LVwG N LVwG-AV-582/001-2022

LVwG-AV-582/001-2022Tribunale amministrativo regionale25 ott 2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; verfahrenseinleitender Antrag; Sache des Verfahrens; subjektives Recht; Belichtung; Bauwich;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-582/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.582.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von B, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26.4.2022, ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nach der NÖ Bauordnung 2014 (mitbeteiligte Parteien: A und C, beide ***, ***), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 6, 14 Z. 1, 20 Abs. 1, 23, 50 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit einem – am 21.2.2022 bei der Marktgemeinde *** eingelangten –Antrag haben die mitbeteiligten Parteien um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** ersucht.

Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des unmittelbar nördlich daran angrenzenden Grundstücks hat mit Eingabe vom 9.3.2022 Einwendungen erhoben, worin sie ersuchte, das geplante Gebäude in einem größeren Abstand, nämlich mindestens 10 Meter, von ihrer Grundstücksgrenze zu errichten. Weil das Bauwerbergrundstück seit Abgrabungen im Jahr 2011 mindestens einen halben Meter tiefer als ihres gelegen sei, fürchte sie, dass durch Baggerarbeiten und Erschütterungen im Zuge des Baues ihr Zaunsockel abrutschen und die dort verlaufende Wasserleitung beschädigt und dadurch ihr Hausfundament unterspült werden könne. Weiters sei das geplante Gebäude vor ihren bereits bestehenden Südfenstern projektiert; es sei wohl eher zumutbar, den Neubau in größerem Abstand zu errichten als bestehende Fenster vom Licht auszuschließen. Ein größerer Abstand sei auch im Sinne des Brandschutzes von Vorteil.

Mit Bescheid vom 21.3.2022, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den mitbeteiligten Parteien die beantragte baubehördliche Bewilligung zur Errichtung ihres Einfamilienhauses sowie der straßenseitigen Einfriedung erteilt.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung vom 31.3.2022 wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 26.4.2022 als unbegründet abgewiesen.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 23.5.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Abänderung des angefochtenen Bescheides und brachte dazu im Wesentlichen Folgendes vor: Die eigentliche Kernfrage sei die Abbaggerung. Dadurch sei 2011 auf dem nunmehrigen Bauwerbergrundstück ein neues (tieferes) Niveau geschaffen worden, das nun als Bezugsniveau dokumentiert sei. Wäre noch das ursprüngliche Niveau vorhanden, hätte sie kaum Angst vor Schäden durch den Bau. Wenn die Gemeinde ausführe, dass ihre Einfriedungsmauer nicht schützenswert sei, da sich keinerlei Baubewilligung in den Akten finde, entgegne sie, dass der seinerzeitige Bürgermeister deren Errichtung mündlich genehmigt habe; falls eine Aktennotiz dazu angelegt worden sei, wäre diese im Archiv in den Jahren 1976 bis 1977 zu finden. Durch die Abbaggerung sei ihr Zaun zum Bauwerk, nämlich zu einer Stützmauer, geworden. Eine zumindest teilweise Wiederherstellung des alten Niveaus, zumindest durch Anböschung, würde bedeuten, dass an ihrem Zaunsockel Erde angeschüttet und dessen Standfestigkeit wieder gegeben wäre. Des weiteren erhebe sie Einspruch gegen die Beschattung ihrer Fenster, insb. da der Standort des Gebäudes der Minimierung des Schattenwurfes im eigenen Garten dienen solle.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die mitbeteiligten Parteien beantragen die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses samt zweier Stellplätze und einer straßenseitigen Einfriedung auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***. Das zweigeschoßige unterkellerte Haus mit einem Walmdach wird im nordwestlichen Grundstücksbereich situiert, und zwar in einem Abstand von 4 m zur westlichen Grundstücksgrenze (Straßenseite) und von 3,55 m zur nördlichen Grundstücksgrenze. Es hat einen Grundriss von 9,13 x 10,93 m und eine Wohnnutzfläche von 145 m2 und an der Nordseite eine Gebäudehöhe von 6,52 m (oberhalb des bei 166,20 m ü.A. befindlichen, als Bezugsniveau angesetzten Geländes). Die Versickerung der Niederschlagswässer ist auf Eigengrund (Sickerschacht) projektiert.

