Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1187/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.11.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1187.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 16. März 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 16. März 2022, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatbeschreibung:
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH (FN ***) im Standort ***, ***, Geschäftszweig Erbringen von Labordienstleistungen zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 01.12.2020 die Auskunft über die exakten CT-Werte der Frau D, geb. ***, über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten, Bereich Wirtschaft und Umwelt, verweigert hat, obwohl auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde alle Personen, wie insbesondere Labors, die zur Erhebung anzeigepflichtiger Krankheit einen Beitrag leisten können, zur Auskunftserteilung verpflichtet sind. Frau D, geb. ***, war an Covid-19 erkrankt und wurde mit 25.11.2020 ihr Absonderungsbescheid aufgehoben. Aufgrund eines neuerlichen Tests wurde der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten am 28.11.2020 ein Testergebnis übermittelt, aus welchem hervorging, dass bei der getesteten Person Covid-19 weiterhin nachweisbar ist. Zur Abklärung, ob eine neuerliche Absonderung erforderlich sei, war der genaue CT-Wert erforderlich. Auf Nachfrage durch die Bezirkshauptmannschaft St.Pölten bei Hrn. E und Hrn. F wurde lediglich bekannt gegeben, dass der CT-Wert über 30 liege. Die Auskunft über genauere Werte wurde verweigert.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 40 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 3 Epidemiegesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€400,00186 Stunden§ 40 lit. a Epidemiegesetz 1950 -
EpiG, BGBl. Nr. 186/1950
i.d.g.F. 104/2020“
Weiters wurde der Beschwerdeführer zum Tragen der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verpflichtet.
Die belangte Behörde ging von folgendem Sachverhalt aus:
„Herr A ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH (FN ***) im Standort ***, ***, Geschäftszweig Erbringen von Labordienstleistungen. Am 01.12.2020 hat diese Gesellschaft die Auskunft über die exakten CT-Werte der Frau D, geb. ***, über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten, Bereich Wirtschaft und Umwelt, verweigert hat, obwohl auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde alle Personen, wie insbesondere Labors, die zur Erhebung anzeigepflichtiger Krankheit einen Beitrag leisten können, zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.
Frau D, geb. ***, war an Covid-19 erkrankt und wurde mit 25.11.2020 ihr Absonderungsbescheid aufgehoben. Aufgrund eines neuerlichen Tests wurde der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten am 28.11.2020 ein Testergebnis übermittelt, aus welchem hervorging, dass bei der getesteten Person Covid-19 weiterhin nachweisbar ist. Zur Abklärung, ob eine neuerliche Absonderung erforderlich sei, war der genaue CT-Wert erforderlich. Auf Nachfrage durch die Bezirkshauptmannschaft St.Pölten bei Hrn. E und Hrn. F wurde lediglich bekannt gegeben, dass der CT-Wert über 30 liege. Die Auskunft über genauere Werte wurde verweigert.“
Zur Verantwortung des Rechtsmittelwerbers zur Verweigerung der Auskunft, nämlich zu einem Verstoß gemäß § 80 Abs. 1 Z 1 MPG gezwungen zu werden, hat die belangte Behörde erwogen:
„Mit März 2020 wurden die ersten Maßnahmen wegen der Covid-19-Pandemie erforderlich. Die Laborbetriebe österreichweit waren ab Beginn der Pandemie mit den Auswertungen der Tests (Antigentests und PCR-Tests) betraut und von den Gesundheitsbehörden eingebunden. Die Rechtfertigung, der Beschuldigte hätte im Dezember des Jahres 2020 – also rund 6 Monate nach Beginn der Pandemie – bei der Bekanntgabe eines genauen CT-Wertes an eine Gesundheitsbehörde rechtliche Bedenken empfunden, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Auch stand ihm seit März 2020 die Möglichkeit offen, entsprechende Erkundigung bei der Gesundheitsbehörde oder seiner Interessensvertretung betreffend seiner rechtlichen Bedenken einzuholen. Dies war ihm möglich und zumutbar.“
Nach Darstellung der Rechtslage ging die belangte Behörde davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 lit. a iVm § 5 Abs. 3 Epidemiegesetz erfüllt wären. Ein Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG sei nicht gelungen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Aufhebung des Straferkenntnisses, sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Begründet wurden diese Anträge wie folgt:
„1. Sachverhalt
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH (kurz „C“), einem Auskunftsbegehren der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Bereich Wirtschaft und Umwelt, nicht Folge geleistet zu haben und damit seine Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde gem § 40 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 3 Epidemiegesetz verletzt zu haben.
