Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1256/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.11.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1256.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Martha Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau A, geb. am ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, IRAN, Staatsangehörigkeit: Iran, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 19. August 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung (gemeint Zurückweisung) des Antrags vom 06.04.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.08.2022, GZ. ***, hat der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 06.04.2022 auf Ausstellung einer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ gemäß § 64 Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) „abgewiesen“.
Als Rechtsgrundlagen wurden § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 78/2017 und § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) angeführt.
Begründend führte dazu die belangte Behörde an, dass gemäß § 13 Abs. 3 AVG Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen würden. Die Behörde habe vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist, zurückgewiesen werde. Werde der Mangel rechtzeitig behoben, so gelte das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Beschwerdeführerin habe am 6. April 2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Ihrem Antrag seien nicht alle erforderlichen Unterlagen beigelegt worden. Sie sei mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.06.2022 aufgefordert worden, innerhalb von vier Wochen ab Übernahme folgende Unterlagen vorzulegen:
.) Nachweis zu erbringen, dass sie ein Vollzeitstudium (40 ECTS/Woche)
absolvieren werde und sich länger als 6 Monate durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhalten werde.
Da die Beschwerdeführerin innerhalb dieser Frist die Nachweise nicht nachgereicht habe, sei ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 abzuweisen gewesen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit der per Mail am 06.10.2022 gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem gegenständlichen Antrag vom 06.04.2022 stattgegeben werde.
Zusammenfassend führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sich die Begründung des Bescheids darauf stütze, dass sie nicht die verlangten Nachweise bzw. Unterlagen innerhalb der vorgegebenen Frist (4 Wochen nach Erhalt des Schreibens betreffend die Ergänzung der Unterlagen) nachgereicht hätte, obwohl sie bereits am 24.07.2022, also 24 Tage nach Erhalt des Schreibens – und somit 4 Tage vor Fälligkeit – geantwortet und die geforderten Dokumente rechtzeitig übermittelt habe. Für eine bessere Nachvollziehbarkeit füge sie den Mailverlauf anbei, der bestätige, dass das Magistrat Krems die Unterlagen erhalten und der Beschwerdeführerin auch geantwortet habe.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 11.10.2022 legte der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau vorgelegten Akt zur GZ. ***.
4. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, ist iranische Staatsangehörige und stellte am 06.04.2022 persönlich den Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 NAG bei der Österreichischen Botschaft in Teheran.
Die Beschwerdeführerin wurde mit 10.02.2022 zum Studium des Lehrgangs „EU Regulatory Affairs – MSc.“ Der Universität für Weiterbildung *** (***- Universität ***) zugelassen.
Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung langte am 03.05.2022 beim Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau ein.
Am 01.06.2022 erging ein Schreiben der belangten Behörde betreffend die Ergänzung der Unterlagen an die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung, folgende Unterlagen innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt des Schreibens zu übermitteln:
„Da gemäß § 1 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz dieses nur dann Anwendung findet, wenn zu beabsichtigen ist, sich länger als 6 Monate im österreichischen Bundesgebiet durchgehend aufzuhalten. Da laut vorgelegter Studienbestätigung und Rückfrage bei der Universität für Weiterbildung *** (- Universität-) – Universitätslehrgang: EU Regulatory Affairs, MSc, kein Vollzeitstudium (40 ECTS/Woche) ist, ist ein Nachweis zu erbringen, dass sie ein Vollzeitstudium absolvieren werden.“
Konkret war somit ein Nachweis hinsichtlich eines Vollzeitstudiums mit 40 ECTS/Woche zu erbringen.
Auf diesem Schreiben fand sich der Hinweis, dass der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen wird, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht zeitgerecht nachgekommen wird. Dieses Schreiben wurde nachweislich am 30.06.2022 von der Beschwerdeführerin in *** übernommen.
Am 24.07.2022 wurden von der Beschwerdeführerin zwei Dokumente per Mail der belangten Behörde übermittelt, mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin eine Studenten-Aufenthaltsbewilligung benötigt, da sie in Vollzeit und in Anwesenheit vor Ort an der Master Thesis arbeiten muss.
