmals in der Verhandlung auf einen Widerspruch zwischen Plan- und Naturstand hingewiesen: In den Einwendungen ist unsubstantiiert von „Abweichungen und Korrekturnotwendigkeiten“ die Rede, aufgrund derer die Grenzverhandlung „nochmals auszuschreiben und zu berichtigen“ sei. In der Beschwerde wird nicht darauf hingewiesen, dass der Grenzverlauf unrichtig sei. Erst mit E-Mail vom 17. September 2022 wurde das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über das seit April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren informiert, wobei ein unrichtiger Grenzverlauf auch in dieser Eingabe nicht behauptet wird. Selbst in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sind die beschwerdeführenden Parteien diesbezüglich vage geblieben und haben – wieder unsubstantiiert – auf den „Bereich des Eingangstores“ hingewiesen, obwohl dort dem Zweitbeschwerdeführer zufolge „nachweislich Abweichungen vorliegen“ (S. 10 der Verhandlungsschrift). Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zum Grenzverlauf läuft im Grund auf einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis hinaus. Falls die beschwerdeführenden Parteien aus taktischen Gründen Beweise oder Argumente zurückgehalten haben sollten, um diese erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht vorzubringen (vgl. die Enthaltung des Sechstbeschwerdeführers auf S. 13 a.a.O.), kann dies nicht zu Lasten der Bauwerber gehen.
Selbst für den Fall, dass die Grenze entlang des in der Natur vorhandenen Zaunes verlaufen sollte, spricht dies aus folgenden Gründen nicht gegen die Richtigkeit der Vermessung und des im Plan eingetragenen Grenzverlaufs:
Der Zaunsockel des in der Natur vorhandenen Zaunes ist auf dem gegenständlichen Vermessungsplan eindeutig auf dem Grundstück der Nachbarn, also südöstlich der eingezeichneten Grenze, und nicht auf dem Grundstück der Bauwerber ausgewiesen. Dies deckt sich mit der Aussage des vom Gericht als überaus kompetent und sachlich wahrgenommenen Zeugen (vgl. Beilage ./B: Pfeil „Zaunsockel, steht auf Gst. ***“ sowie S. 16 und 17 der Verhandlungsschrift) und wurde von den beschwerdeführenden Parteien zu keiner Zeit bestritten. Eine Verschiebung der Grenze zu Ungunsten der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer ist aus dem Plan nicht zu erkennen, weil der bestehende Zaunsockel ansonsten auf dem Grundstück der Bauwerber – also jenseits der eingezeichneten Grenze – eingezeichnet sein müsste.
Wie vom Zeugen anhand der Beilage ./B anschaulich erläutert (vgl. S. 18-19 der Verhandlungsschrift) und aus dieser ersichtlich, ergibt sich hinsichtlich des Sockels im Bereich der Einfahrt, dass dieser laut aktuellem Vermessungsplan zur Gänze auf dem Grundstück der Bauwerber steht, wobei bei der Vermessung eine Toleranz von 5 cm eingehalten wurde (S. 16 a.a.O.). Auch wenn im Plan von 1995 ein breiterer Sockel abgebildet ist, der zu einem kleinen Teil auf das Nachbargrundstück ragt, ist nicht gesichert, dass es sich um denselben Sockel handelt. Dazu kommt, dass 1995 bei der Erstellung des Vermessungsplanes eine Toleranz von 15 cm galt (S. 16 a.a.O.). Sollte es sich tatsächlich um denselben Sockel handeln, sprechen die nunmehr geltenden strengeren Toleranzvorgaben und die in den letzten 25 Jahren erfolgte technologische Entwicklung dafür, dass der Vermessungsplan von 2020 genauer ist als jener von 1995 und daher diesem zu folgen ist.
Der Zeuge hat darüber hinaus lebensnah und auch für Laien verständlich dargelegt, weshalb der Sockel im Einfahrtbereich aus vermessungstechnischer Sicht nicht relevant ist und dass der Bolzen (das ist die Kennzeichnung des Grenzpunktes, der durch seine Koordinaten in einem übergeordneten Bezugssystem definiert ist) aus 1995 bei der Vermessung 2020 vorgezeigt wurde (S. 19 der Verhandlungsschrift). Dies spricht nach Ansicht des erkennenden Gerichts dafür, dass der 2020 festgelegte Grenzverlauf nicht vom bis dahin geltenden Grenzverlauf abweicht.