Hintergrund ist folgender:
Frau D, geb. ***, war an Covid-19 erkrankt. Ihr Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde mit 25.11.2020 aufgehoben. Aufgrund eines neuerlichen Tests, durchgeführt durch die C, wurde der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 28.11.2020 ein Testergebnis übermittelt. Aus diesem ging hervor, dass bei der getesteten Person SARS-CoV-2 weiterhin nachweisbar war. Für die Testung wurde das *** verwendet.
Auf Nachfrage durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nach dem exakten CTWert bei Herrn E und Herrn F, beide Laborärzte der C, wurde lediglich bekannt gegeben, dass der CT-Wert über 30 liege (bei einem CT-Wert über 30 war nach zum damaligen Zeitpunkt geltender Rechtslage keine weitere Absonderung erforderlich).
Gemäß § 80 Abs 1 Z 1 Medizinproduktegesetz (MPG) dürfen Medizinprodukte ausschließlich ihrer Zweckbestimmung entsprechend angewendet werden. Diese Zweckbestimmung erlaubt beim konkret verwendeten Test lediglich einen qualitativen, nicht jedoch einen quantitativen Nachweis (Beilage ./1). Ein Verstoß gegen § 80 Abs. 1 Z 1 MPG ist gemäß § 111 Z 24 MPG mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu Euro 50.000 bedroht. Die Auskunft der genauen CT-Werte wurde daher unter Verweis auf § 80 Abs 1 Z 1 MPG verweigert, um nicht eine (empfindliche) Verwaltungsstrafe zu riskieren.
Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde daraufhin aufgrund der Auskunftsverweigerung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und gegenüber ihm mittels Strafverfügung vom 15. Dezember 2020 eine Verwaltungsstrafe in Höhe von Euro 400 verhängt.
Der Beschwerdeführer hat, um Rechtssicherheit für ihn zu gewährleisten, bei der Gesundheitsabteilung des Magistrats St. Pölten um Auskunft darüber ersucht, wie ein rechtskonformes Verhalten herbeigeführt werden kann, ohne einen Verstoß gegen das Medizinproduktegesetz zu verwirklichen.
Das Gesundheitsamt des Magistrats St. Pölten hat daraufhin am 10. Februar 2021 die Auskunft erteilt, dass § 80 Abs. 1 Z 1 MPG bzw. der Umstand, dass der Hersteller in seiner Zweckbestimmung des Produktes von der quantitativen Feststellung von Coronaviren spricht, nicht von der Auskunftspflicht nach § 5 Abs. 3 Epidemiegesetz entbindet (Beilage ./2).
Auf dieser Grundlage wird seitens der C seitdem sämtlichen behördlichen Auskunftsbegehren Folge geleistet.
Die Behörde wertete den entsprechenden Hinweis des Beschwerdeführers im Rahmen seiner ihm aufgetragenen Rechtfertigung im angefochtenen Straferkenntnis als „Schutzbehauptung“, begründete dies allerdings lediglich damit, dass die Pandemie zu diesem Zeitpunkt bereits rund 6 Monate dauerte.
