LVwG N LVwG-M-40/001-2022

LVwG-M-40/001-2022Tribunale amministrativo regionale21 nov 2022

Regest

Richtlinienbeschwerde; Befragung; Voreingenommenheit; Dienstnummer; Ladung; Akteneinsicht;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-40/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.40.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, *** in ***, wegen Verletzung von Richtlinien im Zusammenhang mit Amtshandlungen durch Organe der Polizeiinspektion *** vom 13.2.2022 bis 16.2.2022, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 35 Absatz 1 und 3 VwGVG in Verbindung mit § 1 Ziffer 3, 4 und 5 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz, Verhandlung) in der Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstigen Zwang zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Gang des Verfahrens:

Mit Schriftsatz vom 30.3.2022 brachte der Beschwerdeführer unter anderem eine Richtlinienbeschwerde gegen die Organe mit der DNr. *** und der DNr. *** ein. Dabei brachte er vor, dass die Ladung zur Einvernahme nicht schriftlich erfolgt sei. Weiter sei ihm das Recht auf Akteneinsicht verwehrt worden. Die Beamten seien voreingenommen gewesen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht genau erklärt worden, was ihm genau vorgeworfen werde bzw. welchen Zweck das Einschreiten verfolge. Letztlich seien ihm die Bekanntgabe der Dienstnummern verweigert worden, bzw. habe er lediglich einen Zettel mit Nummern und Zahlen erhalten.

Mit Schreiben vom 1.6.2022 hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Beschwerdeführer geantwortet. Darin führte sie aus, dass auch eine mündliche oder telefonische Ladung zulässig sei. Das Recht aus Akteneinsicht sei am 13.2.2022 gewährt worden. Dies sei auch mit Aktenvermerk festgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe auch die Dienstnummern der Beamten erhalten und sei er über den Tatverdacht gegen ihn aufgeklärt worden. Eine Voreingenommenheit konnte nicht erkannt werden. Aufgrund der Corona Bestimmungen sei die Befragung vor dem Empfangspult im Journaldienstraum durchgeführt worden. Dort habe es auch drei Sessel gegeben.