Hierbei handelte es sich zum einen um eine Betreuungsvereinbarung betreffend des MSc Studiengangs „EU Regulatory Affairs MSc“ mit dem Thema der Master-Thesis der Beschwerdeführerin („Implementation of Computerized System Validation based on the EU Regulations“), in der die Beschwerdeführerin um Genehmigung des genannten Themas für die Master Thesis ersucht hat und B sich als Fachgutachter einverstanden erklärt hat, diese zu betreuen. Das zweite Dokument war ein Brief von B, in dem dieser bestätigte, dass er die Beschwerdeführerin als Studentin für ihre Master Thesis akzeptiert hatte und ihre Arbeit ihre Anwesenheit in der Österreichischen pharmazeutischen Industrie als auch Datensammlung, Arbeit und Evaluierung von Software, die in der Europäischen Pharma Industrie verwendet wird, inkludiert. Er führte aus, dass es aus diesen Gründen notwendig ist, dass die Beschwerdeführerin Vollzeit und in Person in Österreich sein muss, um ihre Master Thesis zu beenden, wobei er von einem ungefähren Zeitraum von 6 Monaten für die Beendigung ausgeht.
Mit dem Bescheid vom 19.08.2022, GZ. ***, hat der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau den Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.04.2022 auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ gemäß § 64 Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) „abgewiesen“.
Als Rechtsgrundlagen wurden § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung der Landeshauptfrau von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 78/2017 und § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) angeführt.
Die Begründung dazu lautet wie folgt:
„Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigten Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde
nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich
deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des
Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf
einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird
der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig
eingebracht.
Sie haben am 6. April 2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt.
Ihrem Antrag waren nicht alle erforderlichen Unterlagen beigelegt. Sie wurden mit
Schreiben des Magistrat der Stadt Krems an der Donau vom 1. Juni 2022
aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ab Übernahme folgende Unterlagen
vorzulegen:
.) Nachweis zu erbringen, dass Sie ein Vollzeitstudium (40 ECTS/Woche)
absolvieren werden und sich länger als 6 Monate durchgehend im österreichischen
Bundesgebiet aufhalten werden.
Da Sie innerhalb dieser Frist die Nachweise nicht nachgereicht haben, war Ihr Antrag
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 abzuweisen.“
5. Beweiswürdigung:
Sämtliche dieser Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich auch aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
6. Rechtslage:
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 27 VwGVG
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
§ 64 Abs. 1 NAG
(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
(…)
1. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
(…)
§ 13 Abs. 3 AVG
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
7. Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
7.1.
Im Spruch des angefochtenen Bescheides weist die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin ab. Die aufgezählten Rechtsgrundlagen beinhalten u.a. § 13 Abs. 3 AVG. In der Begründung des angefochtenen Bescheides bezieht sich die belangte Behörde eindeutig auf den Verbesserungsauftrag vom 01.06.2022, worin wiederum unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG die Zurückweisung des Antrages bei Nichterfüllung angedroht wurde.
Weiters wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich davon gesprochen, dass die Beschwerdeführerin die Nachweise nicht innerhalb der Frist nachgereicht habe, und daher ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 13 Abs. 3 AVG abzuweisen war.
Aus der gesamten Begründung des angefochtenen Bescheides geht eindeutig hervor, dass die belangte Behörde keine inhaltliche Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag getroffen hat und eine solche auch nicht treffen wollte, zumal sie die von der Beschwerdeführerin fristgerecht per Mail übermittelten Dokumente – eine Betreuungsvereinbarung betreffend der Master Thesis als auch ein Brief des betreuenden Gutachters – vollkommen außer Acht lässt und nicht darauf eingeht.
Die belangte Behörde beabsichtigte vielmehr gerade aus Formalgründen – nämlich der von der belangten Behörde festgestellten Nichterbringung der Nachweise bzw. Unterlagen – mit verfahrensrechtlichem Bescheid das Verfahren einer Erledigung zuzuführen und wollte den verfahrensgegenständlichen Antrag zurück- anstatt abzuweisen.
Dass sie sich dabei im Ausdruck („Abweisung“ anstatt „Zurückweisung“) vergriffen hat, spielt dabei keine Rolle:
Wenn aus dem Inhalt des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen Entscheidung verneint hat, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde (VwGH 11.07.2014, 2012/17/0176).
Dementsprechend ist der angefochtene Bescheid schon in eben dieser berichtigten Form zu lesen, sohin dahingehend, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde (VwGH 26.09.2013, 2011/07/0111).
7.2.