Eine darüberhinausgehende Begründung, weshalb die Zweckbestimmung entsprechend § 80 Abs 1 Z 1 MPG in dem Zusammenhang nicht zu beachten sei, ist dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen. Auch dieser Umstand verdeutlicht, dass dem Beschwerdeführer ein allfälliger Verstoß gegen die Auskunftspflicht subjektiv nicht vorwerfbar ist.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Verhältnis § 5 Abs 3 EpiG zu § 80 Abs 1 Z 1 MPG
„Einrichtungen des Gesundheitswesens haben sicherzustellen, daß
1. Medizinprodukte nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften errichtet, betrieben, angewendet und instandgehalten werden, …“ - § 80 Abs 1 Z 1 MPG
„Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde sind alle Personen, wie insbesondere behandelnde Ärzte, Labors, Arbeitgeber, Familienangehörige und Personal von Gemeinschaftseinrichtungen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten könnten, zur Auskunftserteilung verpflichtet.“ - § 5 Abs 3 EpiG
Gemäß § 80 Abs 1 Z 1 MPG ist die C als „Einrichtung des Gesundheitswesens“ dazu verpflichtet, Medizinprodukte nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend anzuwenden. Das angewandte Medizinprodukt für die Testung von Frau D, ***, ist folglich nur seiner Zweckbestimmung nach zu verwenden. Landläufig genannte „Corona-Tests“ sind entweder zum qualitativen oder zum quantitativen Nachweis von SARS-CoV-2 bestimmt. Der qualitative Nachweis erbringt lediglich den Nachweis ob SARS-CoV-2 in der Probe vorhanden ist bzw. ob „Linie-B-Beta-Coronaviren“ in der Probe vorhanden sind. Der quantitative Nachweis hingegen erbringt vereinfacht gesagt mittelbar den Nachweis wie viele „Linie-B-Beta-Coronaviren“ in der Probe vorhanden sind. Je mehr DNA (RNA – hier „Linie-B-Beta-Coronaviren“) in einer Probenlösung vor der PCR schon vorlag, desto weniger Amplifikationszyklen sind nötig, um den entsprechenden Schwellenwert zu erreichen (https://de.wikipedia.org/wiki/Ct-Wert). Die Zahl, welche die Amplifikationszyklen angibt, ist der sogenannte CT-Wert. Das verwendete Medizinprodukt dient seiner Gebrauchsanweisung nach allerdings nur „dem qualitativen Nachweis von spezifischer RNA der Linie-B-Beta Coronaviren (BβCoV) und von SARS-CoV-2 (schweres akutes respiratorisches Syndrom-Coronavirus-2)“. Sohin war die C lediglich dazu in der Lage festzustellen ob in der Probe das Virus nachgewiesen werden kann; eine Feststellung des CT-Wertes war daher aus medizinproduktrechtlicher Sicht gar nicht geboten, ja sogar verboten.
Beweis:Gebrauchsanweisung
***, Seite 6
„1. Zweckbestimmung“
§ 5 Abs 3 EpiG sieht lediglich die Verpflichtung vor, dass das Labor zur Auskunft verpflichtet ist, sofern diese einen Beitrag zur Erhebung leisten kann. Wie oben ausgeführt, war es dem Labor nicht möglich, aufgrund von § 80 Abs 1 Z 1 MPG sogar verboten, den quantitativen Nachweis zu erbringen. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verlangte diesen Nachweis aber. Dadurch befand sich das Labor daher faktisch in einer rechtlichen Verlustsituation. Unabhängig davon, welche der beiden Vorschriften das Labor umgesetzt hätte, es hätte unweigerlich die Verletzung der anderen zur Folge gehabt.
Weiters stehen die genannten Normen im Stufenbau der Rechtsordnung im gleichen Rang auf einfachgesetzlicher Ebene. Es ist daher ungerechtfertigt einem Bürger/Normanwender die Pflicht aufzuerlegen, für sich selbst herauszufinden welches der gleichrangigen einfachen Gesetze einen Vorrang gegenüber dem anderen genießt. Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass die praktische Notwendigkeit des Vorranges des § 5 Abs 3 EpiG noch längst keinen rechtlichen Anwendungsvorrang begründet.
Die bescheiderlassende Behörde hat in ihrem Straferkenntnis vom 16.03.2022 ausgeführt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe rechtliche Bedenken, als bloße Schutzbehauptung zu werten ist. Dem ist nicht nur vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer bei einem Verstoß gegen § 80 MPG drohenden Verwaltungsstrafe entschieden zu widersprechen. Die rechtlichen
Bedenken, kamen, wie bereits ausgeführt, aufgrund einer Normenkollision zweier – grundsätzlich gleichrangiger –Normen auf. Eine nähere Begründung, woraus sich ergibt, dass die Auskunftspflicht im konkreten Fall vorgehe, ist dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen.