Nördlich an das Bauwerbergrundstück grenzt das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende, niveauhöher liegende Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***, das die – mit ihrem Einfamilienhaus bebaute – Parzelle *** EZ *** KG *** umschließt. An der Grundstücksgrenze zum Bauwerbergrundstück befindet sich eine Einfriedung, für die es keine schriftliche Baubewilligung oder Bauanzeige gibt.

Die genannten Grundstücke weisen allesamt die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ auf; es gibt keine Verordnung des Gemeinderates betreffend das Bezugsniveau, aber einen Bebauungsplan, wonach für das Bauwerbergrundstück u.a. die offene Bebauungsweise und eine höchstzulässige Gebäudehöhe von 7 m bzw. eine maximale Gesamthöhe bis zum First von 8,5 m vorgeschrieben sind und wonach bei der Errichtung einer neuen Wohnung über 80 m2 zwei Stellplätze pro Wohneinheit (auch hintereinander, d.h. ohne direkte Zufahrt zu beiden Stellplätzen) zu errichten sind.

Durch das gegenständliche Bauvorhaben wird die ausreichende Belichtung auf künftig zulässige Hauptfenster auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin Nr. *** und ***, jeweils EZ *** KG ***, nicht beeinträchtigt.

Diese Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage, insb. die Einreichunterlagen, das Grundbuch und das Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Hinsichtlich eines Konsenses für die Einfriedungsmauer der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde ausgeführt, dass sich im Bauakt ihres Grundstückes keinerlei Hinweis auf eine baubehördliche Bewilligung für eine solche bauliche Anlage finde und dass das Bauwerk konsenslos sei, und die Beschwerdeführerin entgegnet, dass der seinerzeitige Bürgermeister Mitte der 1970er Jahre eine mündliche Genehmigung erteilt habe; somit konnte festgestellt werden, dass keine schriftliche Baubewilligung oder Bauanzeige existiert. Was die Frage der Belichtung auf künftig zulässige Hauptfenster auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin betrifft, wird auf die untenstehenden Ausführungen verwiesen.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 lauteten in der im Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens geltenden Fassung der 8. Novelle LGBl. Nr. 32/2021 wie folgt:

§ 4. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

3. ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Lichteintrittsflächen von Hauptfenstern, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30°, ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a), gegeben ist;

(…)

21. Hauptfenster: Fenster, welche die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlichen Lichteintrittsflächen enthalten, wobei die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen mindestens erforderlichen Lichteintrittsflächen über dem Bezugsniveau liegen müssen; alle anderen Fenster sind Nebenfenster“;

(…)

§ 6. Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

(…)

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn),

(…)

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

(…)

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte. (…)

§ 14. Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;(…)

§ 20. Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

2. der Bebauungsplan,

3. der Zweck einer Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung

– dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

– des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

– der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,

– des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

– des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder

– einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

(…)

§ 23. Baubewilligung

(1) (…) Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.

(…)

Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen“. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist also keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008).

Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.

Ein Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Er ist im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH 13.12.2011, 2010/05/0081). Aus § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ergibt sich taxativ der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. VwGH 23.8.2012, 2012/05/0025). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.

Dazu kommt, dass Nachbarn nach § 6 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014 nur dann Parteien sind, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können. Mit dieser Formulierung bezüglich „fertiggestellter“ Bauvorhaben soll (laut den Materialien zur Stammfassung der NÖ BO 2014, Ltg.-477/B-23/2-2014) verdeutlicht werden, dass nicht die Auswirkungen während der Ausführung eines Bauvorhabens von der Baubehörde zu berücksichtigen sind, sondern nur jene, die das fertiggestellte Vorhaben, d.h. die bewilligte Verwendung des Vorhabens, zu erzeugen vermag; nicht maßgeblich sind also die Auswirkungen, die mit der Bauführung bzw. der Bautätigkeit selbst einhergehen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.3.2005, 2003/05/0162, unter Verweis auf das Vorerkenntnis vom 20.7.2004, 2003/05/0249, und dann auch im Erkenntnis vom 22.11.2005, 2005/05/0137, ausgesprochen, dass „durch die Bauausführung bewirkte Erschütterungen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben betreffen. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens; die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründen auch keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren.“

Da also Maßnahmen im Rahmen der Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sind, kann die Beschwerdeführerin durch die „Baggerarbeiten und Erschütterungen“ anlässlich der Bauarbeiten nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 verletzt sein (vgl. VwGH 15.5.2014, 2011/05/0125 mwN).

