LVwG N LVwG-AV-1354/001-2022

LVwG-AV-1354/001-2022Tribunale amministrativo regionale21 dic 2022

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Selbständige Erwerbstätigkeit; Frist; Antrag; Verspätung; Behörde; Unzuständigkeit;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1354/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1354.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.a Victoria-Sophie Strasser, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Steuer- und Unternehmensberatung GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19. September 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Zum wesentlichen Verfahrensgang:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19. September 2022, Zl. ***, wurde der dort am 1. August 2022 eingelangte Antrag der Frau A, geboren am *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) als selbstständig erwerbstätige Person auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG für den beantragten Zeitraum von 27. Februar 2022 bis 23. März 2022 als verspätet abgewiesen.

Begründend wurde zusammenfassend unter Verweis auf §§ 33 und 49 EpiG ausgeführt, dass die behördliche Absonderungsmaßnahme am 9. März 2022 geendet habe.

Der gegenständliche Antrag sei am 3. Juni 2022 bei der örtlich unzuständigen Magistratsabteilung *** der Stadt Wien eingelangt. Der Antrag langte schließlich, abgetreten durch die Magistratsabteilung *** der Stadt Wien, erst am 1. August 2022 bei der sachlich und örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) ein. Der Vergütungsanspruch sei binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme zu stellen. Aufgrund des Einlangens des gegenständlichen Antrages am 1. August 2022 sei dieser als verspätet abzuweisen.

1.2. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 4. Oktober 2022 Beschwerde ein. Zusammengefasst bringt sie darin vor, dass mit der Magistratsabteilung *** der Stadt Wien Kontakt aufgenommen worden sei, weil sich der Unternehmenssitz in *** befände. Seitens der Magistratsabteilung *** der Stadt Wien habe die Beschwerdeführerin die Information erhalten, dass diese für den Antrag zuständig wäre und an diese zu übermitteln sei. Da eine „willkürliche Verzögerung“ durch die Magistratsabteilung *** der Stadt Wien zum Ablauf der Antragsfrist geführt habe, ihrerseits eine fristgerechte Einreichung bei der Magistratsabteilung *** der Stadt Wien erfolgt sei und es sich um einen Irrtum gehandelt habe, werde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und um Nachsicht ersucht.

1.3. Mit Schreiben vom 4. November 2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Feststellungen:

2.1. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2022, Zl. ***, wurde gegenüber Frau A, geboren am ***, aufgrund des Verdachts ihrer Ansteckung mit der Lungenerkrankung COVID-19 (SARS-CoV-2-Virus) die Absonderung beginnend mit 27. Februar 2022 bis einschließlich 9. März 2022 an ihrer näher bezeichneten Wohnadresse in *** angeordnet.

2.2. Am 3. Juni 2022, um 13:20:04 Uhr, brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Steuerberater mittels EMail-Eingabe einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG für sich als selbstständig erwerbstätige Person für den Zeitraum von 27. Februar 2022 bis 23. März 2022 bei der Magistratsabteilung *** der Stadt Wien ein.

2.3. Durch Weiterleitung durch die Magistratsabteilung *** der Stadt Wien langte der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG am 1. August 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ein.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Sämtliche der unter Punkt 2.1. bis 2.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem mittels E-Mail-Eingabe eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin und dem mit diesem Antrag vorgelegten Bescheid der belangten Behörde vom 28. Februar 2022, Zl. ***, (betreffend die Absonderung der Beschwerdeführerin).

3.2. Der Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig anzusehen, zumal die Beschwerdeführerin den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und insbesondere den hier getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten ist.

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

[…]

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 lauten auszugsweise wie folgt:

„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

[…]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]

4.3. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet:

„§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Zur Einbringung des Antrages bei der örtlich (un-)zuständigen Behörde:

Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG binnen sechs Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. In Bezug auf diese Frist wurde jedoch mit BGBl. I Nr. 62/2020 eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARSCoV2 geschaffen, die in § 49 Abs. 1 EpiG vorsieht, dass abweichend von § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.

5.1.1. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit seinem Beschluss vom 22. April 2021, Ra 2021/09/0005, klargestellt, dass sich aus § 33 EpiG klar ergibt, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 EpiG gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, dh in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem „Wirkungsstatut“).