2.2. Auslegung § 5 Abs 3 EpiG - Tatbestandserfüllung
Aus dem Wortlaut „zu den Erhebungen einen Beitrag leisten können“ ergibt sich, dass die faktische Möglichkeit zur Hilfe nach § 5 Abs 3 EpiG vorausgesetzt ist. Eine grammatikalische Auslegung dieser Norm ergibt allerdings auch, dass der Normunterworfene natürlich auch rechtlich in der Lage sein muss („einen Beitrag leisten kann“) Eine Duden-Definition des Wortes „können“ ist wie folgt:
„aufgrund bestimmter Umstände die Berechtigung zu einem Verhalten o. Ä. haben“. Hat der Normunterworfene dementsprechend keine Berechtigung zu einem Verhalten, weil es verboten ist, so kann er keinen Beitrag leisten.
Wenngleich die faktische Notwendigkeit der Auskunft vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, ergibt eine grammatikalische Auslegung des § 5 Abs. 3 EpiG, dass der konkrete Fall von der Auskunftspflicht nach § 5 Abs 3 EpiG nicht erfasst war. Folglich liegt keine Strafbarkeit nach § 40 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 3 EpiG vor.
3. Keine Strafbarkeit mangels subjektiver Vorwerfbarkeit
Selbst wenn man – unabhängig davon, auf Grundlage welcher rechtlichen (oder tatsächlichen) Überlegungen – zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunftspflicht nach § 5 Abs. 3 EpiG der Bestimmung des § 80 Abs 1 Z 1 MPG vorgeht, ist ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht dem Beschwerdeführer als Rechtsunterworfenem nicht vorwerfbar, schließlich kann es nicht ihm obliegen, zu entscheiden, welches Gesetz dem anderen vorgeht, und auf welcher Grundlage er eine
Verwaltungsstrafe riskiert. Jedenfalls kann ihm – der über keine juristische Ausbildung verfügt – eine entsprechende Entscheidung nicht vorgehalten werden, da er sich in beiden Fällen jedenfalls rechtswidrig verhalten hätte.
Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 5 Abs. 3 Epidemiegesetz ist dem Beschwerdeführer daher subjektiv nicht vorwerfbar.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 20. April 2022 legte der Magistrat der Stadt St. Pölten den Verwaltungsstrafakt zur Zl. *** dem Verwaltungsgericht mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.
Die im Beschwerdeverfahren bestellte medizinische Amtssachverständige erstattete mit Schreiben vom 10. Oktober 2022, ***, folgendes Gutachten:
„Frau D wurde mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St.Pölten aufgrund der möglichen Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID 19 (SARS – CoV – 2 Virus) abgesondert.
SARS COV 2 ist ein Betavirus, der Anfang 2020 als Auslöser von Covid 19 Infektion identifiziert wurde. Bei der Krankheit COVID -19 handelt es sich um eine anzeigepflichtige Krankheit im Sinne des §1 Abs. 1 Z.1 Epidemie Gesetz 1950, bei der in der Verbindung mit der Absonderungsverordnung auch im Fall eines Ansteckungsverdachtes von der Behörde zur Verhinderung der Weiterverbreitung Maßnahmen zu setzen sind.
Die Behördliche Vorgangsweise bei SARSV-CoV-2 ist definiert durch Einheitlichen Vollzug des Landes NÖ im Einklang mit der Empfehlung für die Gesundheitsbehörden des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzes.
Um eine Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten die aerogen übertragen werden zu verhindern ist eine schnelle Beschränkung des Kontaktes von ansteckungsverdächtigten Personen mit anderen Personen erforderlich. Diese Kontaktbeschränkung wurde durch Absonderung erreicht. Der Absonderungsbescheid wurde mit 25.11.2020 aufgehoben.
Am 28. 11. 2020 langte ein neuerliches Testergebnis ein, wonach COVID 19 nachweisbar war und CT Wert größer 30 war.