Weiters handelt es sich – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt – bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem auf Grund des in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen (z.B. in der Baubeschreibung) dargestellten Projektes (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0173) die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen ist (vgl. z.B. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0272). Projekt- und damit Verfahrensgegenstand ist eine bestimmte Situierung des geplanten Einfamilienhauses; die von der Beschwerdeführerin begehrte (weiter von ihrem Grundstück entfernte) Situierung könnte von der Baubehörde bzw. vom Verwaltungsgericht gar nicht verfügt werden, sondern müssten die Bauwerber im Wege einer Änderung ihres verfahrenseinleitenden Bauansuchens, also einer Projektsänderung, veranlassen; das Gleiche gilt für die von der Beschwerdeführerin begehrte „Wiederherstellung des alten Niveaus“. Ein Baubewilligungsbescheid ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 8.4.2014, 2011/05/0079; 12.12.1991, 90/06/0127) nämlich ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, sodass nicht die Baubehörde oder gar ein Nachbar, sondern nur der Antragsteller bestimmt, was Verfahrensgegenstand ist.

Eine Beeinträchtigung der Standsicherheit bzw. der Trockenheit der eigenen (bereits bestehenden) bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Beschwerdeführerin wird insoferne behauptet, als sie wegen der Standsicherheit und Trockenheit ihrer Einfriedungsmauer an der Grundstücksgrenze besorgt ist. Abgesehen davon, dass die Standsicherheit und Trockenheit nicht durch die Bauausführung, sondern durch das fertiggestellte Bauvorhaben (zwei Stellplätze zwischen dem projektierten Einfamilienhaus und der Grundstücksgrenze und eine Versickerung auf Eigengrund) und dessen Benützung beeinträchtigt sein müsste (siehe oben) und sie gar nicht behauptet bzw. auch nicht ersichtlich ist, dass das fertiggestellte Bauvorhaben eine dauerhafte Vertiefung an ihrer Grundstücksgrenze bzw. eine Zuleitung von Oberflächenwässern auf ihr Grundstück vorsehen würde, ist ihr zu entgegnen, dass das Nachbarrecht auf Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz nur hinsichtlich bewilligter oder angezeigter Bauwerke der Nachbarn gesetzlich gewährleistet ist und die Einfriedungsmauer aber den Feststellungen zufolge weder bewilligt noch angezeigt wurde. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene „mündliche Genehmigung“ durch den „seinerzeitigen Bürgermeister“ wäre, selbst wenn es sei gäbe, nämlich unwirksam, denn für eine Baubewilligung war immer die Schriftform zwingend vorgesehen (siehe § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014, § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996, § 118 Abs. 3 NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und § 26 der Bauordnung für NÖ 1883), ebenso für eine Bauanzeige (vgl. § 15 Abs. 1 NÖ BO 2014, § 15 Abs. 1 NÖ BO 1996, § 94 Abs. 1 NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und § 17 Abs. 1 der Bauordnung für NÖ 1883). Eine Beeinträchtigung der Standsicherheit bzw. Trockenheit ihres Wohngebäudes hat sie nicht vorgebracht, und den Brandschutz hat sie nur in den Einwendungen, aber nicht mehr in der Berufung oder der Beschwerde, konkret angesprochen, wobei die belangte Behörde aber ohnehin nachvollziehbar auf Punkt 4.1 der Anlage 2 zur NÖ Bautechnikverordnung 2014 verwiesen hat, wonach zur Grundstücksgrenze gerichtete Außenwände nur dann als brandabschnittsbildende Wände auszubilden sind, wenn ihr Abstand weniger als 2 m beträgt (d.h. dass die Gefahr der Brandausbreitung auf das Nachbargrundstück in der Regel nur bis zu 2 m Abstand von der Grundstücksgrenze besteht), sodass im konkreten Fall, wo die Nordwand des projektierten Hauses 3,55 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist, das Nachbarrecht auf Brandschutz nicht verletzt sein kann.

Die Beschwerdeführerin hat sich weiters auf die ihr in § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte berufen und im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Bauvorhaben ihre (im Süden ihres Hauses gelegenen) Fenster beschatte bzw. diese „vom Licht ausschließe“.

Nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 hat ein Nachbar nicht schlechthin ein „Belichtungsrecht“, sondern lediglich einen Anspruch darauf, dass jene Regelungen eingehalten werden, die dazu festgelegt wurden, um u.a. auch die ausreichende Belichtung von Hauptfenstern zu gewährleisten. Das bedeutet, dass dann, wenn diese Festlegungen eingehalten werden, die Belichtung nicht mehr zu prüfen ist. Die Nichteinhaltung von Abstands- oder Höhenvorschriften kann vom Nachbarn nur mit Aussicht auf Erfolg eingewendet werden, wenn dadurch die Belichtung seiner künftig zulässigen Hauptfenster berührt sein könnte (vgl. zu alldem Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht2, § 6, S. 73).

Ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über die Bebauungsweise besteht also nur in dem Umfang, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen. Anders als bei der Festlegung der geschlossenen oder gekuppelten Bebauungsweise, die beide einen Anbau an die seitliche Grundgrenze und damit die Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück ermöglichen, dient die Festlegung der offenen Bebauungsweise, bei der an beiden Seiten ein Bauwich einzuhalten ist, der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinn des § 6 Abs. 2 Z. 3 BauO, und es kommt dem Nachbarn insofern ein subjektiv-öffentliches Recht zu (vgl. VwGH 8.4.2014, 2011/05/0078).

Nach § 50 Abs. 1 NÖ BO 2014 müssen der seitliche und hintere Bauwich grundsätzlich der halben Gebäudehöhe (§ 53) der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen, mindestens aber 3 m betragen. Gemäß § 49 Abs. 1 NÖ BO 2014 darf in einen Bauwich grundsätzlich nicht gebaut werden. Im gegenständlichen Fall ist dieser Bauwich jedenfalls eingehalten, weil bei einer Gebäudehöhe von 6,52 m ein Abstand zur Grundstücksgrenze von 3,55 m (was weit mehr als der halben Gebäudehöhe entspricht) projektiert ist. Dass das Bauwerbergrundstück niveautiefer liegt als jenes der Beschwerdeführerin, wirkt sich in diesem Zusammenhang sogar günstig für letztere aus. Da also die Festlegungen der NÖ BO 2014 über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und den Bauwich, soweit sie der Erzielung der ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Beschwerdeführerin dienen, eingehalten worden sind, kann die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt sein.

Gemäß § 49 Abs. 3a NÖ BO 2014 darf die Beschwerdeführerin, wenn sie auf ihrem Grundstück künftig (andere) Bauten bzw. Zubauten mit Hauptfenstern errichten will, für die ausreichende Belichtung von deren Hauptfenstern nur jene Bereiche des Nachbargrundstückes heranziehen, die nicht bebaut werden dürfen, wozu auf diesem Grundstück der Mitbeteiligten ein Hauptgebäude in offener Bebauungsweise unter Einhaltung des gesetzlichen Bauwichs, ausgehend vom Bezugsniveau, anzunehmen ist. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ist ebenfalls die offene Bebauungsweise festgelegt. Daraus ergibt sich – wie beim Bauwerbergrundstück – auch für die Beschwerdeführerin ein Mindestbauwich von 3 m bzw. der halben Gebäudehöhe zugewandter Gebäudefronten, den sie einzuhalten hat. Künftige Hauptfenster müssen von der Beschwerdeführerin so angeordnet werden, dass sie durch ein bis zu 7 m (oder inklusive Dach 8,5 m) hohes Hauptgebäude in offener Bebauungsweise mit dem gesetzlichen Bauwich auf dem Grundstück der Mitbeteiligten nicht im Sinne des § 4 Z. 3 NÖ BO 2014 beeinträchtigt werden, d.h. dass sie entweder von der Grundstücksgrenze entsprechend weit (in Richtung Norden) abgerückt werden müssen bzw. erst in einer gewissen Höhe über dem Bezugsniveau errichtet werden dürfen. Auch auf diese Weise gelangt man im gegenständlichen Fall zum Ergebnis, dass diese ausreichende Belichtung auf Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin durch das konkrete Bauvorhaben (mit einer Gebäudehöhe von 6,52 m und einem Bauwich von 3,55 m) nicht beeinträchtigt sein kann.

Da eine Verletzung der geltend gemachten gesetzlich gewährleisteten Nachbarrechte der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen war, kann die Abweisung ihrer Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im übrigen auch von keiner Partei ausdrücklich beantragt wurde - abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.5.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt, und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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