LVwG N LVwG-S-1946/001-2022

LVwG-S-1946/001-2022Tribunale amministrativo regionale28 nov 2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Wohnung; Verlassen; Ausnahme; Erholung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1946/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.1946.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14. Juni 2022, Zl. *** betreffend Bestrafung wegen Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG) in Verbindung mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (3. COVID-19-NotMV) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 5 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2021

§ 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2021

§ 1 Abs. 1 Z 5 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021

§ 16 Abs. 1 und § 20 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 14. Juni 2022 (Zl. ***) verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 120,00 zzgl. eines Kostenbeitrags iHv € 12,00. Der Beschwerdeführer habe § 1 Abs. 1 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021 zuwidergehandelt, indem er seinen privaten Wohnbereich in ***, *** verlassen und sich am 30. Jänner 2021 um ca. 18:45 Uhr in ***, *** aufgehalten habe, obwohl keiner der in der Verordnung genannten Ausnahmetatbestände vorgelegen sei. Dadurch habe er die Verwaltungsübertretung des § 8 Abs. 5 iVm § 5 Abs. 1 COVID19Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2021 begangen.

1.2. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Freien habe nicht der körperlichen und psychischen Erholung im Freien gedient, da der vom Beschwerdeführer anlässlich seines Einspruchs gegen die Strafverfügung vorgelegte psychologische Befund von C aus dem Jahr 2017 bereits ca. 4 Jahre zurückliege und daher nicht nachgewiesen werden könne, dass die beschriebene erhöhte Angstbereitschaft im angezeigten Zeitpunkt für die psychische Erholung im Freien ursächlich gewesen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass in der Schutzzone von der Polizeiinspektion *** ein Betretungsverbot ausgesprochen worden sei und vonseiten der einschreitenden Beamten aufgrund von Vormerkungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex davon auszugehen gewesen sei, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Freien würde nicht der Erholung, sondern der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Strafgesetzbuch dienen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer am 30. Jänner 2021 um 18:45 Uhr in ***, *** gewesen sei, um sich zur psychischen Erholung im Freien aufzuhalten.

2.2. Als Beschwerdegründe werden die Rechtswidrigkeit des Inhalts des gegenständlichen Straferkenntnisses sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Zu Ersterem wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer gemäß §§ 1 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit Abs. 3 lit a Punkt cc 3. COVID-19-NotMV im Freien aufgehalten habe. Er leide ausweislich des Gutachtens von C unter Panikattacken, weshalb es ihm nicht möglich sei, sich über längere Zeit hinweg in geschlossenen Räumen aufzuhalten. Zu Letzterem wird ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt eingewendet. Die belangte Behörde habe die Verpflichtung gehabt, auch alles darzulegen, was der Entlastung des Beschwerdeführers dient. So seien im Straferkenntnis keine Feststellungen getroffen worden, weshalb der vorgelegte Befund aus dem Jahr 2017 keinen Nachweis für eine erhöhte Angstbereitschaft des Beschwerdeführers liefere und wieso eine diesbezügliche Ursächlichkeit für das Bestehen der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 1 Z 5 COVID-19-NotMV nötig sei. Ebenso würden Feststellungen fehlen, wieso angenommen wurde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Freien nicht der Erholung, sondern der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem Strafgesetzbuch diene. Zudem habe die belangte Behörde willkürlich gehandelt, indem sie den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt und den eingeräumten Ermessensspielraum überschritten habe.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Über die Beschwerde wurde am 21. November 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

3.2. Der Beschwerdeführer selbst ist nicht zur Verhandlung erschienen und ließ sich durch seinen Vertreter, B, entschuldigen. Dieser gab unverändert zum Beschwerdevorbringen an, dass sich der Beschwerdeführer zur Erholung im Freien am Tatort aufgehalten habe.

3.3. Im Zuge der Verhandlung wurden außerdem die beiden einschreitenden Polizeibeamten der Polizeiinspektion ***, Herr D und Herr E zu ihren dienstlichen Wahrnehmungen vom 30. Jänner 2021 um 18:45 Uhr zu GZ-P: *** als Zeugen vernommen.

3.4. Dabei gab der Zeuge Herr D an, den Beschwerdeführer am Bahnhof *** angetroffen und diesen wegen der dort bestehenden Schutzzone kontrolliert zu haben. Auf die von ihm gestellte Frage nach dem Zweck seines Aufenthalts habe der Beschwerdeführer keinen der Ausnahmegründe nennen können. Gefragt, ob der Beschwerdeführer bei der Kontrolle alleine am Tatort angetroffen wurde, antwortete der Zeuge Herr D, den Beschwerdeführer und eine weitere Person, also in Summe zwei Personen, angetroffen zu haben. Gefragt nach der Identität der zweiten Person gab der Zeuge an, sich nicht erinnern zu können. Auch in den von ihm mitgebrachten Unterlagen zur durchgeführten Kontrolle sei diesbezüglich nichts vermerkt.