Vorab ist festzuhalten, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet dessen durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (VwGH 03.08.2016, 2016/07/0008).
Im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat, darf somit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen aber inhaltlich über den verfahrenseinleitenden Antrag selbst oder insbesondere seine allfällige inhaltliche Prüfung und Erledigung entscheiden.
In concreto hat somit gegenständlich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu prüfen, ob die Behörde zu Recht nicht inhaltlich über den Antrag entschieden, sondern diesen als unzulässig zurückgewiesen hat (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165; VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302).
Soweit eben die belangte Behörde nur prozessual entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht den Prozessgegenstand nicht wechseln und in merito, das heißt in der Sache selbst, entscheiden (VwGH 03.04.2009, 2008/22/0448; VwGH 22.01.2015, 2014/06/0055 uva); im Falle einer inhaltlichen Entscheidung würde in diesem Fall das Verwaltungsgericht die ihm verfahrensrechtlich gesetzten Grenzen überschreiten und das Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belasten (VwGH 22.08.2018, 2018/15/004; VwGH 07.04.2011, 2008/22/0022; VwGH 18.12.2006, 2005/05/0142; VwGH 22.12.2005, 2004/07/0010 uva).
7.3.
Die Beschwerdeführerin hat am 24.07.2022, sohin 4 Tage vor Ablauf der Frist des Verbesserungsauftrages (Fristende 28.07.2022) zwei Dokumente rechtzeitig übermittelt, sodass eine Zurückweisung iSd § 13 Abs. 3 AVG wegen der Feststellung der nicht fristgerechten Vorlage der Unterlagen betreffend den Verbesserungsauftrag (Wortlaut des Bescheides: „Da Sie innerhalb dieser Frist die Nachweise nicht nachgereicht haben, …“) sich schon aus diesem Grund als rechtswidrig erweist.
Weiters setzt die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zunächst voraus, dass dem Antrag ein „Mangel“ anhaftete, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abwich. Ob es sich um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089; VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Die nach § 13 Abs. 3 AVG bestehende Befugnis, (nach einem fruchtlosen Mängelbehebungsversuch) mit einer Antragszurückweisung vorzugehen, bezieht sich nur auf jene gesetzlichen Voraussetzungen, welche die Zulässigkeit des Antrags betreffen (VwGH 18.09.2008, 2008/21/0357).
Im Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 01.06.2022 wird gefordert, dass die Beschwerdeführerin einen Nachweis über ein Vollzeitstudium mit 40 ECTS/Woche erbringen muss. Somit ist vorliegend zu fragen, ob die Nichtvorlage dieses „Nachweises eines Vollzeitstudiums (40 ECTS/Woche)“ einen Mangel iSd.
§ 13 Abs. 3 AVG darstellt.
Von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302).
Das Fehlen von Unterlagen, die einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ex lege ausdrücklich anzuschließen sind, kann grundsätzlich einen Mangel in diesem Sinne darstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom NAG selbst oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom NAG eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird (VwGH 22.03.2011, 2009/21/0232). Existiert allerdings keine derartige gesetzliche Anordnung, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beischaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei einer Sachentscheidung Berücksichtigung finden; in einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032).
§ 64 NAG bestimmt, dass Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen ist, wenn sie u.a. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Die - durch eine schriftliche Aufnahmebestätigung beurkundete - aufrechte Zulassung an einer in Betracht kommenden universitären Einrichtung im Ausmaß von zumindest 40 ECTS-Anrechnungspunkten (insgesamt – und nicht pro Woche), ist als eine (besondere) Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung "Student" anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrags führt (vgl. dazu VwGH 29.03.2021, Ra 2018/22/0022).
Somit kam die Erteilung des Verbesserungsauftrages und die damit verbundene Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde auch aus diesem Grund nicht in Betracht.
Der angefochtene Bescheid, mit dem die auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Ab-, jedoch richtigerweise die Zurückweisung des Antrages ausgesprochen wurde, war daher spruchgemäß aufzuheben.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass diese Entscheidung keine Sachentscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag darstellt, sondern dass der Antrag der Beschwerdeführerin infolge dieser - ausschließlich den in der Beschwerde bezogenen Bescheid - aufhebenden Entscheidung wieder offen ist und dass die Behörde über diesen zu entscheiden haben wird.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG abzusehen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Im Übrigen wird auf die umfangreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.