Der gegenständliche Plan entspricht den Anforderungen des § 19 Abs. 1a zweiter Spiegelstrich NÖ BO 2014, wie der unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge überzeugend dargelegt hat (S. 16 der Verhandlungsschrift).
Dazu kommt, dass zumindest der Sechstbeschwerdeführer bereits im Vorfeld zur Grenzvermessungsverhandlung vom Vorliegen einer Abweichung zwischen Natur- und Planstand ausging (S. 15 der Verhandlungsschrift). Trotzdem stimmte er dem in der Grenzverhandlung festgelegten Grenzverlauf zu und erklärte, dass dieser seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist bzw. ihm kein anderer Grenzverlauf bekannt ist. Die Zustimmung erfolgte im eigenen Namen und als Vertreter des Zweitbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin (vgl. Punkt 3. des Grenzverhandlungsprotokolls vom 10. November 2020). Ob der diesbezüglich von ihm geltend gemachte Willensmangel beachtlich ist oder nicht, kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, weil in Hinblick auf die gründliche Plandokumentation und die überzeugenden Ausführungen des Zeugen in Anbetracht des unsubstantiierten Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien aus Sicht des erkennenden Gerichts keine objektiven Bedenken gegen die Richtigkeit der Vermessung und des Grenzverlaufs bestehen.
Die Einschätzungen des Zweitbeschwerdeführers, der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers zum mutmaßlichen Umfang der Abweichungen zwischen Plan- und Naturstand beruhen auf ihren Angaben in der Verhandlung (vgl. S. 10, 12 und 14 der Verhandlungsschrift).
Die Feststellungen zur Bauklasse und zur Bebauungsweise ergeben sich einerseits aus dem diesbezüglich unbestritten gebliebenen bautechnischen Gutachten vom 13. April 2021 und dem Einreichplan vom 15. März 2020, Plannummer ***, andererseits aus der entsprechenden rechtlichen Beurteilung (siehe unten Punkt 7.3.7). Die belangte Behörde hat mit Eingabe vom 22. März 2022 mitgeteilt, dass kein Bebauungsplan vorliegt, und in der Verhandlung vorgebracht, dass für beide Grundstücke keine Verordnung des Gemeinderates zur Festlegung des Bezugsniveaus erlassen wurde (vgl. S. 9 der Verhandlungsschrift).
Bezugsniveau, Gebäudehöhe und der Abstand zur Grundstücksgrenze ergeben sich aus den Einreichplänen vom 15. März 2020, Plannummer ***, und 21. April 2022, Plannummer ***. Die halbe Höhe der dem Nachbargrundstück zugewandten südöstlichen Gebäudefront war durch eine einfache Strichrechnung zu eruieren.
Zur mangelnden Beeinträchtigung der Belichtung ist auf Punkt 7.3.7 zu verweisen.
Die Feststellungen zur Sickeranlage und zur nicht gegebenen Beeinträchtigung der Trockenheit und Standfestigkeit des Bauwerks der beschwerdeführenden Parteien beruhen auf dem nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 5. Juli 2022, Zl. ***, und seinen schlüssigen Erläuterungen in der Verhandlung, denen die Parteien des Verfahrens nicht entgegentreten sind.
6. Rechtslage
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018, lauten (soweit hier relevant) wie folgt:
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
(1) In Baubewilligungsverfahren [...] haben Parteistellung:
[...]
[...]
[...]
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
beeinträchtigt werden könnte.
[...]
(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
(1) Der seitliche und hintere Bauwich müssen, wenn sie nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anders geregelt sind, der halben Gebäudehöhe (§ 53) der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen.
[...]
[...]
(2) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden, wenn
[...]
(1) Die Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe einer Gebäudefront und errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront (A) dividiert durch deren größte Breite (b) (siehe § 53a Abb. 1 und 2).
