LVwG N LVwG-S-2724/001-2022

LVwG-S-2724/001-2022Tribunale amministrativo regionale31 ott 2022

Regest

Ordnungsrecht; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2724/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2724.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 16. September 2022, Zl. ***, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 26. Jänner 2022, Zl. *** wurde über A (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen einer Übertretung von §1 lit.a NÖ Polizeistrafgesetz LGBl 4000-7 und von § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991 eine Geldstrafe von € 140,-- verhängt.

1.2. Mit Schreiben vom 05. April 2022 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde daran erinnert, dass dieser mit obgenanntem Straferkenntnis vom 26.01.2022, GZ.: *** zu einer Geldleistung von € 140,-- verpflichtet worden sei und noch einmal aufgefordert den offenen Betrag zuzüglich der Mahngebühr von € 5,00 (gem. § 54b Abs. 1a VStG) unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 2 Wochen, einzuzahlen.

1.3. Am 18. August 2022, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, den offenen Betrag binnen einer Woche einzuzahlen und diesem – für den Fall der Nichteinzahlung binnen einer einwöchigen Frist - die Exekution der offenen Geldleistung in der Höhe von € 145,-- angedroht.

1.4. Am 26. August 2022, um 16.35 Uhr, übermittelte der Beschwerdeführer ein E-Mail von der E-Mail-Adresse *** an die belangte Behörde, wobei der Betreff des E-Mails „Blunzn“ lautete, dem E-Mail war das Schreiben der belangten Behörde vom 18.08.2022, Zl. *** als Anhang beigefügt, auf diesem Schreiben war handschriftlich das Wort „Arschlecken“ vermerkt.

1.5. Die belangte Behörde verhängte mit Bescheid vom 16. September 2022, Zl. ***, über den Beschwerdeführer wegen beleidigender Schreibweise im Hinblick auf dessen schriftliche Eingabe vom 26. August 2022, auf Grundlage von § 34 Abs. 2 und 3 sowie § 36 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 200 Euro.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer durch die Verwendung der Wörter „Blunzn“ und „Arschlecken“ einer Ausdrucksweise bedient habe, die weit von sachlicher Kritik entfernt sei. Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes sei auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, zumal es für die Einhaltung dieser Mindestanforderungen keiner rechtlichen Kenntnisse bedürfe. Im konkreten Fall würden sich die Vorwürfe gegen Staatsorgane im Allgemeinen richten, an der herabsetzenden Weise der vom Beschwerdeführer gewählten Formulierungen könne daher kein Zweifel bestehen.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, als „Einspruch“ bezeichnete, Beschwerde vom 26. September 2022, eingelangt bei der belangten Behörde (via E-Mail) am 26. September 2022, 23.37 Uhr. Darin führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, öffentlich finanzierte Existenzen hätten ihm nichts anzuschaffen, ihn könne kein „Tastaturwixer“ bestrafen oder erziehen.

1.7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 30. September 2022 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der im Verwaltungs- bzw. Gerichtsaktakt inneliegenden Schriftstücke. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, das E-Mail vom 26. August 202, um 16.35 Uhr mit dem unter Punkt 1.4. wiedergegebenen Inhalt (mit dem Betreff: „Blunzn“; auf dem im Anhang befindlichen Schreiben mit dem Vermerk „Arschlecken“) verfasst zu haben.

3. Rechtsvorschriften:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten:

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

3.2. § 34 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 137/2001, lautet:

Ordnungsstrafen

§ 34. […]

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Widmung und Vollzug der Ordnungs- und Mutwillensstrafen

§ 36. Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug sind sinngemäß anzuwenden.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Unter einer Eingabe iSd § 34 Abs. 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen iSd § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Die Angelegenheit, in der die Eingabe verfasst wurde, wird dadurch bestimmt, ob ein Verwaltungsverfahren vor der Behörde, die Adressat der Eingabe ist, anhängig war, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, welchem die Eingabe zuzurechnen ist (vgl. VwGH 19.12.1996, 96/11/0211).

Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

§ 34 AVG ist somit auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

4.2. Das E-Mail des Beschwerdeführers 26. August 202, um 16.35 Uhr bezieht sich auf das Schreiben, der belangten Behörden vom 18.08.2022, Zl. ***, in welchem dem Beschwerdeführer die Exekution einer offenen Geldleistung angedroht wurde. Der Beschwerdeführer nimmt auf das bei der belangten Behörde geführte Verfahren unbestrittenermaßen Bezug, indem er das Schreiben der belangten Behörde vom 18. August 2022 dem E-Mail als Anhang beigefügt hat. Das dazu ergangene Straferkenntnis vom 26. Jänner 2022, Zl. *** wurde im Anwendungsbereich des AVG erlassen. Damit kommt auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 AVG in Betracht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 34 Rz 15, rdb.at).

4.3. Die Bestimmung des § 34 Abs. 3 AVG stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung dar, sie ist aber als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 StGG und des Art. 10 EMRK unbedenklich (vgl. etwa VfSlg. 9193/1981, 9408/1982, 13.035/1992; VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

4.4. Allerdings ist der § 34 Abs. 3 AVG bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall – bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides – im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen. Der Zweck dieser Bestimmung ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (vgl. etwa VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

4.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Partei beschnitten werden, sachliche Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorganes zu äußern. Diese Strafbestimmung soll erreichen, dass die Kritik an einer Behörde oder an einem ihrer Organe sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde (oder einem Behördenorgan) besteht, der Oberbehörde (oder dem Dienstvorgesetzten des Organs) zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei nur in den Grenzen der Sachlichkeit halten (vgl. etwa VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).

4.6. Unter Anwendung dieser höchstgerichtlichen Leitlinien ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Auffassung der belangten Behörde teilt. Die wiedergegebenen Formulierungen im E-Mail vom 26. August 2022, 16.35 Uhr sind als beleidigende Schreibweise zu qualifizieren und überschreiten die Grenzen der Sachlichkeit bei Weitem.

4.7. Mit den vom Beschwerdeführer gewählten Formulierungen „Blunzn“ und „Arschlecken“ wird der Boden der sachlichen Kritik jedenfalls verlassen, die verwendete Ausdrucksweise wird den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht und hat objektiv beleidigenden Charakter (vgl. auch VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076, mwH). Eine Kritik ist nur dann als "sachbeschränkt", zu qualifizieren, wenn die Notwendigkeit dieses Vorbringens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angenommen werden kann (vgl etwa VwGH vom 16. Februar 1999, 98/02/0271, vom 14. April 2012, 2010/04/0133, und vom 20. März 2014, 2012/08/0014, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies ist bei den vom Beschwerdeführer verwendeten Ausdrücken jedenfalls nicht der Fall.

4.8. Für die Strafbemessung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschlaggebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens des Betreffenden erwarten lässt. Hingegen kommen für Ordnungsstrafen die Regelungen des § 19 VStG über die Strafbemessung nicht zur Anwendung. Insbesondere bedarf es keiner Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320, mwN).

4.9. Im Hinblick darauf sowie unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde keine Einsicht und Reue hinsichtlich des beleidigenden Charakters seiner Eingaben zeigt, kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Festsetzung einer Strafe in der Höhe von 200 Euro keine dem Gesetzeszweck widersprechende Ausübung des der Behörde durch § 34 Abs. 3 iVm Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens erblicken. Eine darüberhinausgehende Festsetzung der Ordnungsstrafe nach eigenem Ermessen kommt dem Landesverwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht zu.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und wurde auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht als erforderlich erachtet, weil der maßgebliche Sachverhalt unstrittig und die Rechtslage klar war. Die verhängte Ordnungsstrafe fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 GRC (vgl. dazu VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des EGMR zu vergleichbaren Sanktionen). Daher konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG entfallen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht das Erkenntnis weder von der Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 Abs. 3 iVm Abs. 2 AVG.

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