Bei Frau D wurden 2x PCR Tests durchgeführt.
PCR-Test dient dem Nachweis einer akuten Infektion und beurteilt den IST Zustand zum Zeitpunkt der Probenentnahme.
Ein positiver PCR-Test sagt aus, dass eine Infektion mit dem SARS-Cov-2 vorliegt oder bis vor kurzem vorlag.
Der PCR-Test sagt nicht aus, ob eine Erkrankung vorliegt, welche von einer Infektion zu unterscheiden ist.
Der PCR Test hat begrenzte Aussage darüber, wie ansteckend jemand ist.
CT-Wert steht für „cycle treshhold“ und gibt an, wie viele Vermehrungszyklen notwendig sind, um das Erbgut des Virus zu detektieren.
Die Infektiosität der Person kann man ausschließlich von dem CT Wert weder bestätigen noch ausschließen.
Am 12.11.2020 ergab der CT Wert bei Firma G CT Wert 35. Ct Werte 35 weisen auf eine sehr niedrige Viruskonzentration in der Probe hin.
Es ist bei jedem positiven Fall unabhängig vom Ct Wert von einer frischen Infektion auszugehen, weil die Infektionslast in der Bevölkerung derart hoch ist, dass die Wahrscheinlichkeit einer Erfassung einer abgelaufenen Infektion gegenüber der Erfassung einer frischen Infektion in den Hintergrund tritt.
Beim zweiten PCR Test vom 27.11.2020 bei C lag der CT Wert über 30.
Ist der CT Wert unter 30, geht man davon aus, dass die Person noch infektiös / noch ansteckend ist.
Ein Ct Wert 30 weist auf eine niedrige Viruskonzentration hin.
Liegt der Wert 30, geht man davon aus, dass die Person noch nicht (Anfang der Erkrankung) oder nicht mehr (Ende der Erkrankung) ansteckend ist.
Auf Nachfrage zur Verifizierung, ob eine neuerliche Absonderung erforderlich sei, wurde von C der BH St.Pölten bekannt gegeben, dass der Wert über 30 liegt.
Das *** ist mit den Bestellnummern *** oder *** ein auf der real-time-PCR-Technologie basierender Test für die In-vitro-Diagnostik.
Er dient dem qualitativen Nachweis von spezifischer RNA der Linie-B-Beta-Coronaviren (Linie B-βCoV) und von SARS-CoV-2 (schweres akutes respiratorisches Syndrom-Coronavirus-2). Der qualitative Nachweis bezeichnet methodisch (RealTime PCR), dass die absolute Quantifizierung nicht gegeben ist sondern die Ct-Werte nur eine ungefähre Aussage über die Viruslast angeben.
Da die Viruslast je nach Gegebenheiten wie z. B.Abnahme-Zeitpunkt, je nach Art der Abnahme stark schwankt, haben Ct-Werte eben nur eine bedingte Aussage.
Der PCR Test dient der Unterstützung der Diagnose von SARS-CoV-2-Infektionen bei Personen mit Anzeichen und Symptomen von COVID-19 (coronavirus disease 2019) in Verbindung mit anderen klinischen Befunden, Laborbefunden und epidemiologischen Risikofaktoren.
War bezogen auf den Tatzeitpunkt 1.12.2020 aus medizinischer Sicht zum Zwecke der Feststellung von weiterbestehenden Krankheitskeimen eine Auskunft notwendig, wie hoch der exakte CT Wert des Probanden war?
Die Dauer der Absonderung wurde nach den medizinischen Erfahrungen auf der Grundlage des letzten kontagiösen Kontaktes festgelegt und erstreckt sich über den Zeitraum, innerhalb dessen bei einer tatsächlichen Infektion mit SARS COV2 nach der medizinischen Erfahrung Symptome ausgebildet werden.
Ansteckungsfähigkeit besteht in der Regel 48 Stunden vor Erkrankungsbeginn bzw. Symptombeginn bis max.14 Tage nach Erkrankungsbeginn bzw. 14 Tage nach dem PCR Test (Probeentnahme), welche zur positivem Testergebnis geführt hat.