(2) Für die Ermittlung der Gebäudehöhe ist der äußerste Umfang des mehr als 1 m über dem Bezugsniveau liegenden Teiles des Gebäudes, im Grundriss gesehen, in einzelne Gebäudefronten zu unterteilen. Nach jedem Knick mit mehr als 45° und nach jedem (nicht raumbildenden) Rücksprung von mehr als 1 m ist eine eigene Gebäudefront zu bilden. Ist der äußerste Umfang des Gebäudes im Grundriss gekrümmt, ist spätestens dann eine neue Gebäudefront zu bilden, wenn die am Umfang angelegten Tangenten einen Winkel von mehr als 45° bilden.
(3) Die Gebäudefront wird
(1) Die gemäß § 53 ermittelten Gebäudehöhen müssen der Bebauungshöhe h (Bauklasse oder der höchstzulässige Gebäudehöhe) entsprechen. In Teilbereichen sind Überschreitungen der Bebauungshöhe von bis zu 1 m zulässig.
[...]
(5) In den Bauklassen I bis VIII darf die Anzahl der oberirdischen Geschoße nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse. [...]
[...]
(1) Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält, nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.
[...]
§ 70 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.F. LGBl. Nr. 32/2021, lautet auszugsweise wie folgt:
[...]
(14) Die übrigen Bestimmungen in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 32/2021, treten am 1. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten § 17 Z 6 und 7a und § 57 außer Kraft.
[...]
(16) Die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 32/2021, (Abs. 14) anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
[...]
7. Erwägungen
7. 1 Anzuwendende Rechtslage
Die Novelle LGBl. Nr. 32/2021 zur NÖ BO 2014 ist (mit einer hier nicht relevanten Ausnahme) am 1. Juli 2021 in Kraft getreten (vgl. § 70 Abs. 14 NÖ BO 2014). Die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung dieser Novelle anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen (vgl. § 70 Abs. 16 zur NÖ BO 2014).
Da das gegenständliche Bauverfahren seit 21. Dezember 2020 (Tag des Einlangens des Antrags der Bauwerber bei der Baubehörde) anhängig ist, ist auf das vorliegende Projekt die NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018 anzuwenden.
7. 2 Rechtsnachfolge nach der Erstbeschwerdeführerin
Aufgrund der dinglichen Wirkung des angefochtenen Bescheides findet im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Rechtsnachfolge durch den eingeantworteten Erben – den Erstbeschwerdeführer – in die Parteistellung der verstorbenen Erstbeschwerdeführerin statt (z.B. VwGH vom 4. August 2015, Zl. 2012/06/0215).
7. 3 In der Sache
Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem die Baubehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (z.B. VwGH vom 17. November 1981, Zl. 81/05/0104). Der Beurteilung ist nicht der Sachverhalt an Ort und Stelle, sondern jener Sachverhalt, der in den Bauplänen und der Baubeschreibung und im Antrag des Bewilligungswerbers enthalten ist, zugrunde zu legen (z.B. VwGH vom 1. Juli 1986, Zl. 82/05/0015, und 9. November 2004, Zl. 2003/05/0143, m.w.N.). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt. Der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (vgl. z.B. VwGH vom 7. August 2013, Zl. 2012/06/0142, m.w.N.). Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise begrenzt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (z.B. VwGH vom 15. Mai 2020, Zl. Ra 2019/06/0033, m.w.N.). Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (z.B. VwGH vom 16. Februar 2017, Zl. Ra 2015/05/0060, m.w.N.).
Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ – also abschließend – aufgezählt, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann. Ferner gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte (vgl. z.B. VwGH vom 29. März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051, und 23. August 2012, Zl. 2012/05/0025). Der Nachbar kann im Baubewilligungsverfahren daher nicht alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend machen.
§ 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 sieht vor, dass die Baubehörde – sofern die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Antrags führt – die Parteien und Nachbarn nachweislich vom geplanten Bauvorhaben nach § 14 leg. cit. zu informieren und darauf hinzuweisen hat, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Parteistellung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertritt hierzu die Auffassung, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Präklusionswirkung der mündlichen Verhandlung auf das nunmehrige schriftliche Verfahren nach § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 (seit LGBl. Nr. 50/2017) sinngemäß zu übertragen ist. Dem Motivenbericht zu dieser Bestimmung (Ltg.-1378/B-23/3-2017) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dem (gänzlichen) Entfall der mündlichen Verhandlung eine Änderung dahingehend beabsichtigt hätte, dass die Erhebung bloß einer zulässigen Einwendung im schriftlichen Verfahren die Parteistellung des Nachbarn im vollen Umfang des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 bestehen ließe. Somit ist auch im Verfahren nach § 21 NÖ BO 2014 die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes wie auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle von Rechtsmitteln der Nachbarn auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer einerseits den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits rechtzeitig im Verfahren entsprechende Einwendungen erhoben wurden (vgl. VwGH vom 29. März 2017, Zl. Ra 2015/05/0051, m.w.N.).
Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts wird überdies durch § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG bestimmt, wonach sich das Verwaltungsgericht mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Das Verwaltungsgericht hat daher die Sache des angefochtenen Bescheides, hier die Abweisung der Berufung, im Hinblick auf die Beschwerdegründe (und die erhobenen Einwendungen) zu prüfen.
7.3. 1Zum Grenzverlauf
In ihren Einwendungen und in ihrer Beschwerde haben die beschwerdeführenden Parteien vorgebracht, den Ergebnissen der Grenzverhandlung vom 10. November 2020 nur aufgrund der Vorspiegelung falscher Tatsachen durch die erstmitbeteiligte Person zugestimmt zu haben. Sie bekämpfen diese Zustimmung und die festgesetzte Grenze nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, sind die Behörden und (aufgrund von § 17 VwGVG) die Verwaltungsgerichte gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie können aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Bei der Frage eines bestimmten Grenzverlaufes handelt es sich um eine im Bewilligungsverfahren allenfalls auftretende Vorfrage gemäß § 38 AVG, die jedoch von der Baubehörde nur insoweit zu lösen ist, als der Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich ist (z.B. VwGH vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/0769).
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich kann der strittige Grenzverlauf für die Entscheidung über das Bauansuchen rechtlich erheblich sein. Der Zweitbeschwerdeführer geht von einer Divergenz zwischen Natur- und Planstand von „bis zu einem halben Meter“ aus (S. 10 des Verhandlungsprotokolls). Der projektierte Abstand zwischen Hauptgebäude und Grundgrenze beträgt 3,5 m, sodass der Mindestabstand von 3 m (§ 50 Abs. 1 NÖ BO 2014) auch unter Abzug der angegebenen Differenz eingehalten werden könnte. Das (vage) Vorbringen der Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers schließt (theoretisch) eine größere Divergenz jedoch nicht aus. Darüber hinaus sollen die Abstellräume unmittelbar an die Grundgrenze angebaut werden, sodass eine Änderung des Grenzverlaufs Auswirkungen auf das Bauprojekt hätte.
Selbst wenn man in Hinblick auf § 8 Z 1 Vermessungsgesetz – VermG, wonach der Grenzkataster dem verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke dient, davon ausgehen sollte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Grenzfrage abschließend klären kann, auch wenn strittige Grenzen nur in einem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten geklärt werden können (vgl. z.B. §§ 850 ff. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch – AGBG, VwGH vom 25. Juni 1991, Zl. 87/05/0179, § 25 VermG), führt dies nicht zwangsläufig zur Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat zur Frage des Grenzverlaufs ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Aufgrund der in der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen und in Hinblick auf § 19 Abs. 1a zweiter Spiegelstrich NÖ BO 2014 konnte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Entscheidung seine Anschauung zugrunde legen und war eine Aussetzung des Verfahrens nicht erforderlich.
