Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-211/001-2023
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.01.2023
- ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.211.001.2023
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. in ***, ***, vertreten durch die B GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 07. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz (EpiG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 2022 („Absonderungsbescheid“; Aktenseite 11 ff) wurde ein Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei, aufgrund des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung an einem näher genannten Ort beginnend mit 11. März 2022 bis einschließlich 19. März 2022 abgesondert. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dieser Bescheid mit Ablauf des 19. März 2022 ohne weitere Testung außer Kraft trete.
1.2. Mit an den Magistrat der Stadt Wien adressiertem und dort am 25. April 2022 eingelangten Antrag (Aktenseite 7) begehrte die beschwerdeführende Partei die Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 EpiG für die Absonderung des Dienstnehmers.
1.3. Mit E-Mail vom 19. Juli 2022 (Aktenseite 6) wurde dieser Antrag gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weitergeleitet, wo er am selben Tag einlangte.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag „als verspätet“ abgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung mit Verweis auf §§ 32, 49 Abs. 1 und 50 Abs. 29 EpiG.
1.5. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche mit näherer Begründung erkennbar beantragt, dem Antrag stattzugeben.
2. Rechtliche Erwägungen:
2.1.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 33 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Gemäß dem mit „Sonderbestimmung ist für die Dauer der Pandemie mit SARSCoV2“ überschriebenen § 49 Abs. 1 EpiG, abweichend von § 33 EpiG, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
Gemäß § 49 Abs. 4 EpiG gilt ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 als fristgerecht eingebracht, wenn er aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG).
§ 49 Abs. 4 EpiG ist gemäß § 50 Abs. 29 EpiG jedoch nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist. Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2022 trat an dem der Kundmachung folgenden Tag, das war der 18. März 2022, in Kraft.
2.1.2. Zum Charakter der Frist gemäß §§ 32 bzw. 49 EpiG sowie zur Fristberechnung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, wird mit der Bestimmung der §§ 33 und 49 EpiG eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG ab Aufhebung dieser behördlichen Maßnahmen normiert (vgl. VwGH vom 22. Juni 2022, Ra 2021/09/0187, mit weiteren Nachweisen).
Bei der Antragsfrist des § 33 EpiG handelt es sich im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern (auch nach Ausweis der Gesetzesmaterialien) um eine materiellrechtliche Frist, hinsichtlich deren Versäumung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. Ein verspätet geltend gemachter Anspruch ist abzuweisen und nicht zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 22. Juni 2022, Ra 2021/09/0187, mit weiteren Nachweisen)
Verfahrensrechtliche Fristen sind von materiellrechtlichen Ausschlussfristen zu unterscheiden. Bei materiellrechtlichen Fristen sind die Vorschriften des AVG für die Fristberechnung nicht anzuwenden (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2002, 2001/10/0006).
Soweit sich im Verwaltungsrecht keine Normen über materiellrechtliche Fristen finden, werden in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmungen des ABGB analog angewendet. Bestimmungen über materiellrechtliche Fristen finden sich in den §§ 902 f ABGB (VwGH vom 31. Jänner 2006, 2005/12/0099).
Gemäß § 902 Abs. 1 ABGB ist eine durch Gesetz bestimmte Frist vorbehaltlich anderer Festsetzung so zu berechnen, dass bei einer nach Tagen bestimmten Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis fällt, von dem der Fristenlauf beginnt.
Gemäß § 902 Abs. 2 ABGB fällt das Ende einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach seiner Benennung oder Zahl dem Tage des Ereignisses entspricht, mit dem der Lauf der Frist beginnt, wenn aber dieser Tag in dem letzten Monat fehlt, auf den letzten Tag dieses Monats.
2.1.3. Daraus folgt für den Beschwerdefall:
Die Absonderung des Dienstnehmers endete 19. März 2022
Der Antrag auf Vergütung gemäß § 32 EpiG langte zwar am 25. April 2022, also innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 49 Abs. 1 EpiG beim Magistrat Wien ein.
Der Magistrat ist allerdings nicht die für die Vergütung zuständige Behörde. Zuständig ist vielmehr die belangte Behörde, da sie den Absonderungsbescheid betreffend den Dienstnehmer erlassen hat.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (zB VwGH vom 21. März 2016, Ra 2015/08/0180).
Der weitergeleitete Antrag langte am 19. Juli 2021 bei der zuständigen belangten Behörde ein, somit aber nach Ablauf der dreimonatigen Frist.
Da es sich um eine materiellrechtliche Frist handelt, ist selbst eine unverschuldete Überschreitung unbeachtlich (vgl. VwGH vom 29. Oktober 2008, 2008/08/0183).
Die Rechtswohltat des § 49 Abs. 4 EpiG kam der Antragstellerin nicht (mehr) zugute, da der Antrag erst nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022, das war der 18. März 2022, erfolgt ist.
2.1.4. Der Antrag ist somit verspätet, weshalb er von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Aufgrund der unstrittigen Akten- und der eindeutigen Rechtslage konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden. Die beschwerdeführende Partei hat keine Verhandlung beantragt.
2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).