LVwG N LVwG-AV-1812/001-2022

LVwG-AV-1812/001-2022Tribunale amministrativo regionale20 gen 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Antrag; Parteiwille;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1812/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1812.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 23.11.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

„Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach gibt dem Antrag des Antragstellers A GmbH, eingelangt am 06.05.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin B, geb. ***, in Höhe von EURO *** für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 13.02.2022 bis 15.02.2022 statt.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 23.11.2022, Zl. ***, wurde dem am 06.05.2022 eingelangten Antrag der A GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich der Dienstnehmerin B (in der Folge: Dienstnehmerin), geb. ***, für den beantragten Zeitraum von 13.02.2022 bis 22.02.2022 in der Höhe von Euro *** teilweise stattgegeben. So hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro *** stattgegeben (Spruchpunkt I.) und den darüberhinausgehenden Betrag in der Höhe von Euro *** abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom 06.05.2022 die Vergütung des Verdienstentgangs hinsichtlich der Dienstnehmerin für den Zeitraum von 13.02.2022 bis 22.02.2022 in Höhe von Euro *** beantragt, die Dienstnehmerin sei aber nur für den Zeitraum von 13.02.2022 bis 15.02.2022 behördlich abgesondert gewesen. Eine Vergütung gebühre nur für die Zeit der Erwerbsbehinderung und somit nur für 3 Tage, weshalb der beantragte Zeitraum nicht vollständig vergütet werden könne.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 24.11.2022 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Dienstnehmerin ab 16.02.2022 bis 22.02.2022 im Home Office gearbeitet habe. Dieser Zeitraum sei auch im Antrag mit 70% Home Office angeführt worden. Der begehrte Auszahlungsbetrag von Euro *** entspreche somit nur dem Zeitraum 13.02.2022 bis 15.02.2022, weswegen Beschwerde erhoben werde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 06.12.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach den Verwaltungsakt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vorgelegten Akt zur Zl. ***.

4. Feststellungen:

Frau B, geb. am ***, ist Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 13.02.2022, ZI. *** aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) beginnend mit 13.02.2022 bis einschließlich 22.02.2022 abgesondert. Aufgrund des ersten positiven PCR-Tests mit einem Ct-Wert von 34 erfolgte am 14.02.2022 eine weitere PCR-Testung. Da dieser Test ein negatives Testergebnis ergab, trat der Bescheid vom 13.02.2022, ZI. ***, mit 15.02.2022 (Zeitpunkt der Mitteilung des negativen Testergebnisses) außer Kraft.

Die Beschwerdeführerin hat ihrer Dienstnehmerin während ihrer behördlichen Absonderung ihren Lohn weiterhin ausbezahlt. Der der Dienstnehmerin im Februar 2022 zustehende Bruttomonatslohn betrug Euro ***.

Die Dienstnehmerin hat insgesamt Anspruch auf Sonderzahlungen in der Höhe von Euro ***.

Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für ihre Dienstnehmerin die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf 17,53 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.

Mit der am 06.05.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe mittels standardisiertem Antragsformular, beantragte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Dienstnehmerin die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung des Dienstnehmers von 13.02.2022 bis 22.02.2022. Weiters wurde eine Dienstverrichtung von 70% im Home Office angegeben. Laut Antragsformular wurde der Vergütungsbetrag mit Euro *** beantragt. Dem Antrag wurden die Gehaltsabrechnung für den Monat Februar 2022 als auch ein Jahreslohnzettel 2021 angeschlossen.

Die belangte Behörde berechnete den stattgebenden Betrag von Euro ***, indem sie den beantragten Betrag von Euro *** für 10 Tage als Basis heranzog und diesen für 3 Tage errechnete. Die Differenz zum beantragten Betrag ergab den abzuweisenden Betrag in Höhe von Euro ***.

5. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Vergütungsakt, insbesondere aus dem Antrag auf Vergütung, den Gehaltsabrechnungen des Dienstnehmers, dem Beschwerdevorbringen und dem übermittelten Berechnungsbeiblatt zum Vergütungsbetrag.