Was den vom Zweitbeschwerdeführer geäußerten Vorwurf betrifft, dass er sich übervorteilt fühle, weil die Grenzfrage in einem separaten Verfahren in Ruhe besprochen werden sollte, in der Verhandlung keine Zeit dafür sei und keine Vorbereitung habe erfolgen können (vgl. S. 17 der Verhandlungsschrift), verweist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Folgendes:
Die beschwerdeführenden Parteien wurden unter Bekanntgabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und Vorlage diverser Unterlagen erstmals mit Ladung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. Juli 2022 gemäß § 41 Abs. 2 AVG unter Hinweis auf die Folgen des § 39 Abs. 4 AVG aufgefordert, alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel bis 8. August 2022, spätestens jedoch in der Verhandlung geltend zu machen. Mit Ladung vom 26. Juli 2022 erging dieselbe Aufforderung unter Fristsetzung bis 25. August 2022. Dennoch informierten der Zweitbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführer das Landesverwaltungsgericht erst mit gleichlautenden Eingaben vom 16. bzw. 17. September 2022 über das seit April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren und ersuchten unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Vorliegen einer Vorfrage um Vertagung der Verhandlung. Beide wurden seitens des erkennenden Gerichts mit Schreiben vom 22. September 2022 per E-Mail darüber informiert, dass der Vertagungsbitte aufgrund des derzeitigen Stands des Vorbringens keine Folge zu geben sei. Zwischen dieser Information und der Verhandlung lagen mehr als drei Wochen, in denen die beschwerdeführenden Parteien Zeit gehabt hätten, sich auf die zu erwartende Erörterung der Grenzfrage vorzubereiten, zumal das Gericht unmissverständlich erkennen ließ, dass es nicht gedachte, das Verfahren auszusetzen. Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich durchgehend, dass an die Parteien und den Zeugen keine weiteren Fragen gestellt wurden. Es sind auch Fragen und umfangreiches Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien protokolliert. Die Verhandlung dauerte unter Einhaltung einer knapp 10-minütigen Pause von 09:00 Uhr bis 14:30 Uhr. Es bestand sohin ausreichend Zeit, auf Fragen und Vorbringen einzugehen.
7.3. 2Wertverlust
Mit der Geltendmachung einer Wertminderung der Liegenschaft durch das Bauprojekt machen die beschwerdeführenden Parteien kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend (z.B. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. 2011/06/0040, und 27. April 2017, Zl. Ra 2017/06/0030, m.w.N.). Sie waren hinsichtlich dieser privatrechtlichen Einwendung daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (z.B. VwGH vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0044, 20. September 2005, Zl. 2003/05/0186, und 29. Juli 2021, Zl. Ra 2021/05/0082)
7.3. 3Brandschutz
Die beschwerdeführenden Parteien bringen in ihren Einwendungen vor, dass „durch die Anordnung des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück der Brandschutz unserer Bauwerke nicht mehr im ausreichenden Maße gegeben“ sei, und konkretisieren dies in ihrer Beschwerde dahingehend, dass selbst dem bautechnischen Sachverständigen eine Beurteilung mangels fehlender Angaben in den Einreichplänen nicht möglich gewesen sei. Seine Beurteilung beruhe auf Vermutungen und Annahmen und sei nicht entscheidungsreif.
Im bautechnischen Gutachten vom 13. April 2021 führt der Bausachverständige Folgendes aus:
„Da für brandschutztechnische Belange aufgrund der Zurückziehung der Normenreihe ÖNORM3800 1-4 (insbesondere Teil 4 ‚Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Bauteile: Einreihung die Brandwiderstandsklassen) nur mehr geprüfte bzw. klassifizierte Systeme verwendet werden dürfen, wird bei obigem Gutachten davon ausgegangen, dass bei gegenständlichem Projekt ausschließlich solche zum Einsatz kommen sollen. Insbesondere wird das Gutachten unter der Annahme abgegeben, dass bei Bauteilen mit Produkt- oder Systembezeichnungen, die nach obig angeführter Norm ohne weiteren Nachweis bestimmte brandschutztechnische Eigenschaften (insbesondere Feuerwiderstand, etc.) aufweisen, nunmehr gleichwertige, geprüfte Systeme zum Einsatz kommen sollen.“
Beim gegenständlichen Bauvorhaben geht es nicht um den Umbau eines bestehenden Gebäudes, bei dem gegebenenfalls die ÖNORM3800 anzuwenden wäre, sondern um die (Neu-)Errichtung eines Wohnhauses anstelle des bestehenden Gebäudes. Hiefür gelten aufgrund der vorliegenden Bauklasse II die allgemeinen Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen entsprechend der Tabelle 1b der OiB-Richtlinie 2 (Anlage 2 der NÖ Bautechnikverordnung 2014 – NÖ BTV 2014). Gemäß § 2 NÖ BTV 2014 darf von den bautechnischen Bestimmungen nur abgewichen werden, wenn die Abweichungen die Grundanforderungen an Bauwerke nach § 43 Abs. 1 NÖ BO 2014, die in dieser Verordnung als technische Mindestanforderungen näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllt.