Mit Schreiben vom 12.6.2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass Ladungen in schriftlicher Form zu erfolgen hätten. Die Punkte 2,3 und 7 seien falsch. Ihm sei keine Akteneinsicht gewährt worden. Er sei am 13.2.2022 über seine Tochter mündlich zur niederschriftlichen Einvernahme geladen worden. Dann sei er aufgrund eines dringenden Einsatzes neuerlich mündlich geladen worden. Diese Einvernahme sei abermals wegen eines Einsatzes abgebrochen worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er schon mehrmals Akteneinsicht und Dienstnummern verlangt. Dies sei jedoch verwehrt worden. Am 16.2.2022 habe er den „Fresszettel“ erhalten, auf dem diverse Nummern und PAD-Zahlen geschrieben waren. Es sei auch unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer zweimal zur Einvernahme geladen werde, wenn aus kriminaltechnischen Gründen eine Einvernahme erst nach den Hausdurchsuchungen geplant gewesen sei. Am 13.2.2022 sei der Tochter mitgeteilt worden, dass sie oder der Beschwerdeführer über das Darknet Suchtgift beziehen würden. Im Bereich des Vorraums der PI *** seien keine Sessel gestanden. Bei der Einvernahme am 14.4.2022 in einem Büro der PI *** habe es Sessel gegeben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 26.9.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin B, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes und der vorgelegten Urkunden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Am 13.2.2022 gegen 10:00 Uhr läutete beim Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers ein Polizeibeamter. Da lediglich die Tochter des Beschwerdeführers angetroffen wurde, wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Vater und sie sich zur niederschriftlichen Einvernahme bei der Polizei *** melden sollten. Der Polizist verwies noch darauf, dass gegen den Beschwerdeführer und gegen die Tochter ermittelt werde, da einer von Beiden im Darknet CBT-Öl einkaufen würden. Der Beschwerdeführer nahm daraufhin Kontakt mit der Polizeiinspektion *** auf und vereinbarte sofort Termin für seine Einvernahme. Als er bei der Polizeiinspektion ankam, kamen ihm zwei Beamte entgegen und teilten ihm mit, dass sie nunmehr zu einem Einsatz müssten, er jedoch warten könne. Nach der Rückkehr der Beamten ging der Beschwerdeführer mit den Beamten in die Polizeiinspektion. Die Beamtin B zeigte dem Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin den Akt und gewährte Akteneinsicht. Daneben erklärte sie dem Beschwerdeführer weshalb gegen ihn ermittelt werde und welche Vergehen ihm vorgeworfen werden. Während dieser Zeit war der Beschwerdeführer im Parteienraum. Die Beamtin befand sich einige Meter entfernt. Bevor die eigentliche Vernehmung – es wurden lediglich die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen - beginnen konnte, mussten die Beamten der PI *** bereits zum nächsten Einsatz. Deshalb erfolgte an diesem Tag keine Vernehmung mit dem Beschwerdeführer. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer schon an diesem Tag die Dienstnummern der involvierten Beamten verlangte. Am 15.3.2022 nahm der Beschwerdeführer erneut Kontakt mit der PI *** auf. Dabei begehrte er die Aktenzahlen und die Dienstnummern der Beamten. Dies für die Meldung in der Arbeit. Die Beamtin B verfasste dann den „Fresszettel“, da ein Verschicken der Daten per mail nicht möglich gewesen war und übergab diesen dem Beschwerdeführer am 16.3.2022. Eine Einvernahme erfolgte dann erst nach den Hausdurchsuchungen am 14.4.2022.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den vorgelegten Urkunden und den Aussagen der Beteiligten Parteien. Die Zeugin B wirke in ihrer Aussage sehr glaubwürdig und konnte sie auch eine gute Dokumentation des Aktes erklären. Unstrittig war, dass eine Einvernahme am 13.2.2022 aufgrund der vielen Einsätze nicht möglich war. Ebenso unstrittig gab es keine schriftliche Ladung zur Einvernahme am 13.2.2022. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte ihm sei die Akteneinsicht verwehrt worden, glaubt das erkennende Gericht den Angaben der Zeugin. Selbst der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass ihm ein Foto von den Fläschchen mit CBT-Öl gezeigt worden ist. Da der Akt damals nicht aus viel mehr als den Fotos und den Laboruntersuchungen bestand wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch den restlichen Akteninhalt zur Kenntnis bekam. Das bereits am 13.2.2022 die Dienstnummern der Beamten gefordert wurden konnte nicht festgestellt werden. Dagegen spricht aber, dass die Zeugin B dem Beschwerdeführer am 16.3.2022 einen Zettel mit den Dienstnummern und Aktenzahlen übergab. Auch meldete sie die Ermittlungen an die Dienststelle des Beschwerdeführers.

Rechtlich folgt:

§ 152 StPO

(1) Erkundigungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Vorbereitung einer Beweisaufnahme; die Bestimmungen über die Vernehmung des Beschuldigten und von Zeugen dürfen durch Erkundigungen bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden.

(2) Soweit die Kriminalpolizei nicht verdeckt ermittelt, hat sie bei Erkundigungen auf ihre amtliche Stellung hinzuweisen, wenn diese nicht aus den Umständen offensichtlich ist. Die Auskunft erfolgt freiwillig und darf nicht erzwungen werden, soweit sie nicht auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung zu erteilen ist.

(3) Auskünfte und sonstige Umstände, die durch Erkundigungen erlangt wurden und für das Verfahren von Bedeutung sein können, sind in einem Amtsvermerk festzuhalten.

§ 153 StPO

(1) Vernehmungen dienen der Aufklärung einer Straftat und der Beweisaufnahme.

(2) Eine Person, die vernommen werden soll, ist in der Regel schriftlich vorzuladen. Die Ladung muss den Gegenstand des Verfahrens und der Vernehmung sowie den Ort, den Tag und die Stunde ihres Beginns enthalten. Der Beschuldigte und das Opfer sind darin über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 50 und 70) zu informieren, soweit dies nicht bereits zuvor geschehen ist. Jedermann ist verpflichtet, eine solche Ladung zu befolgen und kann im Fall seines ungerechtfertigten Ausbleibens vorgeführt werden, wenn dies in der Ladung ausdrücklich angedroht wurde.