3.5. Der Zeuge Herr E gab an, dass es sich um eine gewöhnliche Bahnhofskontrolle gehandelt habe. Der am Tatort angetroffene Beschwerdeführer sei von seinem Kollegen, D, über den Zweck seines Aufenthalts am Bahnhof befragt worden. Was der Beschwerdeführer geantwortet hat, wisse er nicht mehr. Gefragt, ob der Beschwerdeführer bei der Kontrolle alleine am Tatort angetroffen wurde, antwortete der Zeuge, dies nicht mehr genau zu wissen. Er glaube, dass der Beschwerdeführer alleine dort war.

3.6. Des Weiteren liegen die Dokumentation über das Betretungsverbot vom 31. Jänner 2021 sowie die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 03. Februar 2021 vor. Seitens des Beschwerdeführers liegen ein klinischpsychologischer Befund, ausgestellt von C, ***, *** und datiert mit 22. April 2017 sowie eine Schulbesuchsbestätigung vom 09. September 2021 vor.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer hat am 30. Jänner 2021 seinen privaten Wohnbereich in ***, *** verlassen und sich an diesem Tag um 18:45 Uhr in ***, *** befunden, um sich zur körperlichen und psychischen Erholung im Freien aufzuhalten.

4.2. Zu diesem Zeitpunkt sind die Polizeibeamten Herr D und Herr E der Polizeiinspektion *** auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden und haben diesen über die Gründe für seinen dortigen Aufenthalt befragt. Der Beschwerdeführer nannte den Polizeibeamten keinen der in § 1 Abs. 1 3. COVID-19-NotMV angeführten Gründe.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Dass der Beschwerdeführer seinen privaten Wohnbereich am 30. Jänner 2021 verlassen und sich an diesem Tag um 18:45 Uhr in ***, *** aufgehalten hat, wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt bestritten. Sowohl in seinem Einspruch vom 05. März 2021 als auch in seiner Beschwerde vom 20. Juni 2022 räumte der Beschwerdeführer ausdrücklich ein, zu der genannten Zeit am Tatort gewesen zu sein. Dies deckt sich insofern auch mit der Dokumentation über das Betretungsverbot vom 31. Jänner 2021 und der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 03. Februar 2021. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2022 gaben die beiden zu ihren dienstlichen Wahrnehmungen als Zeugen vernommenen Polizeibeamten der Polizeiinspektion ***, Herr D und Herr E an, den Beschwerdeführer zur Tatzeit am Bahnhof *** angetroffen zu haben.

5.2. Bezüglich der Gründe für das Verlassen des privaten Wohnbereichs und den Aufenthalt in ***, *** ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 03. Februar 2021 im Zusammenhalt mit den Zeugenaussagen der beiden einschreitenden Polizeibeamten, dass der Beschwerdeführer den Polizeibeamten im Tatzeitpunkt keinen der in § 1 Abs. 1 3. COVID-19-NotMV angeführten Gründe nannte. So hat der Zeuge D in seiner Zeugeneinvernahme erklärt, der Beschwerdeführer habe keinen der Ausnahmegründe nennen können. Der Zeuge E konnte sich an die Antwort des Beschwerdeführers nicht mehr erinnern, da sein Kollege, D diesen befragt habe.