Dem Projekt – und nur dieses ist Gegenstand des Bauverfahrens – sind solche Abweichungen nicht zu entnehmen, sodass die Anforderungen der OiB-Richtlinie zu erfüllen sind. Das den Brandschutz betreffende, jedoch nicht weiter substantiierte Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien legt nicht dar, weshalb sie trotz der Gültigkeit und Anwendbarkeit dieser Normen und der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des Abstandes in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Brandschutz verletzt sein könnten. Dies ergibt sich auch nicht offenkundig aus den Akten des Verfahrens. Eine Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags oder eine Vorschreibung zusätzlicher Auflagen kamen daher nicht in Betracht.
7.3. 4Einreichunterlagen
Den mitbeteiligten Parteien wurden mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. März 2022 Planergänzungen und die Vorlage der hydraulischen Bemessung des Sickerschachts aufgetragen sowie mit Schreiben vom 7. Juni 2022 weitere Unterlagen abverlangt. Sie sind diesen Aufträgen vollständig nachgekommen. Die Unterlagen wurden den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer vom Gericht rechtzeitig vor der Verhandlung übermittelt und waren für eine abschließende Beurteilung, ob subjektiv-öffentliche Rechte der beschwerdeführenden Parteien beeinträchtigt werden können, geeignet. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer konnten sich daher ausreichend über Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte informieren (z.B. VwGH vom 22. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/06/0121, und 29. Juli 2021, Zl. Ra 2019/05/0282).
7.3. 5Abrücken von der unmittelbaren Grüngrenze
Bereits aus der Formulierung in Form einer Empfehlung ergibt sich, dass es sich um keine Einwendung im Rechtssinn handelt, weil dadurch keine Rechtsverletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht behauptet wird. Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand des Verfahrens ist somit das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt (z.B. VwGH vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0121, und 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/05/0029). Empfehlungen der Nachbarn können daher nicht zur Versagung der beantragten Bewilligung oder zur Vorschreibung von Auflagen führen. Wie unter Punkt 7.3.7 dargelegt wird, werden die erforderlichen Abstände eingehalten.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die auch in der Verhandlung vorgebrachte Sorge um den Grünbestand darüber hinaus kein subjektiv-öffentliches Recht betrifft, sondern eine rein privatrechtliche Frage darstellt und allenfalls von den ordentlichen Gerichten zu prüfen wäre.
7.3. 6Ein- und Ausfahrt zum Bauhof
Abgesehen davon, dass schon allein aufgrund der Formulierung („wird sehr kritisch gesehen und abgelehnt“) keine gültige Einwendung vorliegt, weil dadurch keine Rechtsverletzung behauptet wird, betrifft die Einfahrt zum Bauhof kein subjektiv-öffentliches Recht der beschwerdeführenden Parteien.
7.3. 7Belichtung der (zukünftigen) Hauptfenster
Gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte durch Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe insoweit begründet, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen. Zudem werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 lit. b leg.cit. durch (näher bezeichnete) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a begründet, soweit die ausreichende Belichtung beeinträchtigt werden könnte.
Ein Bebauungsplan liegt nicht vor. Das Wohngebäude ist in offener Bebauungsweise projektiert. Gemäß § 54 Abs. 1 letzter Unterabsatz NÖ BO 2014 sind im ungeregelten Baulandbereich Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise, die der Bauklasse I und II entsprechen, jedenfalls zulässig sofern – wie im vorliegenden Fall – auf dem Grundstück keine andere Bebauungsweise bewilligt ist. Dem Projekt sind betreffend den Bereich des Grundstücks der beschwerdeführenden Parteien keine Abweichungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 lit. b NÖ BO 2014 zu entnehmen.
Die beschwerdeführenden Parteien gehen in ihren Einwendungen von einer Gebäudehöhe von bis zu 9,07 m aus. In den Bauplänen ist diese Höhe als Firsthöhe angeführt. § 53 Abs. 1 NÖ BO 2014 definiert die Gebäudehöhe als die mittlere Höhe einer Gebäudefront. Sie errechnet sich aus der Fläche der Gebäudefront dividiert durch deren größte Breite. Die Gebäudehöhe beträgt den Feststellungen zufolge (diese beruhen auf den unbestritten gebliebenen Eintragungen in den Bauplänen) 6,22 m. Dies entspricht gemäß § 31 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 – NÖ ROG 2014 der Bauklasse II (Höhe der Hauptgebäude über 5 m bis 8 m). Auch die in § 53a Abs. 5 NÖ BO 2014 festgelegte maximale Geschoßanzahl wurde eingehalten.