(3) Die Staatsanwaltschaft, in den Fällen der §§ 104, 105 und 107 das Gericht, kann die Vorführung des Beschuldigten zur sofortigen Vernehmung anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich andernfalls dem Verfahren entziehen oder Beweismittel beeinträchtigen werde. Wenn eine solche Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden kann oder wenn der Beschuldigte auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt wird oder mit Gegenständen betreten wird, die auf seine Beteiligung an der Tat hinweisen, kann die Kriminalpolizei ihn von sich aus vorführen.

(4) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des Sprengels der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts gelegen, so ist die unmittelbare Vernehmung am Sitz der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, in deren oder dessen Sprengel sich der Zeuge oder der Beschuldigte befindet, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, dass es unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder sonst aus besonderen Gründen erforderlich ist, den Zeugen oder Beschuldigten vor die zuständige Staatsanwaltschaft oder vor das zuständige Gericht zu laden.

§ 5 Richtlinien-Verordnung

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.

§ 6 Richtlinien-Verordnung

(1) Wird ein Mensch von der Amtshandlung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes betroffen, so gelten hiefür, sofern gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, folgende Richtlinien:

1.

Dem Betroffenen ist bei der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf Verlangen mitzuteilen, welche Rechte ihm in dieser Eigenschaft jeweils zukommen; dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Soll eine Mitwirkungsverpflichtung des Betroffenen in Anspruch genommen werden, so ist er von deren Bestehen in Kenntnis zu setzen.

2.

Dem Betroffenen ist der Zweck des Einschreitens bekanntzugeben, es sei denn, dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden.

3.

Opfer von Straftaten sowie Menschen, die aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage sind, die Umstände der Amtshandlung zu erkennen oder sich diesen entsprechend zu verhalten, sind mit besonderer Rücksicht zu behandeln.

(2) Für Befragungen und Vernehmungen gilt zusätzlich:

1.

Dem Betroffenen ist nach Möglichkeit zu gestatten, sich niederzusetzen.

2.

Eine Frau, die sich über ein Geschehen aus ihrem privaten Lebensbereich äußern soll, im Zuge dessen sie von einem Mann mißhandelt oder schwer genötigt worden ist, ist von einer Frau zu befragen oder zu vernehmen, es sei denn, daß sie dies nach entsprechender Information nicht wünscht oder daß dies aufgrund besonderer Umstände die Aufgabenerfüllung gefährden würde. Sie ist vor der Befragung oder Vernehmung darauf hinzuweisen, daß auf ihren Wunsch der Befragung oder Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beigezogen werde, es sei denn, daß dies aufgrund besonderer Umstände die Aufgabenerfüllung gefährden würde.

3.

Unmündige sind von hiefür besonders geschulten Beamten oder sonst besonders geeigneten Menschen zu befragen oder zu vernehmen, es sei denn, daß dies nach dem Anlaß verzichtbar erscheint oder die Aufgabenerfüllung gefährden würde.

(3) Für Vernehmungen während einer Anhaltung gilt überdies:

1.

Vernehmungen sind, außer bei Lokalaugenscheinen, in Diensträumen durchzuführen. Hievon kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn dies zur Erreichung des Zwecks der Vernehmung erforderlich ist.

2.

Länger andauernde Vernehmungen sind in angemessenen Zeiträumen für Pausen zu unterbrechen.

3.

Über die Vernehmung ist eine Niederschrift anzufertigen, die auch die Namen (Dienstnummern) aller Anwesenden, die Zeiten der Vernehmungen und der Unterbrechungen sowie jeweils den Ort (Dienstraum), an dem die Vernehmung stattgefunden hat, enthalten muß. Soweit der Betroffene zustimmt, können dessen Aussagen statt durch Niederschrift oder zusätzlich mit einem Bild- oder Schallträger aufgezeichnet werden.

§ 9 Richtlinien-Verordnung

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.

(2) Die Dienstnummer ist in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekanntzugeben. Sofern gewährleistet ist, daß dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.