5.3. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Polizeibeamten vor Ort keinen der in § 1 Abs. 1 3. COVID-19-NotMV angeführten Gründe nannte, kann nicht gefolgert werden, dass kein solcher Grund vorlag. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen privaten Wohnbereich verließ, um sich am Tatort zum Zweck der körperlichen und psychischen Erholung im Freien aufzuhalten, gründet sich vor allem auf das Beschwerdevorbringen sowie das Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung. Dagegen könnte einzig die Zeugenaussage des D sprechen, der auf die Frage, ob er den Beschwerdeführer bei der Kontrolle alleine am Tatort angetroffen habe, antwortete, den Beschwerdeführer und noch eine weitere Person angetroffen zu haben. Doch spricht diese Aussage per se nicht gegen einen Aufenthalt im Freien zum Zweck der Erholung, da der Zeuge – auch nach Durchsicht der von ihm beigebrachten Unterlagen - keine Angaben zur Identität der fraglichen Person machen konnte. Selbst wenn erweisen werden könnte, dass sich der Beschwerdeführer mit einer weiteren (unbekannten) Person am Tatort aufgehalten hätte, würde dies einen Aufenthalt im Freien zum Zweck der Erholung nicht per se ausschließen, zumal es sich bei der weiteren Person um eine solche aus dem gemeinsamen Haushalt bzw. einen engsten Angehörigen oder eine wichtige Bezugsperson iSd § 1 Abs. 1 Z 3 lit a 3. COVID-19-NotMV hätte handeln können. Doch erscheint bereits ein Aufenthalt mit einer weiteren Person nicht eindeutig, da der ebenfalls einschreitende Polizeibeamte, E im Zuge seiner Zeugeneinvernahme angab, zu glauben, dass der Beschwerdeführer alleine gewesen sei. Daher konnte der Beschwerdeführer insgesamt glaubwürdig darlegen, seinen Wohnbereich zum Zweck der Erholung im Freien verlassen und sich zu ebendiesem Zweck in ***, *** aufgehalten zu haben. Der gegenteilige Fall konnte nicht erwiesen werden, so dass zumindest im Zweifel dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgen ist.

6. Rechtslage:

6.1. § 5 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2021 lautet:

§ 5. (1) Sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß den §§ 3 und 4 nicht ausreichen, kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist.

(2) Zwecke gemäß Abs. 1, zu denen ein Verlassen des privaten Wohnbereichs jedenfalls zulässig ist, sind:

6.2. § 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 23/2021 lautet:

[…]

(5) Wer einer Verordnung gemäß § 5 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

6.3. § 1 Abs. 1 Z 5 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021 lautet:

§ 1. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:

[…]

6.4. § 16 Abs. 1 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021 lautet:

§ 16. (1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1, § 12 und § 15 ist auf Verlangen gegenüber

6.5. § 20 der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021 lautet:

§ 20. Diese Verordnung tritt mit 25. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 3. Februar 2021 außer Kraft.

7. Erwägungen:

7.1. § 5 COVID-19-Maßnahmengesetz 2020 (COVID-19-MG 2020) trat am 26. September 2020 in Kraft und am 27. Mai 2021 außer Kraft. § 8 COVID19MG 2020 trat am 21. Jänner 2021 in Kraft und am 27. Mai 2021 außer Kraft. Die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 27/2021 (3. COVID19-NotMV) war von 25. Jänner 2021 bis 03. Februar 2021 in Kraft. Damit waren sämtliche der oben genannten Normen zum Tatzeitpunkt am 30. Jänner 2021 in Kraft.

7.2. Gemäß § 8 Abs. 5 COVID-19-MG 2020 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einer Verordnung gemäß § 5 leg cit zuwiderhandelt. Die 3. COVID-19-NotMV stellt eine solche Verordnung dar, die gestützt auf § 5 COVID-19-MG 2020 vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassen wurde.

7.3. Gemäß § 5 Abs. 1 COVID-19-MG 2020 kann durch Verordnung angeordnet werden, dass das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist. Ausweislich des § 5 Abs. 2 Z 5 leg cit ist ein Verlassen des privaten Wohnbereichs zum Zweck des Aufenthalts im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung jedenfalls zulässig. Dieser Ausnahmetatbestand wurde daher auch in der 3. COVID-19-NotMV in deren § 1 Abs. 1 Z 5 aufgegriffen.

7.4. § 16 Abs. 1 Z 1 der 3. COVID-19-NotMV normiert, dass das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 leg cit auf Verlangen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen, nicht jedoch zu beweisen ist. Bezüglich der Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske wegen Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen, für die dieses Erfordernis der Glaubhaftmachung ebenfalls gilt, entschied der Verwaltungsgerichtshof, dass die Behörde berechtigt ist, den Betroffenen zur Vorlage eines (weiteren) ärztlichen Attests aufzufordern (vgl. VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277). Daraus ergibt sich, dass dieses Attest nicht notwendigerweise schon bei der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts vorgezeigt werden muss, sondern auch noch zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren vorgelegt werden kann und im Rahmen der Glaubhaftmachung zu berücksichtigen ist. Nichts Anderes kann für die Glaubhaftmachung eines der in § 1 Abs. 1 der 3. COVID-19-NotMV angeführten Ausnahmegründe, im gegenständlichen Fall den Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung, gelten. Daher ist es für den Beschwerdeführer nicht schädlich, wenn er den einschreitenden Polizeibeamten am Tatort zunächst keinen der Ausnahmegründe nennen konnte. Ein solcher kann auch im weiteren Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens vorgebracht werden, wie dies gegenständlich der Fall gewesen ist.