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf ihren „Unternehmenssitz in ***“ hinweist, ist weiters festzuhalten, dass es betreffend die örtliche Zuständigkeit gemäß § 33 EpiG nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung weder darauf ankommt, wo der Sitz eines Unternehmens liegt, noch darauf, wo die Behörde, die die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat. Dies wird im Übrigen auch durch die Entstehungsgeschichte dieser Regelung bestätigt: § 33 EpiG geht auf die Stammfassung des Gesetzes (RGBl. Nr. 67/1913) zurück, wonach der Anspruch auf Entschädigung nach § 29 EpiG oder auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG „bei der politischen Behörde, in deren Sprengel die betreffende Vorkehrung getroffen wurde“ geltend zu machen war. In den zugrundeliegenden Ministerialvorlagen war zunächst eine Entschädigung nur in Fällen der Desinfektion vorgesehen (§ 29), hinsichtlich der Geltendmachung sahen die Entwürfe vor, dass dieser Entschädigungsanspruch „bei der politischen Behörde, in deren Sprengel die Desinfektion erfolgt ist, geltend zu machen“ sein sollte (vgl. etwa 22 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Herrenhauses 21. Session). Mit dieser Formulierung wurde eindeutig auf den Ort abgestellt, an dem die Desinfektion tatsächlich erfolgte. Im Zuge der weiteren politischen Diskussion wurde zusätzlich dann auch die Einführung eines Anspruchs auf Vergütung für den Verdienstentgang für bestimmte Personen vorgesehen (vgl. etwa § 34 des Ausschussantrages 1777 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses 21. Session 28), die Formulierung der Bestimmung über die Behördenzuständigkeit blieb hingegen zunächst unverändert. Im Zuge der Beratungen des Abgeordnetenhauses wurde schließlich ein Abänderungsantrag gestellt, mit dem die Geltendmachung sowohl des Anspruchs auf Entschädigung nach § 29 als auch der Vergütung des Verdienstentganges „bei der politischen Behörde, in deren Sprengel die betreffende Vorkehrung getroffen wurde“ geltend zu machen sei. Begründet wurde dieser Abänderungsantrag damit, dass „man [...] in dem Gesetz auszuführen vergessen (hat), bei welchen Behörden und in welcher Frist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges geltend zu machen wäre.“ Die vorgeschlagene Regelung sei „eine rein formelle Ergänzung“ (Stenographische Protokolle des Abgeordnetenhauses, 135. Sitzung der 21. Session am 29. Jänner 1913, 6758). Dieser Abänderungsantrag wurde schließlich angenommen (vgl. die Stenographischen Protokolle des Abgeordnetenhauses, 136. Sitzung der 21. Session am 30. Jänner 1913, 6819). Mit der letztlich zum Gesetz gewordenen Formulierung sollte somit nicht etwa eine von den Vorentwürfen abweichende Regelung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit getroffen werden, sondern die Zuständigkeitsregelung für die Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges ergänzt werden. Es findet sich aber kein Anhaltspunkt dafür, dass von dem Verständnis abgewichen werden sollte, wonach die Zuständigkeit jener Behörde festgelegt wird, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme faktisch umgesetzt wird. Auch den Materialien zu den späteren Änderungen dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass insofern eine Änderung erfolgen sollte (vgl. zum Ganzen VwGH 22.4.2021, Ra 2021/09/0005, Rn. 21).

5.1.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die örtliche zuständige Behörde, zumal die Absonderung der Beschwerdeführerin an ihrer näher genannten Wohnadresse in *** angeordnet wurde.

Demgemäß brachte die Beschwerdeführerin ihren Antrag am 3. Juni 2022 bei Magistratsabteilung *** der Stadt Wien bei der örtlich unzuständigen Stelle ein und richtete sich folglich mit ihrem fristgebundenen Anbringen an eine für diesen Antrag unzuständige Stelle:

5.2. Zur Weiterleitung an die örtlich zuständige Behörde:

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und bei ihr eingelangte Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt jedoch eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters (VwGH 22.2.2021, Ra 2020/01/0453). Demnach hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen, wenngleich auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. die Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist (vgl. etwa VwGH 13.10.2010, 2009/06/0181). Die Versäumung der Frist geht daher auch dann zu Lasten des Einschreiters, wenn die unzuständige Behörde das Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weitergeleitet hat (vgl. etwa VwGH 23.10.1986, 86/02/0135; 19.12.1995, 95/20/0700; 21.6.1999, 98/17/0348).

Wie unter Punkt 5.1. dargestellt, hat die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht bei der zuständigen belangten Behörde sondern bei der örtlich unzuständigen Magistratsabteilung *** der Stadt Wien eingebracht. Die Weiterleitung erfolgte daher auf Gefahr der Beschwerdeführerin. Da die behördliche Absonderung der Beschwerdeführerin mit 9. März 2022 endete, war der durch Weiterleitung bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 1. August 2022 einlangende Antrag jedenfalls verspätet.

5.3. Zu den Folgen einer verspäteten Geltendmachung:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Hierbei ist das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, Rn. 15).

5.3.1. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges ist mit 1. August 2022 unstrittig jedenfalls verspätet bei der belangten Behörde eingelangt. Somit wurde der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nach Ablauf der in § 49 Abs. 1 EpiG normierten Frist geltend gemacht und ist sohin erloschen.

5.3.2. Da es sich vorliegend bei §§ 33 und 49 EpiG jeweils um eine materiellrechtliche Fallfrist handelt (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, Rn. 27), bei der selbst eine unverschuldete Überschreitung als unbeachtlich anzusehen ist (vgl. VwGH 29.10.2008, 2008/08/0183 bzw. zur fehlenden Möglichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung im Zusammenhang mit Anträgen auf Vergütung nach § 32 EpiG, VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0092), war auf die in der Beschwerde umschriebenen Umstände, die zur verspäteten Geltendmachung des Anspruches auf Verdienstentgang seitens der Beschwerdeführerin geführt haben, nicht weiter einzugehen.

5.3.3. Darüber hinaus kann diese dreimonatige Frist auch nicht geändert oder verlängert werden, da eine solche (als gesetzliche Frist) grundsätzlich nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG; vgl. diesbezüglich etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113).

Für eine – von der Beschwerdeführerin beantragte – Nachsicht verbleibt daher kein Raum.

5.4. Ein nicht innerhalb der in § 49 EpiG vorgesehenen (materiell-rechtlichen) Frist gestellter Antrag ist daher abzuweisen (vgl. hierzu ausführlich VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187, Rn. 14).

Die gegenständliche Beschwerde war sohin spruchgemäß abzuweisen.

5.5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.

5.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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