Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1966/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.12.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1966.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 16.11.2022, ***, betreffend Anordnungen nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** (im Folgenden: belangte Behörde), vom 16.11.2022, ***, wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs 3 iVm § 4 Abs 6 Z 1 lit f und Abs 8 FSG angeordnet, dass er innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides, eine Nachschulung zu absolvieren habe, sich die Probezeit mit der Anordnung der Nachschulung gemäß § 4 Abs 3 4. Satz FSG um ein Jahr verlängere und er nach § 4 Abs 3 letzter Satz FSG verpflichtet sei, seinen Führerschein am Tage der Bescheidzustellung bei der belangten Behörde zur Neuausstellung wegen Probezeitverlängerung abzuliefern.
2. Zum Beschwerdevorbringen
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel ergriffen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Fall dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet worden sei, somit dieser Fall noch nicht rechtskräftig sei.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.12.2022 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Vom erkennenden Gericht wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Geschäftszahl ***, den Verwaltungsstrafakt zur Geschäftszahl *** sowie den beim Landesverwaltungsgericht NÖ geführten Beschwerdeakt zur Geschäftszahl LVwG-S-1799/002-2022.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung
Dem am *** geborenen Beschwerdeführer wurde am 30.06.2020 die Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen AM und B erteilt.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.04.2022, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 15.01.2022, um 21:55 Uhr, in ***, *** Kreuzung mit der ***, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***, trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern sei weitergefahren.
Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) iVm § 38 Abs 1 lit a StVO angelastet und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2c Z 6 StVO eine Geldstrafe von 120 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und 22 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 12 Euro vorgeschrieben.
Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 04.05.2022 zugestellt. Innerhalb offener Beschwerdefrist stellte der Beschwerdeführer am 31.05.2022 einen Antrag auf Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28.06.2022, LVwG-S-1977/001-2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 01.07.2022 zugestellt.
Zufolge § 8a Abs 7 VwGVG begann die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschwerdeführer am 01.07.2022 zu laufen. Die am 27.07.2022 erhobene Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 29.04.2022 erweist sich somit als rechtzeitig.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.11.2022 wurde der Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt und ist das Beschwerdeverfahren zur Geschäftszahl LVwG-S-1799/002-2022 protokolliert. Am 07.12.2022 fand dazu eine erste öffentliche mündliche Verhandlung statt und ist das Beweisverfahren bis dato noch nicht abgeschlossen.
Das Straferkenntnis vom 29.04.2022, ***, ist somit noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden unbedenklichen Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie dem Akt des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Geschäftszahl LVwG-S-1799/002-2022 in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschreiben.
5. Rechtslage
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise:
„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)
§ 4. (1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.
[…]
(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.
[…]
(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten
1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:
[…]
f) §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen),
[…]
(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.
[…]“
6. Erwägungen
Die dem Beschwerdeführer am 30.06.2020 erstmals erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B unterliegt einer Probezeit von drei Jahren.
Festzuhalten ist weiters, dass die Begehung eines Delikts iS des § 4 Abs 6 Z 1 lit f FSG iVm § 38 Abs 5 StVO innerhalb der Probezeit, wie das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Nichtanhalten vor einer Haltelinie bei Rotlicht, als schwerer Verstoß gemäß § 4 Abs 3 FSG gilt und demnach die Nachschulung anzuordnen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.10.2017, Ra 2017/11/0145, dazu ausgesprochen, dass in den Materialien zu § 4 FSG (714 BlgNR XX. GP, Seite 33) zur Stammfassung des FSG auf den (im Wesentlichen vergleichbaren) vormaligen § 64a Kraftfahrgesetz 1967 verwiesen wird. In der Regierungsvorlage zur letztgenannten Bestimmung idF BGBl 458/1990 (1309 BlgNR XVII. GP, Seite 2) zu dieser Bestimmung heißt es, „es wird an die rechtskräftige Bestrafung angeknüpft“. Die Materialien bekräftigen damit den klaren Wortlaut des § 4 Abs 3 erster Satz, letzter Halbsatz FSG („wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist“), sodass die dort normierte Nachschulung wegen eines schweren Verstoßes iSd Abs 6 leg. cit. nur dann anzuordnen ist, wenn der Betreffende dafür rechtskräftig bestraft wurde.
Zumal eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung nach § 38 Abs 5 StVO (noch) nicht vorliegt, war der Beschwerde aufgrund dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Übrigen ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Somit stehen auch Art 6 EMRK und Art 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die Rechtslage klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen das Erkenntnis des VwGH zu Ra 2016/18/0343). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.