Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1852/001-2022
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.01.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1852.001.2022
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde der A GmbH, *** in ***, vertreten durch B, Steuerberaterin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 4. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin C, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
(VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
„Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gibt dem Antrag der Antragstellerin A GmbH, eingelangt am 18.05.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin C, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum 13.03.2022 bis 23.03.2022 statt.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
(VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-
Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in weiterer
Folge: belangte Behörde) vom 4. Dezember 2022, Zl. ***, wurde dem am 18. Mai 2022 eingelangten Antrag der A GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich der Dienstnehmerin C (in der Folge: Dienstnehmerin), geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 13. März 2022 bis 23. März 2022 in der Höhe von Euro *** teilweise stattgegeben. So hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro *** stattgegeben (Spruchpunkt I.) und den darüberhinausgehenden Betrag in der Höhe von Euro *** abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der stattgegebene Betrag auf die durch die Beschwerdeführerin vorgelegten relevanten Lohn- und Gehaltsabrechnungen stütze. Danach betrage das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. Regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.) für das Monat der Absonderung gesamt *** Euro. Die vergütungsfähigen jährlichen Sonderzahlungen würden sich auf gesamt *** Euro belaufen. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sonderzahlung (hier 17,53 %) betrage für das regelmäßige Bruttoentgelt *** Euro. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlungen betrage *** Euro.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 7. Dezember 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich dem beigefügten Lohnkonto entnehmen lasse, wie sich das Bruttoentgelt korrekt berechne. So seien dem Basisgehalt auch die Schnitte aller Zulagen hinzuzuzählen. Darüber hinaus sei auf die Dienstnehmerin der Kollektivvertrag *** Arbeiter anzuwenden. Nach diesem sei die Berechnungsbasis für die Jahresremuneration der für Juni für die Normalarbeitszeit gebührende Monatslohn. Der Monatslohn im Juni 2022 habe *** Euro betragen.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.
2. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin betreibt im Standort ***, , ein „“ Restaurant.
C, geb. ***, ist Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13. März 2022, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) von 13. März 2022 bis 23. März 2022 abgesondert.
Die Beschwerdeführerin hat ihrer Dienstnehmerin während ihrer behördlichen Absonderung ihren Lohn weiterhin ausbezahlt. Der der Dienstnehmerin im März 2022 zustehende Bruttomonatslohn beträgt Euro ***.
Die Dienstnehmerin hat einen arbeitsvertraglich normierten Sonderzahlungsanspruch gegen die Beschwerdeführerin. Die Dienstnehmerin hat im Jahr 2022 insgesamt Anspruch auf Sonderzahlungen in der Höhe von Euro ***.
Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihre Dienstnehmerin die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf 17,53 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.
Mit der am 18. Mai 2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe, beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dienstnehmerin die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung der Dienstnehmerin von 13. März 2022 bis 23. März 2022 in der Höhe von Euro ***. Laut Antrag errechnet wurde ebenfalls ein Auszahlungsbetrag von Euro ***.
3. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Konkret ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis der Dienstnehmerin insbesondere aus der Gehaltsabrechnung der Dienstnehmerin für den Monat März 2022.
Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung der Dienstnehmerin ergeben sich aus den im vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2022, Zl. *** und einem Auszug aus dem MEPI-Informationssystem. Die Feststellungen zum beantragten Zeitraum sind dem Antrag vom 18. Mai 2022 sowie dem zeitgleich übermittelten Berechnungsbeiblatt zum Vergütungsbetrag zu entnehmen. Unstrittig ergeben sich die Entgeltbestandteile aus dem Lohnkonto für März 2022, insbesondere die Höhe der Schnitte der Zuschläge, die sich unter den Lohnarten Nr. *** und *** finden. Die Höhe der zustehenden Sonderzahlungen ergibt sich aus dem Zusatzkollektivvertrag für ArbeiterInnen bei ***.
4. Rechtslage:
4.1. Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lautet:
„Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. 186/1950 idF BGBl. I 195/2022, lauten:
„Vergütung für den Verdienstentgang
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, […]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr.399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.“
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.“
4.3. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 26.06.1974 über die Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit (Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I Nr. 100/2018, lautet auszugsweise wie folgt:
„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts
§ 3.
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“
4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrages für ArbeiterInnen bei *** in der geltenden Fassung lauten:
„3. Mindestlöhne, Lehrlingsentschädigung
Die festgelegten Löhne sind Bruttolöhne.
3. 1 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
Mindestlöhne für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden:
3.1. 1 Kollektivvertragliche Mindestsätze:
BG 1Bezeichnung: Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Systemgastronomie
Beschäftigungsdauer im selben Betrieb in derselben Beschäftigungsgruppe
Monat 1.630,00 […]“
„4. Jahresremuneration
4.1. Seit mindestens zwei Monaten ununterbrochen im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Jahresremuneration in der Höhe von 200 Prozent der Berechnungsbasis.
