LVwG N LVwG-AV-784/001-2023

LVwG-AV-784/001-2023Tribunale amministrativo regionale30 gen 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbstständig Erwerbstätiger; Betriebsschließung;

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-784/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.784.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 7. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: belangte Behörde) vom 7. Dezember 2022, Zl. ***, wurde der dort am 15. März 2022 eingelangte Antrag von Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin der B auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG für den beantragten Zeitraum von 19. Jänner bis 29. Jänner 2022 in der Höhe von € *** abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die beschäftigte Dienstnehmerin weder eine mündliche noch eine schriftliche behördliche Verfügung einer Absonderung für den beantragten Zeitraum bestanden habe. Da keiner der in § 32 Epidemiegesetz 1950 abschließend aufgezählte behördliche Verfügung vorliegt, sei Antrag abzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 9. Jänner 2023 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und führte begründend im Wesentlichen aus, dass sie als Dienstgeberin im Zeitraum von 19. Jänner bis 29. Jänner 2022 von einer Absonderung gem. § 32 Abs 1 Z 1 Epidemiegesetz 1950 betroffen gewesen sei. Die Dienstnehmerin B sei somit in einem geschlossenen Unternehmen beschäftigt gewesen, sodass dadurch ein Verdienstentgang entstanden sei. Das Arbeitszimmer der Dienstnehmerin befinde sich im Wohnungsverband des Einfamilienhauses der Beschwerdeführerin. Es sei der Dienstnehmerin während der behördlich angeordneten Absonderungszeit nicht möglich gewesen, ihren Arbeitsplatz zu betreten. Den Arbeitsplatz ins Homeoffice zu verlagern, sei nicht möglich gewesen, da die Dienstnehmerin bei ihr als Bilanzbuchhalterin beschäftigt sei und die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen fehlten.

3.

Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 24. Jänner 2023 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt und die Beschwerde mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Akt und legt dem unbedenklichen Akteninhalt seine Entscheidung zu Grunde.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin betreibt am Standort ***, ***, eine Steuerberatungskanzlei, die zugleich auch der Wohnsitz ist.

Mit Bescheid vom 19. Jänner 2022, Zl. ***, ordnete die belangte Behörde über die Beschwerdeführerin aufgrund der Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) die Absonderung beginnend mit 19. Jänner 2022 in ***, ***, an sowie die Aufrechterhaltung dieser Absonderung bis einschließlich 29. Jänner 2022.

Frau B ist Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin. Gegenüber Frau B erfolgte keine behördlich angeordnete Absonderung.

5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt. Der Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.

6. Rechtslage:

6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 20: Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.

§ 32: Vergütung für den Verdienstentgang

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt

oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22

angeordnet worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche

Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. (…)

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. (…)

§ 33: Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges

Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

§ 49: Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. (…)

6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 24: Verhandlung

(…)

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (…)

§ 27: Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28: Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (…)

7. Erwägungen:

7.1.

Zur Entscheidung über Ansprüche, die sich auf § 32 EpiG stützen, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden, also in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (sog. „Wirkungsstatut“) (vgl. VwGH Ra 2021/09/0005).

Der Bescheid betreffend die Absonderung der Beschwerdeführerin von 19. Jänner 2022, Zl. ***, wurde von der belangten Behörde erlassen.

Gegenüber der Dienstnehmerin B wurde – insoweit auch von der Beschwerdeführerin unbestritten – keine behördliche Maßnahme der Absonderung gesetzt.

7.2.

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die Dienstnehmerin B durch die gegenüber der Beschwerdeführerin verfügte Absonderung von 19. Jänner bis 29. Jänner 2022 in einem geschlossenen Unternehmen beschäftigt gewesen wäre, sodass dadurch ein Verdienstentgang entstanden sei. Das Arbeitszimmer der Dienstnehmerin befinde sich im Wohnungsverband des Einfamilienhauses der Beschwerdeführerin.

Die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950 stellt schon nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut auf einen nach § 20 EpidemieG 1950 eingeschränkten oder gesperrten Betrieb ab (vgl. VwGH Ra 2021/09/0021). Die Bestimmungen des COVID-19-MaßnahmenG 2020 bewirken im Ergebnis, dass mit diesen keine Betriebsschließungen nach § 20 EpidemieG 1950 angeordnet wurden, weshalb in diesen Fällen insbesondere Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpidemieG 1950 ausgeschlossen sind (vgl. VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, u.a.). § 4 Abs. 2 COVID-19-MaßnahmenG 2020 knüpft dabei keineswegs nur an Betriebsschließungen an, sondern vielmehr an (alle) mit Verordnungen nach § 1 leg.cit. verfügten Maßnahmen, und schließt für diese die Anwendung der Bestimmungen über Betriebsschließungen, sohin auch das diesbezügliche Entschädigungsrecht des Epidemiegesetzes 1950 aus, also auch für den Fall, dass auf Grundlage von § 1 COVID-19-MaßnahmenG 2020 keine Betretungsverbote, sondern bloß (minder eingreifende) Maßnahmen verfügt werden (vgl. VfGH 26.11.2020, E 3412/2020; E 3417/2020; vgl. VwGH Ra 2021/03/0018).

Gegenüber der Beschwerdeführerin als Unternehmerin ist aber nie eine behördliche (durch Verordnung oder Bescheid) Betriebsschließung bzw. Betriebsbeschränkung iSd § 20 EpidemieG 1950 ausgesprochen worden ist (vgl. VwGH Ra 2022/09/0051).

Vor diesem Hintergrund ist daher die abweisende Entscheidung der der belangten Behörde nicht zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7.3. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG konnte gegenständlich unterbleiben, da keine Partei des Verfahrens eine mündliche Verhandlung beantragt hat und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung stützt sich auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. oben Punkt 7).

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