Gemäß § 50 Abs. 1 NÖ BO 2014 müssen der seitliche und hintere Bauwich, also der Mindestabstand eines Hauptgebäudes zu den Grundstücksgrenzen (§ 4 Z 8 NÖ BO 2014), der halben Gebäudehöhe der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen. Die seitlichen und hinteren Bauwiche müssen mindestens 3 m betragen. Laut Projektunterlagen wird der erforderliche Bauchwich eingehalten, denn der Abstand zur Grundstücksgrenze ist mit 3,5 m größer als der Mindestabstand (3 m) und größer als die halbe Gebäudefront des geplanten Hauses (3,11 m).
Eine Verletzung der Bestimmungen betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und den Bauwich im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 liegt auch hinsichtlich der unmittelbar an das Nachbargrundstück angrenzenden Abstellräume nicht vor: Entsprechend § 51 Abs. 2 NÖ BO 2014, der die Errichtung von Bauwerken im seitlichen und hinteren Bauwich regelt, weisen die Abstellräume gemäß den Feststellungen eine Fläche von weniger als 100 m2 auf und beträgt die Höhe der Fronten dieses Bauwerks an keiner Stelle mehr als 3 m. Da es keinen Bebauungsplan gibt, kann die Errichtung der Abstellräume an der projektierten Stelle auch nicht verboten sein. Bei einem Bauwerk handelt es sich gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 um ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Da die Abstellräume von Menschen betreten werden können, sind bautechnische Kenntnisse jedenfalls erforderlich (z.B. VwGH vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/05/0247, m.w.N.). Sie sind auch kraftschlüssig mit dem Boden verbunden, weil dafür schon ausreicht, dass ein Bau durch den Druck seines (Eigen-)Gewichts mit dem Boden verbunden ist (z.B. VwGH vom 15. Mai 2014, Zl. Ro 2014/05/0022). Davon ist bei den gegenständlichen Bauten auf jeden Fall auszugehen. Es liegen daher Bauwerke im Sinne des § 4 Z 7 NÖ BO 2014 vor.
Der NÖ BO 2014 ist ein von der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, dem Bauwich, den Abständen zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe losgelöstes Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster fremd. Werden die Bestimmungen über den Bauwich oder die Gebäudehöhe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 nicht verletzt, dann ist die Frage des Lichteinfalles nicht (mehr) zu prüfen (z.B. VwGH vom 20. November 2018, Zl. Ra 2018/05/0261, m.w.N.).
Die beschwerdeführenden Parteien können sohin mangels Verletzung der Bestimmungen betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und den Bauwich im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 durch das Projekt nicht in dem von ihnen relevierten Recht auf Gewährleistung der ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern zulässiger Gebäude verletzt werden.
7.3. 8Standsicherheit, Brandschutz und Trockenheit des Bauwerks der beschwerdeführenden Parteien
Gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechts durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes und weiterer näher angeführten Rechtsgrundlagen begründet, die die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn gewährleisten.
Soweit die beschwerdeführenden Parteien Standsicherheit, Brandschutz und Trockenheit ihres Bauwerks durch einen zu geringen Abstand zu ihrer Grundstückgrenze gefährdet sehen, ist auf die Ausführungen unter Punkt 7.3.7 zu verweisen, demzufolge der erforderliche Abstand eingehalten wird. Ein Vorbringen, weshalb ihre Rechte ungeachtet dessen beeinträchtigt werden könnten, wurde nicht erstattet und sind solche Gründe für das Landesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich.
Fragen der Statik und Tragfähigkeit des Untergrundes ebenso wie Fragen der Versickerung des Regenwassers bzw. der Ableitung von Niederschlagswässern begründen grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (z.B. VwGH vom 23. Juni 2015, Zl. 2012/05/0197).
Gemäß § 45 Abs. 6 erster Satz NÖ BO 2014 darf durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern oder sonstigen Versickerungswässern (z.B. aus Wasserbehältern, Schwimmbecken oder Teichen) jedoch weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden (VwGH vom 23. Mai 2018, Zl. Ra 2017/05/0033).