Als Berechnungsbasis für die Jahresremuneration dient
der für Juni für die vereinbarte Normalarbeitszeit gebührende Monatslohn der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers,
wenn die Beschäftigung im Betrieb erst nach Juni beginnt, der im ersten Beschäftigungsmonat für die vereinbarte Normalarbeitszeit gebührende Monatslohn der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.“
5. Erwägungen:
Gemäß § 33 iVm. § 49 EpiG ist ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin am 23. März 2022 und langte der verfahrenseinleitende Antrag am 18. Mai 2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.
Da die betroffene Dienstnehmerin gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht dieser gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.
Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A).
Gegenständlich wurde für die Dienstnehmerin nach den Lohnunterlagen im Monat März 2022 ein brutto Monatslohn von Euro *** (gemäß Lohnkonto März 2022, Lohnart Nr. ***) ausbezahlt.
Gemäß den Darlegungen der Beschwerdeführerin wurde zusätzlich ein „Quarantäneschnitt“ für die Dienstnehmerin konkret anhand des Durchschnittes der letzten 13 Wochen vor der Dienstverhinderung berechnet und sodann genau für die Ausfallstage ausbezahlt (gemäß Aufschlüsselung im Lohnkontoauszug, Lohnarten Nr. *** und *** „Quarantäneschnitt“). Es wurden an die Dienstnehmerin Euro *** (Euro *** + ***) ausbezahlt. Hintergrund für eine Auszahlung des „Quarantäneschnitts“, der bei anderen Arbeitgebern z.B. „Ausfallsentgelt“, „Ausfallsschnitt“ oder „Epidemie Entgelt“ heißt, ist, dass „als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt gilt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl. VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226, mit Verweis auf VwGH 5.3.1991, 88/08/0239, VwSlg. 13397 A; 21.9.1993, 92/08/0248)“ (aus VwGH Ra 2021/09/0094). Nach § 3 Abs. 4 EFZG erfolgt die Berechnung dieses Entgelts nach dem Schnitt der letzten 13 Wochen (siehe auch ZellKomm zu § 3 EFZG https://rdb.manz.at/document/1157_1_zellkomm_efzg_p0003).
Der Entgeltbestandteil „Quarantäneschnitt“ ist, wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendete, nicht zu aliquotieren, sondern wurde korrekt bereits bei der Auszahlung durch die Beschwerdeführerin an die Dienstnehmerin aliquotiert.
Es handle sich dabei um „Schnitte der nicht leistbaren Dienste während des Absonderungszeitraums“. Der diesbezüglich beantragte Betrag laut Lohnunterlagen (Euro ***) war daher zur Gänze (und nicht neuerlich aliquotiert) zu berücksichtigen.
Ausgehend davon, dass somit das in den Lohnunterlagen enthaltene „Quarantäneentgelt“ nicht nochmalig zu aliquotieren war, da es sich um ein Entgelt für nicht leistbare Dienste handelt, war daher der Beschwerde dazu Folge zu geben. Da das Antragsformular für Vergütungen jedoch eine solche aliquote Angabe des „Quarantäneschnitts“ nicht zulässt, wurde dieses von der Beschwerdeführerin korrekterweise auf das ganze Monat hochgerechnet. Dabei ergibt sich der Betrag von Euro *** (*** ÷ 11 x 31).
Das Bruttoentgelt der Dienstnehmerin betrug daher im Monat März 2022 Euro *** (*** + ). Die Dienstnehmerin war im Monat März 2022 gesamt 11 Tage behördlich abgesondert. Für den beantragten Zeitraum der Absonderung entfiel ein aliquoter Betrag von Euro *** ( ÷ 31 x 11).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).
Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Der auf die Dienstnehmerin anzuwendende Zusatzkollektivvertrag für ArbeiterInnen bei *** sieht eine jährliche Sonderzahlung in der Höhe von 200 Prozent der Berechnungsbasis vor. Als Berechnungsbasis dient dabei der für Juni für die vereinbarte Normalarbeitszeit gebührende Monatslohn. Im Juni 2022 betrug das kollektivvertraglich vorgesehene Mindestentgelt Euro , woraus sich eine Jahresremuneration von Euro *** ergibt. Der Beschwerdeführerin sind somit die für ihren abgesonderten Dienstnehmer geleisteten Sonderzahlungen antragsgemäß anteilig zu vergüten. Aliquot vergütungsfähig ist ein Betrag von Euro *** ( ÷ 365 x 11).
Der aliquote Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung beträgt Euro *** und der aliquote Dienstgeberanteil zur Sonderzahlung Euro ***. Der vergütungsfähige Gesamtbetrag beläuft sich damit auf Euro ***.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.