Ergibt die PCR Testung nach Beendigung bzw. Aufhebung der Absonderung
weiterhin ein positiven PCR Test mit CT Wert über 30 ist aus medizinischer Erfahrung eine Weiterverbreitung der Infektion unwahrscheinlich.
Eine Auskunft, wie hoch der Exakte CT Wert lag war in diesem Fall nicht erforderlich.“
Dieses Gutachten wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens zum Parteiengehör übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2022 erstattete der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung folgende Stellungnahme:
„Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH (kurz „C“), einem Auskunftsbegehren der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Bereich Wirtschaft und Umwelt, nicht Folge geleistet zu haben und damit seine Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde gem § 40 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 3 Epidemiegesetz verletzt zu haben. Hintergrund ist, dass die C im Rahmen eines von ihr durchgeführten Tests auf SARS-CoV-2 bei einer Patientin auf Nachfrage durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten nach dem exakten CT-Wert lediglich bekannt gegeben hat, dass der CT-Wert der Patientin über 30 liege (bei einem CT-Wert über 30 war nach zum damaligen Zeitpunkt geltender Rechtslage keine weitere Absonderung erforderlich). Diese Angabe wurde damit begründet, dass die Zweckbestimmung des im gegenständlichen Fall verwendeten Tests lediglich einen qualitativen, nicht jedoch einen quantitativen Nachweis erlaube. In dem gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren hat sich dieser zu seiner Rechtfertigung daher einerseits auf § 80 Abs. 1 Z 1 MPG, wonach Medizinprodukte nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend anzuwenden sind, und andererseits auf die mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit eines allfälligen Verstoßes gegen die Auskunftspflicht gestützt.
Die dem Beschwerdeführer nunmehr übermittelte Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen H vom 03. August 2022 ergibt jedoch, dass eine Auskunft, wie hoch der exakte CT Wert lag, in diesem Fall tatsächlich nicht erforderlich gewesen ist.
Damit liegt aber überhaupt kein Verstoß gegen die Auskunftspflicht nach § 5 Abs 3 Epidemiegesetz vor:
§ 5 Abs 1 EpiG sieht vor, dass die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten haben. Die Auskunftspflicht des § 5 Abs 3 EpidG nimmt unmittelbar auf Abs 1 Bezug, indem normiert ist, dass auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde alle Personen, wie insbesondere behandelnde Ärzte, Labors, Arbeitgeber, Familienangehörige und Personal von Gemeinschaftseinrichtungen, die zu derartigen Erhebungen einen Beitrag leisten könnten, zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.
Erhebungen bzw. Untersuchungen im Sinne des Abs. 1, wie hoch der exakte CT Wert lag, waren in diesem Fall allerdings gar nicht erforderlich. Folglich lag auch das Tatbestandsmerkmal der Auskunftspflicht nach § 5 Abs 3 EpidG, nämlich der Beitrag „zu den Erhebungen“, nicht vor.
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung entbehrte folglich ihrer rechtlichen Grundlage, weshalb ein (strafbarer) Verstoß gegen die Auskunftspflicht nicht vorlag.
Der Beschwerdeführer hält daher sämtliche Anträge aufrecht.“
4. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH im Standort ***, ***.
Frau D, geb. ***, war an COVID-19 erkrankt. Bei einer PCR-Testung wurde am 12. November 2020 ein CT-Wert von 35 ermittelt und war zu diesem Zeitpunkt von einer frischen Infektion mit dem SARS-Cov-2-Virus auszugehen. Ihr Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten wurde mit 25. November 2020 aufgehoben.
Eine neuerliche PCR-Testung, durchgeführt durch die C GmbH, ergab am 28. November 2020 einen CT-Wert von über 30. Für die Testung wurde das *** verwendet. Er dient dem qualitativen Nachweis von spezifischer RNA der Linie-B-Beta-Coronaviren (Linie B-βCoV) und von SARS-CoV-2 (schweres akutes respiratorisches Syndrom-Coronavirus-2). Der qualitative Nachweis bezeichnet methodisch (RealTime PCR), dass die absolute Quantifizierung nicht gegeben ist, sondern die CT-Werte nur eine ungefähre Aussage über die Viruslast angeben.