(3) Im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit kann die Auskunft (Abs. 1) auch der Kommandant erteilen. Er kann den Betroffenen, sofern er ihm seine eigene Karte aushändigt, hinsichtlich jener Organe, die gegen ihn eingeschritten sind, auf eine schriftliche Anfrage verweisen. Das einzelne Organ kommt seiner Verpflichtung (Abs. 1) auch dann nach, wenn es den Betroffenen an den Kommandanten verweist.

Höchstgerichtliche Judikatur:

Nach § 153 Abs. 2 StPO sind Beschuldigte und Zeugen zu ihrer Vernehmung in der Regel schriftlich vorzuladen (vgl. § 153 Abs. 2 erster Satz StPO). Eine solche schriftliche Ladung entfällt lediglich bei sofortiger Vorführung des Beschuldigten nach § 153 Abs. 3 erster Satz StPO (Flucht- oder Verdunkelungsgefahr) sowie dann, wenn der Befragende anwesend und nach förmlicher Information über seine Stellung im Verfahren zur sofortigen Vernehmung bereit ist (vgl. Kirchbacher in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, 194. Lieferung (2013) Rz 2, 6 und 14 zu § 153 StPO, mwN). Eine bloß telefonische Ladung des Beschuldigten kann sich dagegen nicht auf § 153 Abs. 2 StPO stützen. Vielmehr schließt § 153 StPO eine telefonische Ladung aus und sieht neben der schriftlichen Ladung die Vorführung des Beschuldigten in den vom Gesetz genannten (dringlichen) Fällen vor. (Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2015, Zl. Ra 2015/01/0166)

Auslegung im konkreten Fall:

Am 13.2.2022 kam ein Polizeibeamter zum Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers. Da dort lediglich die Tochter des Beschwerdeführers angetroffen werden konnte, wurde ihr kurz der Grund des Besuchs erklärt und wurde dem Beschwerdeführer über die Tochter mitgeteilt, dass er sich bei der PI *** – zwecks Einvernahme - melden sollte. Der Beschwerdeführer suchte daraufhin den Kontakt mit der PI *** über die Bezirksleitstelle. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführer noch nicht zu einer Einvernahme geladen, da Ort und Zeit der Einvernahme nicht feststanden. Erst als sich der Beschwerdeführer bei der PI *** meldete und sofort Akteneinsicht begehrte wurde ein (unverzüglicher) Termin vereinbart. Eine schriftliche Ladung kann entfallen, wenn der Befragende anwesend und nach förmlicher Information über seine Stellung im Verfahren zur sofortigen Vernehmung bereit ist. Der gegenständliche Fall ist mit dieser Judikatur zu vergleichen. Der Beschwerdeführer begehrte am Telefon unverzüglich Akteneinsicht und zeigte seine Bereitschaft einer Einvernahme zuzustimmen. Die Akteneinsicht wurde dem Beschwerdeführer an diesem Tag gewährt. Im Zuge der Akteneinsicht (bei der PI ***) und Aufklärung der Tatvorwürfe sollte dann eine Einvernahme in der PI *** erfolgen. Soweit kam es jedoch nicht mehr, da bereits nach Aufnahme der Personalien die Einvernahme abgebrochen werden musste, wegen eines dringenden Einsatzes. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte tatsächlich erst nach den Hausdurchsuchungen. Betreffend diese Einvernahmen hat der Beschwerdeführer keine Richtlinienbeschwerde erhoben, bzw. kein Vorbringen dazu erstattet. Es war daher der Beschwerdepunkt 1. abzuweisen, da es im Februar 2022 keine Einvernahme des Beschwerdeführers gab. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass mit der Aufnahme der Personalien schon eine Einvernahme stattgefunden hätte, wäre die Form der Ladung rechtmäßig gewesen, da der Beschwerdeführer durch die Akteneinsicht auf der PI *** war und er somit vor Ort zur sofortigen Vernehmung bereit war.

Dem Beschwerdeführer wurde Akteneinsicht am 13.2.2022 in der PI *** gewährt. So gab er selbst in der Verhandlung an, dass ihm Fotos von Fläschchen gezeigt wurden. Dies seien Bilder der CBD-Öl Fläschchen gewesen, welche er in den Niederlanden bestellt hätte. Das Gericht ging von der glaubwürdigen Aussage der Zeugin B aus, dem Beschwerdeführer den gesamten Akt gezeigt zu haben. Dies, zumal der Akt damals aus nicht viel mehr als den Fotos der Fläschchen bestand, da die Ermittlungen noch am Anfang waren. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Beamtin hier Aktenteile vor dem Beschwerdeführer verbergen sollte oder die Akteneinsicht verweigern hätte sollen, kannten sich die Beamtin und der Beschwerdeführer doch gar nicht.