6. Rechtslage:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 lauten:

Absonderung Kranker

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. […]

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

[…]

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des

Verdienstentganges.

§ 33.

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49.

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsgesetz - AVG lauten:

Anbringen

§ 13.

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]

Allgemeine Grundsätze

§ 37.

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

§ 39.

(1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

[…]

7. Erwägungen:

Gemäß § 33 iVm. § 49 EpiG ist ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin am 15.02 2022 und langte der verfahrenseinleitende Antrag am 06.05.2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.

Da die betroffene Dienstnehmerin gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht dieser gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) über.

Da die behördliche Absonderung vom 13.02.2022 bis einschließlich 15.02.2022 bestand, besteht Anspruch auf Vergütung für einen Verdienstentgang von 3 Tagen.

Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll.

Aus dem vorgelegten Gehaltszettel für Februar 2022 ergibt sich folgender Vergütungsanspruch:

Der monatliche Bruttomonatslohn betrug im Februar 2022 Euro ***. Die Dienstnehmerin hat insgesamt Anspruch auf Sonderzahlungen in der Höhe von Euro ***.

Pro Tag mit Basis von 28 Tagen ergibt somit (gerundet):

Aliquotes regelmäßiges Entgelt Euro *** (***/28)

17,53 % DG-Anteil der gesetzl. SozialversicherungEuro *** (17,53% v ***)

SonderzahlungEuro*** (***/365)

17,53% SZ-DG-AnteilEuro*** (17,53% v. ***)

Summe pro TagEuro*** (gerundet)

Der nach Berechnung des Gerichts festgestellte aliquote Anteil für drei Tage Absonderung liegt sohin bei Euro *** (3x Euro ***).

Die Beschwerdeführerin beantragte mit standardisierten Antragsformular vom 06.05.2022 einen Auszahlungsbetrag von Euro ***. Diese Summe berechnete die Beschwerdeführerin, indem zuerst unter Angaben zum Vergütungsbetrag das Entgelt für 10 Tage mit in Summe Euro *** angegeben wurde und anschließend davon 30%, somit 3 von 10 Tagen unter Angabe von 70% Home Office, in Höhe von Euro *** als berechneter und beantragter Auszahlungsbetrag angeführt wurde.

Nach ständiger höchstgerichtlichen Judikatur kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 02.10.2019, Ra 2019/12/0040 mit Hinweis E 09.09.2015, 2013/03/0120, mwN; 25.09.2019, Ra 2019/19/0391 etc.). Wenn sich der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens als unklar erweist, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 in Verbindung mit § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (vgl. VwGH 02.10.2019, Ra 2019/12/0040 mit Hinweis E 12.09.2016, Ra 2014/04/0037, mwN).

Dass das Absonderungsende von der Beschwerdeführerin im Antrag fälschlicherweise mit 22.02.2022 angegeben wurde, die nachvollziehbare Berechnung hingegen richtigerweise von einem Anspruchszeitraum von 3 Tagen ausgegangen ist, währenddessen die Dienstnehmerin auch arbeitsverhindert war, stellt allenfalls ein Anbringen mit undeutlichem Inhalt auf, welches die belangte Behörde durch Aufforderung zu einer Präzisierung, einem eindeutigen Inhalt, nämlich dem – der belangten Behörde ohnehin bekannten – Absonderungsende mit 15.02.2022, hätte zuführen können. Bei ordnungsgemäßer Nachrechnung aufgrund der von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Lohn- und Gehaltszahlen – wie das erkennende Gericht ohne weitere Präzisierung durchgeführt hat – hätte die belangte Behörde ohnehin feststellen können, dass eine Vergütung des Verdienstentganges lediglich für 3 Tage berechnet und beantragt worden ist.

Im Hinblick auf das erkennbare Ziel der Antragstellerin, nämlich Vergütung des regelmäßigen Entgelts im Sinne des EFZG für den Zeitraum der Arbeitsverhinderung der Dienstnehmerin zu erhalten, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß im Sinne des Beschwerdeantrags abzuändern.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer Verhandlung, die im Übrigen auch von keiner Partei beantragt wurde, konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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