LVwG N LVwG-AV-1539/001-2022

LVwG-AV-1539/001-2022Tribunale amministrativo regionale28 nov 2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; materiell-rechtliche Frist;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1539/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1539.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Carmen Gruber als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 16. November 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 als verspätet, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (belangte Behörde) vom 09. März 2022, Zl. ***, wurde Frau B vom 09. März 2022 bis 18. März 2022 aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 abgesondert.

Die Beschwerdeführerin stellte am 09. Juni 2022 mittels Online-Formular einen Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 für ihre Dienstnehmerin Frau B für den Absonderungszeitraum 09. bis 18. März 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Melk. Die Bezirkshauptmannschaft Melk leitete diesen Antrag am 16. November 2022 an die belangte Behörde weiter.

Mit Bescheid vom 16. November 2022, Zl. ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin als verspätet ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 17. November 2022 Beschwerde und führte aus, dass der Antrag fristgerecht am 09. Juni 2022 gestellt wurde und nicht wie im Bescheid ausgeführt am 16. November 2022. Sie bat um eine Korrektur.

2. Feststellungen:

Frau B war im Zeitraum von 09. bis 18. März 2022 von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 abgesondert.

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 09. bis 18. März 2022 Dienstgeberin von Frau B.

Die Beschwerdeführerin stellte am 09. Juni 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Melk einen Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950. Der Antrag langte am 16. November 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ein.

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und sind als unstrittig zu bezeichnen.

4. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I 58/2018, lauten auszugsweise:

„[…]

§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

[…]“

5. Hierzu hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen:

5.1. Zur Verspätung des Antrages:

Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. § 49 Abs. 1 EpiG sieht vor, dass abweichend von § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS CoV 2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach nämlich um eine Verjährungsbestimmung. Hierbei ist das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, Rn. 15). Mit den in § 33 und § 49 Abs. 1 EpiG genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG wird jeweils eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges normiert; es handelt sich dabei um materiell-rechtliche Fristen (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187 mit Hinweis auf E 13.12.2021, Ra 2021/03/0309; 22.9.2021, Ra 2021/09/0189 bis 0190).

Verfahrensrechtliche Fristen sind von materiell-rechtlichen Ausschlussfristen zu unterscheiden. Bei materiell-rechtlichen Fristen sind die Vorschriften des AVG für die Fristberechnung nicht anzuwenden (vgl. VwGH 16.12.2002, 2001/10/0006). Soweit sich im Verwaltungsrecht keine Normen über materiell-rechtliche Fristen finden, werden in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen des ABGB analog angewendet. Bestimmungen über materiell-rechtliche Fristen finden sich in den §§ 902f ABGB (VwGH 31.1.2006, 2005/12/0099).

Gemäß § 902 Abs. 1 ABGB ist eine durch Gesetz bestimmte Frist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, dass bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.

Gemäß § 902 Abs. 2 ABGB fällt das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats. Die Fristenberechnung gemäß § 32 AVG stimmt im hier relevanten Zusammenhang mit jener gemäß § 902f ABGB überein (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 6 [Stand 1.1.2014, rdb.at], zitierte Rechtsprechung des VwGH).

Da die Absonderung des Dienstnehmers mit Ablauf des 18. März 2022 endete, war der Antrag auf Vergütung im vorliegenden Fall bis spätestens 18. Juni 2022 bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich dies Absonderung getroffen wurden, der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, einzubringen. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag wurde daher verspätet eingebracht, nach Ablauf der in § 49 Abs. 1 EpiG normierten Frist.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Antrag bereits am 09. Juni 2022 eingebracht wurde, darf auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Nach dieser hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde (im vorliegenden Fall an die Bezirkshauptmannschaft Melk) wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. die Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist (vgl. etwa VwGH 13.10.2010, 2009/06/0181). Die Versäumung der Frist geht daher auch dann zu Lasten des Einschreiters, wenn die unzuständige Behörde das Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weitergeleitet hat (vgl. etwa VwGH 23.10.1986, 86/02/0135; 19.12.1995, 95/20/0700; 21.6.1999, 98/17/0348).

Der nicht innerhalb der in § 49 EpiG vorgesehenen (materiell-rechtlichen) Frist gestellte Antrag wurde daher zu Recht durch die Behörde abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5.2. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.

5.3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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