Am 15.2.2022 begehrte der Beschwerdeführer telefonisch alle Verfahrenszahlen und Dienstnummern der Beamten, da er dies für seine Meldung an seinen Arbeitgeber benötige. Diese Informationen erhielt der Beschwerdeführer bei seinem Erscheinen am 16.2.2022 in der PI ***. Auf dem „Fresszettel“ stehen alle Verfahrenszahlen und die beiden mit dem Akt betrauten Beamten. Weiter sind die Dienstnummern angeführt. In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer selbst bei der Polizei arbeitet, musste ihm klar erkennbar sein, dass es sich bei den angegebenen Nummern nach der Bezeichnung der Beamten um die Dienstnummern handelt. Da somit gewährleistet war, dass dem Beschwerdeführer die Dienstnummern auf andere Weise (mittels „Fresszettel“) unverzüglich zur Kenntnis gelangte, konnten diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden. Die gewählte Vorgangsweise entsprach daher der Richtlinien-Verordnung.

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die Beamten Voreingenommen sein, weil sie ihm des Kaufes von Suchtmittel im Darknet bezichtigten ist anzumerken, dass die Beamten genau zu diesem Punkt ermittelten und gegen den Beschwerdeführer (und/oder seine Tochter) zumindest der Verdacht bestand, das Suchtmittel über das Internet bestellt wurden. Dies da der Zoll bei einer Kontrolle Proben der bestellten CBD-Öle entnahm und die Untersuchung im Labor ergab, dass diese teilweise THC enthielten, welche über dem zulässigen Grenzwert lagen. In welcher Form hier genau eine Voreingenommenheit liegen soll ergab sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht.

Wenn der Beschwerdeführer weiter bemängelte, dass Verstöße gegen § 6 Richtlinien-Verordnung vorgelegen haben, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer umfassend informiert wurde. Er selbst gab in der Verhandlung an, dass ihm die Bilder der Fläschchen gezeigt wurden. Auch ist aus der Beschwerde ersichtlich, dass bereits beim Erstkontakt mit der Tochter der Grund des Einschreitens bekanntgegeben wurde. Der Beschwerdeführer wusste daher – zumal er sofort Akteneinsicht nahm – unverzüglich weshalb gegen ihn ermittelt wird und welcher Delikte er verdächtig ist. Der Beschwerdeführer bemängelte weiter, dass ihm bei der Einvernahme am 13.2.2022 kein Sitzplatz angeboten worden sei und er im Vorraum einvernommen wurde. Laut Richtlinien-Verordnung ist es nicht die Aufgabe der Polizei einem Verdächtigen einen Sitzplatz anzubieten. Vielmehr regelt die Richtlinien-Verordnung, dass dem Betroffenen nach Möglichkeit zu gestatten ist, sich niederzusetzen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass der Betroffene vorher den Wunsch äußert sich zu setzen. In seinem ersten Schreiben führte der Beschwerdeführer lediglich aus, dass ihm kein Sitzplatz angeboten wurde. Bei der Beschwerde führte er nunmehr aus, dass die Beamtin ihm erklärt habe die Vorschrift betreffend einen Sitzplatz zu kennen, jedoch auf der PI *** nicht die notwendigen Räumlichkeiten vorhanden wären. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers muss als unglaubwürdig gewertet werden, da es nicht mit seinen Erstangaben in Einklang gebracht werden konnte. Darüber hinaus geht das erkennende Gericht - wie oben angeführt – davon aus, dass eben noch keine Einvernahme stattgefunden hat, sondern diese bereits im Stadium der Feststellung der Personalien abgebrochen werden musste.

Es war daher der Beschwerde der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Kosten:

Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde abgewiesen. Daher war die belangte Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer unterliegende Partei. Ein Kostenantrag der belangten Behörde wurde gestellt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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