Dieses Testergebnis wurde der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 28. November 2020 übermittelt.
Zur Abklärung, ob eine neuerliche Absonderung erforderlich ist, nahm die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit diesem Laborbetrieb am 01. Dezember 2020 Kontakt auf. Von Herrn E und Herrn F wurde lediglich bekannt gegeben, dass der CT-Wert über 30 liege. Die Bekanntgabe des genauen CT-Wertes wurde verweigert.
Die Ansteckungsfähigkeit bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht in der Regel 48 Stunden vor Erkrankungsbeginn bzw. Symptombeginn bis max.14 Tage nach Erkrankungsbeginn bzw. 14 Tage nach dem PCR Test (Probeentnahme), welche zu einem positiven Testergebnis geführt hat.
Ergibt die PCR-Testung nach Beendigung bzw. Aufhebung der Absonderung - insbesondere mehr als 14 Tage nach Erkrankung - weiterhin einen CT-Wert von über 30, ist aus medizinischer Erfahrung eine Weiterverbreitung der Infektion unwahrscheinlich und ist von einer abgelaufenen Infektion auszugehen. Da diese Parameter im konkreten Fall vorlagen, war es nicht notwendig, am 01. Dezember 2020 einen exakten – über 30 liegenden – CT-Wert der Gesundheitsbehörde bekanntzugeben.
5. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem Inhalt des behördlichen Aktes sowie auf dem vom Verwaltungsgericht eingeholten medizinischen Amtssachverständigen-gutachten vom 10. Oktober 2022.
Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046).
Den Aussagen der im Beschwerdeverfahren bestellten Amtssachverständigen ist die belangte Behörde nicht entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den fachlichen Äußerungen der Amtssachverständigen zu zweifeln.
6. Rechtslage:
§ 5 Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950), BGBl. 186/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2020, bestimmt:
(1) Über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in Anspruch zu nehmen.
[…]
(3) Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde sind alle Personen, wie insbesondere behandelnde Ärzte, Labors, Arbeitgeber, Familienangehörige und Personal von Gemeinschaftseinrichtungen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten könnten, zur Auskunftserteilung verpflichtet.
§ 40 Abs. 1 EpiG 1950, BGBl 186/1950 in der Fassung, BGBl. I Nr. 98/2001,
schreibt vor:
Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
a)den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder
[…]
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die verfahrensgegenständliche PCR-Testung nach Beendigung bzw. Aufhebung der Absonderung - insbesondere mehr als 14 Tage nach Feststellung der Infektion mit dem SARS-Cov-2-Virus – durchgeführt wurde und weiterhin einen CT-Wert von über 30 ergab. Zum angelasteten Tatzeitpunkt war aus medizinischer Erfahrung eine Weiterverbreitung der Infektion unwahrscheinlich bzw. ist von einer abgelaufenen Infektion auszugehen. Deshalb war es am 01. Dezember 2020 nicht notwendig, einen exakten – über 30 liegenden – CT-Wert der Gesundheitsbehörde bekanntzugeben. Dies insbesondere deshalb, weil „zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle“ iSd § 5 Abs. 1 EpiG 1950 bei der gegenständlichen Person keine „weiteren“ Erhebungen notwendig waren und der Absonderungsbescheid nach Genesung der zumindest bereits am 12. November 2020 Infizierten von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 25. November 2020 aufgehoben wurde.
Damit ist jedoch ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der dem Beschwerdeführer
vorgeworfenen Übertretungsnorm des § 5 Abs. 3 EpiG 1950, nämlich die Erforderlichkeit von Erhebungen durch die Gesundheitsbehörde nach § 5 Abs. 1 leg. cit, im Tatzeitpunkt nicht vorgelegen, weshalb der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten hat. Es war somit mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses und einer Einstellung des Verwaltungsstraf-verfahrens vorzugehen, ohne auf die sonstigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdegründe eingehen zu müssen.
Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, fallen dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).