7.5. Die belangte Behörde hat keine Feststellungen zur Frage getroffen, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Freien in ***, *** tatsächlich zum Zweck der körperlichen und psychischen Erholung erfolgt ist oder nicht und ob damit der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 1 Z 5 3. COVID-19-NotMV erfüllt ist oder nicht. Im angefochtenen Straferkenntnis vom 14. Juni 2022 nimmt die belangte Behörde schlicht an, dass der Aufenthalt nicht der körperlichen und psychischen Erholung im Freien gedient habe. Begründend wird dazu nur angeführt, „dass der vorgelegte psychologische Befund bereits im Jahr 2017 ausgestellt wurde“ und deshalb „nicht nachgewiesen werden [könne], dass die beschriebenen [sic!] erhöhte Angstbereitschaft auch im angezeigten Zeitpunkt ursächlich für die behauptete psychische Erholung im Freien war“.

7.6. Damit nimmt die belangte Behörde an, dass für die Erfüllung des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs. 1 Z 5 3. COVID-19-NotMV ein aktueller psychologischer Befund vorliegen bzw. eine „erhöhte Angstbereitschaft“ für einen zulässigen Aufenthalt im Freien zur Erholung vorliegen müsste, sowie dass diese für das Bedürfnis nach psychischer Erholung im Freien ursächlich sein müsste. Dieser rechtlichen Beurteilung kann nicht gefolgt werden.

7.7. Der klare Wortlaut des § 1 Abs. 1 Z 5 leg cit erhebt einzig den „Aufenthalt im Freien […] zur körperlichen und psychischen Erholung“ zum Tatbestand und fordert nur, dass der Aufenthalt im Freien dieser Erholung dient. Darüber hinaus sieht der Ausnahmetatbestand keine Einschränkungen vor und knüpft den Aufenthalt im Freien an keine weiteren besonderen Bedingungen. Insbesondere wird kein qualifizierter Gemütszustand des Betroffenen (etwa allfällige Angstbereitschaft oder Panikattacken) und schon gar kein aktueller diesbezüglicher psychologischer Befund gefordert. Nach dem Bericht des Gesundheitsausschusses AB 370 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP sollte durch die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 Z 5 COVID-19-Maßnahmengesetz ein „Verlassen der Wohnung für Spaziergänge, für sportliche Betätigungen, für das Verweilen im Freien als Selbstzweck ermöglicht werden“. Mit anderen Worten: Die Erholung im Freien muss keinem anderen (besonderen) Zweck dienen.

7.8. Des Weiteren wird nicht geregelt, in welcher Entfernung zum eigenen privaten Wohnbereich der Aufenthalt im Freien erfolgen darf. Dem steht auch das Verbot einer ausdehnenden Auslegung verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestände entgegen (vgl. VwGH Ro 2014/02/0099, mwN; vgl. auch Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 (2017) § 1 Rz 5 zum Verbot einer strafbarkeitsbegründenden Tatbestandsreduktion eines „Erlaubnissatzes“). Daher ist es im gegenständlichen Fall für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands nicht schädlich, dass der Beschwerdeführer sich nicht am Ort des eigenen privaten Wohnbereichs in ***, sondern in ***, *** im Freien aufgehalten hat.

7.9. Auch der von der belangten Behörde im Straferkenntnis vom 14. Juni 2022 angenommene Zusammenhang mit einem allfällig verhängten Betretungsverbot besteht nicht. § 1 Abs. 1 Z 5 3. COVID-19-NotMV nimmt den Aufenthalt im Freien zu Erholungszwecken von der Ausgangsbeschränkung aus. Ein bloßes Betreten einer allfällig bestehenden Schutzzone vermag einen Aufenthalt im Freien zu Erholungszwecken nicht per se ausschließen.

7.10. Da der Beschwerdeführer seinen eigenen privaten Wohnbereich verlassen und sich in ***, *** befunden hat, um sich zum Zweck der körperlichen und psychischen Erholung im Freien aufzuhalten, hat er § 1 Abs. 1 3. COVID-19-NotMV nicht zuwidergehandelt, weshalb der objektive Tatbestand des § 8 Abs. 5 COVID-19-MG 2020 – jedenfalls im Zweifel – nicht erfüllt ist.

7.11. Da nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwiesen werden konnte, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war der Beschwerde somit Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.