Die beschwerdeführenden Parteien haben daher eine zulässige Einwendung releviert. Den auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ergangenen Feststellungen zufolge ist gegenständliche jedoch eine Beeinträchtigung der Trockenheit oder Standfestigkeit ihres Bauwerks auszuschließen. Die Prüfung durch den Amtssachverständigen erfolgte unter anderem auf Grundlage der ÖNORM B 2506 (S. 3 des Gutachtens vom 5. Juli 2022).
7.3. 9Widmung
Die beschwerdeführenden Parteien haben Einwendungen betreffend die Widmung erstmals in der Beschwerde und somit aufgrund der in Hinblick auf die diesbezüglich bereits eingetretene Präklusion verspätet vorgebracht. Es wird der Vollständigkeit halber dennoch darauf hingewiesen, dass Kerngebiete gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 NÖ ROG 2014 unter anderem für Wohngebäude bestimmt sind. Um ein solches handelt es sich im vorliegenden Projekt. Nach ständiger Rechtsprechung kommt Nachbarn nur dann ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zu, wenn die jeweilige Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (z.B. VwGH vom 1. August 2019, Zl. Ra 2019/06/0102, m.w.N.). Die von einer zulässigen Wohnnutzung typischerweise ausgehenden Immissionen sind vom Nachbarn jedoch hinzunehmen (z.B. VwGH vom 29. August 2022, Zl. Ra 2022/06/0171). Beim eingereichten Projekt handelt es sich zweifelsfrei um ein Wohnhaus. Auch das – erstmals in der Verhandlung und somit verspätete – Vorbringen zur Beeinträchtigung der Wohnqualität der beschwerdeführenden Parteien (S. 3 der Verhandlungsschrift) geht in Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung ins Leere.
8. Zur Verhandlung in Abwesenheit des Erstbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin
Die Verhandlung fand gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit des Erstbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin statt. In Hinblick auf die unbedenklichen Rückscheine und die Eingaben der beiden beschwerdeführenden Parteien besteht an der rechtswirksamen Ladung kein Zweifel.
Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun (vgl. VwGH vom 17. Jänner 2022, Zl. Ra 2021/02/0248). Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die konkrete Hinderung am Erscheinen aus diesem Grund (etwa wegen notwendiger Bettruhe). Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Sechstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 die Vollmacht erteilt, ihn in der Verhandlung vom 19. Oktober 2022 zu vertreten. Er hat seine Nicht-Teilnahme an der Verhandlung damit begründet, dass er zur selben Zeit eine Vorlesung für Studienanfänger halte und sich nicht vertreten lassen könne.
Auch eine Entschuldigung etwa mit beruflicher Verhinderung bedarf näherer Ausführungen, stellt sie doch für sich genommen keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund für das Nichterscheinen zur Verhandlung dar (z.B. VwGH vom 20. Dezember 2021, Zl. Ra 2018/08/0013, m.w.N.). Dem Erstbeschwerdeführer standen zwischen der Zustellung der Ladung am 3. Oktober 2022 und der Verhandlung am 19. Oktober 2022 mehr als zwei Wochen Zeit zur Verfügung, um berufliche Dispositionen zu treffen. Er hat nicht dargelegt, dass und weshalb zum Beispiel eine Verschiebung der Lehrveranstaltung nicht möglich gewesen sein sollte.
Die Viertbeschwerdeführerin bedankte sich mit Schreiben vom 15. Oktober 2022 für die Einladung zur Verhandlung und bevollmächtigte den Sechstbeschwerdeführer zu ihrer Vertretung. Gründe für ihr Fernbleiben gab sie nicht an.
Da kein triftiger Grund für das Fernbleiben des Erstbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin an der Verhandlung vorlagen und ihre Interessen durch ihren Vertreter gewahrt wurden, konnte die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden.
9. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung
Die mündliche Verkündigung unterblieb in Hinblick auf das umfangreiche Vorbringen der Parteien (z.B. VwGH vom 7. August 2003, Zl. 2000/02/0035) und weil die aufgenommenen Beweise einer Würdigung bedurften, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (z.B. VwGH vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0269).
Darüber hinaus verzichteten die Parteien des Verfahrens bzw. der Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass die beschwerdeführenden Parteien durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein können (z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146, m.w.N.).
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.